Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15.01.2010

LSG Berlin-Brandenburg: altersrente, sozialhilfe, renteneinkommen, pflege, nachzahlung, betrug, unterkunftskosten, rentner, haushalt, gerichtsakte

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
23. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 23 SO 68/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 41 Abs 1 SGB 12, § 41 Abs 2
SGB 12, § 42 S 1 SGB 12, § 82
Abs 1 S 1 SGB 12, § 294 SGB 6
(Sozialhilfe - keine Grundsicherung im Alter -
Einkommenseinsatz - Altersrente - Leistungen für
Kindererziehung nach § 299 SGB 6 - Verfassungsmäßigkeit)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungs-verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Gewährung von Leistungen der
Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - .
Die 1914 geborene Klägerin hat sechs Kinder geboren. Seit dem 09. Januar 2006
bewohnt die Klägerin ein Zimmer in einem Seniorenheim und erhält dort auch
Pflegeleistungen der Pflegestufe III. Bei der Klägerin ist ein Grad der Behinderung von
100 sowie die Voraussetzungen der Merkzeichen G und RF anerkannt. Die Klägerin lebte
am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet und bezog am 31. Dezember 1991 eine Altersrente,
die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet worden war. Diese Rente wurde
ab 1992 nach § 307 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - umgewertet und als
Altersrente nach dem SGB VI weitergezahlt. Am 01. Juli 2005 betrug der Nettozahlbetrag
der Altersrente 693,71 Euro. Dieser setzte sich zusammen aus einem Rentenbetrag in
Höhe von 680,09 Euro zuzüglich eines Auffüllbetrages in Höhe von 89,84 Euro (§ 319a
SGB VI). Nach der Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum
01. Juli 2005 (Rentenanpassungsmitteilung) waren in dem Monatsbetrag der Rente
137,76 Euro aus für Zeiten der Kindererziehung ermittelten persönlichen Entgeltpunkten
(Ost) - EP(Ost) - enthalten. Ab 01. Juli 2008 betrug der Nettorentenbetrag 687,17 Euro
(691,04 Euro Rente zuzüglich 78,89 Euro Auffüllbetrag abzüglich Beiträge für die
Kranken- und Pflegeversicherung).
Mit Bescheid vom 03. November 2008wurde die Rente der Klägerin ab 01. Juli 2000 neu
festgestellt. Für den hier maßgeblichen Zeitraum ab 01. Juli 2005 wurde die Rente aus
29,6076 EP (Ost) unter Bewilligung eines Auffüllbetrages in Höhe von insgesamt 782,82
Euro brutto berechnet. Abzüglich der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung
betrug der Rentenzahlbetrag 705,32 Euro. Ab 01. April 2007 betrug der
Nettobetrag/Auszahlungsbetrag der Rente 700,62 Euro, ab 01. Juli 2008 698,67 Euro. Bei
der Berechnung der Höhe des Wertes der Rente wurden auch EP(Ost) aus Zeiten mit
Kindererziehung berechnet (Anlage 6 zum Rentenbescheid).
Am 29. September 2006 beantragte Frau R Ch unter Berufung auf eine
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht der Klägerin für diese bei dem Beklagten
Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Mit Bescheid vom 13. November 2006
wurde der Klägerin auf ihren Antrag Hilfe zur Pflege ab 01. Dezember 2006 in Höhe der
ungedeckten Heimkosten (ein Betrag in Höhe von 700,05) Euro gewährt. Hinsichtlich der
Monate September 2006 bis November 2006 wurde ein Anspruch mit der Begründung
abgelehnt, dass die Heimkosten aus dem Vermögen hätten bestritten werden können.
Mit ihrem Widerspruch vom 27. November 2006machte die Klägerin geltend, sie sei
schwerbehindert und bei ihr seien die Voraussetzungen für Merkzeichen anerkannt. Sie
bat um die Berechnung der Sozialhilfe und die Berücksichtigung von Ansprüchen auf
Grundsicherung. Mit Bescheid vom 06. Dezember 2006 wurde der Klägerin Hilfe zur
Pflege in Höhe von monatlich 746,59 Euro ab dem 01. Juli 2007 gewährt. Der Beklagte
stellte mit Bescheid vom 18. Dezember 2006 die Hilfe zur Pflege im Hinblick auf das
vorhandene Einkommen aus Altersrente und geltend zu machende Unterhaltsansprüche
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vorhandene Einkommen aus Altersrente und geltend zu machende Unterhaltsansprüche
ein.
Dagegen erhob die Klägerin am 28. Dezember 2006 Widerspruch und bat weiter um
Berücksichtigung eines Anspruchs auf Grundsicherung. Mit Schreiben vom 17. Januar
2007erklärte die Klägerin, dass sie keinen Antrag auf Sozialleistungen habe stellen
wollen, sie betrachte die Angelegenheit als gegenstandslos. Bisher habe sie alle Kosten
der Heimunterbringung aus eigenen Mitteln aufbringen können. Mit Schreiben vom 07.
Februar 2007teilte die Klägerin mit, dass sie den Antrag auf Sozialleistungen
zurückgenommen habe. Sie habe jedoch ihren Antrag vom 19. September 2006 auch
auf die Prüfung eines Rechtsanspruchs auf Grundsicherung bezogen. In ihrer Rente in
Höhe von 693,71 Euro sei ein Betrag in Höhe von 137,76 Euro für
Kindererziehungsleistungen enthalten. Dieser Betrag sei nicht als Einkommen
anzurechnen. Zudem erinnerte die Klägerin an ihren Antrag auf Blindengeld und
Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2007 gab der Beklagte den Widersprüchen der
Klägerin vom 27. November 2006 und 27. Dezember 2006 insoweit statt, als die
Einstellung und Aufhebung der Bewilligung von Hilfe zur Pflege vor dem 01. Februar 2007
verfügt worden war. Im Übrigen wies er die Widersprüche zurück. Die Klägerin habe
keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter/notwendiger Lebensunterhalt in
Einrichtungen. Die Altersrente der Klägerin in Höhe von 693,71 Euro habe den Bedarf in
Höhe von 682,29 Euro nach § 41 Satz 1 Nr. 2 SGB XII i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII
um 10,79 Euro monatlich überschritten. Ein Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII sei nur
einfach zu gewähren. Von dem Renteneinkommen sei auch nicht ein Betrag für
Kindererziehungsleistungen vor Anrechnung auf die Leistungen der Grundsicherung frei
zu lassen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Kindererziehungsleistungen. Sie habe
am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet gehabt und am 31.
Dezember 1991 Anspruch auf eine aufgrund der im Beitrittsgebiet geltenden
Vorschriften berechneten Rente gehabt. Nach § 294a SGB VI habe sie daher keinen
Anspruch auf eine Leistung für Kindererziehung. Der Betrag von 137,76 Euro sei daher
nicht von der Berücksichtigung als Einkommen nach § 82 SGB XII ausgenommen.
Daraufhin hat die Klägerin am 27. Juli 2007 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben,
mit der sie Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter begehrt hat. Sie hat
allein geltend gemacht, dass bei ihrem Geburtsjahrgang keine Kindererziehungszeiten
bei der Ermittlung der Rente angerechnet, sondern ausschließlich
Kindererziehungsleistungen gezahlt würden. Dies ergebe sich aus Publikationen der
Beigeladenen. Sie, die Klägerin, habe sechs Kinder geboren und erhalte dafür eine
Kindererziehungsleistung in Höhe von 137,76 Euro monatlich.
Kindererziehungsleistungen seien bei der Ermittlung der bedarfsorientierten
Grundsicherung kein anzurechnendes Einkommen. Durch die Rentenversicherung
erfolge eine Gleichbehandlung der Mütter in den neuen Bundesländern mit den Müttern
in den alten Bundesländern. Unterschiede ergäben sich lediglich in der Auszahlung der
Kindererziehungsleistung. Für die Mütter in den neuen Bundesländern werde die
Kindererziehungsleistung direkt in den Rentenzahlbetrag eingerechnet und es erfolge
nur ein Hinweis darauf, in welcher Höhe die Kindererziehungsleistung im
Rentenzahlbetrag enthalten sei. Für Mütter in den alten Bundesländern werde die
Kindererziehungsleistung nicht in den Rentenzahlbetrag eingerechnet, sondern aufgrund
einer anderen Finanzierung separat ausgewiesen. Auf den Zahlbetrag habe dies jedoch
keinen Einfluss. Obwohl sie, die Klägerin, in der Rentenversicherung gleichbehandelt
werde, führe die Verfahrensweise des Beklagten zu einer Ungleichbehandlung, da die ihr
gewährten Kindererziehungsleistungen auf den Grundsicherungsanspruch angerechnet
würden. Dies stellen einen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz - GG - dar.
Der Beklagte ist erstinstanzlich bei der mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen
Rechtsauffassung verblieben und hat weiter geltend gemacht, die Klägerin beziehe keine
Kindererziehungsleistungen gemäß §§ 294, 299 SGB VI. Sie gehöre zum Personenkreis
des § 294 a SGB VI. Für diesen Personenkreis sei eine Freilassung von Rentenanteilen im
Rahmen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII nicht vorgesehen.
