Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 05.09.2008

LSG Berlin-Brandenburg: heizung, wohnung, haushalt, unterkunftskosten, erlass, inhaftierung, leistungsausschluss, freiheitsentzug, arbeitsmarkt, leistungsbezug

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
20. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 20 B 1902/08 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 7 Abs 3 Nr 2 SGB 2, § 7 Abs 4
SGB 2, § 22 Abs 1 SGB 2, § 36
SGB 2, § 86b Abs 2 SGG
Bedarfsgemeinschaft während Inhaftierung eines
Familienmitglieds; Haushaltsgemeinschaft; Ausschluss von
Leistungen für "Freigänger" offengelassen; Kosten der
Unterkunft; Kostensenkungsaufforderung; Übernahme
unangemessener tatsächlicher Kosten der Unterkunft
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin
vom 05. September 2008 abgeändert.
Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin zu 1) bis zum 30.
November 2008, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, die vollen
tatsächlichen Kosten für die Wohnung Sstraße B, als Kosten der Unterkunft und Heizung
zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin zu 1) ihre vollen außergerichtlichen Kosten für
das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Eine weitere Kostenerstattung findet im
Beschwerdeverfahren nicht statt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die Verpflichtung aus
dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. September 2008, vorläufig ab 1.
September 2008 die vollen tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (abzgl.
Warmwasserpauschale) der Wohnung Szstr. B, zu übernehmen.
Die Antragstellerin zu 1) und ihr am 11. August 1985 geborener Sohn, der Antragsteller
zu 2), bezogen laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), zuletzt gemeinsam mit Bescheid vom 07.
November 2007 betreffend den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 31. Mai 2008.
Sie bewohnten gemeinsam seit dem 1. September 2007 die 68,36 m² große
Zweizimmer-wohnung in der Sstr. in B. Die Nettokaltmiete beträgt 346,80 €, die
Betriebskostenvorauszahlung 119,88 € und die Vorauszahlung für
Heizkosten/Warmwasser 49,33 €. In Höhe von 72,85 € verzichtet die Vermieterin für die
Dauer des Alg-II- Bezugs auf die Zahlung der Grundmiete, so dass anstelle einer
Bruttowarmmiete von 516,01 € die mietvertraglich geschuldete „Zahlmiete“ 443,16 €
beträgt.
Der Antragsteller zu 2) verbüßt seit dem 3. Januar 2008 eine Haftstrafe in der
Justizvollzugsanstalt B in der Zeit vom 2. September 2008 bis zum 13. Oktober 2008
befand er sich als so genannter „Freigänger“ im offenen Vollzug. Das voraussichtliche
Haftende ist der 14. Dezember 2010.
Mit Bescheid vom 24. Januar 2008 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin zu 1)
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum 1.
März 2008 bis 31. Mai 2008 unter Berücksichtigung eines nur hälftigen Mietanteils. Der
Bescheid wurde nicht angefochten.
Am 21. April 2008 beantragte die Antragstellerin zu 1) die Weiterbewilligung der
Leistungen nach dem SGB II und teilte mit, dass ihr Sohn am 3. Januar 2008 aus dem
gemeinsamen Haushalt ausgezogen und zurzeit im Gefängnis sei.
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Mit Bescheid vom 24. April 2008, hinsichtlich der Höhe des Regelsatzes ab 01. Juli 2008
geändert durch Bescheid vom 17. Mai 2008, bewilligte der Antragsgegner der
Antragstellerin zu 1) für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 30. November 2008 Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe des jeweiligen Regelsatzes zuzüglich eines
Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung (zuletzt insgesamt 381,68 €) sowie
Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 215,70 € unter Aufteilung der
Miete zu gleichen Teilen auf die Antragstellerin und ihren Sohn. In der Folgezeit überwies
der Antragsgegner die volle Miete an den Vermieter der Antragstellerin und dieser
monatlich lediglich einen Differenzbetrag von 154,22 €.
Am 13. Mai 2008 beantragten sowohl die Antragstellerin als auch ihr Sohn die
Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II und legten eine Haftbescheinigung
vor.
Ebenfalls am 13. Mai 2008 legte die Antragstellerin zu 1) Widerspruch gegen den
Bescheid vom 24. April 2008 insoweit ein, als ihr lediglich Kosten für Unterkunft in Höhe
der Hälfte ihrer Miete bewilligt worden sei, obwohl sie seit dem 3. Januar 2008 allein
wohne, da ihr Sohn sich im offenen Strafvollzug befinde. Nach Abzug der Miete
verblieben ihr lediglich 150 € zum Lebensunterhalt. Ihr sei zwar bekannt, dass für allein
stehende Personen die Richtwerte für die Unterkunft 360 Euro betragen, sie weise aber
darauf hin, dass sie schwer behindert (60%) sei.
Der Antragsgegner wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2008
mit der Begründung zurück, dass der Sohn der Widerspruchsführerin gemäß § 7 Abs. 4
SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen sei. Trotz der Inhaftierung bleibe er Teil der
2-Personen-Bedarfsgemeinschaft. Insofern entfalle hinsichtlich der Kosten der
Unterkunft auf ihn kopfteilig ein halber Mietanteil, der nicht aus Mitteln des SGB II
gedeckt werden könne.
Am 7. August 2008 haben die Antragsteller Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben und
zugleich den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Mit Beschluss vom 5. September 2008 hat das Sozialgericht Berlin den Antragsgegner
im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin zu 1) ab
Antragseingang bei Gericht (7. August 2008) die volle ihr bewilligte Regelleistung sowie
den Mehrbedarfszuschlag (351 € zuzüglich 30,68 €) auszuzahlen, sowie ab 1.
September 2008 die vollen tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung (abzgl.
Warmwasserpauschale) zu übernehmen. Im Übrigen hat es den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Zur Begründung heißt es u.a., bezüglich der Übernahme der zweiten Hälfte der
tatsächlichen Unterkunftskosten sei ein Anordnungsanspruch des Antragstellers zu 2)
glaubhaft gemacht. Der Anspruch auf Übernahme der vollen tatsächlichen
Unterkunftskosten sei nicht nach § 7 Abs. 4 SGB II ausgeschlossen, weil sich der
Antragsteller zu 2) als Freigänger im offenen Vollzug befinde und er ab September 2008
dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens 15 Wochenstunden zur Verfügung stehe,
wenn er auch noch nicht in diesem Umfang erwerbstätig sei. Nach der
gesetzgeberischen Intention greife in Fällen wie diesem der Leistungsausschluss des § 7
Abs. 4 SGB II nicht ein.
Der Antragsgegner hat gegen den ihm am 8. September 2008 zugestellten Beschluss
am 10. September 2008 insoweit Beschwerde eingelegt als er zur Übernahme der vollen
Kosten der Unterkunft und Heizung verpflichtet worden ist. Zur Begründung macht er
geltend, der Antragsteller zu 2) sei gemäß § 7 Abs. 4 S. 1 i.V.m. S. 2 SGB II vom
Leistungsbezug ausgeschlossen. Da der inhaftierte Antragsteller auch während der Haft
Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bleibe, könne die Antragstellerin zu 1) nur die Hälfte
der Kosten für Unterkunft und Heizung beanspruchten. Im Hinblick auf die begrenzte
Haftdauer könne eine Aufhebung der Bedarfsgemeinschaft nicht angenommen werden.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. September 2008 insoweit
aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprechend
zurückzuweisen, als der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig
verpflichtet wurde, ab 1. September 2008 die vollen Kosten der Unterkunft und Heizung
(abzgl. Warmwasserpauschale) zu übernehmen,
Die Antragsteller beantragen, nachdem der Antragsteller zu 2) zunächst
Anschlussbeschwerde eingelegt, diese jedoch wieder zurückgenommen hat,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Senat hat das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
von Berlin (Träger der Sozialhilfe) zum Verfahren beigeladen. Der Beigeladene hat
keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen, die vorgelegen
haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Die gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG – statthafte Beschwerde ist
zulässig, insbesondere form- und fristgerecht i. S. d. § 173 SGG erhoben worden, jedoch
unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antragsgegner im Ergebnis zu Recht zu
vorläufigen Leistungen verpflichtet. Im Hinblick auf den Anspruchsinhaber sowie darauf,
dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur vorläufige Regelungen getroffen
und die Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf und auch keine Regelungen zu
treffen sind, die über den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum hinausgehen, war
die zeitlich unbefristete Verpflichtung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuändern.
