Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 19.12.2005

LSG Berlin und Brandenburg: einreise, kosovo, flucht, arbeitserlaubnis, bäckerei, polizei, umzug, heirat, unterbringung, duldung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 19.12.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 38 AY 203/05 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 23 B 1000/05 AY ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG - und die
Zustimmung zu einem Umzug in eine private Wohnung.
Der im1969 geborene Antragsteller zu 1) ist Kosovo-Albaner und erstmals im April 1993 in die Bundesrepublik
Deutschland eingereist. Gegenüber dem Landeseinwohneramt B gab er an, im Februar 1993 eine Einberufung für eine
Reserveübung erhalten zu haben, an der er nicht habe teilnehmen wollen, er sei zu Verwandten gegangen. Nachdem
die Polizei zu Hause gewesen sei, sei er geflohen. Wegen der Wehrflucht drohe eine harte Strafe (vgl. Bl. 26 Beiakte
Antragsteller zu 1)). Im Rahmen einer Anhörung zur Anspruchseinschränkung gemäß § 1a
Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG - gab der Antragsteller zu 1) hinsichtlich seiner Einreisegründe an, das Leben
in Deutschland sei besser als im Kosovo und zum Zeitpunkt seiner Einreise habe es Probleme mit der serbischen
Polizei gegeben (Bl. 717 Verwaltungsakten des Antragsgegners - VA Bd. 4 -).
Die im 1974 geborene Antragstellerin zu 2) ist ebenfalls Kosovo-Albanerin und Ehefrau des Antragstellers zu 1). Die
Eheschließung fand am. im Kosovo statt (Bl. 1 Beiakte zur Antragstellerin zu 2)/Beschluss Verwaltungsgericht Berlin
vom 13. April 2000, Az.: VG 231.00). Sie reiste 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Gegenüber der
Ausländerbehörde B gab die Antragstellerin zu 2) unter dem 13. Juli 1995 an, sie sei im Kosovo den gleichen
Repressalien ausgesetzt gewesen, denen ihr Mann in der Heimat seitens der serbischen Behörden ausgesetzt
gewesen sei. Seit der Flucht des Ehemannes sei sie der Unterdrückung ausgesetzt gewesen. Sie habe in die
Bundesrepublik Deutschland flüchten müssen (Bl. 3 Beiakte Antragstellerin zu 2).
Die Antragsteller zu 2) bis 4) sind die in B im 1997 (Antragsteller zu 3)), im 1999 (Antragsteller zu 4)), im 2000
(Antragsteller zu 5)) und im 2005 (Antragsteller zu 6)) geborenen Kinder der Antragsteller zu 1) und 2). Die
Antragsteller verfügen über Duldungen nach dem Aufenthaltsgesetz. Die Antragsteller bezogen Leistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz - BSHG - und nach dem AsylbLG.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 1999 (Bl. 727 VA Bd. 4) führte der Antragsgegner aus, dass nach Anhörung davon
ausgegangen werde, dass die Einreise in das Bundesgebiet mit der Absicht erfolgt sei, künftig den Lebensunterhalt
aus öffentlichen Mitteln bestreiten zu wollen. Nach § 1a AsylbLG erhielten Leistungsberechtigte die im Einzelfall nach
den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens werde den Antragstellern die
Kostenübernahme für die Unterbringung in einem Wohnheim mit Vollverpflegung für die Zeit vom 3. Dezember 1999
bis längstens 31. März 2000, die Gewährung eines Pauschalbetrages von 20,00 DM für die notwendigsten Fahrten mit
der BVG und Krankenhilfe im Notfall gewährt. Weiter wurde mit dem Bescheid ausgeführt, eine über den genannten
Zeitraum hinausgehende Leistungsgewährung erfolge nicht.
Mit ihrem Widerspruch vom 20. März 2000 begehrten die Antragsteller höhere Leistungen und machten geltend, sie
seien wegen der Verfolgungen seitens der serbischen Polizei geflüchtet. Der Antragsgegner wies mit Schreiben vom
21. März 2000 die Antragsteller darauf hin, dass der Bescheid vom 2. Dezember 1999 bestandskräftig geworden sei.
Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung
von höheren Leistungen begehrt worden war, wies das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 13. April 2000
zurück (Bl. 781 ff. VA Bd. 4). Das Vorbringen zu den Einreisegründen sei unsubstantiiert und widersprüchlich und
nicht geeignet, ein übergewichtiges anderes als ein wirtschaftliches Einreisemotiv zu belegen. Ferner sei die
Eheschließung in Serbien erfolgt und es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller zu 1) zum Zwecke der
Eheschließung bei laufendem Hilfebezug für einige Zeit in seine Heimat zurückgekehrt sei. Die Kinder müssten sich
die Einreisemotive ihrer Eltern zurechnen lassen.
