Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 24.02.2010
LSG Berlin und Brandenburg: krankenpflege, anspruch auf bewilligung, vorläufiger rechtsschutz, versorgung, krankenversicherung, familie, niedersachsen, heim, behandlung, haushalt
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 24.02.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 28 KR 1051/09 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 9 KR 23/10 B ER
1.) Die Verfahren L 9 KR 23/10 B ER und L 9 KR 26/10 B PKH werden unter dem erstgenannten Aktenzeichen
verbunden. 2.) Das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Spandau von Berlin Abt. Soziales und Gesundheit -
Sozialamt/Rechtsstelle -, Galenstraße 14, 13578 Berlin, wird zu dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren beigeladen.
3.) Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor dem
Sozialgericht und dem Landessozialgericht ohne Festsetzung von Ratenzahlungen unter Beiordnung ihres
Verfahrensbevollmächtig- ten Dr. N gewährt; die Entscheidung über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe in dem
Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Januar 2010 wird aufgehoben. 4.) Auf die Beschwerde der Antragstellerin
wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Januar 2010 geändert. Die Antragsgegnerin zu 1) wird im Wege
der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin häusliche Krankenpflege durch einmal tägliche
Insulingaben und Blutzuckermessungen an jedem zweiten Tag der Woche für drei Monate, längstens bis zu einer
rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Beschluss
des Sozialgerichts zurückgewiesen. 5.) Die Antragsgegnerin zu 1) hat der Antragstellerin die Hälfte ihrer
außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
1.) Der Senat hat das die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes betreffende, unter dem Aktenzeichen L 9 KR 23/10
B ER registrierte Beschwerdeverfahren mit dem unter dem Aktenzeichen L 9 KR 26/10 B PKH registrierten, die
Versagung von Prozesskostenhilfe betreffenden Beschwerdeverfahren gemäß § 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) verbunden, um eine schnelle und widerspruchfreie Entscheidung über beide Streitgegenstände in einheitlicher
Besetzung zu gewährleisten.
2.) Der Senat hat das Land Berlin als Sozialhilfeträger zu dem vorliegenden Verfahren gemäß § 75 Abs. 1 SGG
beigeladen, um eine auch dem Sozialhilfeträger gegenüber rechtskräftige Entscheidung über den von der
Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zu 1) geltend gemachten krankenversicherungsrechtlichen Anspruch auf
Bewilligung häuslicher Krankenpflege treffen zu können. Dies war durch die von der Antragstellerin betriebene
hilfsweise Inanspruchnahme des Antragsgegners zu 2)/Beigeladenen zur Erlangung dieser Leistung nicht
gewährleistet, weil dieses prozessuale Vorgehen unzulässig ist, wie noch zu zeigen sein wird. Die Gewährung
rechtlichen Gehörs für diese Entscheidung war entbehrlich, weil der Antragsgegner zu 2)/Beigeladene sich als
"Eventualantragsgegner" zur Sache bereits äußern konnte und hiervon ausführlich Gebrauch gemacht hat, während
diese Entscheidung für die anderen Beteiligten ausschließlich rechtlich vorteilhaft ist.
3.) Der Antragstellerin war gemäß § 73a SGG i. V. m. §§ 114 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe ohne
Festsetzung von Ratenzahlung unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren. Für die zur
Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht "die reale Chance
zum Obsiegen". Prozesskostenhilfe darf also nur verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht
schlechthin ausgeschlossen, aber fern liegend ist, denn das Grundgesetz (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4)
gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des
Rechtsschutzes (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. zuletzt Kammerbeschluss vom 22. Juni 2007, 1 BvR
681/07, zitiert nach juris, dort Rdnr. 8; außerdem Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347). Im
vorliegenden Verfahren sind schwierige, höchstrichterlich ungeklärte, von zwei Landessozialgerichten zuvor
unterschiedlich beantwortete Rechtsfragen zu klären; bei dieser Sachlage bestand zum Zeitpunkt der
Entscheidungsreife des Antrages auf Prozesskostenhilfe eine reale Chance zum Obsiegen, so dass auch ein
Bemittelter sich anwaltlichen Beistandes bedient hätte; der bedürftigen Antragstellerin war deshalb Prozesskostenhilfe
für beide Instanzen zu bewilligen und der dieses Begehren für die erste Instanz ablehnenden Beschluss insoweit
aufzuheben.
