Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14.12.2009
LSG Berlin-Brandenburg: hauptsache, erlass, leib, menschenwürde, link, quelle, sammlung, verweigerung, erstellung, obsiegen
1
2
3
4
5
6
7
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
27. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 27 P 3/10 B ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86b SGG, § 14 SGB 11, § 15
SGB 11
Interessenabwägung im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes bei Ungewissheit über die zutreffende
Pflegestufe
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Antragsgegnerin unter Änderung des
Beschlusses des Sozialgericht Berlin vom 14. Dezember 2009 im Wege der einstweiligen
Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin mit Wirkung vom 19. April 2010 an vorläufig
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch für
sechs Monate, Pflegeleistungen der Pflegestufe II zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten des
Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu ¾ zu erstatten.
Gründe
I.
Die 1926 geborene Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes
Pflegeleistungen der Pflegestufe II.
Sie erhält sei November 2002 Sachleistungen aus der Pflegeversicherung nach der
Pflegestufe I. Am 10. Februar 2009 beantragte sie die Erhöhung der Pflegestufe. In dem
von der Antragsgegnerin eingeholten MDK-Gutachten vom 18. Juni 2009 ermittelte die
Pflegefachkraft F einen Zeitaufwand für die Grundpflege von 84 Minuten täglich und
einen Zeitaufwand für die Hauswirtschaft von 77 Minuten täglich. Dem Gutachten
folgend lehnte die Antragstellerin den Antrag mit Bescheid vom 26. Juni 2009 ab. Den
Widerspruch der Antragstellerin wies sie der nach sozialmedizinischer Stellungnahme mit
Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2009 zurück. Hiergegen hat die Antragstellerin
am 20. November 2009 Klage erhoben.
Ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat die Klägerin mit der zunehmenden
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes begründet. Das Sozialgericht Berlin hat
den Antrag mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 zurückgewiesen.
Zur Begründung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss trägt sie vor: Zusätzlich zu dem
im Gutachten genanntem Zeitaufwand seien täglich 22 Minuten im Bereich der Mobilität
für Transfers zu berücksichtigen, da sie nicht ohne Hilfe aufstehen könne, 6 Minuten für
das Wechseln der Vorlagen und 10 Minuten für das wegen ihres Tremors erforderlichen
Reichen von Getränken.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin hat in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache
eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile notwendig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen bezogen auf die vorläufige Verpflichtung der
Antragsgegnerin vor, der Antragstellerin für die Zeit ab der Entscheidung des Senats bis
zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch für sechs
8
9
10
11
12
zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, längstens jedoch für sechs
Monate, Pflegeleistungen der Pflegestufe II zu gewähren, was sich für den Senat anhand
einer Folgenabwägung ergibt.
Eine solche Folgenabwägung, bei der in Anlehnung an die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zu § 32 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes die
Erwägung, wie die Entscheidung in der Hauptsache ausfallen wird, regelmäßig außer
Betracht zu bleiben hat und stattdessen die Folgen abzuwägen sind, die eintreten
würden, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, der Rechtsschutzsuchende im
Hauptsacheverfahren aber obsiegen würde, gegenüber den Nachteilen, die entstünden,
wenn die Anordnung erlassen würde, der Rechtsschutzsuchende im
Hauptsacheverfahren indes keinen Erfolg hätte, erscheint im Lichte von Art. 19 Abs. 4
des Grundgesetzes (GG) im vorliegenden Fall zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes
erforderlich. Denn die Antragstellerin begehrt hier Leistungen, die dazu dienen, sie vor
einer Gefährdung von Leib und Leben zu bewahren und ihr ein menschenwürdiges Leben
zu ermöglichen, das sicherzustellen der Staat verfassungsrechtlich verpflichtet ist. Da
das vorläufige Rechtsschutzverfahren für dieses Begehren die Bedeutung des
Hauptsacheverfahrens vollständig übernimmt und der Antragstellerin bei einer
Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes eine endgültige Grundrechtsverletzung
droht, dürfen nach Art. 19 Abs. 4 GG die Anforderungen an die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes nicht überspannt werden. Um dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zu
genügen, darf sich das zur Entscheidung berufene Gericht nicht auf eine nur
summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache beschränken, sondern
muss die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen. Ist ihm dies im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren nicht möglich, so ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl.
hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05). So liegt der Fall hier. Denn
die Entscheidung, ob der Antragstellerin die mit dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung begehrten Leistungen tatsächlich zustehen, ist nach dem
derzeitigen Sach- und Streitstand nicht möglich. Die Antragstellerin hat sich auf eine
nach Erstellung des Gutachtens im Juni 2009 eingetretene erhebliche Verschlechterung
ihres Gesundheitszustandes berufen, die angesichts ihres hohen Alters nicht von
vornherein von der Hand zu weisen ist, weshalb eine aktuelle medizinische
Sachaufklärung erforderlich erscheint. Diese Ermittlungen müssen dem
Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, weil sie den Charakter des vorläufigen
Rechtsschutzverfahrens sprengen würden.
Die von dem Senat vorzunehmende Folgenabwägung fällt im vorliegenden Fall für die
Zeit ab der Entscheidung des Senats zugunsten der Antragstellerin aus, weil ihr mit Blick
auf das besondere grundrechtliche Gewicht des mit ihrem Antrag verfolgten Begehrens
bei einer Ablehnung ihres Antrags für diese Zeit schwere und unwiederbringliche
Nachteile drohen, die sie aus eigener Kraft nicht imstande ist, von sich abzuwenden.
Unter Berufung auf die Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes hat die
Antragstellerin – detailliert und auf die in § 14 Abs. 4 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB
XI) genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf
des täglichen Lebens bezogen – ihren gestiegenen Pflegebedarf dargelegt. Aufgrund
dieser Angaben ist es nicht ausgeschlossen, dass ihr anstelle der bisherigen
Pflegeleistungen der Pflegestufe I Pflegeleistungen der Pflegestufe II zu gewähren sind.
Den ihr nach Auffassung des Senats bei einer Verweigerung dieses Anspruchs
drohenden Gefahren für Leib und Leben sowie die Menschenwürde stehen finanzielle
Einbußen der Antragsgegnerin gegenüber, die sich in einem überschaubaren Rahmen
halten und dementsprechend hinter den der Antragstellerin drohenden Nachteilen
zurückzutreten haben.
Die Verpflichtung der Antragsgegnerin ist allerdings auf die Zeit bis zum Abschluss des
erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens zu begrenzen. Des Weiteren ist der
Zahlungszeitraum im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter des einstweiligen
Rechtsschutzes auf längstens sechs Monate zu befristen. Die Möglichkeit, bei
veränderten Umständen eine frühere Aufhebung oder Abänderung der einstweiligen
Anordnung in analoger Anwendung von § 86 b Abs. 1 Satz 4 SGG zu erreichen, bleibt
hiervon unberührt.
Soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sich auf die Zeit vom
Eingang der Antragsschrift bei dem Sozialgericht am 20. November 2009 bis zur
Entscheidung des Senats bezieht, war er abzulehnen. Denn dieser Zeitraum ist
mittlerweile verstrichen, und die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, dass sie schwere
und unzumutbare Nachteile zu gegenwärtigen hätte, zu deren nachträglicher
Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage sein könnte.
13
14
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 und
Abs. 4 SGG. Sie berücksichtigt den Ausgang des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum