Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.08.2008

LSG Berlin und Brandenburg: treu und glauben, vergleich, degenerative veränderung, orthopädie, erwerbsfähigkeit, rente, prozesshandlung, arbeitsunfall, nichtigkeit, anfechtung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 20.08.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 67 U 688/02
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 3 U 226/08
Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 3 U 60/04-16 durch den gerichtlichen Vergleich vom 17.
Dezember 2007 beendet ist. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Rechtsstreit L 3 U 60/04-16 durch gerichtlichen Vergleich vom 17. Dezember 2007 beendet worden
ist.
Der 1942 geborene Kläger rutschte am 04. November 2001 während seiner bei der Beklagten versicherten
Berufstätigkeit als Eisenflechter bei der Firma A F Baustahlarmierungen beim Tragen von Eisenstangen auf den
nassen Holzplanken der Einschalung aus und stürzte aus einer Höhe von ca. 2,00 - 2,50 m auf den Betonboden,
wobei er auf die linke Körperseite fiel (vgl. Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 21. November 2001). Anlässlich der
bei der Erstuntersuchung im Krankenhaus R durchgeführten Röntgenuntersuchungen der linken Schulter (Bericht des
Durchgangsarztes Dr. S vom 05. November 2001) zeigte sich eine knöcherne Absprengung am Tuberculum majus, in
der Magnetresonanztomographie (MRT) vom 08. November 2001 zusätzlich eine Ruptur im Supraspinatus und eine
teilweise Ruptur im Muskulus infraspinatus, des Weiteren ein ausgedehnter Gelenkerguss und ein Hämatom. Die
daraufhin im M-L-Krankenhaus durchgeführte diagnostische Arthroskopie am 18. Dezember 2001 ergab im gesamten
Gelenkbereich eine mäßiggradige Synovitis, kleinere degenerative Knorpelschäden im Pfannenbereich und im
Schulterdach eine große, ca. 2 x 4 cm messende Defektzone im Bereich der Rotatorenmanschette (vgl. ärztlicher
Zwischenbericht des Prof. Dr. H vom 07. Januar 2002 und OP-Bericht des Dr. med. C vom 18. Dezember 2001). Die
histologische Untersuchung der diesem Bereich entnommenen Gewebsproben führte zur Annahme einer
mittelgradigen chronischen Bursitis, die Rotatorenmanschette wies eine deutliche chondroide Metaplasie und
herdförmige chondroide Degeneration sowie Zeichen einer mehrzeitigen älteren, reparativ veränderten, aber auch
frischeren Ruptur - nach klinischen Angaben Ruptur vor 5 Wochen – auf (vgl. Bericht des Facharztes für Pathologie
Dr. U vom 18. Dezember 2001). Zum Unfallzusammenhang teilte Prof. Dr. H der Beklagten mit Schreiben vom 30.
Januar 2002 mit, dass eine degenerative Vorschädigung im Sinne einer stummen Schadensanlage der
Supraspinatussehne bestanden habe und das Unfallereignis mit direkter Prellung der Schulter nicht geeignet gewesen
sei, eine gesunde Rotatorenmanschette zu zerreißen. Da es sich jedoch um einen Sturz aus 2,20 m Höhe gehandelt
habe, die Rotatorenmanschette zusammen mit einem kleinen knöchernen Fragment ausgerissen sei und degenerative
knöcherne Ausrisse dieser Art nicht vorkämen, handele es sich wohl doch um ein anzuerkennendes Unfallereignis.
Nach einer weiteren Nachuntersuchung des Klägers teilte Prof. Dr. H mit Schreiben vom 26. März 2002 mit, dass die
besondere Heilbehandlung zu Lasten der Beklagten am 25. März 2002 abgeschlossen sei. Das jetzt noch bestehende
Funktionsdefizit im Bereich der linken Schulter sei als Operationsfolge anzusehen und damit kassenärzt-lich
weiterzubehandeln.
