Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.03.2009

LSG Berlin und Brandenburg: ddr, zugehörigkeit, forschung, produktion, gleichbehandlung im unrecht, kohle, energie, juristische person, verordnung, systematische auslegung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 20.03.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Cottbus S 3 RA 674/04
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 4 R 878/06
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 27. April 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte über die bereits festgestellten Zeiten hinaus auch den Zeitraum
zwischen dem 1. Januar 1977 und dem 31. März 1987 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zur zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben
(Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) und
die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste feststellen muss.
Die Klägerin nahm im September 1972 ein Studium an der Ingenieurschule für Bauwesen auf, das sie am 18. Juli
1975 mit Bestehen der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Ökonomie der Bauindustrie und Erlangung des Rechts,
die Berufsbezeichnung "Ingenieur-Ökonom" zu führen, erfolgreich beendete. Vom 1. September 1975 bis zum 31.
Dezember 1976 war sie beim volkseigenen (VE) Tiefbaukombinat als Ingenieurin für Sicherheit und Arbeitshygiene
tätig. In dieser Zeit, nämlich am 19. November 1976, erhielt sie nach erfolgreichem Ablegen der Prüfungen an der
Ingenieurschule für Bauwesen das Recht, die Berufsbezeichnung "Ingenieur für Tiefbau" zu führen. Vom 1. Januar
1977 bis zum 31. März 1987 war die Klägerin beim VEB Bau- und Montagekombinat Kohle und Energie (BMK),
Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung, in als "Ingenieurin für Bauwirtschaft (Preise)" tätig. Dieselbe Tätigkeit
übte sie vom 1. April 1987 bis zum 31. Dezember 1987 beim VEB Ingenieurbüro und Rationalisierung Schwarze
Pumpe aus. Vom 1. Januar 1988 bis zum 30. Juni 1990 war die Klägerin als "TKO-Ingenieur" beim volkseigenen
Stadtbaubetrieb beschäftigt.
Eine Zusage zusätzlicher Altersversorgung wegen der Zugehörigkeit zur technischen Intelligenz wurde der Klägerin
nicht erteilt; sie hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage gehabt zu
haben. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat die Klägerin nicht bei.
Am 28. Oktober 2002 beantragte die Klägerin die Feststellung der Zeit vom 1. September 1975 bis zum 30. Juni 1990
als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2002 stellte die Beklagte den Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis zum 30. Juni 1990
als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz fest; ebenso
stellte sie die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte und die Anzahl der entstandenen Arbeitsausfalltage fest. Des
Weiteren führte sie aus, in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 31. Dezember 1987 lägen die Voraussetzungen für
die Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nicht vor,
weil die Beschäftigung nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt worden sei. In der Zeit vom 1.
September 1975 bis zum 31. Dezember 1976 sei die Klägerin nicht ihrer Qualifikation entsprechend beschäftigt
gewesen.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 10. Januar 2003 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie ausführte, in
der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 31. Dezember 1987 sei sie als Bauingenieurin im VEB BMK Kohle und Energie,
Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung, tätig gewesen. Ihre Aufgaben seien eindeutig Ingenieurtätigkeit
(Ingenieur für Bauswirtschaft) und notwendiger Teil für die Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen des
VEB BMK – ihres übergeordneten Arbeitgebers – gewesen. In dem Zeitraum vom 1. September 1975 bis zum 31.
Dezember 1976 sei sie beim VE Tiefbaukombinat beschäftigt gewesen. Bei der als "Arbeitshygieneinspektor"
bezeichneten Tätigkeit habe es sich um die eines Ingenieurs für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit gehandelt. Der
Titel sei damals ohne Bedeutung gewesen (Arbeitstitel). Zu ihren Aufgaben habe zum Beispiel die statische
Standsicherheitsprüfung von Gerüsten, Erdbauwerken etc. gehört, eine reine Ingenieurtätigkeit. Entsprechende
eidesstattliche Erklärungen könne sie beibringen.
Unter dem 26. Mai 2004 erließ die Beklagte einen weiteren Feststellungsbescheid. Darin hieß es, die
Voraussetzungen des § 1 AAÜG seien erfüllt. Als Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz nachgewiesen seien der Zeitraum vom 1. September 1975 bis zum 31. Dezember 1976 sowie der Zeitraum
vom 1. April 1987 bis zum 30. Juni 1990. Die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte und entstandenen
Arbeitsausfalltage stellte die Beklagte fest. Der bisherige Bescheid werde, so führte sie aus, aufgehoben, soweit er
diesem Bescheid, der Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens werde, entgegenstehe. In der Zeit vom 1.
Januar 1977 bis zum 31. März 1987 lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit
zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nicht vor, weil die Beschäftigung nicht im Geltungsbereich
des Zusatzversorgungssystems - volkseigener Produktionsbetrieb - ausgeübt worden sei.