Ob der Antragsteller zu 2) während der Dauer seines „Freigangs" vom
Leistungsausschluss des § 7 Abs. 4 SGB II erfasst war oder ob der Leistungsausschluss
nach § 7 Abs. 4 S. 2 in SGB II dann nicht mehr gilt, wenn sich der Strafgefangene im
offenen Vollzug befindet und als so genannter Freigänger tagsüber außerhalb der JVA
aufhalten darf und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht (Spellbrink in Eicher/
Spellbrink, SGB II, Komm., 2. Aufl., § 7 Rn. 65 m.w.N.) kann dahinstehen. Denn das
Sozialgericht hat den Antragsgegner jedenfalls im Ergebnis zu Recht zur vorläufigen
Übernahme der vollen Kosten der Unterkunft verpflichtet.
Die Antragstellerin zu 1) hat einen Anspruch auf Gewährung der vollen
Unterkunftskosten im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (§ 86 b Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz – SGG) hinreichend glaubhaft gemacht. Zu Unrecht hat der
Antragsgegner bei der Bewilligung der Kosten der Unterkunft den für die Dauer von
annähernd 3 Jahren inhaftierten Antragsteller zu 2) als Mitglied der
Haushaltsgemeinschaft berücksichtigt.
Der Antragsteller zu 2) bildet während der Dauer seiner Inhaftierung keine
Bedarfsgemeinschaft mit der Antragstellerin zu 1). Maßgeblich für die Bestimmung der
Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II ist die Haushaltsgemeinschaft. Vorliegend
bestimmt sich die Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II, weil der
Antragsteller zu 2) erwerbsfähig ist und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft der im Haushalt lebende
Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat. Maßgebend ist danach das Zusammenleben der
Familienangehörigen, und zwar im Sinne des sich tatsächlich Aufhaltens, wie § 36 SGB II
und insbesondere dessen Satz 3 erhellt. Für Familienmitglieder, die sich überwiegend
nicht im z. B. elterlichen Haushalt aufhalten, entsteht am Wohnort der Eltern kein
sozialhilferechtlich beachtlicher Bedarf an Unterkunft und besteht erst Recht keine
Haushaltsgemeinschaft (vgl. BVerwGE 72,88 ff. zu den Regelungen des
Bundessozialhilfegesetzes - BSHG).
Daran gemessen durfte der Antragsgegner im Zuge der Bestimmung der
angemessenen Unterkunftskosten der Antragstellerin mit Bescheid vom 24. April 2008
für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 30. November 2008 nicht von
einem Zweipersonenhaushalt ausgehen. Denn der Sohn der Antragstellerin, der
Antragsteller zu 2) war seit dem 03. Januar 2008 in der JVA inhaftiert und hielt sich
deswegen ganz überwiegend tatsächlich nicht mehr im Haushalt seiner Mutter auf.
Daran ändert nichts, dass er dort möglicherweise noch polizeilich gemeldet war und er
sich – vorübergehend in den Monaten September/Oktober - im offenen Vollzug befand
und er sich in diesem Zeitraum nach dem Vorbringen der Antragstellerin täglich
zwischen 12.00 und 17.00 Uhr sowie an den Wochenenden zwischen 9.00 und 23.00 Uhr
bei ihr in der Wohnung aufgehalten haben soll. Bei diesen Aufenthalten handelte es sich
um Besuche seiner Mutter, die nicht geeignet sind, eine Haushaltsgemeinschaft zu
begründen. Der Unterkunftsbedarf des Antragstellers sowie sein Bedarf an Verpflegung
wurden und werden während der Haftzeit durch die Unterbringung in der JVA gedeckt.
Ob ein inhaftiertes Familienmitglied ausnahmsweise dann weiter zur
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Ob ein inhaftiertes Familienmitglied ausnahmsweise dann weiter zur
Hauhaltsgemeinschaft zu rechnen ist, wenn es sich um einen nur kurzfristigen
Freiheitsentzug handelt, braucht nicht entschieden zu werden. Ein Freiheitsentzug ist
jedenfalls dann nicht als mehr kurzfristig anzusehen, wenn er wie hier voraussichtlich
länger als 30 Monate andauert. Der vorgelegten Haftbescheinigung zufolge beträgt die
voraussichtliche Dauer der Haft des Antragstellers zu 2) mehr als 35 Monate. Dass er
vorzeitig aus der Haft entlassen werden könnte, ist zum Einen nicht absehbar, zum
Anderen wären 2/3 seiner Strafe, nach der der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt
werden könnte, erst nach einer Dauer von mehr als 20 Monaten verbüßt. Mit Blick auf
die Wertung des § 47 des Strafgesetzbuchs (StGB), der Freiheitsstrafen von bis zu sechs
Monaten als kurz ansieht, wäre jedenfalls auch ein Zeitraum von 20 Monaten nicht als
kurz zu bewerten.
Danach durfte der Antragsgegner Kosten der Unterkunft der Antragstellerin zu 1) nicht
lediglich in Höhe der Hälfte des geschuldeten Mietzinses berücksichtigen, dies gilt auch
für gegebenenfalls in diesem Zeitraum fällig gewordene weitere Kosten der Unterkunft,
wie etwa Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen.
Zwar dürfte die von der Antragstellerin zu 1) bewohnte Wohnung bei einer Größe von ca.
68 m² und einem Mietzins von 443,16 € für einen Einpersonenhaushalt nicht
angemessen und daher auf Dauer nicht vom Antragsgegner als Kosten der Unterkunft
gemäß § 22 Abs. 1 SGB II anzuerkennen sein. Die Aufwendungen für die Wohnung sind
jedoch gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II vorübergehend als Bedarf der Antragstellerin zu
berücksichtigen, bis es ihr zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch
Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken.
Der Senat hat die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme des vollen
Mietzinses zunächst auf den Ablauf des aktuellen Bewilligungszeitraumes, über den auch
nur zu entscheiden war, zum 30. November 2008 befristet. Ob der Antragstellerin bei
der absehbaren Entscheidung über einen nachfolgenden Bewilligungszeitraum eine
weitere Frist im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II einzuräumen ist, um die
Wohnungskosten zu senken, wird der Antragsgegner zu entscheiden haben.
Hierbei wird der Antragsgegner zu berücksichtigen haben, dass zwar eine
Kostensenkungsaufforderung bzw. eine Information über die als angemessen
anzuerkennenden Kosten weder in § 22 SGB II normiert noch sonst formelle
Voraussetzung eines Kostensenkungsverfahrens ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
19. März 2008, B 11b AS 41/06 R – Juris) und dass der Antragstellerin aufgrund des auf
ihre frühere Wohnung bezogenen Anhörungsschreibens vom 4. Juni 2007
(„Umzugsaufforderung“) bekannt war, dass die Mietobergrenze für einen
Einpersonenhaushalt grundsätzlich 360 Euro beträgt. Er wird aber zu prüfen haben, ob in
diesem besonderen Einzelfall ausnahmsweise eine weitere Kostenübernahme in voller
Höhe in Betracht kommt. Denn der Antragstellerin ist mit dem Schreiben vom 4. Juni
2007 zum einen mitgeteilt worden, dass Kosten der Unterkunft, die den angemessenen
Umfang übersteigen „für die Dauer eines Jahres ab Beginn des Leistungsbezuges“ in
tatsächlicher Höhe übernommen würden. Zum Anderen wurde ihr mitgeteilt, dass
Maßnahmen zur Senkung der Wohnungskosten in der Regel bei „…Behinderung“ nicht
verlangt würden. Mit dem Hinweis auf ihre Schwerbehinderung im Widerspruchsschreiben
vom 07. Mai 2008 hat die Antragstellerin zum Ausdruck gebracht, dass in ihrem Fall das
Vorliegen einer solchen Ausnahme geprüft werden solle. Im Hinblick auf diese
Besonderheiten dürfte es erforderlich sein, der Antragstellerin Klarheit über die nach
Ansicht des Antragstellers in ihrem Fall angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft
sowie über den Zeitpunkt, ab dem nur noch diese angemessenen Kosten übernommen
werden, zu verschaffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Soweit der Senat die Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistung zeitlich auf den
allein streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum eingeschränkt hat, fällt dies
kostenrechtlich nicht gesondert ins Gewicht. Das gleiche gilt, soweit der Senat
klargestellt hat, dass es sich bei dem vom Sozialgericht tenorierten Anspruch um einen
solchen der Antragstellerin zu 1) und nicht des Antragstellers zu 2) handelt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten
werden, § 177 SGG.
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