Mit Bescheid vom 27. August 2002, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 27. September 2002, lehnte die
Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen des Arbeitsunfalls vom 04. November 2001 ab, da die
Erwerbsfähigkeit nicht in rentenberechtigendem Grade über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus gemindert
sei. Ein Anspruch auf Verletztengeld ab dem 26. März 2002 bestehe ebenso wenig. Nach der Schulterprellung mit
knöchernem Ausriss am Oberarmhöcker links seien keine Unfallfolgen verblieben. Die Arbeitsunfähigkeit und
Behandlungsbedürftigkeit ab dem 26. März 2002 seien auf die unfallunabhängigen degenerativen Veränderungen der
Rotatorenmanschette der linken Schulter zurückzuführen.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Anerkennung weiterer Unfallfolgen und
Gewährung von Verletztengeld auch für die Zeit vom 26. März 2002 bis zum 03. Mai 2003 sowie von Verletztenrente
auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 v. H. weiter verfolgt und zur
Begründung auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen.
Das Sozialgericht (SG) hat zur weiteren Aufklärung ein Vorerkrankungsverzeichnis der BKK Verkehrsbau Union vom
04. März 2003, ein Verzeichnis der Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers der AOK Berlin vom 13. Mai 2003 sowie
Befundberichte (BB) der behandelnden Ärzte eingeholt (BB des Facharztes für Orthopädie M vom 18. März 2003, BB
des Durchgangsarztes D vom 20. Mai 2003, BB der Fachärztin für Orthopädie Dr. BS vom 27. Mai 2003).
Des Weiteren hat der Facharzt für Orthopädie Dr. W-R im Auftrag des SG unter dem 19. Januar 2004 ein
orthopädisches Sachverständigengutachten erstattet. Der Sachverständige hat nach ausführlicher Befragung und
körperlicher Untersuchung des Klägers am 15. Januar 2004 folgende Erkrankungen bei diesem festgestellt: Zustand
nach operativ versorgter Rotatorenmanschettenruptur links, Rotatorenmanschettendegeneration mit Partialruptur
rechte Schulter, Omarthrose beider Schultergelenke und AC-Gelenksarthrose beide Schultern. Lediglich die knöcherne
Verletzung am Tuberculum majus sei mit genügender Sicherheit als unfallbedingt anzusehen. Unfallbedingt
arbeitsunfähig und behandlungsbedürftig sei der Kläger für ca. 4 Monate gewesen. Der Zeitraum bis zum 25. März
2002 erscheine angemessen. Zwar sei der Unfall mit erheblicher Krafteinwirkung verbunden gewesen und es seien
eindeutig frische Verletzungsfolgen sowohl an den knöchernen Strukturen als auch in Gestalt frischer Einrisse im
Bereich der Rotatorenmanschette mit Einblutungen und einem Gelenkerguss dokumentiert. Auch habe der Kläger vor
dem Unfall keine Schulterbeschwerden gehabt. Andererseits sei der Unfall nicht geeignet gewesen, eine wesentliche
Mitursache für eine Rotatorenmanschettenruptur darzustellen, da ein Abspreizen oder eine Abstützbewegung des
linken Arms nicht stattgefunden habe, sondern der Kläger auf seinen angewinkelten Arm gestürzt sei. Zudem zeigten
sich in den Sonografieaufnahmen sowohl linksseitig wie rechtsseitig deutliche degenerative Veränderungen an der
Rotatorenmanschette mit zentraler Ausdünnung des Sehnenkalibers im Bereich der Supraspinatussehne. Die
Röntgenaufnahmen vom 14. Januar 2002 zeigten links und rechts deutliche und massive AC-Gelenksarthrosen und
eine deutliche Gewebsdegeneration der Rotatorenmanschette. Diese Veränderungen seien eindeutige Belege für
unfallunabhängige Vorschäden und führten regelmäßig zu schleichenden Veränderungen an der darunter liegenden
Muskelmanschette und insbesondere an der Supraspinatussehne, welche zentral im Subacromialraum verlaufe. Dies
spreche für einen degenerativen Partialriss. Auch die histologische Untersuchung habe eindeutige Zeichen einer
Degeneration sowie einer älteren mehrzeitigen Ruptur mit reparativen Prozessen nachgewiesen, gleichzeitig hätten
sich aber auch Hinweise für eine frische Ruptur gefunden. Die bei dem damals 58-jährigen Kläger nachgewiesenen
schweren vorbestehenden Degenerationen an den Schultergelenken und der Muskelmanschette mit breit klaffendem
Defekt und mehrzeitigen Rissen und Reparationszeichen seien nicht kausal auf den Unfall zurückzuführen. Auch der
bereits zum Unfallzeitpunkt bestehende Oberarmkopfhochstand spreche für ein älteres Geschehen. Zu
berücksichtigen sei auch, dass selbst schwere Degenerationen lange Zeit asymptomatisch verlaufen könnten, so
dass die Angabe des Klägers, er habe zuvor keine Beschwerden an der Schulter gehabt, die Schadenslage nicht
ausschließe. Insgesamt besitze der großflächige degenerative Defekt zusammen mit der hochgradigen Degeneration
des gesamten Gelenkraumes eine überragende Bedeutung im Verhältnis zu dem dahinter zurücktretenden Unfall.