Der mit Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. September 2008 beigeladene
Träger der Rentenversicherung hat mit Schriftsatz vom 05. Mai 2008 zunächst
mitgeteilt, die Klägerin erhalte eine Kindererziehungsleistung. Diese Leistung sei nicht
auf andere Sozialleistungen anrechenbar. Mit Schriftsatz 11. November 2008 hat die
Beigeladene den Rentenbescheid vom 03. November 2008 zur Gerichtsakte gereicht. In
diesem Rentenbescheid wird unter „Ergänzende Begründung und Hinweise“ ausgeführt,
dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 20. Juli 2005 (Aktenzeichen B 13
RJ 17/04 R) berücksichtigt worden sei. Dies habe vorausgesetzt, dass in der Rente
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RJ 17/04 R) berücksichtigt worden sei. Dies habe vorausgesetzt, dass in der Rente
persönliche Entgeltpunkte/persönliche Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten
enthalten seien. Diese Voraussetzungen hätten bei der Klägerin vorgelegen. Daher sei
die Rente zum 01. Juli 2000 neu festzustellen gewesen. Mit Schriftsatz vom 16.
Dezember 2008 hat die Beigeladene ausgeführt, dass sie an das geltende Recht
gebunden sei.
Mit Urteil vom 16. Februar 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Altersrente der Klägerin sei in voller Höhe
als Einkommen anzurechnen. Die Klägerin beziehe keine Leistungen für Kindererziehung.
Sie habe am 31. Dezember 1991 eine Altersrente aus der Sozialversicherung der
ehemaligen DDR bezogen, die gemäß § 307 a SGB VI umgewandelt worden sei. Die
Klägerin beziehe somit eine Rente, die um Beträge für Kindererziehungszeiten gemäß §
307d SGB VI erhöht worden sei. Ihre Rente enthalte EP (Ost) für Kindererziehungszeiten.
Daher erhalte sie nicht zusätzlich Kindererziehungsleistungen wie Mütter im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet, die vor dem 01. Januar 1921
geboren und in deren Rente keine Kindererziehungszeiten berücksichtigt worden seien.
Die Klägerin sei damit in der gleichen Rechtsposition wie Mütter der Jahrgänge ab 1921,
deren Renten um EP für Kindererziehungszeiten erhöht würden und die daher keine
Kindererziehungsleistungen erhielten. Das Bundesverfassungsgericht habe zu einer
vorgetragenen Ungleichbehandlung der Mütter der Jahrgänge vor und nach 1920
hinsichtlich der Anrechnung der auf Kindererziehungsleistungen beruhenden Leistungen
auf die Sozialhilfe entschieden, dass diese Ungleichbehandlung nicht gegen den
Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes verstieße. Es bestünden sachliche Gründe
für eine unterschiedliche Behandlung. Dies gelte auch für die unterschiedliche
Behandlung der Mütter der Jahrgänge vor 1921 je nachdem, ob sie aus dem
Beitrittsgebiet stammten oder nicht und schon eine Rente aus dem Beitrittsgebiet
bezogen hätten oder nicht. Müttern aus dem Beitrittsgebiet, die eine Rente unter
Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bezogen hätten, sei auf dieser Grundlage
die Rente umgewertet worden. Mütter die Geburtsjahrgänge der alten Bundesländer
erhielten mit ihren Renten keine Kindererziehungsleistungen; sie seien daher anders zu
behandeln.
Gegen das ihr am 07. März 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02. April 2009
Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Die unterschiedliche
Behandlung von Leistungen der Kindererziehung führe in ihrem Fall zu unterschiedlichen
Ergebnissen. Die Rentner in den alten Bundesländern hätten anders als die Rentner in
den neuen Bundesländern einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. § 294a SGB
VI solle zwar der Vermeidung einer Doppelleistung für Zeiten der Kindererziehung
dienen, nicht jedoch zu einer Ungleichbehandlung der Mütter in den Beitrittsgebieten
führen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2009 aufzuheben sowie den
Bescheid vom 13. November 2006 und 06. Dezember 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2007 abzuändern und der Klägerin ab dem 01.
September 2006 Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Sozialgesetzbuch
Zwölftes Buch zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen
Verwaltungsakten des Beklagten und der Beigeladenen und auf die Gerichtsakte
verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das
Begehren der Klägerin, von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter nach
§§ 41 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - zu erhalten.
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage
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Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage
abgewiesen. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig.