Mit Bescheid vom 6. August 2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin im Übrigen zurück und führte zur
Begründung aus, die im VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung, ausgeübte
Beschäftigung entspreche zwar der technischen Qualifikation, jedoch sei sie nicht in einem volkseigenen
Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden. Die Klägerin sei in einem
Projektierungsbetrieb beschäftigt gewesen. Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe zählten jedoch weder zu den
volkseigenen Produktionsbetrieben noch seien sie diesen gleichgestellt gewesen. Die Systematik der
Volkswirtschaftsbetriebe der DDR bestätige, dass keine Beschäftigung in einem Betrieb ausgeübt worden sei, der
dem Geltungsbereich der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in
volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben unterfalle. Der Beschäftigungsbetrieb sei der Wirtschaftsgruppe
63350 (Bauprojektierung) zugeordnet. Darin sei als Aufgabe bautechnischer Projektierungsbetriebe die Projektierungs-
und Entwicklungsorganisation für alle Arbeiten des Bauwesens genannt. Damit bestehe kein Anspruch auf die
Feststellung von weiteren Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG.
Daraufhin hat die Klägerin am 2. September 2004 Klage zum Sozialgericht Cottbus erhoben, um ihr Begehren
weiterzuverfolgen. Sie könne, so führte sie aus, mit der Begründung der Ablehnung, dass sie nicht in einem
volkseigenen Produktionsbetrieb gearbeitet habe, einfach nicht einverstanden sein, zumal ehemalige Kollegen, die im
gleichen Bereich bzw. in der gleichen Abteilung wie sie gearbeitet hätten, diese Anerkennung zum
Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz für ihre Rente erhalten hätten. Der VEB BMK Kohle und
Energie sei ein volkseigener Betrieb gewesen. Ablichtungen ihres Arbeitsvertrags, einer Gehaltsänderungsmitteilung
und eines Änderungsvertrags hat die Klägerin zu den Akten gereicht.
Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten und ihre Ausführungen im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid
im Klageverfahren noch ergänzt und vertieft.
Das Sozialgericht hat einen den VEB BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung,
betreffenden Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks (Registernr.) beigezogen. Zu den
Akten genommen hat es des Weiteren einen Auszug aus dem ökonomischen Lexikon, 3. Auflage, Verlag "Die
Wirtschaft", Berlin, zu den Begriffen "Konstruktion", "Konstruktionsbüro" und "Projektierung".
Mit Urteil vom 27. April 2006 hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe schon
deshalb keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen, weil sie nicht vom Anwendungsbereich des AAÜG erfasst
sei. Einen ihrem Begehren entsprechenden Anspruch könne die Klägerin nur haben, wenn sie berechtigt gewesen sei,
eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, die entsprechende Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt habe und in
einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten
Betrieb tätig gewesen sei.
Jedenfalls die letztgenannte, betriebliche Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Abzustellen sei insoweit auf den
Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung im VEB BMK Kohle und Energie und nicht auf das Kombinat, das
heißt den VEB BMK selbst. Dass es sich bei dem Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung um einen rechtlich
eigenständigen Betrieb handele, ergebe sich schon aufgrund der insoweit maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen.
Die Kombinatsbetriebe seien als Wirtschaftseinheiten der volkseigenen Wirtschaft in das Register der volkseigenen
Wirtschaft einzutragen gewesen. Sie seien ökonomisch und juristisch selbständige, rechtsfähige Einheiten gewesen,
die als juristische Person im eigenen Namen Verbindlichkeiten hätten begründen können und für ihre Erfüllung hätten
haften müssen. Ein Kombinatsbetrieb habe einen eigenen Namen geführt, der die Bezeichnung "VEB" habe enthalten
müssen und dem ein Hinweis auf die Zugehörigkeit zum Kombinat habe hinzugefügt werden können.
Diese Voraussetzungen habe der Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung erfüllt. Der Beschäftigungsbetrieb
sei kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen. Ob ein solcher vorliege,
beurteile sich zum einen danach, ob es sich erstens um einen VEB handele, der organisatorisch dem industriellen
Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet gewesen sei. Ferner habe zweitens der verfolgte Hauptzweck
des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von
Sachgütern ausgerichtet gewesen sein müssen. Zur Bestimmung des Betriebszwecks sei demnach zu ermitteln, ob
eine Eintragung im Register der volkseigenen Wirtschaft erfolgt sei und welchem übergeordneten Staatsorgan der
Beschäftigungsbetrieb zugeordnet sei. Dabei müsse es sich um ein Bau- oder Industrieministerium handeln.