Durch Urteil vom 17. September 2004 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. August
2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2002 verurteilt, dem Kläger wegen der Folgen
des Arbeitsunfalls vom 04. November 2001 Entschädigungsleistungen über den 25. März 2002 hinaus zu gewähren,
insbesondere Verletztengeld bis zum 03. Mai 2003 sowie für die anschließende Zeit eine Rente auf der Grundlage
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 v. H. Das SG hat ausgeführt, dass es bei dem Sturz des Klägers
am 04. November 2001 neben einer knöchernen Absprengung des Tuberculum majus auch zu einer frischen
Rotatorenmanschettenläsion gekommen sei. Dies sei aus der massiven Einschränkung der Beweglichkeit des linken
Schultergelenks sowie aus dem MRT-Befund vom 08. November 2001, der neben den Rupturen der
Supraspinatussehne einen ausgedehnten Gelenkerguss und ein Hämatom ausweise, zu folgern. Nach der Befundung
des die Arthroskopie im Dezember 2001 durchführenden Dr. C habe eine traumatisch bedingte
Rotatorenmanschettenruptur supraspinal und eine posttraumatische große Rotatorenmanschettenruptur vorgelegen.
Dies decke sich auch mit den Befunden von Prof. Dr. H, denen zufolge ein knöcherner Abriss der
Supraspinatussehne im Sinne einer großen Rotatorenmanschettenruptur vorhanden gewesen sei, der nicht
degenerativ bedingt sein, sondern nur aufgrund einer traumatischen Krafteinwirkung entstehen könne. Schließlich
habe die histologische Untersuchung neben Zeichen älterer Rissstrukturen auch Zeichen einer frischeren Ruptur
belegt. Demgegenüber sei dem Ergebnis des gerichtlichen Sachverständigen Dr. W-R nicht zu folgen. Der knöcherne
Abriss der Rotatorenmanschetten als frische Verletzung sei eindeutig gesichert. Auch sei der Unfallhergang durchaus
geeignet gewesen, eine solche Verletzung zu verursachen. Ein Sturz auf den an den Körper gedrückten Arm gelte als
geeignetes Unfallereignis gerade für knöcherne Abrisse der Supraspinatussehne vom Tuberculum majus
(Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. 2003, S. 504 ff.). Die
Funktionseinschränkung des linken Schultergelenks sei insgesamt durch den Arbeitsunfall vom 04. November 2001
als zumindest wesentlich mit verursacht zu bewerten. Da der Kläger seinen vor dem Unfall ausgeübten Beruf als
Eisenflechter nicht mehr ausüben könne, sei ihm Verletztengeld über den 25. März 2002 hinaus bis zum Ende der 78-
Wochen-Frist am 03. Mai 2003 zu gewähren (§§ 45 Abs. 1 Nr. 1, 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Siebtes
Buch [SGB VII]). Anschließend könne der Kläger eine Rente auf der Grundlage einer unfallbedingten MdE von 25 v.