Gegenstand der Klage sind zulässig die Bescheide des Beklagten vom 13. November
2006 und 06. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli
2007. Mit diesen Bescheiden hat der Beklagte auch einen Anspruch der Klägerin auf
Leistungen der Grundsicherung nach § 41 SGB XII abgelehnt, denn den Bescheiden war
jeweils als Anlage eine Berechnung der zu gewährenden Hilfen, Berechnungen der
Bedarfe nach § 42 SGB XII in Verbindung mit den §§ 28 ff. SGB XII für die jeweiligen
Monate beigefügt. Nach Anrechnung des Einkommens ergab sich jeweils eine
Bedarfsdeckung, so dass mit den Bescheiden keine Leistungen der Grundsicherung
gewährt wurden. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2007 wurde dann
ausdrücklich der Widerspruch gegen die Nichtgewährung von Leistungen der
Grundsicherung im Alter zurückgewiesen.
Die Klägerin konnte auch zulässig den Anspruch auf Gewährung von Leistungen der
Grundsicherung ab Antragstellung bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch
den Senat gerichtlich geltend machen, da der Beklagte mit den angefochtenen
Bescheiden in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2007 den geltend
gemachten Anspruch der Klägerin auf Dauer abgelehnt hat und die Ablehnung nicht auf
einen bestimmten Bedarfszeitraum begrenzt hat. Eine Beschränkung des
Streitgegenstandes auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist nach der
Rechtssprechung des BSG dann nicht anzunehmen, wenn die Behörde - wie hier - die
Leistung ohne Begrenzung auf einen bestimmten Zeitpunkt abgelehnt hat (BSG v.
11.12.2007, B 8/9b SO 12/06 R, juris, SGb 2008, 95; a. A. BVerwG Buchholz 436.0 § 69
BSHG Nr. 23: durch Letzte Verwaltungsentscheidung begrenzt).
Die Ablehnung von Leistungen der Grundsicherung im Alter durch den Beklagten ist
rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf diese Leistungen.
Nach § 41 Abs. 1 SGB XII haben ältere Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland,
die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den
§§ 82 bis 84, 90 SGB XII beschaffen können, auf Antrag einen Anspruch auf
Grundsicherung im Alter. Wenn die Klägerin mit Antrag vom 29. September 2006 keine
Leistungen der Grundsicherung im Alter beantragt hat (angekreuzt ist nur ein Antrag auf
Sozialhilfe nach SGB XII) hat sie jedoch mit ihrem Widerspruch vom 27. November 2006
eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie auch diese Leistungen begehrt und insoweit
einen Antrag gestellt, über den dann der Beklagte mit dem Bescheid vom 06. Dezember
2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2007 entschieden hat. Die
Klägerin hat auch die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erfüllt.
Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter,
weil sie den Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen selbst bestreiten kann. Das
Einkommen überstieg den Bedarf nach § 42 SGB XII i. V. m. §§ 28, 29, 30 SGB XII. Sie ist
damit nicht bedürftig.
Als Bedarf hat der Beklagte zutreffend 80 v. H. des Regelsatzes (345,00 €) in Höhe von
276,00 Euro entsprechend § 42 Satz 1 SGB XII i. V. m. 28 SGB XII i. V. m. der
Regelsatzverordnung des Landes Berlin angesetzt, da die Klägerin, die in einem Heim
vollstationär gepflegt wird, keinen eigenen Haushalt unterhält und ihr damit nicht die
Kosten entstehen, die bei der Führung eines eigenen Haushalts anfallen
(Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales über
die Durchführung des Vierten Kapitels des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung) vom 08. März 2006 i.d.F. der Änderung v. 19.12.2006, ABl.
Nr.1/05.10.2007). Weiter hat der Beklagte zusätzlich einen Mehrbedarf entsprechend §
42 Satz 1 Nr. 3 SGB XII i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Höhe von 17 v. H. des
maßgebenden Regelsatzes (hier 276,00 €), also 46,92 Euro berücksichtigt. Zutreffend
hat der Beklagte nicht einen weiteren Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung angesetzt,
weil die Klägerin nur einen Anspruch auf Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2
SGB XII hat.