In der Folge beantragten die Antragsteller mehrfach höhere Leistungen als die gewährten Leistungen nach § 1a
AsylbLG und die Unterbringung in einer angemessenen Unterkunft außerhalb eines Wohnheimes mit
Selbstverpflegung. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. August 2000 (Bl. 886 ff. VA Bd. 5) wurde
ein Antrag auf Unterbringung in einer angemessenen Unterkunft außerhalb eines Wohnheims zurückgewiesen. Mit
einem weiteren Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. August 2001 (VA Bd. 7 am Ende) wurde ein
weiterer Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern ab 11.
April 2001 höhere Leistungen zu gewähren, zurückgewiesen. Ein weiterer Antrag auf Leistungen gemäß § 2 AsylbLG
vom 15. Januar 2002 (Bl. 95 VA Bd. 9) wurde mit Bescheid vom 19. März 2002 (Bl. 103 VA Bd. 9) unter Verweis auf
den bestandskräftigen Bescheid vom 2. Dezember 1999 abgelehnt.
Nachdem die Antragsteller Ende 2002/Anfang 2003 erneut Leistungen nach § 2 AsylbLG beantragt hatten, teilte der
Antragsgegner ihnen mit Bescheid vom 13. Juni 2003 mit, über den Leistungsanspruch nach § 1a AsylbLG sei
abschließend entschieden worden. Das Verwaltungsgericht Berlin habe mit Beschluss vom 13. April 2000 festgestellt,
dass der Tatbestand des § 1a Nr. 1 AsylbLG - Einreise zum Zwecke des Leistungsbezuges - erfüllt sei. Ein erneuter
Antrag auf Prüfung der leistungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen sei nicht möglich. Ein neuer Sachverhalt,
welcher eine neue Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ermöglichte, liege nicht vor. Es liege in der Natur der
Sache, dass der festgestellte Einreisegrund nicht abänderbar sei. Sie seien somit dauerhaft dem Personenkreis des §
1a AsylbLG zuzuordnen. Die Gewährung von Leistungen nach § 1a AsylbLG dauere so lange fort, wie die
Antragsteller dem persönlichen Anwendungsbereich des § 1 AsylbLG zuzuordnen seien. (Bl. 447 VA Bd. 10).
Mit Widerspruch vom 1. August 2003 bzw. Schreiben unter dem 28. Oktober 2003 (Bl. 569 VA Bd. 11) begehrten die
Antragsteller weiter Leistungen nach § 2 AsylbLG und beantragten, in eine Privatwohnung umziehen zu können. Auch
Familien mit Leistungen nach § 3 AsylbLG könne dies genehmigt werden.
Der Antragsgegner übernahm mit Bescheid vom 13. November 2003 (Bl. 594 VA Bd. 11) die Kosten für den
tatsächlichen Aufenthalt der Antragsteller in dem Wohnheim/Pension in der Dstraße in B. Seitdem bewohnen die
Antragsteller in dem Wohnheim eine abgeschlossene Wohneinheit, die einen kleinen Flur mit Abstellkammer, ein WC
mit Dusche, eine kleine Küche und zwei voneinander getrennte Zimmer umfasst. Im Haus kann ein Waschraum mit
mehreren Waschmaschinen und Trocknern benutzt werden (Bl. 624 VA Bd. 11).
Mit Bescheid vom 27. November 2003 (Bl. 576 VA Bd. 11) wies der Antragsgegner den Widerspruch unter Hinweis auf
den Bescheid vom 2. Dezember 1999 zurück. Zu dem Umzugsbegehren enthielt der Widerspruchsbescheid keine
Ausführungen. Daraufhin haben die Antragsteller am 2. Januar 2004 Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin
erhoben, mit der sie Leistungen nach § 2 AsylbLG und die Genehmigung zum Bezug einer Privatwohnung begehren
(Bl. 1, 16 Gerichtsakte - GA - Verwaltungsgericht Berlin, Aktenzeichen VG 8 A 419.05).
Am 10. Februar 2004 nahm der Antragsteller zu 1) eine Teilzeitbeschäftigung als Bäcker auf (Bl. 697 VA Bd. 12). Bei
der Leistungsgewährung in der Folge wurde sein Arbeitsverdienst angerechnet (vgl. Anlage zum Bescheid vom 13.
August 2004, Bl. 82 VA Bd. 13, Anlage zum Bescheid vom 29. November 2004, Bl. 148 VA Bd. 13). Nachdem ein
Kündigungsschreiben der Bäckerei C/Arbeitgeber des Antragstellers zu 1) vom 15. April 2005 zur Verwaltungsakte
gelangt war (Bl. 69 VA Bd. 14), zahlte der Antragsgegner per Scheck dem Antragsteller zu 1) weitere 459,68 EUR für
den Monat Mai 2005 aus (Bl. 70 VA Bd. 14).
Bei der Ausländerbehörde beantragte der Antragsteller zu 1) am 18. April 2005 eine Arbeitserlaubnis für eine
Beschäftigung bei der Bäckerei C auf Dauer ab 1. Januar 2005 und trug eine beabsichtigte unbefristete Anstellung
vor. Nachdem der Antragsteller zu 1) bei der Ausländerbehörde über seinen Prozessbevollmächtigten eine
Bescheinigung der Bäckerei C vom 27. Juni 2005 (Bl. 20 Beiakte Antragsteller zu 1)) eingereicht hatte, wonach bei
Verlängerung der Arbeitserlaubnis das bis zum 18. Juli 2005 und ab 1. Juni 2004 bestehende Arbeitsverhältnis
unbefristet verlängert werde, die reguläre Arbeitszeit 40 Stunden wöchentlich und der Verdienst 1 000,00 EUR
monatlich betrage, wurde dem Antragsteller zu 1) eine Verlängerung der Duldung bis zum 24. Oktober 2005 und eine
Arbeitsgenehmigung für die Tätigkeit in der Bäckerei C erteilt (Bl. 22 Beiakte Antragsteller zu 1)). Weiter wurde bei der
Ausländerbehörde eine Bescheinigung vom 15. April 2005 der CBäckerei vorgelegt, worin ein unbefristetes Teilzeit-
Beschäftigungsverhältnis seit dem 20. Dezember 2004 bestätigt wurde.
Am 18. Mai 2005 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Berlin beantragt, den Antragsgegner im Wege des
Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Hilfen zum Lebensunterhalt nach § 2 AsylbLG zu gewähren
und den Umzug in eine private Wohnung zu genehmigen. Eine Eilbedürftigkeit liege vor, weil seit dem 18. April 2005
das Arbeitsverhältnis des Antragstellers zu 1) unterbrochen sei. Die Notlage habe schon früher bestanden, sei aber
abgemildert worden durch Arbeitserlaubnis und Arbeitsaufnahme des Antragstellers zu 1). Dadurch hätten sich die seit
Jahren nach § 1a AsylbLG gekürzten Leistungen um ca. ein Viertel der verfügbaren Beträge erhöht. Sie lebten seit der
Einreise in Wohnheimen, Anträge auf Umzüge in eine private Wohnung seien immer abgewiesen worden. Sie hätten
ausführlich begründet, warum sie nicht aus Gründen des Sozialhilfebezuges in die Bundesrepublik eingereist seien,
nämlich wegen der bürgerkriegsähnlichen Situation im Kosovo. Die Antragsteller zu 1) und 2) litten an dauernden
Persönlichkeitsstörungen nach Extrembelastungen. Der Antragsteller zu 3) leide seit Geburt an schweren
gesundheitlichen Störungen.
Der Antragsgegner hat unter Hinweis auf die vor dem Verwaltungsgericht Berlin geführten Verfahren und Hinweis auf
den Bescheid vom 2. Dezember 1999 ausgeführt, dass bindend festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen
einer Leistungsgewährung nach § 1a Nr. 1 AsylbLG vorlägen. Der von den Antragstellern bewohnte Wohnheimplatz
sei zumutbar.
Das Sozialgericht hat dem Vortrag der Antragsteller den Antrag entnommen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern laufende Leistungen nach
§ 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes zu gewähren.
