Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.12.2006
LSG Berlin-Brandenburg: aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, vollziehung, bindungswirkung, verwaltungsakt, anfechtungsklage, link, quelle, sammlung, auflage
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
28. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 28 B 153/07 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 31 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a
SGB 2 vom 20.07.2006, § 31
Abs 5 S 1 SGB 2 vom
20.07.2006, § 31 Abs 5 S 3 SGB
2 vom 20.07.2006, § 39 Nr 1
SGB 2
Sanktionsbescheid - sofortige Vollziehbarkeit - Absenkung des
Arbeitslosengeld II - Nichtabschluss einer
Eingliederungsvereinbarung - Anforderungen an die
Rechtsfolgenbelehrung - Beweislast
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin
vom 20. Dezember 2006 aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 24. Oktober 2006
gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 6. Oktober 2006 in der Gestalt des
Änderungsbescheides vom 10. November 2006 sowie die Aufhebung der Vollziehung der
zuvor genannten Bescheide werden angeordnet.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Kosten des gesamten einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens zu erstatten.
Gründe
Die gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige
Beschwerde des 1983 geborenen Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Neuruppin vom 20. Dezember 2006 ist begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag der
Antragstellers, mit dem er bei sachdienlicher Auslegung zum einen die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) des am
24. Oktober 2006 gegen den Sanktionsbescheid des Antragsgegners vom 6. Oktober
2006 in der Gestalt des Bescheides vom 10. November 2006 erhobenen Widerspruchs
und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den
Bewilligungsbescheid der Antragsgegner vom 6. Oktober 2006 (Bewilligungszeitraum:
Oktober 2006 bis März 2007), soweit der Antragsgegner in diesem Bescheid den
Anspruch des Antragstellers für den Sanktionzeitraum entsprechend der in dem
Sanktionsbescheid festgesetzten Absenkung auf die Kosten der Unterkunft begrenzt
hat, als auch die Aufhebung der Vollziehung dieser Bescheide für den Sanktionszeitraum
nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG begehrt, zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen
Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die
aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; sofern der Verwaltungsakt im
Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden ist, kann das Gericht
die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG). Eine derartige
Sachlage ist hier gegeben, denn nach § 39 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB
II), der eine Regelung im Sinne von § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG trifft, haben Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der wie im vorliegenden Fall über
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende
Wirkung.
Ob die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen ist oder nicht,
entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage einer
Abwägung, bei der das private Interesse des Bescheidadressaten an der Aufschiebung
der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des
Verwaltungsaktes abzuwägen ist. Um eine Entscheidung zugunsten des
Bescheidadressaten zu treffen, ist zumindest erforderlich, dass bei summarischer
Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides bestehen
(vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2005, Rdnr. 197 ff.).
Bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernsthafte Zweifel an der
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Bei der gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernsthafte Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der von dem Antragsgegner in den Bescheiden vom 6. Oktober 2006 in
der Gestalt des Bescheides vom 10. November 2006 verfügten Sanktion, der
vollständigen Kürzung des Leistungsanspruchs der Antragsteller mit Ausnahme der
Kosten der Unterkunft nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 SGB II in
der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung. Danach wird das Arbeitslosengeld II
bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die wie der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, unter den in den Absätzen 1 und 4 genannten Vorraussetzungen
auf die Leistungen nach § 22 SGB II, also auf die Kosten für Unterkunft und Heizung
beschränkt. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller weder in dem Vorsprachetermin
am 28. Juli 2006 noch im Nachgang, wie in diesem Termin vereinbart, am 1. August
2006, eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen.