Weiterhin zutreffend hat der Beklagte den Bedarf für Kosten der Unterkunft gemäß § 42
Nr. 2 SGB XII in Verbindung mit § 29 SGB XII in Höhe der durchschnittlich angemessenen
tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Ein-Personen-Haushaltes in Berlin
zugrunde gelegt. Diese werden im Land Berlin nach dem Rundschreiben I Nr. 6/2000
vom 01. April 2006 der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und
Verbraucherschutz des Landes Berlin (I A) 25 (928) 2009 i. V. m. den
Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung - AV-
Wohnen - vom 01. Oktober 2005 mit 360 Euro monatlich festgelegt. Da die Klägerin in
einer stationären Einrichtung untergebracht ist und keinen eigenen Haushalt unterhält,
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einer stationären Einrichtung untergebracht ist und keinen eigenen Haushalt unterhält,
ist es zutreffend, dass der Beklagte zur Ermittlung des Bedarfs der Klägerin für Kosten
der Unterkunft auf pauschale Werte zurückgreift (im Ergebnis auch: Wahrendorf in:
Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, § 42 Rn. 5; Niewald in: LPK-SGB XII, 8. Auflage §
42, Rn. 9). Dabei war hier nicht zu prüfen, ob die Werte der AV-Wohnen tatsächlich
angemessen sind, da nach § 42 Satz 1 Nr. 2 SGB XII im Falle der Gewährung von
Leistungen in einer stationären Einrichtung bei der Bemessung der angemessenen
Kosten auf die im Bereich des Beklagten durchschnittlichen angemessenen
Aufwendungen für Kosten der Unterkunft abzustellen ist. Dies sind die in der AV-Wohnen
vorgesehenen Werte für angemessene Kosten, weil der Beklagte hieran seine
Leistungsgewährung im Rahmen des § 29 SGB XII ausrichtetet.
Daraus ergab sich ab 01. September 2006 ein Gesamtbedarf nach § 42 SGB XII in Höhe
von 682,92 Euro monatlich Diesen Bedarf konnte die Klägerin aus ihrem Einkommen aus
Altersrente decken, so dass nach § 41 Abs. 1 SGB XII kein Anspruch auf Leistungen der
Grundsicherung im Alter bestand. Die Klägerin verfügte ab September 2006 tatsächlich
über eine monatliche Altersrente in Höhe von 693,71 Euro netto. Dieser
Rentenzahlbetrag überstieg den Bedarf. Dass der Klägerin mit Bescheid der
Beigeladenen vom 03. November 2008 für die Zeit ab 01. Juli 2005 ein höherer
monatlicher Zahlbetrag, nämlich 705,23 Euro zuerkannt worden ist, kann hier
dahinstehen. Die sich daraus ergebende Nachzahlung wäre ab Zufluss der Nachzahlung
als Einkommen zu berücksichtigen gewesen, da der höhere Zahlbetrag vorher
tatsächlich nicht zur Verfügung stand.
Auch in der Folgezeit und aktuell konnte und kann die Klägerin ihren Bedarf nach §§ 41 ff.
SGB XII aus ihrem Renteneinkommen decken, bzw. wurde eine Unterdeckung durch die
Nachzahlung in Höhe vom 1374,63 Euro aus der rückwirkenden Neufeststellung der
Höhe der Altersrente durch den Bescheid der Beigeladenen vom 03. November 2008
ausgeglichen.
Im Zeitraum vom 01. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 hatte die Klägerin einen Gesamtbedarf in
Höhe von monatlich 685, 26 Euro, der sich aus 80 v.H. des Regelsatzes nach § 42 Satz 1
SGB XII i. V. m. 28 SGB XII i. V. m. der Regelsatzverordnung des Landes Berlin (347,00
Euro) in Höhe von 278,00 Euro, dem Betrag für angemessene Unterkunftskosten in
Höhe von 360,00 Euro und dem Mehrbedarf nach § 42 Satz 1 Nr. 3 SGB XII in
Verbindung mit § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Höhe von 47,26 Euro zusammensetzte. Dem
stand ein monatliches Renteneinkommen in Höhe von 689,09 Euro gegenüber, mit dem
der Bedarf gedeckt werden konnte. In der Zeit vom 01. Juli 2008 bis einschließlich 30.
November 2008 hatte die Klägerin einen Gesamtbedarf nach § 42 SGB XII in Höhe von
688,77 Euro, der sich aus 80 v.H. des Regelsatzes nach § 42 Satz 1 SGB XII in
Verbindung mit § 28 SGB XII und der Regelsatzverordnung des Landes Berlin (351,00
Euro) in Höhe von 281,00 Euro, dem Betrag für angemessene Unterkunftskosten in
Höhe von 360,00 Euro und dem Mehrbedarf nach § 42 Satz 1 Nr. 3 SGB XII in
Verbindung mit § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Höhe von 47,77 Euro zusammensetzte. Dem
stand ein monatliches Renteneinkommen in Höhe von 687,77 Euro gegenüber, mit dem
der Bedarf in Höhe von 1,60 Euro monatlich nicht gedeckt werden konnte. Ein Anspruch
auf Auszahlung dieser monatlichen Beträge gegen den Beklagten hat die Klägerin
jedoch deshalb nicht, weil der Bedarf zwischenzeitlich gedeckt worden ist. Aufgabe der
Sozialhilfe und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff.