H. beanspruchen (§§ 56 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).
Gegen das ihr am 11. Oktober 2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22. Oktober 2004 die zum Aktenzeichen L
3 U 60/04-16 geführte Berufung eingelegt, mit der sie unter Bezugnahme auf die gutachterlichen Stellungnahmen ihrer
beratenden Ärzte Dr. G vom 20. Januar 2005 und Dr. W vom 09. März 2006 und 31. Oktober 2006 die Auf-fassung
vertritt, das Unfallereignis sei für die Beschwerden und Funktionsstörungen des Klägers nicht ursächlich. Bei dem
Kläger habe zum Zeitpunkt des Ereignisses eine ausgesprochen schwere degenerative Veränderung im gesamten
Bereich der Rotatorenmanschette bestanden. Durch den Sturz auf die Schulter sei es durch eine direkte
Gewalteinwirkung zur Oberarmkopffraktur im mittleren Bereich des Tuberculum majus, aber außerhalb der Ansatzzone
der Supraspinatussehne gekommen. Eine unphysiologische Belastung des Supraspinatussehne sei durch den
eindeutigen Nachweis des Ortes der Gewalteinwirkung nicht zu konstruieren. Dass es im Rahmen dieses Ereignisses
auch zu einer weitergehenden Schädigung der Sehne gekommen sein könne, liege in der Natur solcher degenerativer
Zermürbungen, die sich nicht einzeitig, sondern im Rahmen vieler kleiner fortschreitender Zusammenhangstrennungen
ereigneten.
Der Senat hat ein orthopädisches Zusammenhangsgutachten von dem Arzt für Orthopädie und Chirurgie Dr. W
eingeholt. Dr. W ist in seinem Gutachten vom 19. November 2005 nebst ergänzender Stellungnahme vom 14. August
2008 zu dem Ergebnis gekommen, dass zwar erhebliche degenerative Veränderungen im Bereich der Rota-
torenmanschette bestanden hätten, die aber bei einem 58-jährigen und als Bauarbeiter tätigen Mann nicht
außergewöhnlich seien. Unfallbedingt sei eine Fraktur des Tuberculum majus durch den direkten Aufprall sowie ein
Riss der Sehnenplatte entstanden, wie sich auch aus dem Op-Bericht ergebe. Die anhaltende
Bewegungseinschränkung sei möglicherweise Folge der Op, wobei deren Indikation außer Frage stehe. Die
Einsteifung des linken Schultergelenkes sei wesentlich auf den Unfall zurückzuführen. Er schließe sich Dr. W-R an
und halte dessen Ausführungen bis auf die Schlussfolgerungen für nachvollziehbar. Im Termin zur mündlichen
Verhandlung vom 17. Dezember 2007 haben der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger und die Beklagte auf
Anraten des Senats folgenden Vergleich geschlossen:
"1. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger Verletztengeld für insgesamt 39 Wochen zu gewähren. 2. Der Kläger
wird keine weiteren Rechte aus dem erstinstanzlichen Urteil vom 17. September 2004 geltend machen. 3. Die Kosten
werden gegeneinander aufgehoben. 4. Damit ist der Rechtsstreit L 3 U 60/04-16 erledigt."
Dieser Vergleich ist ausweislich der als Wiedergabe vom Tonträger erstellten Sitzungsniederschrift vom 17. Dezember
2007, die von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Herrn Z, und der stellvertretenden Vorsitzenden, Richterin
am Landessozialgericht H, unterschrieben worden ist, den Beteiligten vorgespielt und von diesen genehmigt worden.
