Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.02.2008
LSG Berlin-Brandenburg: ddr, umwandlung, juristische person, wirtschaftliche tätigkeit, zugehörigkeit, industrie, unternehmen, anwendungsbereich, geschäftsführer, handelsregister
1
2
3
4
5
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 4 R 519/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 1 S 1 AAÜG, § 1 Abs 1 S
2 AAÜG, § 5 Abs 1 AAÜG, § 8
AAÜG, Anl 1 Nr 1 AAÜG
Zusatzversorgung - betriebliche Voraussetzung (volkseigener
Produktionsbetrieb) - Privatisierung nach dem
Unternehmensgesetz - Stichtag - "leere Hülle"
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13.
Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten zuletzt noch darum, ob die Beklagte als
Zusatzversorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, den Zeitraum
vom 14. Juli 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die in diesem Zeitraum
tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1944 geborene Kläger arbeitete nach einer Ausbildung zum Maschinenschlosser bei
der Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) KM als Maschinenschlosser und
wurde ab dem 01. Januar 1972 deren Vorsitzender. Am 14. Juli 1973 erwarb er einen
Abschluss als Ingenieur für Maschinenbau (Ingenieurschule für Maschinenbau und
Elektrotechnik B.) und erhielt die Berechtigung, den Titel „Ingenieur“ zu führen.
Die PGH hatte drei Standorte in der Lund a in Berlin-Köpenick sowie am M in Berlin-
Friedrichshagen. Im Jahr 1972 wurde der PGH K M der am 02. Mai 1972 aus der K. WKG
hervorgegangene VEB Wickelmaschinenangegliedert und daraus der VEB K.
Maschinenbau gebildet. Der VEB K. Maschinenbau bestand seitdem aus vier
Betriebsteilen, die in der L in Berlin K (Betriebsteil 1), in der L in Berlin K. (Betriebsteil 2),
am M in Berlin-Friedrichshagen (Betriebteil 3) und in der A Straße in Berlin K.
(Betriebsteil 4) gelegen waren.
Mit notariellem Vertrag vom 30. Mai 1990 des Staatlichen Notariats der DDR wurden die
Betriebsteile 1 bis 3 auf der Grundlage der §§ 17 - 19 des Gesetzes über die Gründung
und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen der DDR vom
07. März 1990 (Unternehmensgesetz, GBl. I DDR, S. 141) in die KMGmbH umgewandelt.
Mit weiterem notariellem Vertrag ebenfalls vom 30. Mai 1990 des Staatlichen Notariats
der DDR wurde der Betriebsteil 4 auf der gleichen gesetzlichen Grundlage in die KW
GmbH umgewandelt. Die Reprivatisierung erfolgte vor dem Hintergrund, dass die PGH K
und die KW KG im Jahre 1972 auf der Grundlage des Beschlusses des Ministerrats der
DDR vom 09. Februar 1972 enteignet, in VEB umgewandelt zum VEB K. Maschinenbau
zusammengelegt worden waren. Zum Stichtag 01. Juni 1990 wurde das Vermögen aus
der bisherigen Fondsinhaberschaft des VEB auf die neuen Unternehmen gemäß einer
Abschlussbilanz vom 31. Mai 1990 sowie einer Eröffnungsbilanz zum 01. Juli 1990
übertragen. Beide Betriebe nahmen ihren Geschäftsbetrieb unter Fortführung der
übertragenen Betriebsteile des VEB jeweils zum 01. Juni 1990 auf. Die K M GmbH wurde
am 16. Mai 1991, die KW GmbH am 27. Mai 1992 in das Handelsregister eingetragen.
Ausweislich des vorgelegten Versicherungsausweises war der Kläger vom 16. Juni 1972
bis zum 31. Mai 1990 beim VEB K. Maschinenbau als Werkdirektor/Betriebsdirektor
beschäftigt. Ab dem 01. Juni 1990 war er dann Geschäftsführer der KMGmbH. Vom
gleichen Zeitpunkt an wurden die Mitarbeiter bis auf einen wissenschaftlichen Mitarbeiter
von den GmbHs übernommen.