SGB XII ist es jedenfalls nicht, Leistungen zu erbringen, wenn der Bedarf nicht (mehr)
besteht (BSG vom 11. Dezember 2007, B 8/9b SO 12/06 R juris; vom 26.08.2008, B 8 SO
26/07 R, juris; vom 29.09.2009, B 8 SO 16/08 R, juris). Bei der Klägerin besteht kein
Bedarf nach § 41 ff. SGB XII für die Zeit vom 01. Juli 2008 bis 30. November 2008 mehr,
der von dem Beklagten zu decken wäre, weil sie der Neufeststellung der Rentenhöhe
auch für diesen Zeitraum auf 698,67 Euro monatlich mit Bescheid der Beigeladenen
vom 03. November 2008 eine Nachzahlung in Höhe von monatlich 57,50 Euro erhalten
hat, mit der der Bedarf nachträglich ohne Leistungen des Beklagten gedeckt werden
konnte. Seit dem 01. Dezember 2008 konnte die Klägerin aus der laufenden
Rentenzahlung in Höhe von 698,67 Euro den Bedarf decken. Seit dem 01. Juli 2009 kann
die Klägerin ebenfalls ihren Grundsicherungsbedarf in Höhe von 695,79 Euro (80 v.H. des
Regelsatzes nach § 42 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 28 SGB XII und der
Regelsatzverordnung des Landes Berlin (359,00 Euro) in Höhe von 287,00 Euro, dem
Betrag für angemessene Unterkunftskosten in Höhe von 360,00 Euro und dem
Mehrbedarf nach § 42 Satz 1 Nr. 3 SGB XII in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in
Höhe von 48,79 Euro) aus ihrem Renteneinkommen in Höhe von monatlich mindestens
698,67 Euro decken.
Der monatliche Rentenzahlbetrag war von der Klägerin jeweils in voller Höhe
einzusetzen. Etwaige Absetzungen nach § 82 Abs. 2 SGB XII waren nicht vorzunehmen.
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einzusetzen. Etwaige Absetzungen nach § 82 Abs. 2 SGB XII waren nicht vorzunehmen.
Nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII in der Fassung vom 21.
März 2005 (BGBl I S. 818) sind alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und
Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkunftsarten im Sinne des
Einkommensteuergesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen, zugrunde
zu legen. Die Rente gehörte also zum einsetzbaren Einkommen. Die Rente war auch
nicht nach § 83 SGB XII nur teilweise einzusetzen. Danach sind Leistungen, die aufgrund
öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht
werden, nur insoweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall
demselben Zweck dient. Die Altersrente der Klägerin wird nicht zu einem ausdrücklich
genannten Zweck gewährt. Eine Altersrente stellt eine Leistung bei Alter für die Phase
der Nichterwerbstätigkeit dar und ist keine ausdrücklich zweckgerichtete Leistung. Die
Klägerin erhält auch diese Altersrente und nicht etwa eine Altersrente und zusätzlich
eine Kinderleistung, so dass auch nicht Teile der Rente von der Anrechnung freizulassen
sind. Für eine Freilassung von Anteilen der Altersrente findet sich auch ansonsten keine
gesetzliche Grundlage.
Allein in Betracht kommt hier die Vorschrift des § 299 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch -
SGB VI -, dessen Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt sind. Nach § 299 SGB VI bleibt die
Leistung für Kindererziehung als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen
aufgrund von Rechtsvorschriften der Anspruch auf diese Leistungen oder deren Höhe
von anderem Einkommen abhängig ist. Diese Voraussetzungen sind deshalb nicht
erfüllt, weil die Klägerin keine Leistung für Kindererziehung im Sinne der Vorschrift erhält.
Eine von der Norm in Bezug genommene Leistung für Kindererziehung ist nur eine
Leistung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 bzw. vor 1927
i.S. des § 294 SGB VI bzw. § 294a Satz 2 SGB VI. Diese Kindererziehungsleistung wird
neben der nach EP oder EP(Ost) berechneten Rente geleistet und unabhängig von dieser
auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts berechnet (§§ 295, 295a SGB VI). Nur auf
diese Leistungen und nicht auf im Wert der Altersrente enthaltene, auf der Ermittlung
von EP oder EP(Ost) für Kindererziehungszeiten beruhende Wertbestandteile der
Altersrente bezieht sich die Regelung des § 299 SGB VI, die am Ende des 12.
Unterabschnitts des SGB VI zu den versicherungsfremden Sozialleistungen eigener Art,
nämlich den Leistungen für Kindererziehung für Mütter bestimmter Geburtsjahrgänge
geregelt ist.
Die Klägerin bezieht keine Leistung für Kindererziehung nach § 294 SGB VI.