Aufschluss über die Aufgaben des volkseigenen Betriebs könne ggf. auch ein beim Registergericht hinterlegtes Statut
enthalten. Ferner sei maßgeblich, ob die industrielle Produktion dem Betrieb das Gepräge gegeben habe, ob diese
also überwiegend und vorherrschend gewesen sei. Davon ausgehend handele es sich bei dem Kombinatsbetrieb
Forschung und Projektierung nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb, denn die industrielle Produktion von
Sachgütern habe dem Betrieb nicht das Gepräge gegeben. Vielmehr habe sein Hauptzweck, wie sich schon aus der
Bezeichnung des Betriebs selbst ergebe, in Projektierungsleistungen und damit in den der eigentlichen Produktion
vorgelagerten und diese begleitenden Dienstleistungen bestanden. Dies habe die Klägerin bestätigt, indem sie
ausgeführt habe, dass in dem Betrieb die Aufgaben für die Vorbereitung und Durchführung der Baumaßnahmen
getroffen worden seien. Bei der Projektierung handele es sich im weitesten Sinne um alle Leistungen, die von
Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionstätigkeiten erbracht würden. Die Ergebnisse
seien Dokumentationen unterschiedlichster Art. Sie sei das Bindeglied zwischen der wissenschaftlich-technischen
und der ökonomischen Zielsetzung für eine Investition und die Bau- und Montagepraxis, mithin eine der Produktion
vorlagerte bzw. diese begleitende Dienstleistung und damit nicht selbst Produktionstätigkeit. Die Klägerin sei
demzufolge im streitigen Zeitraum nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen.
Auch habe es sich nicht um einen einem volkseigenen Betrieb gleichgestellten Betrieb gehandelt. Insbesondere habe
es sich bei dem Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung nicht um ein Konstruktionsbüro im Sinne der
Vorschrift gehandelt. Als solche kämen ohnehin nur Betriebe in Betracht, die diesen Namen führten. Bereits daran
fehle es hier. Darüber hinaus sei der Betrieb nicht mit der Konstruktion, sondern mit der Projektierung befasst
gewesen. Demgegenüber seien Konstruktionsbüros rechtlich selbständige Einrichtungen gewesen, die sich
ausschließlich mit Konstruktionstätigkeiten, das heißt der Gestaltung, dem Entwurf und der Berechnung von
Einzelteilen, Baugruppen und Erzeugnissen befassten.
Gegen das ihr am 11. Mai 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. Juni 2006 Berufung eingelegt. Sie trägt vor,
die Darlegungen bzgl. des Kombinatsbetriebs unterstellten, dass dieser außerhalb des BMK hätte existieren können.
Tatsächlich aber habe eine enge Verzahnung zwischen den Kombinatsbetrieben bestanden. So sei zum Beispiel der
Bereich Technologie vom bauausführenden Kombinatsbetrieb (KB) in den KB Forschung und Projektierung umgesetzt
worden. Die Zugehörigkeit zum Kombinat sei zwingend gewesen durch die Verzahnung von Produktion und
Vorbereitung. "Forschung" habe der Kombinatsbetrieb zwar im Namen geführt, faktisch habe sie in diesem
Kombinatsbetrieb jedoch nicht stattgefunden; insofern sei der Titel irreführend. Hauptaufgaben des Betriebs seien
gewesen: Bauvorbereitende Leistungen, Baukonstruktion für das Industriesortiment des Kombinats, Projektierung von
Einzelobjekten des Hoch- und Tiefbaus, von Industrieanlagen wie Kraftwerken, Kohlefabriken etc. und von
Rekonstruktionsvorhaben sowie Erarbeitung von Preisangeboten und Erarbeitung technologischer Projekte. Der
Betrieb sei ein integraler Bestandteil der Industrie und des Bauwesens mit dem Status eines VEB gewesen. Es sei
nicht zutreffend, dass der Begriff "VEB" an die Herstellung von Sachgütern gebunden sei. Eine Vielzahl von
Ingenieurbetrieben seien beispielsweise auch VEBs gewesen. Die Folgerung, dass es sich beim Kombinatsbetrieb
Forschung und Projektierung nicht um einen VEB gehandelt habe, sei sachlich und inhaltlich nicht zutreffend. Wie
bereits festgestellt, seien zum Beispiel die Leistungen Abgabe von Leistungsverzeichnissen, Preisangeboten und von
Technologieplänen eindeutig immanenter Bestandteil eines Sachgüter produzierenden Betriebs. Diese Leistungen
seien aber im Bereich des VEB Kombinatsbetriebs Forschung und Projektierung erbracht worden, auch weil
entsprechende Abteilungen vom ausführenden Bereich in den Kombinatsbetrieb umgesetzt worden seien. Auch die
Behauptung, der Betrieb sei kein Konstruktionsbüro im Sinne der Vorschrift gewesen, sei nicht zutreffend. Zu den
Tätigkeitsfeldern habe selbstverständlich die konstruktive Tätigkeit gehört. Die Konstruktion von Industriehallen und
ihren Einzelelementen (Stützen, Riegel, Binder, Deckenelemente, Wandelemente etc.) sowie deren Pflege und
Weiterentwicklung habe zu den Aufgaben des Betriebs gehört. Das, von dem das Gericht gemeint habe, es habe in
ihrem Beschäftigungsbetrieb nicht stattgefunden, sei der wesentliche Aufgabenbereich gewesen, nämlich die
Gestaltung, der Entwurf und die Berechnung von Einzelteilen, Baugruppen und Erzeugnissen. Die Klägerin hat
mehrere Zeugen für ihre Darlegungen benannt.
Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 27. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres
Bescheids vom 19. Dezember 2002 in der Fassung des Bescheids vom 26. Mai 2004 und in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 6. August 2004 zu verpflichten, auch den Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis zum 31.
März 1987 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
(Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten
Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält weiterhin an ihrer bisherigen Auffassung und den diesbezüglichen Ausführungen fest und trägt ergänzend
insbesondere vor, die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion (bzw. zum Bauwesen) oder zu
einem anderen Bereich der Volkswirtschaft hänge entscheidend davon ab, welche Aufgabe dem VEB das Gepräge
gegeben habe. Hierfür komme es maßgeblich auf die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Betriebs an. Es sei
daher aufgrund der wahrgenommenen Aufgaben und der Organisation zu klären, welcher Hauptzweck tatsächlich
verfolgt worden sei. Hierfür könnten zum Beispiel Eintragungen in die Liste der volkseigenen Betriebe, Statuten und
Geschäftsunterlagen, ebenso aber auch die Zuordnung zu bestimmten Ministerien der DDR wichtige Hilfstatsachen
(Indizien) sein. Dem streitgegenständlichen Betrieb habe nicht die industrielle Produktion das Gepräge gegeben. Das
Aufgabengebiet des Kombinatsbetriebs Forschung und Projektierung im VEB Kohle und Energie habe im
Wesentlichen der eigentlichen Produktion vorgelagerte Tätigkeiten (Dienstleistungen) umfasst; seine Hauptaufgabe
habe auf planerischem und projektierendem Gebiet gelegen. Damit habe keine Sachgüterproduktion im oben
genannten Sinne vorgelegen. Die Beklagte hat ein Konvolut an Ablichtungen von Betriebsunterlagen bzgl. des VEB
BMK Kohle und Energie, Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung, und seines Rechtsnachfolgers zu den Akten
gereicht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen
zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht
Cottbus hat die Klage zu Recht abgewiesen. Einen Anspruch darauf, dass die Beklagte auch den streitigen Zeitraum
als solchen ihrer Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und
ihnen gleichgestellten Betrieben und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt, hat die
Klägerin nicht. Zutreffend hat die Beklagte ihren Antrag insoweit abgelehnt und den Widerspruch zurückgewiesen.
Das Begehren der Klägerin ist letztlich auf die Leistung einer (höheren) Rente gerichtet. Da sie im streitigen Zeitraum
originäre rentenrechtliche Zeiten im bundesdeutschen Rentenversicherungssystem nicht zurückgelegt hat, der
bundesdeutsche Rentenversicherungs-träger aber grundsätzlich nur seinen Versicherten zur (höheren) Leistung
verpflichtet ist, bedarf es zur Begründung und Ausgestaltung von Rechten und Anwartschaften im Rahmen des
insoweit maßgeblichen Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sowie zur Wertbestimmung derartiger
Berechtigungen nach dessen Grundsätzen jeweils besonderer bundesrechtlicher Grundlagen. Der Bundesgesetzgeber
hat diesen Vorgang in zwei voneinander zu trennende Verfahren gegliedert. Während das eine Verfahren mit dem
Erlass eines sogenannten Entgeltbescheides endet, hat das andere einen die Rente feststellenden Bescheid zum
Ziel. In dem erstgenannten Verfahren hat der Versorgungsträger, hier die Beklagte, - dem Vormerkungsverfahren nach
§ 149 Abs. 5 SGB VI ähnlich - gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG die Daten festzustellen, die zur Durchführung der
Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die
Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben
den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 AAÜG) die in diesen
tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der
Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (vgl. zu diesem
Verfahren im Einzelnen das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 6/01 R m.w.N.,
SozR 3-8570 § 8 Nr. 7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen
solchen Verwaltungsakt besteht. Dies ist bezüglich des streitgegenständlichen Zeitraums nicht der Fall.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu
einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Die Klägerin gehörte dem
Versorgungssystem der technischen Intelligenz weder aufgrund einer entsprechenden Zusage noch aufgrund einer
einzelvertraglichen Regelung an. Sie war auch nicht nach den abstrakt-generellen Regelungen der
Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für
die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllte und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu
berufenen Stelle der DDR abhängig war (vgl. das Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, D-spezial
2004, Nr. 8 S. 8 [Kurzwiedergabe], Volltext in juris).