Es hat die Anträge mit Beschluss vom 8. Juni 2005 mit der Begründung abgewiesen, die Antragsteller hätten lediglich
Anspruch auf unabweisbar gebotene Leistungen nach § 1a AsylbLG, weil sie sich in den Geltungsbereich des
AsylbLG begeben hätten, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür
erkennbar, dass die Einschätzung des Antragsgegners aus Dezember 1999 rechtswidrig sei. Die Antragsteller hätten
keine neuen Tatsachen vorgetragen, die eine andere Einschätzung ihrer Einreisegründe zuließe.
Gegen den Beschluss haben die Antragsteller am 2. Juli 2005 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht
abgeholfen hat. Sie verfolgen ihre Begehren weiter. Bereits mit der Begründung des Widerspruchs vom 23. Januar
2003 und mit einem weiteren Schreiben vom Juli 2003 seien die Fluchtgründe vorgetragen worden. Die Antragstellerin
zu 2) leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie damit verbundenen Persönlichkeitsveränderungen.
Der Antragsteller zu 1) habe Anfang der neunziger Jahre als Jugendlicher gegen die Schulschließungen,
Massenentlassungen und die täglichen Repressionen der serbischen Militärpolizei protestiert und sei deswegen
dreimal von der Militärpolizei festgenommen und schwer misshandelt worden. Es könne im Rahmen einer Anhörung
zum Leistungsbezug nicht erwartet werden, derart komplexe Lebenssachverhalte wie die politischen,
gesellschaftlichen und der persönlichen Verhältnisses und Erlebnisse im Kosovo zu Beginn der neunziger Jahre
umfassend und lückenlos darzustellen. Deshalb könne auch kein widerspruchsfreies Vorbringen der Einreisegründe
bei Beantragung des Sozialhilfebezuges erwartet werden. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass den Antragstellern zu
1) und 2) ihre Heirat vorgehalten werde. Ihnen müsse zugute gehalten werden, dass die Antragstellerin zu 2) noch ein
Jahr nach der Heirat im Kosovo ausgehalten und so auf den Leistungsbezug während dieser Zeit verzichtet habe. Der
Antragsteller zu 1) verfüge jeweils nur über befristete Arbeitsgenehmigungen und daher über befristete
Arbeitsverhältnisse bei der Bäckerei C. Er habe gegenüber der Ausländerbehörde und dem Antragsgegner keine
widersprüchlichen Angaben gemacht. Auch nach Wiederaufnahme der Arbeit seien die gegenwärtigen Nachteile von
existenzieller und wirtschaftlicher Bedeutung für die Antragsteller. Die Einstufung nach § 1a AsylbLG führe bei der
Anrechnung des Erwerbseinkommens zu erheblichen Nachteilen. Der Antragsgegner habe den Umzug in eine
Privatwohnung mit Bescheid vom 12. Oktober 2005 unter Hinweis auf die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 1a
AsylbLG abgelehnt. Wirtschaftlich betrachtet sei diese Praxis nicht nachvollziehbar. Eine Mietwohnung auf dem
privaten Wohnungsmarkt für die Antragsteller wäre erheblich kostengünstiger. Das Verwaltungsgericht habe mit
Schreiben vom 28. Oktober 2004 klargestellt, dass die etwaige Unterbringung in einer Privatwohnung nicht
Streitgegenstand des dortigen Verfahrens sei.
Die Antragsteller beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Juni 2005 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen ab dem 18. Mai 2005 Leistungen nach § 2 des
Asylbewerberleistungsgesetzes zu gewähren und dem Umzug in eine Privatwohnung zuzustimmen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Er trägt zur Begründung vor, mit Bescheid vom 2. Dezember 1999 sei festgestellt worden, dass der Antragsteller zu
1) mit der Absicht in das Bundesgebiet eingereist sei, zukünftig seinen Lebensunterhalt aus öffentlichen Mitteln zu
bestreiten. Diese Entscheidung sei mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt worden, das sich mit
den Einreisegründen der Antragsteller hinlänglich auseinandergesetzt habe. Inwieweit die gesundheitlichen Störungen
der Antragstellerin zu 2) bereits im Jahr ihrer Einreise 1995 vorgelegen haben, sei nicht belegt. Die Antragsteller
hätten zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedliche Fluchtmotive angegeben. Sie hätten weiter mit Klageschrift
vom 2. Januar 2004 gegenüber dem Verwaltungsgericht Berlin den Umzug in eine Privatwohnung geltend gemacht.
