Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.02.2005
LSG Berlin-Brandenburg: befangenheit, erlass, unparteilichkeit, vorbefassung, vertreter, rückruf, link, sammlung, quelle, verfügung
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 1 SF 1047/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 60 SGG, § 42 ZPO
Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
Tenor
Das Gesuch des Klägers, den Richter am Sozialgericht wegen Besorgnis der
Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein
Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt,
der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nur
dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller
Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des
Richters zu zweifeln. Das Misstrauen muss aus der Sicht eines ruhig und vernünftig
denkenden Prozessbeteiligten verständlich sein. Es kommt dabei weder darauf an, ob
die Befürchtung eines Prozessbeteiligten, der Richter sei ihm gegenüber
voreingenommen, tatsächlich begründet ist, noch auf die Auffassung des abgelehnten
Richters dazu, ob der klägerische Vortrag geeignet sei, einen Ablehnungsgrund
nachvollziehbar zu machen.
In erster Linie beanstandet der Kläger, dass der abgelehnte Richter, der bereits in dem
vorangegangenen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der vorliegend
im Hauptsacheverfahren streitigen Rechtsfrage befasst war, sich in einem Schreiben
vom 21. Oktober 2005 auf eine „bestätigende Entscheidung“ des Landessozialgerichts
(vom 5. September 2005 –) bezieht, die sich – so die Auffassung des Klägers - allein zu
der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit im einstweiligen Rechtsschutz verhalte und zur
Bestätigung der vorläufig geäußerten Rechtsauffassung des Richters daher nicht
herangezogen werden könne. Die Anfrage, ob die Klage fortgeführt werden solle, sei
daher verfehlt, da es auf Gesichtspunkte der Eilbedürftigkeit hier nicht ankomme.
Sinngemäß macht der Kläger damit geltend, der Richter habe sich in unzulässiger Weise
bereits auf unverrückbare Positionen festgelegt und habe zu erkennen gegeben, dass er
innerlich die Instanz bereits als abgeschlossen betrachte, da er – fälschlicherweise –
davon ausgehe, dass seine Rechtsauffassung durch das Landessozialgericht bestätigt
sei.
Nach § 41 Nr. 6 ZPO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes
ua ausgeschlossen in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug bei dem Erlass
der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. Im Grundsatz ist dem § 41 Nr. 6 ZPO
damit die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass in anderen als den dort
genannten Fällen der Vorbefassung – hier: Entscheidung über einen Antrag nach § 86b
SGG - der Richter weder kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, noch allein die Vorbefassung
eine Befangenheit begründen kann. Dass der abgelehnte Richter sich im Rahmen der
Entscheidung über den Eilantrag eine vorläufige Meinung über die Erfolgsaussichten in
der Sache gebildet hat, verlangt das Gesetz von ihm. Ein Grund für seine Befangenheit
folgt allein daraus nicht. Für die Beurteilung der Frage, ob ein im Verfahren auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung vorbefasster Richter im weiteren Verfahren befangen ist,
muss geprüft werden, ob darüber hinaus Anhaltspunkte dafür vorliegen, die bei einem
unvoreingenommenen Dritten objektiv den Eindruck erwecken, die Überzeugungsbildung
im Hauptsacheverfahren werde lediglich noch „eine mechanische Konsequenz“ sein.
Aus dem vom Kläger beanstandeten Schreiben ergeben sich solche Hinweise nicht. Es
spricht allerdings vieles für die Ansicht des Klägers, dass in dem von dem abgelehnten
Richter in Bezug genommenen Beschluss des Landessozialgerichts entgegen seinem
Wortlaut eine Aussage zum Anordnungsanspruch, also dem materiell-rechtlichen
Anspruch, für den auch in der Hauptsache Rechtschutz begehrt wird, nicht getroffen
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Anspruch, für den auch in der Hauptsache Rechtschutz begehrt wird, nicht getroffen
worden ist. Es findet in der nach dem Gesetz erforderlichen Begründung des
Beschlusses (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 1 SGG) lediglich eine Auseinandersetzung mit der
besonderen Eilbedürftigkeit – also dem Anordnungsgrund - statt; es fehlt dagegen
insbesondere eine Bezugnahme auf die – ausführlichen – Gründe des Beschlusses des
Sozialgerichts vom 8. August 2005. Dies spricht dafür, dass der Hinweis auf den
Anordnungsanspruch nur versehentlich erfolgt ist und tatsächlich nur eine
Auseinandersetzung mit dem Anordnungsgrund erfolgt ist. Vom Wortlaut her lässt der
Beschluss vom 5. September 2005 aber auch die vom abgelehnten Richter sinngemäß
in dem beanstandeten Schreiben und in der dienstlichen Äußerung vertretene
Auffassung zu, der Beschluss vom 8. August 2005 sei inhaltlich in allen Punkten
bestätigt worden. Dies ist für den Kläger auch erkennbar, denn in den vorangegangenen
Beschlüssen des Sozialgerichts ist eine ausführliche Darlegung der beiden Begriffe
(Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund) erfolgt.