6
7
8
9
10
11
12
13
14
Eine Versorgungszusage wurde dem Kläger nicht erteilt; er hat auch nicht vorgetragen,
einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage gehabt zu haben. Der
Freiwilligen-Zusatzrenten-Versicherung (FZR) trat der Kläger zum 01. März 1980 bei.
Am 21. Februar 2006 beantragte der Kläger die Überführung von
Zusatzversorgungsanwartschaften für die Zeit von 01. Januar 1973 bis zum 30. Juni 1990
für das Zusatzversorgungssystem für das Zusatzversorgungssystem der technischen
Intelligenz nach der Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.
September 2006 lehnte die Beklagte den Antrag, die Beschäftigungszeiten als Zeiten
der Zugehörigkeit zu einem System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz gemäß Anlage 1 zum AAÜG (im Folgenden: AVItech) festzustellen, ab. Es
habe keine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR bestanden. Auch habe er
keinen Anspruch darauf gehabt. Er sei zwar zur Führung des Titels eines Ingenieurs
berechtigt gewesen, habe aber am 30. Juni 1990 keine ingenieurtechnische
Beschäftigung im Sinne der Versorgungsordnung, sondern eine Tätigkeit als
Geschäftsführer der K M GmbH ausgeübt.
Mit seiner hiergegen am 27. September 2006 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst
sein Begehren für die Zeit vom 16. Juni 1972 bis 30. Juni 1990 weiterverfolgt. Zur
Begründung hat er ausgeführt, dass er die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die
AVItech erfüllt habe. Er sei auch nach Gründung der K GmbH neben seiner Tätigkeit als
Geschäftsführer weiterhin als Betriebsdirektor des VEB K. Maschinenbau tätig gewesen.
Dieser habe bis zu seiner Umwandlung am 01. Juli 1990 fortbestanden. Er habe dort
auch ingenieurtechnische Tätigkeiten verrichtet und gehöre deshalb zum Kreis der
Versorgungsberechtigten.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat unter Bezugnahme auf die
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vorgetragen, die Voraussetzungen für eine
Einbeziehung lägen im Falle des Klägers schon allein deswegen nicht vor, weil er nicht in
einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt
gewesen sei, sondern in einer GmbH.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2008 abgewiesen.
Zur Begründung, auf die ergänzend Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen
ausgeführt, die streitgegenständlichen Zeiten seien nicht nach § 1 AAÜG festzustellen.
Der Kläger sei zwar zur Führung des Ingenieurstitels berechtigt gewesen, aber nicht in
einem volkseigenen Produktionsbetrieb des Industrie oder des Bauwesens oder einem
gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Er sei zum Stichtag bereits bei der K M
GmbH beschäftigt gewesen. Dies ergebe sich aus dem Gesellschaftsvertrag der GmbH,
der Umwandlungsvereinbarung und den damit korrespondierenden Eintragungen im SV-
Ausweis. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht korrekt seien, lägen nicht vor.
Der VEB sei nach dem 01. Juni 1990 auch kein eigenständiger Produktionsbetrieb
gewesen; sämtliche Betriebsbereiche seien in die zwei GmbHs überführt worden. Ein
produzierender „Rest“ VEB K. Maschinenbau habe nicht mehr existiert und allenfalls eine
„leere“ Hülle bestanden. Die betriebliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die
AVItech sei somit nicht erfüllt.
