Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.07.2008
LSG Berlin-Brandenburg: aussetzung, direktversicherung, verfassungsbeschwerde, verpfändung, krankenversicherung, sammlung, rechtspflege, stillstand, hauptsache, link
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
27. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 27 B 119/08 P
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 114 SGG
Zulässigkeit der Aussetzung des sozialgerichtlichen Verfahrens
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom
17. Juli 2008 aufgehoben.
Gründe
Die nach §§ 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und im Übrigen
nach § 173 SGG zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde
der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht Cottbus hat mit dem angefochtenen
Beschluss das Verfahren zu Unrecht ausgesetzt.
Zunächst kommt eine Aussetzung nach § 114 SGG nicht in Betracht. § 114 SGG regelt
die Aussetzung bei familien- oder erbrechtlichen Vorfragen (§ 114 Abs. 1 SGG), bei
Vorgreiflichkeit der gerichtlichen Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen
eines bestehenden Rechtsverhältnisses im Rahmen eines anderen Rechtsstreits (§ 114
Abs. 2 S. 1 SGG), zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern (§ 114 Abs. 2 S. 2 SGG)
und bei Verdacht einer strafbaren Handlung, deren Ermittlung auf die Entscheidung von
Einfluss ist (§ 114 Abs. 3 SGG). Keiner dieser Fälle ist vorliegend gegeben. Insbesondere
weist nichts auf einen anderen von den Beteiligten gegeneinander geführten Rechtsstreit
hin, in welchem es um die Klärung einer vorgreiflichen Rechtsfrage ginge. Soweit sich die
Klägerin in einem weiteren Rechtsstreit gegen die Beitragspflichtigkeit von
Direktversicherungsleistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung
wendet, ist dies lediglich ein parallel gelagertes Klageverfahren, zudem mit einer
anderen Beklagten, nämlich der Krankenkasse, welche gerade nicht über die
Beitragspflichtigkeit im Rahmen der gesetzlichen Pflegekasse (mit-)entscheidet.
Das Verfahren ist auch nicht unter analoger Anwendung des § 114 Abs. 2 SGG
auszusetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) findet § 114
Abs. 2 SGG in eng umgrenzten Fällen entsprechende Anwendung. Durch die Möglichkeit
der Aussetzung des Verfahrens soll unter anderem verhindert werden, dass die obersten
Gerichtshöfe des Bundes und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit einer Vielzahl
gleich gelagerter Fälle befasst werden, ohne dass dies der Klärung eines vorgreiflichen
Problems dient. Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung der Vorschriften
über die Aussetzung des Verfahrens ist deshalb, zumal es sich um eine
Ermessensentscheidung handelt, dass alle Erwägungen ausschließlich oder zumindest
ganz überwiegend für die Aussetzung sprechen. Das kann etwa der Fall sein, wenn
wegen der streiterheblichen Frage beim BVerfG ein Normenkontrollverfahren oder eine
Verfassungsbeschwerde bereits anhängig ist, nicht zu erwarten steht, dass weitere
Vorlagen ans BVerfG dessen Entscheidung beeinflussen können, und mit der
Entscheidung des BVerfG in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Anders verhält es sich,
wenn eine anhängige Verfassungsbeschwerde einen in tatsächlicher Hinsicht anders
gelagerten Fall betrifft. Dann kann nicht von einem Parallelfall mit präjudiziellem
Charakter die Rede sein. In einem solchen Fall vermögen deshalb auch
prozessökonomische Gründe nicht den Ermessensspielraum des Gerichts einzuengen
(BSG, Beschluss vom 1. April 1992 – 7 Rar 16/91 -, zitiert nach juris Rn. 9 ff.).
Der vorliegende Fall unterscheidet sich vom Fall, welchen die Verfassungsbeschwerde 1
BvR 739/08 gegen das Urteil des BSG vom 12. Dezember 2007 – B 12 KR 6/06 R – zum
Gegen-stand hat, schon deshalb, weil es hier um die Beitragspflichtigkeit im Rahmen der
gesetzlichen Pflegeversicherung und im Verfahren 1 BvR 739/08 um die
Beitragspflichtigkeit im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung geht. Ferner liegt
der dem BVerfG vorliegende Fall aus folgenden Gründen anders: Dort geht es um die
Frage der Beitragspflichtigkeit von Versorgungsbezügen, welche als Leistungen aus einer
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Frage der Beitragspflichtigkeit von Versorgungsbezügen, welche als Leistungen aus einer
vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung erbracht werden. Hingegen geht
es hier um die zunächst anhand der einfachgesetzlichen Regelungen des § 57 Abs. 1 S.
1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) in Verbindung mit §§ 237 S. 1 Nr. 2,
229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und S. 3 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) zu
klärende Frage, ob auch solche Leistungen aus der Direktversicherung beitragspflichtig
sind, welche nicht auf einer eigenen Beitragszahlung der Klägerin oder ihres
Arbeitgebers, sondern ausschließlich auf Beitragszahlungen ihres verstorbenen
Ehemanns und seines Arbeitgebers beruhen sowie als Leistung auf den Todesfall
erbracht werden. Ferner stellt sich hier anders als im Verfahren 1 BvR 739/08 die Frage,
ob und gegebenenfalls inwieweit bereits die Verpfändung der Direktversicherung zu
einem Baudarlehen sowie der damit einhergehende Widerruf des Bezugsrecht für die
Dauer der Verpfändung der Beitragspflichtigkeit entgegenstehen.
Ein Grund für die Aussetzung ergibt sich auch nicht aus den in §§ 239 ff. der
Zivilprozessordnung (ZPO) enthaltenen Vorschriften über die Unterbrechung und
Aussetzung des Verfahrens, welche gemäß § 202 SGG entsprechend anzuwenden sind,
weil das SGG insofern keine Bestimmung über das Verfahren enthält und die
grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. Für
keinen der in §§ 239 ff. ZPO genannten Fälle – Tod der Partei, Insolvenzverfahren,
Prozessunfähigkeit, Nacherbfolge, Nachlasspflegschaft, Anwaltsverlust, Stillstand der
Rechtspflege, Krieg – liegt etwas vor.
Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, weil die Ausgangsentscheidung des
Sozialgerichts über die Aussetzung des Verfahrens als Teil der Hauptsache zu Recht
keine Kostenentscheidung enthält und das Beschwerdeverfahren nur einen Bestandteil
des Hauptverfahrens darstellt (vgl. vgl. Bundesgerichtshof – BGH, Beschluss vom 12.
Dezember 2005 – II ZB 30/04 -, zitiert nach juris Rn. 12; im Ergebnis so auch Keller in:
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG – Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 114 Rn. 9).
Der Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde ans
Bundessozialgericht angefochten werden.
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