Befangenheit ist aber zu verneinen, solange das Verhalten des Richters im Rahmen der
Gesamtschau des beanstandeten Vorgehens sachbezogen und nachvollziehbar ist.
Dabei brauchte der Senat nicht abschließend zu klären, welcher inhaltliche Gehalt dem
Beschluss des 18. Senats tatsächlich zukommt. Selbst wenn der Richter objektiv
fehlerhaft zu der Auffassung gekommen sein sollte, dass auch seine Rechtsauffassung
zum materiell-rechtlichen Anspruch bestätigt worden sei, folgt aus der Bezugnahme auf
diesen Beschluss nicht die Besorgnis der Befangenheit. Fehler, die einem Richter bei der
Beurteilung eines Sachverhaltes oder bei der Anwendung von Rechtsvorschriften
unterlaufen, stellen nämlich keinen Grund für dessen Ablehnung wegen Befangenheit
dar. Das Ablehnungsverfahren soll nicht gegen unrichtige Rechtsauffassungen eines
Richters schützen. Insoweit stehen den Beteiligten die allgemeinen Rechtsbehelfe zur
Verfügung. Hier gilt vor allem deshalb nichts anderes, weil an die Anfrage des Richters,
ob die Klage fortgeführt werden solle, keine weiteren Versuche einer Einflussnahme auf
eine bestimmte Entscheidung des Klägers in diesem Punkt geknüpft worden sind. Für die
Auffassung, dass der Richter nicht mehr in der Lage sei, sich aufgrund ggf. neuen
Vorbringens und neuen Sachverhalts mit der Sache vorurteilsfrei auseinander zu setzen,
finden sich nach alledem in dem beanstandeten Schreiben keine ausreichenden
Anhaltspunkte.
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt auch der zeitliche Ablauf des
vorangegangenen Verfahrens keinen nachvollziehbaren Schluss auf die Befürchtung zu,
der Richter sei in dem nunmehr zur Entscheidung stehenden Verfahren zu seinen Lasten
voreingenommen. Wie oben bereits dargelegt, können Vorgehensweisen in früheren
Verfahren nur ausnahmsweise zur Begründung des Misstrauens in die Unparteilichkeit
des Richters herangezogen werden. Der Vorwurf, der Richter habe das Verfahren auf
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes absichtlich zögerlich betrieben und erst nach
Vorliegen einer vom Vertreter abgefassten Entscheidung im Sinne des Klägers das
Verfahren als „Eiltsache“ behandelt, ist nach dem Vortrag des Klägers und der
dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters so nicht nachvollziehbar. Der
abgelehnte Richter hat mit Hinweis auf die Eilbedürftigkeit sofort eine Erwiderung der
Antragsgegnerin angefordert und nur kurze Wiedervorlagefristen verfügt. Einen
konkreten Anreisezeitpunkt der Kinder hat der Kläger in seiner Antragsschrift nicht
benannt. Gegen die Darstellung des abgelehnten Richters, ein angekündigter Rückruf
des Klägers, den er erwartet habe, sei nicht erfolgt, hat sich dieser nicht gewandt. Als
der Kläger die unmittelbar bevorstehende Anreise seiner Kinder aktenkundig gemacht
hat, war der abgelehnte Richter bereits im Urlaub. Auch der vorliegende Rechtsstreit wird
vom Richter erkennbar zügig betrieben. Es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür,
dass der Richter einen Ausgang des Rechtsstreits zugunsten des Klägers durch
Verzögerung „verhindern“ will.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
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