Gegen den ihm am 27. Februar 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
25. März 2008 Berufung eingelegt und an seiner im erstinstanzlichen Verfahren
vertretenen Auffassung festgehalten. Die Entscheidung des Sozialgerichts
berücksichtige nicht den Klägervortrag. Er sei weiterhin Betriebsdirektor des noch
existenten VEB K. Maschinenbau gewesen und habe seit dem 01. Juni 1990 zusätzlich
die Tätigkeit des Geschäftsführers der K M GmbH übernommen. Die Eintragungen im
SV-Ausweis seien insoweit nicht zutreffend und beruhten auf den Unklarheiten in der
Nachwendezeit. Auch könne nicht von einer leeren Hülle ausgegangen werden; nach der
Eröffnungsbilanz seien Vermögenswerte in Höhe von 151.446,48 Mark der DDR nicht
übernommen worden, die weiter dem VEB zugerechnet werden müssten. Folglich habe
der VEB noch über Betriebsmittel verfügt und sei auch noch wirtschaftlich tätig gewesen.
Er habe weiterhin als juristische Person existiert. Es seien noch Aufträge abzuarbeiten
gewesen. Hierfür seien fünf Mitarbeiter von der GmbH abgeordnet worden. Der VEB K.
Maschinenbau habe noch in geringem Umfang produziert.
Der Kläger beantragt zuletzt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 13. Februar 2008 sowie den
Bescheid vom 30. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. September
15
16
17
18
19
20
21
22
23
Bescheid vom 30. Mai 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. September
2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeit vom 14. Juli
1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte
festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der Kläger sei am 30. Juni 1990
als Geschäftsführer der KrMGmbH beschäftigt gewesen. Selbst wenn von einem weiter
bestehenden Arbeitsverhältnis zum VEB ausgegangen würde, sei der betriebliche
Geltungsbereich der Versorgungsordnung nicht eröffnet. Der VEB sei ohne
Vorhandensein von Betriebsmitteln nicht mehr in der Lage gewesen, im Sinne des vom
BSG vorausgesetzten fordistischen Produktionsmodells Produktionsleistungen zu
erbringen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie wegen des
Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR 44 110344 S 027) und der
beigezogenen Registerakten des Amtsgerichts Charlottenburg (92 HRB 43046)
verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte, statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143,
151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die
Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2006 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 01. September 2006 ist rechtmäßig. Die Beklagte ist
nicht verpflichtet, die im Klageantrag benannten Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur
zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem
nach Nummer 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten
Arbeitsentgelte festzustellen. Zutreffend hatte die Beklagte seinen darauf gerichteten
Antrag abgelehnt und den Widerspruch zurückgewiesen.
Streitgegenstand ist nach der erklärten Teilklagerücknahme der Zeitraum vom 14. Juli
1973 bis 30. Juni 1990, in dem der Kläger Betriebsdirektor des VEB K. Maschinenbau war.
Für die Anerkennung dieser Zeit als Zusatzversorgungszeit kommt ernsthaft nur eine
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
(Zusatzversorgungssystem nach Nummer 1 der Anlage 1 zum AAÜG) in Betracht. Ein
Anspruch auf Feststellung dieser Zeiten nach den §§ 5, 8 AAÜG besteht jedoch nicht.
In dem Verfahren nach § 8 des AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149
Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des
Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juli 1996 – 4 RA 7/95 -), ist
die Beklagte nur dann zu den vom Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn
der Kläger dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt.
Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er
Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem
zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die
auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben
worden sind und beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 01. August 1991 bestanden
haben. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft
bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt
dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Diese Voraussetzungen
sind nicht erfüllt. Der Kläger war nicht Inhaber einer am 01. August 1991 bestehenden
Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine
Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Auch eine frühere
Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV)
bindend gebliebenen Verwaltungsakts existiert nicht. Ebenso wenig war er aufgrund
eines Einzelvertrages oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das
Versorgungssystem der AVItech einbezogen worden.