4.) Im Übrigen ist die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Januar
2010 gemäß §§ 172, 173 SGG zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das
Sozialgericht hat den Antrag, die Antragsgegnerin zu 1), hilfsweise den Antragsgegner zu 2) (den jetzigen
Beigeladenen) im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Kosten der der Antragstellerin zu gewährenden
häuslichen Krankenpflege vorläufig, zunächst für drei Monate, bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu
übernehmen bzw. die Antragstellerin von diesen Kosten freizustellen, hinsichtlich der Medikamentengabe
rechtsfehlerfrei abgelehnt; hinsichtlich der einmal pro Tag vorzunehmenden Insulingabe sowie der alle zwei Tage
durchzuführenden Blutzuckermessungen war der Beschluss des Sozialgerichts hingegen aufzuheben und der
Antragstellerin antragsgemäß vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren.
a) Die begehrte einstweilige Anordnung gegen die Antragsgegnerin zu 1) war in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang zu erlassen, weil die Antragstellerin auch nur in diesem Umfang einen Anordnungsanspruch glaubhaft
gemacht hat. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands
in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte
Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294
Zivilprozessordnung - ZPO -).
aa) Anders als das Sozialgericht hält der Senat - auf Grund der veränderten Sachlage - ein eiliges Regelungsbedürfnis
für gegeben. Denn der Pflegedienst, der bisher die häusliche Krankenpflege geleistet hat, hat den mit der
Antragstellerin geschlossenen Pflegevertrag vom 30. Januar 2009 zum 28. Februar 2010 gekündigt und mit Schreiben
vom 15. Februar 2010 gegenüber der Antragstellerin ausdrücklich erklärt, die Fortsetzung der Pflege über den 28.
Februar 2010 hinaus von einer zumindest vorläufigen Kostenübernahme eines Sozialleistungsträgers abhängig zu
machen. Da auch die Einrichtung der Behindertenhilfe, in der die Antragstellerin untergebracht ist, die
Pflegeleistungen nicht mehr erbringt, ist nicht sichergestellt, dass die Antragstellerin die ihr von ihrem behandelnden
Arzt verordnete einmal tägliche Herrichtung und Verabreichung der für sie erforderlichen Medikamente sowie die
Blutzuckermessungen und die Insulingabe tatsächlich erhält. Hierauf und nicht auf eine fortbestehende Verpflichtung
des Pflegedienstes und /oder der Einrichtung der Behindertenhilfe ist abzustellen. Der Senat weist allerdings darauf
hin, dass die Wirksamkeit der Kündigung des Pflegedienstes nach § 9 Abs. 2 des Pflegevertrages zumindest
zweifelhaft erscheint, weil die weitergehende Pflege der Antragstellerin nicht gesichert ist; daneben dürfte für einen
Teil der Leistungen auch eine Verpflichtung der Einrichtung der Behindertenhilfe zur Erbringung der streitigen
Pflegeleistungen gegeben sein, was im folgenden noch näher darzulegen sein wird. Das Bestehen aktuell nicht
durchsetzbarer oder bestrittener Rechtsansprüche reicht allerdings zum Ausschluss eines eiligen
Regelungsbedürfnisses nicht aus; insoweit kommt es darauf an, dass die Leistungen tatsächlich zur Verfügung
stehen, was hier derzeit nicht der Fall ist.
bb) Die Antragstellerin hat allerdings nach den Ermittlungen des Senats im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur
hinsichtlich der Blutzuckermessungen und der Insulingaben einen Anspruch auf die begehrten Leistungen gegen die
Antragsgegnerin zu 1).