Die Klägerin bezog bereits am 31. Dezember 1991 eine Altersrente, die nach den
Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnet worden war und die dann entsprechend §
307 a SGB VI in eine Rente nach dem SGB VI umgewertet wurde. Dabei wurden zur
Feststellung des Höhe des Wertes der Rente EP(Ost) ermittelt und zwar auch aus
Kindererziehungszeiten (§ 307 a Abs. 2 Satz 6 SGB VI). Dies ergibt sich letztlich auch
aus dem Neufeststellungsbescheid vom 03. November 2008, Anlage 6. Somit war die
Klägerin, wie der Beklagte und die Beigeladene zutreffend angenommen haben, von
einer der gesonderten Leistung für Kindererziehung nach § 294a Satz 1 SGB VI
ausgenommen. Die Kindererziehungsleistung der Klägerin war nämlich bereits über die
Ermittlung von EP(Ost) bei der Bestimmung des Wertes der Altersrente im Wege der
Umwertung nach § 307a SGB VI berücksichtigt; eine dem § 299 SGB VI entsprechende
Regelung für die Nichtanrechenbarkeit der Bestandteile der Altersrente, die auf die
Ermittlung von EP(Ost) für Kindererziehungszeiten zurückgehen, enthält das Gesetz
nicht. Damit war die volle Rentenleistung zutreffend von dem Beklagten zu
berücksichtigen.
Dies begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie als Altersrentnerin aus dem Beitrittsgebiet
gegenüber Altersrentnerinnen ihres Geburtsjahres aus dem alten Bundesgebiet dadurch
benachteiligt werde, dass bei diesen die neben der Altersrente geleistete Leistung für
Kindererziehung nach §§ 294, 299 SGB VI nicht als Einkommen bei einem Anspruch nach
dem SGB XII anzurechnen sei, ergibt sich daraus keine Verletzung des allgemeinen
Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG.
Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt dann vor, wenn wesentlich Gleiches ungleich
oder wesentlich Ungleiches gleich durch den Gesetzgeber behandelt wird, ohne dass
hierfür ein sachlich vertretbarer zureichender Grund vorliegt (BVerfGE 33, 44,51; 71,
39,58; 75, 108/157; BSG, NJW 89, 126).
Die Klägerin wird hinsichtlich der Anrechnung ihres Altersrenteneinkommens bei der
Leistung der Grundsicherung nach dem SGB XII anders behandelt als solche
Rentnerinnen, die neben ihrer Altersrente nach dem SGB VI noch eine Leistung für
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Rentnerinnen, die neben ihrer Altersrente nach dem SGB VI noch eine Leistung für
Kindererziehung erhalten, nämlich Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 bzw. solche
Mütter, die am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet gelebt haben und keinen Rente nach den
Vorschriften des Beitrittsgebiets am 31. Dezember 1991 bezogen haben und vor 1927
geboren sind. Letztlich gehört die Klägerin zu der Gruppe der Mütter, die keine Leistung
wegen Kindererziehung neben ihrer Altersrente nach dem SGB VI bezieht und daher
keine Leistung, die nach § 299 SGB VI von der Anrechnung von Einkommen bei
Leistungen nach dem SGB XII ausgenommen ist. Bezogen auf die Eigenschaft „Mutter
des Geburtsjahrganges vor 1921“ wird sie daher bei der Anrechnung ihres
Renteneinkommens ungleich behandelt.