Bei Personen, die – wie der Kläger – am 30. Juni 1990 nicht einbezogen waren und auch
nicht nachfolgend aufgrund originären Bundesrechts einbezogen wurden, ist in
verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob die
Nichteinbezogenen aus der Sicht des am 01. August 1991 gültigen Bundesrechts nach
24
25
26
27
28
29
30
Nichteinbezogenen aus der Sicht des am 01. August 1991 gültigen Bundesrechts nach
der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer
Versorgungszusage gehabt hätten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –
SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 = SGb 2002, 379 = NZS 2003,98; Urteil vom 10. April 2002 – B 4
RA 34/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 3). Im Bereich der AVItech hängt die Zuordnung
gemäß § 1 der Verordnung über die AVItech (VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. I
S. 844) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Zweiten
Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (2. DB zur VO-AVItech) vom 24. Mai 1951
(GBl. S. 487) nach der ständigen Rechtsprechung des BSG von folgenden drei
Voraussetzungen ab:
1. von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche
Voraussetzung),
2. von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung)
und
3. von der Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem volkseigenen Betrieb im
Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB zur VO-AVItech) oder in
einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech gleichgestellten Betrieb (betriebliche
Voraussetzung).
Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik
bei Schließung der Versorgungssysteme (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA
31/01 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 = SozR 3-8570 § 5 Nr. 9; Urteil vom 07. September
2006 – B 4 RA 39/05 R - juris).
Zwar erfüllt der Kläger als Ingenieur für Maschinenbau die persönliche Voraussetzung für
eine fiktive Anwartschaft. Gleichwohl ist der Anwendungsbereich des AAÜG nicht
eröffnet. Dabei kann der Senat offen lassen, ob der Kläger in der streitigen Zeit eine
seiner Ausbildung und dem nach der VO-AVItech maßgebenden Titel entsprechende
Beschäftigung ausgeübt hat (sachliche Voraussetzung, vgl. dazu BSG, Urteil vom 27.
August 2008 – B 4 RS 2/07 R – SGb 2008, 24). Der Kläger hat seine Beschäftigung als
Betriebsdirektor am 30. Juni 1990 nämlich nicht bei einem volkseigenen Betrieb im
Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 2. DB) oder in einem durch § 1
Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech gleichgestellten Betrieb ausgeübt (betriebliche
Voraussetzung).
Der VEB K. Maschinenbau war, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, ursprünglich
ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie. Am 30. Juni 1990 war er es aber nicht
mehr; er war zu diesem Zeitpunkt nur eine „leere Hülle“. Dabei richtete sich die
Umwandlung weder nach der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen
Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 01. März 1990
(GBl. DDR I, S. 107) noch nach dem Treuhandgesetz (TreuhG) vom 17. Juni 1990 (GBl.
DDR I, S. 300). Nach den Umwandlungserklärungen für die Betriebsteile 1 – 3 in die K M
GmbH einerseits und für den Betriebsteil 4 in die KW GmbH andererseits ergibt sich
eindeutig, dass hier eine Reprivatisierung/Umwandlung nach den §§ 17 ff. des Gesetzes
über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über
Unternehmensbeteiligungen vom 07. März 1990 (GBL. DDR I, S. 141; im Folgenden:
UnternehmensG) vereinbart worden war. Zwar sind die §§ 17 - 19 UnternehmensG
gemäß § 39 Nr. 10 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen bereits mit
Wirkung zum 29. September 1990 und damit vor der Eintragung der K M GmbH am 16.
Mai 1991 und der KW GmbH am 27. Mai 1992 außer Kraft gesetzt worden (vgl. das
Vermögensgesetz in der Fassung des Einigungsvertrages v. 31. August 1990, GBl. DDR
I, S. 1899 sowie die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Einigungsvertrages v.
