Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.09.2006
LSG Berlin-Brandenburg: genehmigung, rechtsgrundlage, ausnahme, beendigung, link, quelle, sammlung, klageänderung, hauptsache, verfahrenseinleitung
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 7.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 7 KA 1008/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 55 SGG, § 99 SGG, § 191 SGG,
§ 197a SGG, § 161 Abs 2 S 1
VwGO
Kostenentscheidung bei offenem Verfahrensausgang im
Erledigungszeitpunkt
Tenor
Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
in Verbindung mit § 161 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach
entscheidet das Gericht bei einem in der Hauptsache erledigten Verfahren über die
Kosten nach billigem Ermessen durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist
zu berücksichtigen. Hingegen war die Vorschrift des § 160 VwGO vorliegend nicht
anzuwenden, denn die Beteiligten haben bei Abschluss des Vergleiches die
Kostenregelung dem Gericht vorbehalten, was zu einer Entscheidung nach § 161 Absatz
2 Satz 1 VwGO führt (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005 § 161 RdNr. 6).
2. Die vorgenannten Kriterien führen dazu, den beiden Hauptbeteiligten die Kosten des
Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zur
Hälfte aufzuerlegen. Denn zum Zeitpunkt des Eintrittes des erledigenden Ereignisses
waren die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens des Klägers als insgesamt
offen zu betrachten, und sonstige, die Verfahrenseinleitung oder –beendigung
betreffenden Umstände fallen nicht verändernd ins Gewicht.
a) Hinsichtlich des mit der Klage geltend gemachten Begehrens, nämlich der Erteilung
einer ambulanten Operationsgenehmigung, fehlt es nach bisherigem Aktenstand an
einer Anspruchs- oder Rechtsgrundlage. Denn es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich,
auf Grund derer eine Kassenärztliche Vereinigung wie die Beklagte berechtigt ist,
außerhalb ihres räumlichen Zuständigkeitsbereichs eine statusbegründende
Genehmigung zur Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeiten zu erteilen. Darüber hinaus
spricht auch Einiges für das von der zum Verfahren beigeladenen, örtlich zuständigen
Kassenärztlichen Vereinigung angeführte Argument, der Kläger bedürfe für die
Vornahme der von ihm erstrebten ambulanten Operationen keiner gesonderten
Genehmigung; hiernach hätte die Genehmigung allenfalls deklatorischen Charakter, ein
Anspruch auf ihre Erteilung bestünde nicht.
b) Andererseits jedoch hätte der Kläger in jeder Lage des Verfahrens sein Begehren im
Hinblick auf eine Feststellung umstellen können, dass er ohne Erteilung einer weiteren
Genehmigung zur Vornahme der begehrten Operationen oder eines wesentlichen Teils
hiervon berechtigt sei. Eine solche Klageänderung wäre nach § 99 SGG sachdienlich und
zulässig gewesen, die Zulässigkeit des Feststellungsantrags wäre nach § 55 SGG zu
bejahen gewesen. Voraussichtlich hätte ein derartiger Feststellungsantrag auch Erfolg
gehabt, denn entweder hätte sich die bereits oben genannte Rechtsauffassung der
Beigeladenen bestätigt, oder es hätte sich erwiesen, dass der Kläger bereits im Besitze
einer bestandskräftigen, weder durch einen Bescheid noch durch eine sonstige
Rechtsänderung aufgehobenen Operationsgenehmigung vom 27. Juni 2002 gewesen
war.
c) Schließlich war auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte keinen unnötigen Anlass
zur Klageerhebung gegeben hat und dass beide Hauptbeteiligten zügig und konstruktiv
an einer beschleunigten Beendigung des Rechtsstreits mitgewirkt haben.
3. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beigeladenen beruht auf § 197 Abs. 1 Satz 1,
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3. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beigeladenen beruht auf § 197 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Sätze 1 und 3 SGG in Verbindung mit §§ 191 SGG, 154 Absatz 3, 162 Abs. 3
VwGO.
4. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das
Bundessozialgericht angefochten werden.
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