Eine Leistungsabsenkung wegen der Weigerung eine Eingliederungsvereinbarung
abzuschließen setzt nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II voraus, dass der Hilfebedürftige über
Rechtsfolgen einer solchen Weigerung belehrt worden ist. Diese Belehrung muss
konkret, richtig, vollständig und verständlich sein, also dem Hilfebedürftigen in einer
seinem Empfängerhorizont angemessenen Form zutreffend erläutern, welche
Auswirkungen auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld die von ihm ohne wichtigen
Grund erfolgende Weigerung hat (Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 31 RdNr. 44). Eine
diesen Anforderungen entsprechende Rechtsfolgenbelehrung ist dem Antragsteller nach
summarischer Prüfung nicht erteilt worden. Der Antragsteller ist mit Schreiben des
Antragsgegners vom 21. Juli 2006 zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung am
28. Juli 2006 geladen worden. Das Schreiben enthält die folgende
Rechtsfolgenbelehrung:
„Ich weise Sie daraufhin, dass sie im Rahmen allgemeiner Mitwirkungspflichten
nach den §§ 1, 2, 7 und 14 SGB II sowie §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB
I) verpflichtet sind, den genannten Termin wahrzunehmen.
Sollten Sie dieser Aufforderung nicht nachkommen und weisen sie keinen
wichtigen Grund für ihr Verhalten nach, wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des
Zuschlages nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 100 vom Hundert der für sie nach
§ 20 SGB II maßgeblichen Regelleistung abgesenkt. …“
Nach ihrem Wortlaut belehrt diese Rechtsfolgenbelehrung damit ausschließlich über die
Folgen, die eintreten, sollte der Antragsteller den genannten Termin ohne wichtigen
Grund nicht wahrnehmen. Der Antragsteller ist dieser Aufforderung auch
nachgekommen und hat den Vorsprachetermin wahrgenommen. In diesem Termin und
auch in der Folgezeit ist es hingegen nicht zum Abschluss einer
Eingliederungsvereinbarung gekommen. Über die Rechtsfolgen eines solchen
Nichtabschlusses ist der Antragsteller aber weder in dem Einladungsschreiben vom 21.
Juli 2006 noch - nach Aktenlage - in der Zeit bis zum 1. August 2006 belehrt worden.
Zwar kann eine derartige Belehrung formfrei, also auch mündlich erfolgen, soweit nicht -
wie in § 31 Abs. 2 SGB II - ausdrücklich eine schriftliche Belehrung gefordert wird (Berlit in
LPK - SGB II § 31 RdNr. 67). Eine möglicherweise mündlich erfolgte Belehrung ist in der
Verwaltungsakte indes nicht dokumentiert. Jedenfalls trifft die Darlegungs- und
Beweislast, dass und mit welchem Inhalt eine hinreichende Belehrung erfolgt ist, den
Leistungsträger (Berlit, a. a. O.), also den Antragsgegner.
Vor diesem Hintergrund kann der Senat offen lassen, ob sich der geltend gemachte
Anspruch des Antragstellers nicht bereits aus dem Bewilligungsbescheid des
Antragsgegners vom 6. Oktober 2006 ergibt. Mit diesem Bescheid hat der
Antragsgegner dem Antragsteller ausweislich seines Verfügungssatzes für den
Bewilligungszeitraum vom Oktober 2006 bis zum März 2007 monatlich ungekürzte
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 642,47 € gewährt.
Grundsätzlich bindet dieser bescheidmäßige Ausspruch die Beteiligten (vgl. Leitherer in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 77 RdNr, 5 b). Ob die in der
Anlage zu diesem Bescheid zum Ausdruck kommende Absenkung des Anspruchs um
die Regelleistung von dieser Bindungswirkung erfasst wird, ist zumindest zweifelhaft.
Denn auch sofern es sich bei Teilen dieser Anlage um tragende Gründe des Bescheides
handeln sollte, werden diese von der Bindungswirkung eines Bescheides nur erfasst,
soweit sie zu dem Verfügungssatz geführt haben (Leiterer, a. a. O. RdNr. 5 b). Insoweit
bestehen in dem vorliegenden Fall aber Bedenken, weil in dem Verfügungssatz des
Bescheides des Antragsgegners vom 6. Oktober 2006 eine Leistungsabsenkung nicht
ausgesprochen worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.
12 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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