(1) Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) erhalten Versicherte als häusliche
Krankenpflege Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist.
Nach der gesetzlichen Regelung werden die Leistungen in dem Haushalt der Versicherten, ihrer Familie oder sonst an
einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten, bei besonders hohem
Pflegebedarf auch in Werkstätten für behinderte Menschen erbracht. Die tägliche Medikamenten- und Insulingagabe,
die zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist, wird der im Bernardo-Timm-Haus stationär
untergebrachten Antragstellerin geleistet, das eine Einrichtung der Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII -
Leistungstyp betreutes Wohnen im Heim mit interner Tagesstruktur - ist und den Bestimmungen des Heimgesetzes
(HeimG) unterliegt. Die begehrten krankenversicherungsrechtlichen Leistungen sollen der Antragstellerin deshalb
weder in ihrem Haushalt noch in ihrer Familie geleistet werden. Der geltend gemachte Anspruch ist deshalb davon
abhängig, dass das Bernardo-Timm-Haus ein sonstiger geeigneter Ort i.S.d. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V für die der
Antragstellerin zustehende häusliche Krankenpflege ist.
(2) Über die Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals herrscht in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung Streit. Der
für das Sozialhilferecht zuständige 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hat in seinem Urteil
vom 23. April 2009 (L 8 SO 1/07, zitiert nach juris) eine Einbeziehung vollstationärer Behinderteneinrichtungen/Heime
in den Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V für ausgeschlossen gehalten. Hätte der Gesetzgeber eine
Ausdehnung des Anwendungsbereichs der häuslichen Krankenpflege über die im Gesetz ausdrücklich genannten
betreuten Wohnformen hinaus auch auf Heime vornehmen wollen, so hätte es nahe gelegen, dies ausdrücklich so zu
formulieren. Die beispielhaft aufgeführten "Orte" betreute Wohnformen, Schulen und Kindergärten sprächen jedenfalls
auf den ersten Blick gegen eine Ausweitung der häuslichen Krankenpflege über Haushalt und Familie hinaus auf jeden
"geeigneten Ort"; vielmehr sollte der fragliche Ort mit den beispielhaft genannten vergleichbar sein. Demnach könne §
37 Abs. 2 Satz 1 SGB V in der Fassung von Art 1 Nr. 22 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG vom 26. März 2007,
Bundesgesetzblatt Teil I 2007, S. 378-473) nach Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen nicht so weitgehend
verstanden werden, dass nunmehr auch Heime im Sinne des HeimG als "sonstiger geeigneter Ort" gelten sollten. Die
Gesetzesänderung habe ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs den Zweck verfolgt, vorschnelle
stationäre Einweisungen zu vermeiden und "durch eine vorsichtige Erweiterung des Haushaltsbegriffs zu bewirken,
dass in der gesetzlichen Krankenversicherung neue Wohnformen, Wohngemeinschaften und betreutes Wohnen
hinsichtlich der Erbringung von häuslicher Krankenpflege gegenüber konventionellen Haushalten nicht benachteiligt
werden" (BT-Drs. 16/3100, S. 104).