29. September 1990, GBl. DDR I, S. 1988). Es greift vorliegend jedoch eine
Übergangsvorschrift. § 13 Abs. 1 der Verordnung zum Vermögensgesetz über die
Rückgabe von Unternehmen (Unternehmensrückgabeverordnung - URüV -) vom 13. Juli
1991 (BGBl. I, 1542) regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Vertrag über die
Umwandlung eines Unternehmens auf der Grundlage des UnternehmensG auch noch
nach der Aufhebung dieses Gesetzes wirksam durchgeführt werden kann. Danach muss
die behördliche Entscheidung bis zum 29. September 1990 vorgelegen haben, die
Umwandlungserklärung vor dem 1. Juli 1991 notariell beurkundet und die Eintragung
vorgenommen, zumindest aber bis zum 30. Juni 1991 beantragt worden sein. Diese
Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach den Angaben des Klägers und den Prüfberichten
der jeweiligen Eröffnungsbilanzen wurde die Umwandlung auf Grundlage der
Abschlussbilanz des VEB K. Maschinenbau vom 31. Mai 1990 durchgeführt. Diese wurde
am 29. Juni 1990 durch die Staatliche Finanzrevision bestätigt und schließlich durch die
notariell beurkundete Umwandlungserklärung jeweils vom 30. Mai 1990 vollzogen. Da
notariell beurkundete Umwandlungserklärung jeweils vom 30. Mai 1990 vollzogen. Da
anschließend beide GmbHs auch in das Handelsregister eingetragen wurden (und auch
die jeweiligen Anträge auf Eintragung vor dem 30. Juni 1991 gestellt waren), war der
Vertrag über die Rückgabe nach § 13 Abs. 1 URüV noch durchzuführen, ohne dass die
Umwandlung durch eine Umwandlung nach § 11 Abs. 1 Treuhandgesetz überholt wurde
(vgl. dazu BGH, Urteil vom 02. Oktober 1997 – II ZR 169/96 – WM 1997, 2356 = GmbHR
1998, 243 = ZIP 1998, 86). Die Fondsinhaberschaft ging deshalb nicht erst kraft
Gesetzes am 01. Juli 1990 auf die beiden GmbHs über, sondern – wie in den
Umwandlungserklärungen vereinbart - bereits zum 01. Juni 1990. Die reprivatisierten
GmbHs wurden erst am 16. Mai 1991 bzw. 27. Mai 1992 in das Handelsregister
eingetragen, also nach dem 30. Juni 1990. Bis zu diesen Eintragungen, also auch noch
bis zum Stichtag 30. Juni 1990, bestand ein Nebeneinander von VEB und Kapital-
Vorgesellschaft in Gestalt einer GmbH in Gründung (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B
4 RA 4/04 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 m.w.N.). Der am Stichtag rechtlich noch existente
VEB K. Maschinenbau war aber am 30. Juni 1990 kein Produktionsbetrieb mehr. Mit der
notariellen Umwandlungserklärung vom 30. Mai 1990 wurden nämlich alle vier
Betriebsteile des volkseigenen Betriebs und damit auch die Produktionsmittel zum
Stichtag 01. Juni 1990 aus der bisherigen Fondsinhaberschaft auf die mit
Gesellschaftervertrag vom selben Tag gegründete K M GmbH (Betriebsteile 1 – 3) bzw.
auf die KW GmbH (Betriebsteil 4) übertragen. Der VEB K. Maschinenbau verfügte somit
am Stichtag gar nicht mehr über die Betriebsmittel, um Produktionsaufgaben welcher
Art auch immer zu erfüllen. Auch wenn der Kläger einwendet, es seien Vermögenswerte
in Höhe von ca. 151.000,- Mark der DDR nicht von der K. Maschinenbau GmbH
übernommen worden und folglich seien diese dem VEB zuzuordnen, ändert dies nichts.
Sämtliche Betriebsteile und damit die Produktionsmittel waren auf die neu gegründeten
GmbHs übergangen. Der VEB war zumindest weitgehend vermögenslos und existierte
nur noch als Rechtssubjekt ohne Produktionsaufgaben und ohne wirtschaftliche Tätigkeit.
Diese wurden bereits von den am 01. Juni 1990 entstandenen und bis zu ihrer
Eintragung in das Handelsregister teilrechtsfähigen und nach außen unbeschränkt
handlungsfähigen Vorgesellschaften wahrgenommen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004,
a.a.O.). Auch wenn einige Grundmittel nicht von der KMGmbH übernommen worden
sind, bedeutet dies nicht, dass der VEB noch ein Produktionsbetrieb war. Ein Betrieb ist
eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den vom
ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt
verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebstätte vorhandenen materiellen und
immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die
menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden
(vgl. BAG, Beschluss vom 07. Mai 2009 – 7 ABR 15/07 – NZA 2009, 328). Hieran fehlt es.