Diese Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich ausreichend begründet. Wie das
Sozialgericht mit dem mit der Berufung angefochtenen Urteil bereits zutreffend
ausgeführt hat, ist eine nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigte unterschiedliche
Behandlung von Müttern aus dem Beitrittsgebiet der Jahrgänge vor 1921 nicht
ersichtlich. Die Klägerin wird im Vergleich zu Müttern der Geburtsjahrgänge vor 1921 im
alten Bundesgebiet ungleich dadurch behandelt, dass sie keinen Anspruch auf eine
Leistung für Kindererziehung nach § 294 SGB VI erhält. Diese Ungleichbehandlung ist
aber ebenso sachlich ausreichend begründet, wie die gleichermaßen bestehende
Ungleichbehandlung zwischen Müttern der Jahrgänge vor 1921 im alten Bundesgebiet
und Müttern der Jahrgänge ab 1921 im alten Bundesgebiet. Auch die Mütter der
Jahrgänge ab 1921 im alten Bundesgebiet erhalten keine Leistung für Kindererziehung
nach § 294 SGB VI. Dass dies nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes nach
Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstößt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits mit
Entscheidung vom 16. Dezember 1997, 1 BvL 3/89 entschieden. Sachlicher Grund für die
Ungleichbehandlung ist, dass die Kindererziehungsleistung bei Müttern ab den
Geburtsjahrgängen 1921 gem. §§ 56, 249 SGB VI rentensteigernd bei der Feststellung
des Wertes der Rente über die Ermittlung von EP berücksichtigt wird. Dies gilt auch bei
der Umwertung einer Rente, die am 31. Dezember 1991 nach den Vorschriften des
Beitrittsgebiets bezogen wurde. Das BVerfG hat es als gewichtigen Grund für den
Gesetzgeber für eine unterschiedliche Ausgestaltung der Leistung für Kindererziehung
angesehen, dass u. a. bei der Einführung der Berücksichtigung von
Kindererziehungsleistung bei der Feststellung des Wertes der Rente die
Geburtsjahrgänge vor 1921 die Altersgrenze von 65 Jahren bereits erreicht hatten und
eine bereits abgeschlossene Rentenbiografie nicht mehr mit einem vertretbaren
Aufwand hätte aufgerollt werden können. Dies rechtfertige eine gesonderte Leistung für
Kindererziehung und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung der Bewilligung und
Auszahlungen der Leistungen nach dem KLG (Kindererziehungsleistungs-Gesetz vom
12. Juli 1987 ) der Nichtanrechnung als Einkommen bei anderen
Leistungen. Bei den Müttern, deren Erziehungsleistungen nach den Regelungen des
verbliebenen Renten- und Erziehungszeiten-Gesetzes-HZG vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S.
1450) zu berücksichtigen waren, nämlich im Rahmen der Ermittlung von EP und der
Zuerkennung von Beitragszeiten für Kindererziehung nach §§ 56, 249 SGB VI, durfte der
Gesetzgeber andere Verfahrensgestaltung und eine andere Berücksichtigung dieser
„Leistung“ bestimmen. Nichts anderes gilt dann, wenn - im Hinblick auf das
Überführungsprogramm von Renten aus dem Beitrittsgebiet - für Mütter der
Geburtsjahrgänge vor 1921 aufgrund von Sondervorschriften bei der Feststellung des
Wertes der Rente EP aus Kindererziehungszeiten gebildet werden. Diese
Personengruppe dann gleich mit der Gruppe zu behandeln, deren
Kindererziehungsleistung ebenfalls über die Ermittlung von EP erfolgt, also bei Müttern
ab dem Geburtsjahrgang 1921 ist naheliegend und sachlich begründet. Der Klägerin ist
also darin zuzugeben, dass sie im Unterschied zu Müttern ihres Geburtsjahrganges im
alten Bundesgebiet keine Leistung für Kindererziehung nach § 294 SGB VI erhält, die
beim Einkommenseinsatz im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung im Alter nach
dem SGB XII nach § 299 SGB VI unberücksichtigt bliebe. Diese Ungleichbehandlung ist
aber ebenfalls durch den sachlichen Grund gerechtfertigt, dass bei der Klägerin - anders
als bei der Personengruppe der Mütter mit dem Jahrgang vor 1921 im alten
Bundesgebiet - Leistungen für Kindererziehung im Rahmen von zu ermittelnden
Entgeltpunkten aus Beitragszeiten bei der Rente berücksichtigt werden und somit kein
Bedarf für eine gesonderte pauschale Leistung für Kindererziehung bestand. Die Klägerin
wird gleichbehandelt mit den Müttern im gesamten Bundesgebiet, wenn
Kindererziehungsleistungen im Rahmen einer entgeltpunktorientierten Ermittlung des
Wertes ihrer Altersrente abgegolten werden. Der Gesetzgeber hat bei den Müttern der
Geburtsjahrgänge vor 1921 im alten Bundesgebiet von einer Neufeststellung der Rente
unter Ermittlung von EP für Kindererziehung abgesehen und eine Leistung für
Kindererziehung zuerkannt, die erhalten bleiben sollte. Bei den Müttern dieses
Jahrganges aus dem Beitrittsgebiet, die bereits eine Rente nach den Vorschriften des
Beitrittsgebiets bezogen, musste aus anderen Gründen, nämlich um diesen Müttern
eine (höhere) Altersrente nach den Vorschriften des SGB VI zuerkennen zu können, eine
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eine (höhere) Altersrente nach den Vorschriften des SGB VI zuerkennen zu können, eine
Neuberechnung auf der Grundlage von EP vorgenommen werden (§ 307a SGB VI), so
dass eine abgeschlossene Rentenbiografie neu aufgerollt werden musste. Eines
besonderen Schutzes bedurfte diese Gruppe also bei der Zuerkennung von Leistungen
für Kindererziehung nicht (Vgl. BVerfG, a.a.O. juris Rn. 46).
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht Ausgang des Rechtstreits.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG lagen nicht vor.
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