Dass auch Beschäftigungszeiten von dem letztgenannten Personenkreis Zugehörigen von § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG
erfasst sind und sein sollten, ergibt sich bereits daraus, dass als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem auch Zeiten vor Einführung eines Versorgungssystems gelten (§ 5 Abs. 2 AAÜG) und ein Verlust
von Anwartschaften bei Ausscheiden vor dem Leistungsfall nach dem Willen des Bundesgesetzgebers
unberücksichtigt bleibt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Die Frage der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem ist in
aller Regel entscheidend danach zu beantworten, ob eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung ihrer Art nach zu
denjenigen gehört, derentwegen entsprechend der nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu
verstehenden Versorgungsordnung und gegebenenfalls weiteren einschlägigen generellen und veröffentlichten
Erläuterungen hierzu zu irgendeinem Zeitpunkt ein Versorgungssystem errichtet war. Um das Ziel, eine sachgerechte
und willkürfreie Zuordnung der bundesrechtlichen Rechtsfolgen sicherzustellen, erreichen zu können, sollen - wie
sowohl die teleologische als auch die systematische Auslegung insbesondere der §§ 5 bis 8 AAÜG ergeben - nach
dem Willen des Gesetzgebers alle auch nur potentiell Begünstigten, allerdings auch nur diese, in das besondere
Verfahren einbezogen werden. Ausgehend davon bedarf es zur Beantwortung der Frage nach der Zugehörigkeit zu
einem Versorgungssystem des Rückgriffs auf diejenigen Gegebenheiten der DDR, an die das AAÜG anknüpft. Im
Falle des § 5 Abs. 1 AAÜG sind dies die Texte der in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten und damit
insoweit als bundesrechtlich relevante Fakten anerkannten Versorgungsordnungen, wobei diese gegebenenfalls durch
sonstige einschlägige und in Übereinstimmung hiermit ergangene abstrakt-generelle Vorgaben von zuständigen
Stellen der früheren DDR, zu denen insbesondere Durchführungsbestimmungen gehören, ergänzt werden. Dabei ist
die Bedeutung der Texte ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts, insbesondere unter
Beachtung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes [GG]) und unter Berücksichtigung des Sinns
und Zwecks der Vorschrift des § 5 AAÜG zu bestimmen (vgl. dazu das Urteil des BSG vom 9. April 2002, B 4 RA
42/01 R, zitiert nach juris). Wie die Versorgungsordnungen und die Durchführungsbestimmungen durch Stellen der
DDR ausgelegt und angewandt wurden, muss insoweit ohne Belang sein, denn anderenfalls bestünde die Möglichkeit
einer normativen Verfestigung willkürlicher Vorgehensweisen (vgl. die Entscheidungen des BSG vom 24. März 1998,
B 4 RA 27/97 R, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3, und vom 30. Juni 1998, B 4 RA 11/98 R, SGb 1998, S. 526 f.
[Kurzwiedergabe], Volltext in juris). Ob nämlich außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnungen und der
einschlägigen Durchführungsbestimmungen vorgegebenen Rahmens liegende Umstände die Aussicht auf die
Erteilung einer Versorgungszusage als berechtigt erscheinen lassen konnten, lässt sich heute mangels einer
gesicherten Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2001, B 4 RA 117/00 R,
SozR 3-8570 § 5 Nr. 6). Die Klägerin gehörte in der streitbefangenen Zeit nicht zur Gruppe derjenigen, die in das
System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz obligatorisch einzubeziehen waren. Ob jemand
aufgrund seiner Qualifikation und der ausgeübten Beschäftigung zum Kreis der durch die Zugehörigkeit zur
zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Begünstigten zu zählen ist, lässt sich durch die
Heranziehung der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen
und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) - VOAVItech - allein nicht klären. Dort
heißt es in § 1 nur, für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten
Betrieben werde über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt.
Dass es - unter anderem - zur Konkretisierung des nur vage umrissenen Begriffs der Angehörigen der technischen
Intelligenz und damit des Kreises der Begünstigten noch näherer Bestimmungen bedurfte, war dem Verordnungsgeber
offenbar bewusst, denn § 5 zufolge waren durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium
für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die
Ausfüllung des Begriffs "Angehörige der technischen Intelligenz", das heißt die Definition des von der Verordnung
erfassten Personenkreises, dem die zusätzliche Versorgungsversicherung zugute kommen sollte, findet sich in der
hier ebenfalls heranzuziehenden zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai
1951 (GBl. DDR S. 487), durch welche die erste Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. DDR S.
1043) außer Kraft gesetzt wurde.
Danach war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die
1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten
und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem
gleichgestellten Betrieb tätig waren.
Die Klägerin erfüllt zwar die persönliche und die sachliche Voraussetzung, denn sie verrichtete als Ingenieur-
Ökonomin bzw. als Ingenieurin für Tiefbau ihrer beruflichen Qualifikation entsprechende Tätigkeiten. Nicht erfüllt
hingegen ist, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, die betriebliche Voraussetzung.
Zu Recht haben sowohl die Beklagte als auch das erstinstanzliche Gericht insoweit nicht auf das Kombinat VEB BMK
Kohle und Energie, sondern auf den Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung abgestellt. Diesen Betrieb hat die
Klägerin selbst als ihren Arbeitgeber im streitbefangenen Zeitraum benannt; er war Partner des am 14. Dezember
1976 geschlossenen Arbeitsvertrags. Auch die Gehaltsänderungsmitteilung vom 4. September 1984 und der
Änderungsvertrag vom 10. Juli 1986 weisen in der Kopfzeile den Kombinatsbetrieb als Arbeitgeber der Klägerin aus.
Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Betrieb auch eine ökonomisch und juristisch selbständige Einheit im
Sinne der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8.
November 1979 (GBl. I S. 355) - KombinatsVO 1979 -. Er führte einen eigenen Namen, der die Bezeichnung VEB
enthielt und den Hinweis auf die Zugehörigkeit zum Kombinat (§ 6 Abs. 2 KombinatsVO 1979). Er war als
Wirtschaftseinheit im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen
Wirtschaft vom 10. April 1980 (GBl. I S. 115) auch im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Auf den
entsprechenden Antrag auf Eintragung vom 15. Oktober 1980 sowie den beigezogenen Registerauszug wird insoweit
verwiesen.
Die Klägerin war zwar in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind zutreffend
und werden von der Beklagten auch nicht bestritten. Von der Versorgungsordnung erfasst waren jedoch nur
volkseigene Produktionsbetriebe. Die Versorgungsordnung begrenzte den Anwendungsbereich auf volkseigene
Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8750
§ 1 Nr. 6). Der Begriff der Produktion ist dabei vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Versorgungsordnung
zu bestimmen, nämlich durch die versorgungsrechtliche Privilegierung bestimmter Personengruppen in bestimmten
Bereichen der DDR-Volkswirtschaft diese - industriell produzierenden - abgegrenzten Teile der Wirtschaft zu fördern.
Erfasst waren dementsprechend nicht alle volkseigenen Betriebe, sondern nur ausgewählte. Es sollte nur ein
bestimmter Bereich der DDR-Wirtschaft durch versorgungsrechtliche Privilegien gefördert werden. In den Genuss
dieser Privilegien wiederum sollten nicht alle Beschäftigten, sondern nur die in der zweiten Durchführungsbestimmung
genannten Personengruppen kommen. Hauptzweck eines von der Versorgungsordnung erfassten Betriebs musste
daher die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern
bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen sein (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003, B 4 RA
14/03 R, und vom 8. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, beide zitiert nach juris). In der DDR wurde auch im Wirtschaftsleben
unterschieden zwischen volkseigenen Betrieben in der Industrie, im Bauwesen und im Verkehrswesen einerseits, für
die zum Beispiel die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und
Vereinigungen volkseigener Betriebe vom 28. März 1973 (GBl. DDR I S. 129) - VO 1973 - unmittelbar galt, und
Handelsbetrieben, Betrieben auf dem Gebiet der Dienstleistungen und der Landwirtschaft sowie Betrieben in anderen
Bereichen der Volkswirtschaft andererseits. Die KombinatsVO 1979 stellte den volkseigenen Kombinaten und
Kombinatsbetrieben in der Industrie und im Bauwesen die volkseigenen Kombinate und Kombinatsbetriebe in anderen
Bereichen der Volkswirtschaft gegenüber. § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung enthält damit eine
Klarstellung, dass der volkseigene Betrieb ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens
gewesen sein muss (BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, a.a.O.).
Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin war kein Produktionsbetrieb in diesem Sinn. Sein Hauptzweck bestand weder
in der industriellen Serienfertigung von Sachgütern noch in der (massenweisen) Errichtung von Bauwerken. Die
Klägerin selbst hat als wesentlichen Aufgabenbereich des Kombinatsbetriebs die Gestaltung, den Entwurf und die
Berechnung von Einzelteilen, Baugruppen und Erzeugnissen genannt. Damit war, wie das Sozialgericht bereits
zutreffend ausgeführt hat, Hauptzweck des Betriebs nicht die Ausführung oder Produktion, sondern die Planung oder
Projektierung. Es handelte sich entgegen der im Berufungsverfahren seitens der Klägerin vertretenen Auffassung bei
dem Betrieb auch nicht um ein Konstruktionsbüro, sondern - wie der Name bereits nahelegt - um einen
Projektierungsbetrieb. In seinem Urteil vom 7. September 2006 (B 4 RA 41/05 R), dem sich der erkennende Senat
bereits mit Beschluss vom 5. Dezember 2007 (L 4 R 335/05, veröffentlicht in juris) angeschlossen hat, hat das BSG
umfassend dargelegt, welchen Aufgabenbereich ein Projektierungsbetrieb verfolgt und wie ein derartiger Betrieb von
einem Konstruktionsbüro abzugrenzen ist. Im Einzelnen führt das BSG Folgendes aus (a.a.O., Rdnrn 26 ff, zitiert
nach juris): "aa) Nach dem Sprachverständnis der DDR wurde (seit 1949 und damit auch noch) am Stichtag des 30.
Juni 1990 entsprechend den unterschiedlichen Aufgabenbereichen zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros
unterschieden. Einer der Ausgangspunkte für die Feststellung des am 30. Juni 1990 maßgeblichen
Sprachverständnisses der DDR ist der - kurz vor Gründung der DDR ergangene - "Beschluss über die Errichtung eines
technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft" vom 29. Juni 1949 (ZVOBl 1949 Teil I Nr.
59 (S 1)). Danach wurde für die Aufgabenbereiche der Projektierung und Konstruktion zwar nur ein Büro errichtet,
dennoch deutlich zwischen den beiden Funktionen unterschieden. Die Projektierungsaufgabe bestand darin, in allen
Kraftanlagen alle Teile, Anlagenteile und Anlagen zu "bearbeiten", also die "Projektierung der Verteilung, der
Erweiterungen und der Neuanlagen einschließlich der Verbesserungsvorschläge" vorzunehmen, dagegen betraf die
Konstruktion "die Herstellung und den Betrieb der Teile, Anlagenteile und Anlagen". Schon diese Ausführungen
verdeutlichten, dass Konstruktionsarbeiten Fragen der technischen Herstellung (Produktion) von Einzelteilen oder
auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes (bzw. Einsetzbarkeit) zu beantworten hatten; Projektierung
befasste sich dagegen nicht mit der Lösung derartiger Probleme, sondern setzte sie voraus, um ein technisches
(Gesamt-)Konzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszweckes gewährleistete; dies zeigt
die Formulierung "Projektierung der Verteilungen, der Erweiterungen und der Neuanlagen" in jenem Beschluss. Diese
im Vergleich zur Konstruktion "übergeordnete Funktion" der Projektierung spiegelt sich auch in der
Begriffsbestimmung der Projektierungsleistung in der "Verordnung über das Projektierungswesen -
Projektierungsverordnung -" vom 20. November 1964 (GBl. der DDR Teil II Nr. 115 (S 909)) wider. Danach gehörten zu
den Projektierungsleistungen u.a. die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, von Projekten, Teilprojekten und
Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und
Variantenuntersuchungen. Entscheidend ist, dass auch die "Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für
die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens" vom 10. Dezember 1974 (GBl. der DDR
1975 Teil I Nr. 1 ( S 1)), die noch am 30. Juni 1990 galt, zwischen Konstruktion und Projektierung (vgl. Nr. 32 und 33
aaO.) unterschied. An dieses sich aus den genannten abstrakt-generellen Regelungen der DDR ergebende staatliche
Sprachverständnis knüpfen die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon" der DDR (3. Aufl., 1979) an. Danach waren
Gegenstand von Konstruktionsarbeiten die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion,
die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des
Erzeugnisses (siehe Stichwort: Konstruktionsbüro). Projektierungen im weiteren Sinn waren alle Leistungen, die von
Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben erbracht wurden. Ihr Ergebnis
waren Dokumentationen unterschiedlicher Art. Die Leistungen der Projektierung waren Bestandteil der materiellen
Produktionssphäre der Volkswirtschaft. Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an
"grundfondswirtschaftlichen" Untersuchungen (Studien, Variantenuntersuchungen), Aufgabenstellungen für die
Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von
Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des "Planes
Wissenschaft und Technik", die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten
Projektierungsleistungen. In einem engeren Sinn wurde unter Projektierungen die Ausarbeitung des
Investitionsprojekts (Ausführungsobjekts) verstanden (siehe Stichwort: Projektierungseinrichtung). Beide Definitionen
zeigen deutlich die abgegrenzten Funktionsbereiche auf. Darüber hinaus verdeutlichen die Definitionen im
"Ökonomischen Lexikon", dass die Aufgaben von unterschiedlichen "Stellen" wahrzunehmen waren.
Konstruktionsbüros werden als Abteilung oder Einrichtung eines Betriebs oder Kombinats beschrieben (siehe
Stichwort: Konstruktionsbüro). Danach hätte es sich (jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausgabe der 3. Auflage des
Lexikons im Jahre 1979) nur um unselbstständige Teile eines Betriebs oder Kombinats gehandelt, die als solche
keine Arbeitgeber und damit auch keine versorgungsrechtlich gleichgestellten Betriebe i.S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB
hätten sein können. Demgegenüber gab es Projektierungsbüros nicht nur als (unselbstständige) Abteilungen
volkseigener Produktionsbetriebe, genossenschaftlicher Betriebe, staatlicher oder wirtschaftsleitender Organe oder
Einrichtungen, sondern auch als (selbstständige) volkseigene Projektierungsbetriebe im Bauwesen und Anlagenbau.
Sie wurden im "Register der Projektierungseinrichtungen" geführt. Auch zugelassene private Projektierungsbüros,
Ingenieure, Architekten, Universitäten, Hoch- und Fachschulen sowie wissenschaftliche Institute konnten auf
vertraglicher Grundlage mit der Durchführung von Projektierungsaufgaben betraut werden (vgl. Stichwort:
Projektierungseinrichtung). Ob es am hier maßgeblichen Stichtag überhaupt noch Konstruktionsbüros in der DDR als
selbstständige Betriebe gegeben hat, hat das LSG zu Recht nicht aufgeklärt. Dies könnte mit Blick auf die genannten
Erläuterungen im "Ökonomischen Lexikon" zweifelhaft sein. Hiergegen spricht auch die Auflistung in der "Systematik
der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik" (Ausgabe 1985); diese benennt zwar
Projektierungsbetriebe (Nr. 6 300 0 und 6 331 0), jedoch keine Konstruktionsbüros. Sollten daher in der DDR
Konstruktionsbüros ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr in Form selbstständiger Betriebe geführt worden sein,
würde dies nicht dazu führen, dass an ihrer Stelle nach dem am 1. August 1991 gültigen Bundesrecht nunmehr
Projektierungsbüros als am 30. Juni 1990 gleichgestellte Betriebe i.S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB einzusetzen wären;
vielmehr wäre dann in Bezug auf Konstruktionsbüros die Gleichstellungsnorm bereits am 30. Juni 1990 objektiv
gegenstandslos gewesen und insoweit schon deshalb kein Bundesrecht geworden."
Gemessen daran hat der Senat keine Zweifel, dass die Klägerin in dem streitbefangenen Zeitraum gerade nicht in
einem Konstruktionsbüro, sondern in einem Projektierungsbetrieb gearbeitet hat, denn der Betriebszweck war gerade
nicht die Herstellung und der Betrieb von Teilen, Anlagenteilen oder Anlagen, wie es für ein Konstruktionsbüro typisch
gewesen wäre. Vielmehr erbrachte der Kombinatsbetrieb den eigenen Ausführungen der Klägerin zufolge - für
Projektierungseinrichtungen typische - Leistungen für die Lösung von Investitionsaufgaben. Zu Recht hat die Beklagte
schließlich darauf hingewiesen, dass ein insoweit maßgebliches Indiz auch die Zuordnung des Betriebs zur
Wirtschaftsgruppe 63350 (bautechnische Projektierungsbetriebe) ist.
Der Betrieb, in welchem die Klägerin beschäftigt war, war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2
der zweiten Durchführungsbestimmung, weil er dort nicht genannt ist. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der
Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist bundesrechtlich nicht erlaubt, auch
soweit sie in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur die Übernahme zum 3. Oktober
1990 bestehender Versorgungsansprüche und Anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen
und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R, a.a.O.). Daher
kann auch eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe gemäß § 1 Abs. 2 der zweiten
Durchführungsbestimmung nicht erfolgen. Ist ein Betrieb in der dort zu findenden Aufzählung am 30. Juni 1990 nicht
genannt, so war er im Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme auch nicht gleichgestellt. So liegt der
Fall bei Projektierungsbetrieben.
Unerheblich für den zu entscheidenden Rechtsstreit ist im Übrigen, ob Kollegen der Klägerin positive
Feststellungsbescheide erhalten haben. An ein als rechtswidrig erkanntes Verwaltungshandeln ist eine Behörde nicht
gebunden. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.
Da die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Zusatzversorgungssystem hat, hat sie auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich
erzielten Arbeitsentgelte.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.