Das Verwaltungsgericht habe auch nicht klargestellt, dass dies nicht Streitgegenstand sei. Unabhängig davon sei der
Umzug in eine Privatwohnung mit Bescheid vom 12. Oktober 2005 abgelehnt worden (Bl. 115 GA).
Der Antragsgegner hat die Bescheide vom 6. September und 6. Oktober 2005 nebst Anlagen zur Gerichtsakte
gereicht, mit denen die Leistungen der Antragsteller von Juni 2005 bis September 2005 berechnet worden sind.
Hinsichtlich der Leistungsberechnung und –höhe wird auf Blatt 100 bis 114 der Gerichtsakte verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Entscheidung wird auf
die vom Senat beigezogenen Verwaltungsakten des Antragsgegners (Bd. 4 bis 7, 9 bis 14), auf die aus den
beigezogenen Akten der Ausländerbehörde gefertigten Ablichtungen (Beiakten der Antragsteller zu 1) - 6)) und auf die
beigezogene Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Berlin (Aktenzeichen 8 A 419.05) und auf die Verfahrensakte
verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Soweit die Antragsteller mit der Beschwerde die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zustimmung eines Umzuges in
eine private Wohnung begehren, ist die Beschwerde nicht statthaft. Gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG - findet
gegen Entscheidungen der Sozialgerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt. Voraussetzung ist, dass
eine beschwerdefähige Entscheidung ergangen ist. Das Sozialgericht hat erkennbar mit dem angefochtenen
Beschluss nicht über das Begehren hinsichtlich eines Umzuges in eine private Wohnung entschieden, so dass die
Antragsteller diesbezüglich nicht durch die Entscheidung des Sozialgerichts beschwert sind. Sie können den
diesbezüglich gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auch nicht zulässig vor dem Landessozialgericht
verfolgen, da nach § 86 b Abs. 2 Satz 3 das Gericht der Hauptsache zuständig ist. Eine Hauptsache ist beim
Landessozialgericht nicht anhängig.
Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin durch Beschluss vom 8. Juni 2005 ist, soweit die
Antragsteller eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung laufender Leistungen nach § 2 AsylbLG
begehren, statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf
ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Die
Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch
(Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 3 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294
Zivilprozessordnung - ZPO -).
Das Sozialgericht hat zu Recht die Anträge der Antragsteller abgewiesen. Die Antragsteller haben keinen Anspruch
auf Erlass der begehrten Anordnung. Sie haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Sie haben keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zwölftes
Buch - SGB XII -. Ein solcher Anspruch könnte sich, da die Antragsteller Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4
AsylbLG sind, allein aus § 2 AsylbLG ergeben.
Nach § 2 AsylbLG erhalten abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG diejenigen Leistungsberechtigten entsprechende
Leistungen nach dem SGB XII, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten
und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.
Dem Anspruch der Antragsteller steht § 1a AsylbLG entgegen. Danach erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1
Nr. 4 und 5 AsylbLG und ihre Familienangehörigen, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben,
um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, Leistungen nach dem AsylbLG nur, soweit dies im Einzelfall nach
den Umständen unabweisbar geboten ist.
Zwar steht dem Anspruch der Antragsteller, Leistungen nach § 2 AsylbLG zu beziehen, nicht schon der Bescheid des
Antragsgegners vom 2. Dezember 1999 entgegen. Mit diesem Bescheid hat der Antragsgegner den Antragstellern
Leistungen nach § 1a AsylbLG für den Zeitraum vom 3. Dezember 1999 bis längstens 31. März 2000 gewährt. Der
Antragsgegner ist zwar in der Folge davon ausgegangen, dass dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist und hat
bei nachfolgenden Leistungsbewilligungen auf die bestandskräftige Entscheidung hinsichtlich der Gewährung von
Leistungen nach § 1a AsylbLG Bezug genommen. Mit dem Bescheid hat der Antragsgegner jedoch ausdrücklich nicht
über Zeiträume nach dem 31. März 2000 entschieden, so dass es für Leistungen nach diesem Zeitpunkt nicht auf die
Bestandskraft des Bescheides ankommt. Ob dem Bescheid dauerhafte Feststellungswirkung hinsichtlich des
Vorliegens der Voraussetzungen des § 1a AsylbLG zukommt (vergl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1998, zitiert
nach juris) erscheint zweifelhaft. Soweit aus den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners erkennbar, hat der
Antragsgegner auch bis zu seinem Bescheid vom 13. Juni 2003 keine Entscheidung darüber getroffen, dass den
Antragstellern für alle Leistungszeiträume nur Leistungen in Höhe des im Einzelfall unabweisbar Gebotenen gezahlt
werden. Der Bescheid vom 13. Juni 2003 ist nicht bestandskräftig geworden; er ist Gegenstand des beim
Verwaltungsgericht Berlin zum Aktenzeichen VG 8 A 419.05 anhängigen Streitverfahrens.
