Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 24.10.2007
LSG Berlin-Brandenburg: verfassungskonforme auslegung, zuschuss, link, quelle, sammlung, behandlung, eltern, zivilprozessordnung, heizung, wohnung
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
14. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 14 B 2271/07 AS
PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 22 Abs 7 SGB 2, § 13 Abs 1
BAföG, § 13 Abs 2 Nr 2 BAföG,
Art 3 Abs 1 GG
Kosten der Unterkunft; Zuschuss; Auszubildende mit eigener
Wohnung
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24.
Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da es an der dafür zwar
ausreichenden, aber auch erforderlichen zumindest „hinreichenden“ Aussicht auf Erfolg
der Rechtsverfolgung (§ 114 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 73 a Abs. 1 Satz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes – SGG –) fehlt.
Nach § 22 Abs. 7 des Sozialgesetzbuches, Zweites Buch – SGB II – erhalten
Auszubildende, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG
– erhalten und deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BAföG bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten
angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Zu diesem Personenkreis gehört die
Klägerin zweifellos – und wie sie selbst einräumt – nicht, weil sich ihr Bedarf nicht nach §
13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 , sondern i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BAföG bemisst. Sie
gleichwohl als anspruchsberechtigt anzusehen, entspräche keiner
„verfassungskonformen“, sondern einer verfassungswidrigen, weil der ausdrücklichen
gesetzlichen Regelung widersprechenden Auslegung. Auch das Sozialgericht Schleswig
hat in seiner von der Klägerin bemühten Entscheidung vom 2. Juli 2007 – S 4 AS 364/07
ER – nicht etwa eine verfassungskonforme Auslegung begründet, sondern offensichtlich
schlicht die gesetzliche Differenzierung zwischen Bedarfsbemessungen nach § 13 Abs. 2
Nr. 1 und Nr. 2 BAföG übersehen, weil die Anspruchsberechtigung nach § 22 Abs. 7 SGB
II „unter den Beteiligten unstreitig“ sei (und demgemäß auch nicht
entscheidungserheblich war), was rechtlich allerdings unerheblich ist.
Der Senat vermag in der gesetzlichen Unterscheidung auch keinen Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) zu erkennen. § 22 Abs. 7 SGB II
knüpft lediglich an die bereits im BAföG getroffene Unterscheidung an, wonach der sich
mit einem Zimmer in der elterlichen Wohnung bescheidende Auszubildende als
Unterkunftsbedarf 44 Euro erhält, während dem nicht bei den Eltern wohnenden
Auszubildenden bis zu 197 Euro gewährt werden. Zwischen beiden Gruppen von BAföG-
Empfängern bestehen mithin erhebliche Unterschiede. Wenn der Gesetzgeber dem
Auszubildenden, der bereits einen Betrag von 197 Euro erhält, bei noch höherem Bedarf
zumutet, diesen aus anderen Mitteln selbst zu decken, ist dies im Bereich der
Erbringung staatlicher Fürsorgeleistungen, in dem er einen weiten Gestaltungsspielraum
hat, grundsätzlich nicht zu beanstanden und rechtfertigt eine unterschiedliche
Behandlung. Im Übrigen ist dabei zu berücksichtigen, dass in Härtefällen Leistungen
nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II erbracht werden können.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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