Am 04. März 2008 hat der Kläger die Rechtsantragsstelle des Gerichts aufgesucht und die Fortsetzung des
Verfahrens L 3 U 60/04-16 mit der Begründung beantragt, er sei mit dem von seinem Rechtsanwalt geschlossenen
Vergleich nicht einverstanden. Sein Bevollmächtigter habe ihn bei bzw. nach Abschluss des Vergleichs nicht richtig
über dessen Folgen informiert. Die Verletztengeldnachzahlung decke noch nicht einmal seine Anwaltskosten.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. September 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Fortsetzung des Berufungsverfahrens L 3 U 60/04-16, denn dieses ist durch
den gerichtlichen Vergleich vom 17. Dezember 2007 beendet (vgl. § 101 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Die
am 04. März 2008 zur Niederschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erklärte Anfechtung bzw. der Widerruf
dieses Prozessvergleichs greift nicht durch. Es liegen weder prozess- noch materiellrechtliche Gründe vor, die diesen
Prozessvergleich unwirksam machen.
Nach § 101 Abs. 1 SGG können die Beteiligten, um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu
erledigen, zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder des ersuchten Richters
einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können.
Der Prozessvergleich hat nach herrschender Meinung (h. M.) eine Doppelnatur: Er ist einerseits ein
materiellrechtlicher Vertrag und andererseits eine Prozesshandlung, die den Rechtsstreit unmittelbar beendet und
dessen Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Prozessrechts richtet (vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 1991 – 2
RU 51/90 - in juris; BSG in SozR 1500 § 101 Nr. 8; BVerwG in NJW 1994, 2306, 2307 f.; Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 8. Aufl. 2005, § 101 RdNrn. 3, 10).
Zunächst ist festzustellen, dass keine prozessrechtlichen Gründe für eine Unwirksamkeit des Prozessvergleichs
ersichtlich sind. Als Prozesshandlung setzt der Prozessvergleich die Verfügungsbefugnis der Beteiligten über den
Streitgegenstand des Vergleiches – was hier unstreitig gegeben ist – sowie deren Prozess- und Beteiligtenfähigkeit –
die ebenfalls unstreitig gegeben sind - und einen entsprechenden Handlungswillen bzw. ein Erklärungsbewusstsein
des Betreffenden voraus (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O. sowie Vor § 60 RdNrn. 11, 12; Krasney/Udsching,
Handbuch des Sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl. 2008, Abschn. VII RdNr. 187). Da die Vorschriften des
Bürgerlichen Rechts über die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Willenserklärungen nach h. M. auf
Prozesshandlungen nicht anwendbar sind, können sie auch nicht mit einer entsprechenden Begründung angefochten
werden (BVerwG in NVwZ-RR 1999, 407, 408; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O.). Vorliegend ist der Vergleich
in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 17. De-zember 2007 ordnungsgemäß auf einem Tonträger vorläufig
aufgezeichnet, den Beteiligten vorgespielt und von diesen genehmigt worden (§§ 153 Abs. 1, 122 SGG i. V. m. §§
160a, 162 Zivilprozessordnung – ZPO –). Dies ist in der unverzüglich (§ 160a Abs. 2 S. 1 ZPO) gefertigten
Sitzungsniederschrift vom 17. Dezember 2007, die von der stellvertretenden Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten
unterschrieben worden ist (§ 163 ZPO), beurkundet. Auch sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es an
einem entsprechenden Handlungswillen bzw. einem Erklärungsbewusstsein der zum Termin erschienen Beteiligten, d.
h. des durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägers sowie des bevollmächtigten Mitarbeiters der
Beklagten, fehlte. Zudem ist in dem Vergleich klargestellt worden, dass der Rechtsstreit L 3 U 60/04-16 damit
vollständig, d. h. bzgl. aller vom Kläger erhobenen und daher im Streit befangenen Ansprüche auf Gewährung von
Verletztengeld und Verletztenrente, erledigt ist, was insbesondere aus der Ziff. 4 des Vergleichs deutlich wird.
Prozesshandlungen – wie die Zustimmung zu einem gerichtlichen Vergleich - können nur unter engen
Voraussetzungen, z. B. beim Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes im Sinne von § 179 SGG, §§ 578 ff ZPO,
widerrufen werden oder dann, wenn aus dem Grundsatz von Treu und Glauben sich ein Festhalten an der
Prozesshandlung verbietet (BGH in BGHZ 33, 73; BVerwG in NVwZ 1997, 1210, 1211; Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., Vor § 60 Rdnr. 12a).
Derartige Wiederaufnahmegründe, zu denen auch arglistige Täuschungen bzw. Drohungen bei Vergleichsabschluss
gehören, hat der Kläger indes nicht geltend gemacht. Sein jetziges Vorbringen, von seinem Prozessbevollmächtigten
unzureichend über die wirtschaftlichen Folgen des Vergleichs informiert worden zu sein, reicht hierfür nicht aus.
Schließlich war er persönlich bei der Erörterung des Sach- und Rechtsstreites und damit der Erfolgsaussichten der
von der Beklagten eingelegten Berufung zugegen (vgl. Sitzungsniederschrift vom 17. Dezember 2007) und bei
Abschluss des Vergleichs sozialrechtskundig vertreten. Der Prozessvergleich ist auch nicht aus materiell-rechtlichen
Gründen unwirksam. Wegen seiner Doppelnatur entfaltet der Prozessvergleich zwar keine Rechtswirksamkeit, wenn
die Beteiligten nicht wirksam zugestimmt haben oder er als öffentlich-rechtlicher Vertrag nach den Bestimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nichtig oder wirksam angefochten ist; das Gleiche gilt, wenn der nach dem Inhalt
des Vergleichs als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht oder der Streit oder die
Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde - § 779 Abs. 1 BGB – (BSG, Urteil vom 24.
Januar 1991 – 2 RU 51/90 - in juris; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 101 RdNr. 13). Das jedoch ist hier für
keine dieser Voraussetzungen der Fall.
Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des gerichtlichen Vergleichs, etwa nach den Bestimmungen der §§
116 ff BGB, oder seiner Unwirksamkeit nach § 779 Abs. 1 BGB vor. Der Kläger macht solche Gründe auch nicht
geltend.
Soweit sich der Kläger bei Abschluss des Vergleichs über dessen wirtschaftliche Auswirkungen geirrt hat bzw. hierzu
mangels Beratung durch seinen Prozessbevollmächtigten keine konkrete Vorstellung gehabt hat, handelt es sich um
einen unbeachtlichen Motivirrtum. Zudem ist bei einer Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB nicht auf die
Person des Klägers, sondern auf die seines Vertreters, hier eines sozialgerichtlich erfahrenen
Prozessbevollmächtigten, abzustellen (§§ 81, 85 ZPO, §§ 164,165 BGB). Angesichts des Wortlauts des Vergleichs
und seiner Eindeutigkeit sind keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers
sich bei Abschluss des Vergleichs über den Inhalt seiner Erklärungen im Irrtum war bzw. Erklärungen mit diesem
Inhalt überhaupt nicht abgeben wollte (vgl. § 119 BGB). Auch unter Berücksichtigung der bei der Auslegung von
Willenserklärungen und Prozesshandlungen zu beachtenden allgemeinen Grundsätze, nach denen es auf alle
Umstände, insbesondere den objektiven Erklärungswert und die rechtverstandene Interessenlage des Erklärenden
ankommt (vgl. BSGE 63, 93; 74, 79; BVerwG in NVwZ 1999, 405, 406; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O.,
RdNr. 11a), ist eine andere Auslegung des Vergleichs gegen seinen eindeutigen Wortlaut unmöglich. Liegen daher
keine Gründe für eine Unwirksamkeit des Vergleichs vor, war eine Fort-setzung des früheren Berufungsverfahrens mit
einer Sachentscheidung über das Berufungsbegehren der Beklagten bzw. des ursprünglichen Klagebegehrens des
Klägers nicht möglich. Die Entscheidung des Senats beschränkt sich dementsprechend darauf prozessual
festzustellen, dass das Berufungsverfahren L 3 U 60/04-16 durch den in der mündlichen Verhandlung am 17.
Dezember 2007 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich beendet ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., §
101 RdNr. 17a).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.