(3) Demgegenüber hat das LSG Hamburg in seinem Beschluss vom 12. November 2009 (L 1 B 202/09 ER KR, zitiert
nach juris) einen Anspruch Versicherter auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB
V grundsätzlich auch dann bejaht, wenn sie in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe lebten. Eine
stationäre Wohneinrichtung sei dann ein geeigneter Ort im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V, wenn der
Versicherte keinen Anspruch auf Behandlungspflege gegen den Einrichtungsträger habe. Rechtlich unerheblich sei in
diesem Zusammenhang, ob es sich bei der Einrichtung um ein Heim im Sinne des HeimG handele. Die
Gemeinsamkeiten der stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe ohne Anspruch auf Behandlungspflege mit
betreuten Wohnformen rechtfertigten es, diese Wohneinrichtungen als geeignete Orte im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz
1 SGB V anzusehen, wenn sie nicht bereits als besondere Ausprägung des betreuten Wohnens im Sinne von § 37
Abs. 2 Satz 1 SGB V anzusehen seien (vgl. BT-Drs. 16/3100, S. 104). Die Einbeziehung von Einrichtungen der
Eingliederungshilfe schließe auch Lücken zwischen der ambulanten und stationären Versorgung, was der
Gesetzgeber des GKV-WSG mit der Erweiterung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V ausdrücklich bezweckt habe. Die
stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe könnten nicht mit stationären Einrichtungen wie Krankenhäusern,
medizinischen Rehabilitationseinrichtungen oder Pflegeheimen gleichgesetzt werden. Bei Einrichtungen der
Behindertenhilfe stehe nämlich die gesellschaftliche Integration der Bewohner im Vordergrund, die möglichst
unabhängig werden sollten (§ 53 Abs. 3 SGB XII). Das betreute Wohnen sei gesetzlich nicht definiert und die
Übergänge von einer Wohngemeinschaft mit Betreuungshilfe zu einer stationären Einrichtung, welche unter die
Regelungen des HeimG falle, dürften in Abhängigkeit der Fähigkeiten der Bewohner fließend sein. Auch aus der
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Häusliche
Krankenpflege-Richtlinie hier anzuwenden in der Neufassung vom 17. September 2009,veröffentlicht im
Bundesanzeiger 9. Februar 2010, in Kraft getreten am 10. Februar 2010, nunmehr § 1 Abs. 6 Sätze 1 und 2) ergebe
sich, dass der Anspruch auf häusliche Krankenpflege in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe maßgeblich
davon abhänge, ob der Einrichtungsträger verpflichtet sei, Behandlungspflege zu erbringen (LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 9. Juli 2008 – L 16 B 32/08 KR ER - Juris). Der gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und
Krankenkassen sei nach § 37 Abs. 6 SGB V ermächtigt, in Richtlinien nach § 92 SGB V festzulegen, an welchen
Orten und in welchen Fällen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 des § 37 SGB V auch außerhalb des Haushalts
und der Familie des Versicherten erbracht werden könnten. Aus der Ausschlussregelung ergebe sich, dass eine
Einrichtung der stationären Behindertenhilfe jedenfalls dann als "geeigneter Ort" angesehen werden könne, wenn die
Einrichtung nicht verpflichtet sei, selbst Leistungen der Behandlungspflege zu erbringen. Das bedeute, dass
grundsätzlich allein der Aufenthalt in stationären Einrichtungen dem Anspruch nicht entgegenstehe, sondern nur der
Umstand, dass ein Anspruch auf Behandlungspflege gegen den Träger der Einrichtung bestehe. Das werde
exemplarisch bei Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtung, Hospizen und Pflegeheimen angenommen.
(4) Der Senat schließt sich (zunächst) für die hier zu treffende Entscheidung im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes der Rechtsauffassung des LSG Hamburg an. Hierbei lässt er sich von der Auffassung leiten, dass
vorrangiges gesetzgeberisches Ziel der Erweiterung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V durch das GKV-WSG der
Gedanke gewesen ist, Lücken zwischen ambulanter und stationärer Versorgung zu schließen. Dieses Ziel wäre nur
schwer zu erreichen, wenn man eine stationäre Unterbringung der behinderten Versicherten nach dem HeimG mit dem
LSG Niedersachsen-Bremen für die häusliche Krankenpflege als anspruchsvernichtend ansähe. Fälle wie der
vorliegende zeigen, dass der Übergang zwischen dem eindeutig vom Wortlaut des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V
anspruchsbegründend erfassten "betreuten Wohnformen" und stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe fließend
sind; deshalb ist es kaum möglich, zwischen diesen Betreuungsformen eine klare, eindeutige und überzeugende
Abgrenzung zu finden; die daraus entstehende Unsicherheit setzte sich bei der Auslegung des § 37 Abs. 2 Satz 1
SGB V fort. Außerdem wäre die vom Gesetzgeber beabsichtigte Erweiterung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V auch bei
"betreuten Wohnformen" im Bereich der Eingliederungshilfe fehlgeschlagen, weil die Auslegung des § 37 Abs. 2 Satz
1 SGB V des LSG Niedersachsen-Bremen letztlich im Wesentlichen der des BSG zum Leistungsort der häuslichen
Krankenpflege auf der Grundlage der alten Rechtslage entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 1. September 2005, - B 3 KR
19/04 R -, zitiert nach juris).
Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Lückenschließung und damit die Sicherung der umfassenden Versorgung der
Betreuten mit medizinischer Behandlungspflege ist deshalb nur sicherzustellen, wenn der Anspruch auf häusliche
Krankenpflege gegen den Träger der Krankenversicherung auch in stationären Einrichtungen, die den Bestimmungen
des HeimG unterliegen, immer dann einsetzt, wenn ein Anspruch gegen den Einrichtungsträger auf diese Leistung
endet oder von vornherein nicht besteht. Die lückenlose Versorgung setzt zwingend das Ineinandergreifen der
Ansprüche aus Krankenversicherung- und Sozialhilferecht voraus. Dass bei dieser Konzeption die häusliche
Krankenpflege gegenüber den Leistungen der Behindertenhilfe subsidiär erscheint, verstößt nicht gegen § 2 Abs. 1
SGB XII. Denn die Leistungen der Behindertenhilfe erschöpfen sich nicht in Leistungen der Eingliederungshilfe, der
Hilfe zum Lebensunterhalt, bei Krankheit oder zur Pflege nach dem SGB XII, sondern beziehen als komplexe
Hilfeleistung auch die Leistungen nach anderen Büchern des SGB mit ein, wie § 43 a SGB XI und die §§ 55 ff. SGB
IX zeigen, die das Leistungsgeschehen auch in der Einrichtung, in der die Antragstellerin untergebracht ist, mit
prägen.
(5) Auch auf der Grundlage dieser Auslegung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V ist der Anspruch auf häusliche
Krankenpflege hier ausgeschlossen, soweit es um die schlichte Medikamentengabe geht. Denn die Antragstellerin ist
nicht nur in einem Heim i.S.d. HeimG, einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe, dauerhaft untergebracht,
sondern hat gegen diese Einrichtung auch einen Anspruch auf die Medikamentengabe. Insoweit ist für einen Anspruch
auf häusliche Krankenpflege in Form der täglichen Medikamentengabe gegen die im vorliegenden Verfahren im
Hauptantrag in Anspruch genommene Krankenkasse deshalb kein Raum (mehr).
Zwar hat die Antragstellerin nach § 3 Ziff. 7.5. des von ihr mit dem Träger der Einrichtung der Behindertenhilfe am 8.
Dezember 2009 abgeschlossenen Wohn- und Betreuungsvertrag keinen Anspruch auf eine medizinische Versorgung
im Sinne einer medizinischen Behandlungspflege nach dem SGB V. Dies schließt den Anspruch der Antragstellerin
gegen die Einrichtung der Behindertenhilfe auf Erbringung der hier streitbefangenen Medikamentengabe aber nicht
aus. Denn ansonsten hätten es die Vertragspartner der Wohn- und Betreuungsverträge, also die behinderten
Menschen und insbesondere die Träger der Einrichtungen in der Hand, Inhalt und Umfang der von der Einrichtung zu
erbringenden Leistungen sowie die Financiers dieser Leistungen abweichend von den Bestimmungen des
Sozialgesetzbuches selbst zu bestimmen und Leistungen zu Lasten bestimmter Leistungsträger, im vorliegenden Fall
der Träger der Krankenversicherung, auszugliedern. Dies würde im vorliegenden Fall unberücksichtigt lassen, dass
die Medikamentengabe nicht ausschließlich und ausnahmslos als Leistung einer medizinischen Behandlung nach
dem SGB V zu qualifizieren ist; vielmehr kann sich ein Anspruch auf Medikamentengabe z. B. auch als Leistung der
Eingliederungshilfe darstellen (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 26 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3
Sozialgesetzbuch/Neuntes Buch (SGB IX)) und der Einrichtung der Eingliederungshilfe gegenüber den von ihr
Betreuten aus dem zwischen ihrem Träger und dem Sozialhilfeträger abgeschlossenen Verträgen obliegen (so auch
LSG Hamburg a.a.O.).
So liegt der Fall auch hier. Nach den Feststellungen des Senats im vorliegenden Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes ist die Einrichtung der Behindertenhilfe, in der die Antragstellerin untergebracht ist, zur Erbringung der
Medikamentengabe nach § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. dem Vertrag nach § 75 Abs. 3 SGB XII für den
Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 verpflichtet. Denn Gegenstand dieser Vereinbarung ist der
Berliner Rahmenvertrag (BRV) gemäß § 79 SGB XII in der ab dem 1. März 2007 geltenden Fassung. Nach Ziff. 2.1 ist
dieser Vertrag für die von den vollstationären Einrichtungen in Sinne des SGB XII zu erbringenden Leistungen
maßgeblich und überträgt gemäß Ziff. 4.2. die Beschreibung von Inhalt, Umfang und Qualität der von der Einrichtung
im Einzelnen zu erbringenden Leistungen der paritätisch mit Vertretern der Vereinigungen der Leistungserbringer und
des Sozialhilfeträgers besetzten Berliner Vertragskommission Soziales. Diese hat durch die Leistungsbeschreibung
"Leistungstyp Betreutes Wohnen im Heim mit interner Tagesstruktur in der Fassung vom 20. März 2000" (im
folgendem als Leistungsbeschreibung bezeichnet) die der Antragstellerin zustehenden und von der Einrichtung zu
erbringenden Leistungen näher und verbindlich umschrieben. Danach hat die Einrichtung Hilfestellungen zur
Gewährleistungen der medizinischen und therapeutischen Versorgung zu leisten, zu denen auch die Unterstützung bei
der Einnahme der verordneten Medikamente sowie die Sorge für eine ordnungsgemäße Verwahrung der Medikamente
und die Dokumentation der Einnahme gehören (Ziff. 4.2 und 4.8 der Leistungsbeschreibung). Gemäß diesen
Bestimmungen der Leistungsbeschreibung ist die Einrichtung der Eingliederungshilfe nach der Prüfung des Senats im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, die Herrichtung, Verabreichung und Dokumentation der
Medikamentengabe zu übernehmen. Unter anderem dafür erhält sie nach § 75 Abs. 3 SGB XII die Vergütung vom
Antragsgegner zu 2)/Beigeladenen. Mit dieser Bestimmung der Leistungspflichten der Einrichtung der Behindertenhilfe
zu Gunsten der Antragstellerin stimmt auch das Rundschreiben I Nr. 3/2009 der Senatsverwaltung für Integration,
Arbeit und Soziales vom 27. Februar 2009 überein, die unter der Überschrift "Berliner Regelung" festhält:
"In Berlin decken die Vergütungen in den vollstationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe neben der
Grundpflege im Regelfall auch die medizinische Behandlungspflege ab, nicht jedoch die in besonders gelagerten
Einzelfällen erforderlichen besonders qualifizierten Leistungen der häuslichen Krankenpflege. Im Wesentlichen wird es
sich dabei um Fälle der Krankenhausvermeidungs- und Behandlungssicherungspflege im Rahmen der häuslichen
Krankenpflege handeln, z.B. um besonders aufwändige Leistungen der Kran- kenpflege im Anschluss an einen
Krankenhausaufenthalt."
Die (einfache) Medikamentengabe ist auch danach Bestandteil der der Einrichtung der Behindertenhilfe der
Antragstellerin gegenüber bestehenden Leistungspflichten, weil sie nicht zu den besonders qualifizierten und
aufwändigen Leistungen der häuslichen Krankenpflege gehört.
(6) Anders verhält es sich hingegen hier mit der ärztlich verordneten, alle zwei Tage durchzuführenden Kontrolle des
Blutzuckers und der täglich vorzunehmenden Insulingabe. Insofern ist - jedenfalls für das Verfahren zur Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes - nicht davon auszugehen, dass es sich um eine bloße Hilfestellung zur Gewährleistung
der medizinischen Versorgung durch Unterstützung bei der Einnahme der verordneten Medikamente, die Sorge für ihre
ordnungsgemäße Verwahrung und die Dokumentation der Einnahme handelt. Denn der die Antragstellerin behandelnde
Arzt hat in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 5. Januar 2010 darauf hingewiesen, dass der insulinpflichtige
Diabetes bei der Antragstellerin zu stark schwankenden Blutzuckerspiegeln führt, die eine ständige Anpassung der
Insulindosierung an die morgendlichen Blutzuckermessungen erforderlich macht. Die für die Antragstellerin zu
erbringenden Leistungen erfordern deshalb in gewissem Umfang eine eigenständige medizinische Entscheidung über
die Dosierung des Insulins, die über die nach der Leistungsbeschreibung vorzunehmenden Hilfestellungen und
Unterstützungshandlungen bei der Einnahme verordneter Medikamente hinausgehen, weil darunter regelmäßig nur die
Vorbereitung und Kontrolle der Einnahme grundsätzlich unverändert anzuwendender Arzneimittel zu verstehen sein
dürfte. Der Senat hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angesichts der ohnehin schon sehr knappen Zeit bis zur
angekündigten Einstellung der bislang geleisteten häuslichen Krankenpflege davon abgesehen, weitere Ermittlung zur
Schwierigkeit der Insulindosierung anzustellen. Dies wird im Hauptsacheverfahren zur Vorbereitung einer endgültigen
Feststellung der Leistungspflicht der Antragsgegnerin zu 1) gegebenenfalls nachzuholen sein.
b) Der Hilfsantrag, den Antragsgegner zu 2)/Beigeladenen im Wege der einstweiligen Anordnung zur Übernahme der
Kosten der Medikamentengabe zu verpflichten, ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts unzulässig und bleibt
deshalb erfolglos. Dieser Hilfsantrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Hauptantrag gegen die
Antragsgegnerin zu 1) erfolglos bleibt. Er enthält damit eine sog. eventuale subjektive Antragshäufung. § 56 SGG
lässt zwar die Verbindung mehrerer, auch hilfsweise erhobener Antragsbegehren zu; diese müssen sich aber schon
nach dem Wortlaut der Vorschrift gegen denselben Antragsgegner richten. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass
anders als bei der eventualen objektiven Antragshäufung der Hilfsantrag bei der eventualen subjektiven
Antragshäufung nicht von einer Bedingung im Prozessrechtsverhältnis gegenüber demselben Prozessgegner, sondern
einem anderen Prozessgegner abhängt. Der hilfsweise in Anspruch genommene Antragsgegner soll damit auch nur für
den Fall des Unterliegens des Antragstellers mit dem Hauptantrag zum Prozessbeteiligten gemacht werden. Ein
derartiger "Prozess auf Probe" ist dem bedingt in Anspruch genommenen Antragsgegner nicht zuzumuten und
widerspricht dem Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. Hess. VGH, DÖV 1983, 777 f.). Die Unzulässigkeit der
eventualen subjektiven Antragshäufung kann auch nicht durch Trennung der Antragsbegehren gemäß § 113 Abs. 2
SGG behoben werden; sie führt vielmehr zur Unzulässigkeit des Hilfsantrages, weil dieser nicht unabhängig vom
Hauptantrag Gegenstand eines Verfahrens sein kann. Um den hilfsweise in Anspruch genommenen Antragsgegner zu
2) zweifelsfrei zum Beteiligten dieses Verfahrens zu machen, hat ihn der Senat deshalb zu dem Verfahren beigeladen.
5.) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem Ausgang des Verfahrens und beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).