Der VEB K. Maschinenbau hatte keine eigenen Produktionsmittel mehr und verfügte
auch nicht mehr über die für eine Produktion erforderlichen Mitarbeiter. Alle Mitarbeiter –
bis auf einen wissenschaftlichen Mitarbeiter – wurden von den beiden gegründeten
GmbHs übernommen. Für die Abarbeitung der verbliebenen zwei Aufträge wurden nach
Angaben des Klägers fünf Arbeitnehmer der GmbH abgeordnet. Diese reinen
Abwicklungsarbeiten, die noch dazu in nur geringem Umfang anfielen, erfüllen nicht die
Voraussetzungen für die Einbeziehung in den betrieblichen Anwendungsbereich der
AVItech-VO. Dies entspricht auch dem Sinn der Privilegierung der technischen Intelligenz
durch die AVItech-VO, wonach ausschließlich die industrielle Massenproduktion gefördert
werden sollte (BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R – SozR 4-8570 § 1 Nr. 3).
Nach dem Willen der die Umwandlung Erklärenden war der VEB am 01. Juni 1990
praktisch nur noch eine „leere Hülle“ (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 2009 – L 4 R
1494/05 -, vom 20. März 2009 – L 4 R 1819/05 - und vom 12. September 2008 – L 4 R
346/05; LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 27. Januar 2009 – L 17 R 424/07 -, vom 17.
Oktober 2008 – L 8 R 1721/05 -, vom 16. März 2007 - L 1 R 1617/05 -, vom 23. Mai 2007
- L 21 RA 167/04 -, sowie Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - L 3 R 1482/06 - und vom 9. Juli
2008 - L 16 R 355/07 - ; LSG Thüringen, Urteile vom 29. Januar 2007 - L 6 R 509/05 - und
vom 26. Februar 2007 - L 6 R 11/05 - zitiert nach juris), in welcher niemand - und folglich
auch nicht der Kläger - mehr tatsächlich beschäftigt sein konnte. Deshalb war der Kläger
– wie vom Sozialgericht angenommen - am 30. Juni 1990 tatsächlich in der K.
Maschinenbau GmbH beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung ist deshalb nicht
erfüllt. Ein in einer solchen Rechtsform geführtes Unternehmen, das schon kein
volkseigener Betrieb war, fällt nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung
nicht in den Anwendungsbereich des zu Bundesrecht gewordenen § 1 Abs. 1 der zweiten
Durchführungsbestimmung und damit des Zusatzversorgungssystems (vgl. BSG, Urteil
vom 7. September 2006 – B 4 RA 41/05 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 11 m. w. N.). Die
Verfassungsbeschwerde, mit der sich manche Kläger gegen diese Rechtsprechung
gewandt hatten, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung
angenommen (Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04 - SozR 4-8560 § 22 Nr.
1).
31
32
33
34
35
Der Kläger war schließlich am 30. Juni 1990 auch nicht in einem den volkseigenen
Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens versorgungsrechtlich
gleichgestellten Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der zweiten Durchführungsbestimmung
beschäftigt. Die dort zu findende abschließende Aufzählung nennt keinen Betrieb dieser
Rechtsform. Nach dem Unternehmens- und Betriebszweck kommt auch keine andere
der dort genannten Betriebsarten in Betracht.
Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu
einem Zusatzversorgungssystem hat, hat er auch keinen Anspruch auf Feststellung der
in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die Berufung konnte somit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des
Verfahrens Rechnung.
Die Revision ist gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen worden. Die Rechtsfrage, ob
in Umwandlungsfällen bei der Prüfung der betrieblichen Voraussetzungen für die
Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz auf den
Zeitpunkt der Übertragung der Produktionsmittel nach dem Umwandlungsvertrag
abzustellen ist, hat wegen der Vielzahl der davon betroffenen Verfahren grundsätzliche
Bedeutung.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum