Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 02.06.2008

LSG Berlin und Brandenburg: unrichtige rechtsmittelbelehrung, ermessen, rechtsschutz, ausnahme, vertrauensschutz, rechtssicherheit

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 02.06.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 156 AS 4246/08 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 32 B 758/08 AS
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. März 2008 wird aufgehoben. Der Antragsgegner hat den
Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des Antrags- und des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig.
Zwar ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG), der ohne Übergangsregelung nach Art. 1 Nr. 29 b), Art.
5 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008
(BGBl I 444) eingeführt wurde, seit 1. April 2008 die Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG
–wie hier- generell ausgeschlossen. Der allgemeine Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts, wonach eine
Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst, erfährt aus Gründen der
Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes –Aspekte des Rechtsstaatsprinzips, Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz-
jedenfalls in Fällen ohne ausdrückliche gegenteilige Regelung eine Aufnahme dahingehend, dass bereits
rechtshängige Rechtsmittel statthaft bleiben, auch wenn das Rechtsmittel nachträglich beschränkt wird (vgl.
Bundesverfassungsgericht BVerfG, B. v. 7.07.1992 -2 BvR 1631/90, 1728/90- BVerfGE 87, 48,63ff). Einen gleich
hoch zu bewertenden Vertrauensschutz muss auch derjenige genießen, der –wie hier- zwar noch rechtzeitig unter
Geltung des alten Rechts bis 31. März 2008 das Rechtsmittel der Beschwerde noch hätte einlegen können, der
Beschluss jedoch die (im nachhinein) unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthalten hat, die Beschwerde sei binnen
eines Monats zulässig (hier konkret bis 12. April 2008) (a. A. LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 28.4.2008 –L 15 B 94/08
SO unter Hinweis auf die Erkennbarkeit des Gesetzesnovelle jedoch ohne Problematisierung der Folgen fehlerhafter
Rechtsmittelbelehrung).
Die Beschwerde hat auch in der Sache auch Erfolg. Die Entscheidung über die Kostenerstattung nach § 193 Abs. 1
SGG erfolgt unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, Primär sind für
die Ermessensentscheidung die Erfolgschancen des Antrages bis zum erledigenden Ereignis maßgeblich. Diese sind
hier hoch gewesen, wie die Klaglosstellung durch den Antragsgegner zeigt. Nur ausnahmsweise entspricht es nicht
billigem Ermessen, bei einer Klaglosstellung die Kosten dem Beklagten bzw. Antragsgegner aufzuerlegen. Eine
Ausnahme liegt vor, wenn dieser bis zum erledigenden Ereignis keinen Anlass zum gerichtlichen Verfahren gegeben
hat. Eine solche Situation hat hier nicht bestanden. Es war nach Aktenlage geboten, gerichtlichen Rechtsschutz in
Anspruch zu nehmen. Der Antragsgegner hat –ausweislich der Klaglosstellung rechtswidrig- den Antragstellern diesen
zustehende Leistungen in nicht bloß marginalem Umfang –nämlich über 50 EUR pro Monat- verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).