Die Antragsteller haben deshalb keinen Anspruch auf höhere Leistungen als das unabweisbar Gebotene gemäß § 1a
AsylbLG, weil nach den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Ermittlungen der Antragsgegner zu Recht
davon ausgeht, dass die Antragsteller zu 1) und 2) sich in den Geltungsbereich des AsylbLG begeben haben, um
Leistungen zu erlangen. Diese Motivation mag bei den Antragstellern zu 1) und 2) nicht die einzige gewesen sein. Die
Annahme des Sozialgerichts und des Antragsgegners, dass sie für die Einreise prägend war und dass andere
Annahme des Sozialgerichts und des Antragsgegners, dass sie für die Einreise prägend war und dass andere
prägende Gründe nicht glaubhaft gemacht worden sind, begegnet keinen ernsthaften Zweifeln. Dabei genügt es, wenn
der Sozialhilfebezug für den Einreiseentschluss als alleiniger Grund oder neben anderen Gründen in besonderer Weise
bedeutsam gewesen ist (Adolf in: Asylbewerberleistungsgesetz, Kommentar, IV b AsylbLG § 1a Anm. 13).
Zur Feststellung der Einreisegründe kann sich die Behörde und letztlich ein Gericht nur auf nachprüfbare Indizien
stützen. Der Leistungsberechtigte kann nicht die auf Indizien gestützte Annahme des Antragsgegners, dass eine
Einreise zumindest auch deshalb erfolgt ist, um Sozialleistungen zu erhalten, dadurch widerlegen, dass er diese
Annahme in Abrede stellt (Adolph, a. a. O., Anm. 15). Er hat vielmehr die tatsächlichen Einreisegründe
widerspruchsfrei darzulegen (Warendorf in: Grube/Warendorff, SGB XII, Kommentar § 1a AsylbLG Anm. 5).
Bei einem non liquet geht eine Nichterweisbarkeit zu Lasten des Antragsgegners, weil der Tatbestand des § 1a
AsylbLG eine die Leistung einschränkende Ausnahmevorschrift ist (Hess.VGH, Beschluss vom 4. März 2003, zitiert
nach juris; OVG Berlin, Beschluss vom 12. November 1999, Az.: 6 SN 203.99, zitiert nach juris). Da die Gründe für
die Ausreise nur in das Wissen der Antragsteller zu 1) und 2) gestellt sind, müssen sie von ihnen widerspruchsfrei
benannt und substantiiert dargelegt werden (vgl. OVG Berlin, a. a. O. m. w. N.).
Die Antragsteller zu 1) und 2) haben nicht widerspruchsfrei und glaubhaft dargelegt, dass die schwierige Situation im
Kosovo prägender Grund für die Einreisen in die Bundesrepublik Deutschland war. Gegenüber dem Antragsgegner hat
der Antragssteller zu 1) unter dem 22. Oktober 1999 als Begründung für die Einreise angegeben, das Leben in
Deutschland sei besser als im Kosovo und es habe zum Zeitpunkt seiner Einreise Probleme mit der serbischen
Polizei gegeben. Er gab an, in Berlin von Sozialhilfe leben zu wollen. Diese Angaben hat der Antragsteller zu 1) zu
seiner Einreise im April 1993 gemacht. Unabhängig davon, dass er damit zuvorderst bessere Lebensverhältnisse in
Deutschland als Motivation benannt hat, hat er sich zu den Gründen seiner zweiten Einreise nicht geäußert. Der
Antragsteller zu 1) war nämlich anlässlich seiner Heirat mit der Antragstellerin zu 2) am. M in sein Heimatland
zurückgekehrt und ist danach ein zweites Mal in den Geltungsbereich des AsylbLG eingereist. Dass die Hochzeit in
ihrem Heimatland stattgefunden hat, wird von den Antragstellern zu 1) und 2) nicht bestritten. Soweit sie im
Beschwerdeverfahren vortragen lassen, ihnen könne die Heirat nicht vorgehalten werden, verkennen sie, dass nicht
die Heirat anspruchseinschränkend gewertet wird, sondern die Tatsache, dass der Antragsteller zu 1) trotz (auch)
angegebener Fluchtgründe (Verfolgung durch die Polizei, drohende Bestrafung wegen Wehrflucht) ins Heimatland
zurückgekehrt ist und daher der Verfolgungsdruck, der zur Flucht geführt haben soll, unglaubhaft ist. Dass eine
Verfolgung im Heimatland Grund für eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach der Hochzeit in 1994 war,
hat der Antragsteller zu 1) zu keinem Zeitpunkt angegeben. Daneben dürfte ein solcher Vortrag auch nicht glaubhaft
sein, weil es unwahrscheinlich ist, dass der Antragsteller zu 1) wegen drohender Repressalien durch die Militärpolizei
in Serbien 1993 in die Bundesrepublik eingereist ist, um für eine Hochzeit ins Heimatland zurückzukehren. Damit hat
der Antragsteller zu 1) andere prägende Gründe als die des § 1a AsylbLG nicht glaubhaft angegeben mit der Folge der
entsprechenden Leistungsgewährung durch den Antragsgegner.
Soweit die Antragstellerin zu 2) angibt, dass sie aus Gründen der Verfolgung in die Bundesrepublik eingereist sei, ist
auch dies nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat sie bei der Ausländerbehörde in B am 13. Juli 1995 zum Antrag auf
Erteilung einer Duldung angegeben, dass sie im Kosovo den gleichen Repressalien ausgesetzt gewesen sei wie zuvor
ihr Ehemann, und eine weitere Unterdrückung nach Ausreise des Ehemannes vorgetragen. Dieser Vortrag ist nach
den widersprüchlichen Angaben des Ehemannes ebenfalls nicht glaubhaft. Die Antragsteller zu 1), zu 2) haben erst im
J 1994 geheiratet, eine Flucht hat der Antragsteller zu 1) für Februar 1993 angegeben, obwohl er - wie dargestellt -
1994 in seine Heimatland zurückgegangen ist. Sollten sich die Angaben der Antragstellerin zu 2) zur weiteren
Unterdrückung nach Flucht des Ehemannes auf dessen "Fluchtzeitpunkt" Februar 1993 beziehen, war der
Antragsteller zu 1) noch nicht ihr Ehemann. Eine Flucht 1994 hat der Antragsteller zu 1) jedoch zu keinem Zeitpunkt
angegeben. Soweit die Antragstellerin zu 2) zur Glaubhaftmachung ihrer Fluchtgründe ein ärztliches Attest der M B
und des Neurologen und Psychiaters Dr. B vom 16. Oktober 2002 vorgelegt hat, kann damit ebenfalls nicht eine
Flucht glaubhaft gemacht werden. In dem Attest wird angegeben, dass 1991 der Ehemann von der Polizei gesucht
worden sei und die Antragstellerin zu 2) täglich in Angst gelebt habe. Da die Antragsteller zu 1) und 2) erst 1994
geheiratet haben, sind die wiedergegebenen Angaben nicht schlüssig. Soweit zwei Ereignisse aus 1989 und 1991
(Bewusstlosigkeit durch Tränengas der Polizei 1989, Ermordung des Bruders 1991) als Gründe für die Flucht
angegeben werden, ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen eine Flucht erst Jahre später nach diesen
Ereignissen erfolgt sein soll. Den Antragstellern zu 3) bis 6) ist als minderjährigen Familienangehörigen der von den
Antragstellern zu 1) und 2) erfüllte Tatbestand des § 1a AsylbLG zuzurechnen, was das Sozialgericht zu Recht
angenommen hat.
Daneben haben die Antragsteller auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG
sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands zulässig, wenn eine Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass einem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner
Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen, nicht zumutbar ist, eine
Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten (Keller in: Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 86
b Anm. 28).
Solche Nachteile haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Sie haben mit der Antragsschrift vom 18. Mai 2005
selbst ausgeführt, dass Eilbedürftigkeit deshalb vorliege, weil das Arbeitsverhältnis des Antragstellers zu 1) seit dem
18. April 2005 unterbrochen gewesen sei und dies zu einer erheblichen Verschlechterung der finanziellen Lage geführt
habe. Die durch die Leistungsgewährung nach § 1a AsylbLG entstandene Notlage sei zuvor durch die
Arbeitsaufnahme abgemildert gewesen. Die Antragsteller sind danach selbst davon ausgegangen, dass mit dem
Arbeitsverdienst des Antragstellers zu 1) in Höhe von damals 414,00 EUR keine solche Notlage vorlag, die den Erlass
einer einstweiligen Anordnung bezogen auf den in der Hauptsache beim Verwaltungsgericht verfolgten Anspruch auf
höhere Leistungsgewährung rechtfertigte.
Der Senat hat zudem erhebliche Zweifel daran, dass das Arbeitsverhältnis des Antragstellers zu 1) zum 18. April 2005
beendet worden ist, so dass eine Verschlechterung der Einkommenssituation nicht glaubhaft gemacht ist. Der
Antragsteller zu 1) hat zwar beim Antragsgegner ein Kündigungsschreiben der Bäckerei C vom 15. April 2005
vorgelegt, mit dem eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 18. April 2005 ausgesprochen wurde (Bl. 69 VA Bd.
14). Bei der Ausländerbehörde wurde indessen ein Schreiben der Bäckerei C vom 15. April 2005 vorgelegt, mit dem
das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses des Antragstellers zu 1) seit dem 20. Dezember 2004 bestätigt
wurde (Bl. 128 VA der Ausländerbehörde, Bl. 34 Beiakte Antragsteller zu 1)). Seit dem 1. Juni 2005 arbeitet der
Antragsteller zu 1) nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten gegenüber der Ausländerbehörde jedenfalls in
einem Vollzeitarbeitsverhältnis und erhält einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von 1 000,00 EUR. Eine
entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers vom 27. Juni 2005 ist bei der Ausländerbehörde vorgelegt worden (Bl.
20 Beiakten Antragsteller zu 1)). Mit dieser Arbeitsbescheinigung bestätigte der Arbeitgeber, dass sich das bis 18.
Juli 2005 befristete Vollzeitbeschäftigungsverhältnis bei Verlängerung der Arbeitserlaubnis automatisch bis zum
Ablauf der Gültigkeit der jeweils neuen Arbeitserlaubnis verlängere. Dem Antragsteller zu 1) ist eine weitere Duldung
bis zum 24. Oktober 2005 mit Arbeitserlaubnis erteilt worden; dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Duldung mit
Arbeitserlaubnis besteht, ist nicht vorgetragen worden.
Soweit die Antragsteller über ihren Prozessbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren vortragen, dass auch nach
Wiederaufnahme der Arbeit die gegenwärtigen Nachteile von existenzieller wirtschaftlicher Bedeutung für die
Antragsteller seien, hat sich deren Einkommenssituation bei einem Bruttolohn des Antragstellers zu 1) in Höhe von
nunmehr 1 000,00 EUR (vor dem 1. Juni 2005 zirka 414,00 EUR in Teilzeitbeschäftigung) verbessert. Die
Antragsteller geben das Kindergeld in Höhe von 641,00 EUR, was nach Aufnahme der Vollzeittätigkeit gezahlt wird,
nicht an. Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 6. Oktober 2005 einen Nettolohn des Antragstellers zu 1) in Höhe
von 779,50 EUR angenommen. Zuzüglich Kindergeld steht damit ein Einkommen in Höhe von 1 420,50 EUR zur
Verfügung. Abzüglich des nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG für die Unterkunft zu leistenden Betrages in Höhe von
505,05 EUR (Bescheid vom 6. Oktober 2005, Berechnung für September 2005), verbleibt ihnen ein Einkommen in
Höhe von 915,45 EUR. Im März 2005 verfügten die Antragsteller über 414,00 EUR Einkommen und 459,00 EUR
Leistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG, insgesamt über 873,00 EUR, so dass sich ihre finanzielle Situation - trotz
Anrechnung des Einkommens - verbessert hat.
Nach allem hat das Sozialgericht zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Daneben können
Leistungen bei Krankheit und zur Deckung besonderer Bedürfnisse der Antragsteller zu 3) bis 6) gewährt werden, §§
4, 6 AsylbLG.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar.