Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.07.2005

LSG Berlin-Brandenburg: schutz des arbeitnehmers, ablauf der frist, arbeitsentgelt, juristische person, auszahlung, insolvenz, zustellung, verfahrensmangel, unterlassen, aufrechnung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
28. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 28 AL 1135/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juli 2005 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Insolvenzgeldes
(InsG) streitig, nachdem die Beklagte den Anspruch des Klägers auf InsG dem Grunde
nach anerkannt hat.
Der 1968 geborene, kinderlose Kläger war seit 1996 bei der „ Verlags GmbH“ (im
Folgenden: Verlag) in B zunächst als Journalist/Redakteur und ab Februar 1999 als
Redakteur/Ressortleiter beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nach Angaben
des Klägers nicht abgeschlossen. Nach Angaben des Klägers und den Bekundungen
seines ehemaligen Vorgesetzten, Herrn E E, sei eine tägliche Arbeitszeit von 5.00 Uhr
bis 14.00 Uhr vereinbart worden, die in den Büroräumen des Verlages abzuleisten
gewesen sei. Er habe einen jährlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen und Anspruch auf
ein dreizehntes Monatsgehalt gehabt.
Der Kläger stellte dem Verlag monatliche Honorarrechnungen in Höhe von jeweils
5.970,00 DM zuzüglich Umsatzsteuer (insgesamt 6.925,20 DM). Der in Rechnung
gestellte Betrag wurde von dem Verlag monatlich ohne Abzüge in einer Summe
überwiesen. Im November 1999 wurden 13.850,00 DM überwiesen, da der Kläger nach
seinen Angaben Anspruch auf ein zusätzliches 13. Jahresgehalt hatte. Beiträge zur
Sozialversicherung und Lohnsteuer führte der Verlag für den Kläger nicht ab. Zuletzt
erhielt der Kläger die Abrechnungssumme für den Monat Dezember 1999. Die
Rechnungen für die Monate Januar 2000 bis Mai 2000 in Höhe von jeweils 6.925,20 DM
(einschließlich Mehrwertsteuer) wurden nicht beglichen.
Nach Angaben des Klägers endete seine Tätigkeit bei dem Verlag am 31. Mai 2000. In
dem vom Verlag am 30. Mai 2000 ausgestellten Arbeitszeugnis heißt es, der Kläger sei
„bis Mai 2000“ beschäftigt gewesen.
Zu Beginn des Jahres 2000 war auf der Lohnsteuerkarte des Klägers die
Lohnsteuerklasse „1“ eingetragen, der Kläger war nicht kirchensteuerpflichtig,
krankenversichert war er bei der T Krankenkasse
Bereits am 21. Februar 2000 war den Beschäftigten des Verlages mitgeteilt worden,
dass der Verlag die Gehälter der Mitarbeiter nicht mehr auszahlen könne. Die
Beschäftigten waren deshalb aufgefordert worden, Insolvenzgeld zu beantragen. Durch
Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 31. Mai 2000 wurde am selben Tage
das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verlages eröffnet.
Der Kläger hatte am 27. April 2000 bei der Beklagten einen Antrag auf Insolvenzgeld für
die Monate Januar bis März 2000 gestellt, den die Beklagte durch Bescheid vom 20.
September 2000 mit der Begründung ablehnte, der Kläger sei während seiner Tätigkeit
beim Verlag kein Arbeitnehmer im Sinne des § 183 Sozialgesetzbuch Drittes Buch –SGB
III- gewesen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 26. April 2001 als unbegründet zurück. Der daraufhin vor
dem Sozialgericht Berlin, geführte Rechtsstreit (Az.: ) wurde im Termin zur mündlichen
Verhandlung am 16. Juli 2003 durch vom Kläger angenommenem Anerkenntnis der
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Verhandlung am 16. Juli 2003 durch vom Kläger angenommenem Anerkenntnis der
Beklagten beendet, durch welches die Beklagte „dem Kläger unter Aufhebung des
Bescheides vom 20. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
26. April 2001 Insolvenzgeld bewilligte“.
Ausweislich der vom Insolvenzverwalter, Herrn Rechtsanwalt A, ausgestellten
Insolvenzgeldbescheinigung vom 15. Oktober 2003 sei das Arbeitsverhältnis durch
„schriftliche Kündigung des Arbeitgebers/Insolvenzverwalters“ zum 31. Januar 2001
gelöst worden. Für die Monate November 2000 und Dezember 2000 wurde jeweils ein
monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 5.970,-- DM und im Januar 2001 ein
monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 7.462,50 DM (einschließlich anteiligem
Weihnachtsgeld in Höhe) bescheinigt. Als Abzüge für Lohnsteuer und
Solidaritätszuschlag wies die Bescheinigung für die Monate November und Dezember
2000 jeweils den Betrag in Höhe von 1.415,54 DM und für Januar 2001 in Höhe von
1.905,49 DM aus. An Sozialversicherungsbeiträgen sei in den Monaten November 2000
und Dezember 2000 jeweils der Betrag von 1.214,91 DM und für Januar 2001 der Betrag
von 1.512,68 DM abzuziehen. Hieraus errechnete der Insolvenzverwalter für den
Zeitraum von November 2000 bis Januar 2001 einen Anspruch des Klägers auf
Nettoarbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 10.723,43 DM (= 5.482,80 €).
Ausgehend von der Bescheinigung vom 15. Oktober 2003 bewilligte die Beklagte dem
Kläger durch Bescheid vom 20. November 2003 für den Zeittraum vom 1. November
2000 bis zum 31. Januar 2001 InsG in Höhe von insgesamt 5.482,80 € (November 2000
und Dezember 2000 in Höhe von jeweils 1.707,48 €, für Januar 2001 in Höhe von
2.067,83 €). In dem Bescheid heißt es, er sei gem. § 96 SGG Bestandteil des
Anerkenntnisurteils aus dem Rechtsstreit vor dem SG Berlin, Az.: . Der Betrag in Höhe
von 5.482,80 € wurde dem Kläger ausbezahlt.
Gegen den Bescheid vom 20. November 2003 legte der Kläger mit Schreiben vom 24.
November 2003 bei der Beklagten Widerspruch ein und machte InsG in Höhe von
insgesamt 9.157,24 € zuzüglich Mehrwertsteuer und Verzugszinsen für den Zeitraum
vom 1. Januar 2000 bis zum 31. März 2000 geltend. Zur Begründung führte er aus, ein
Abzug vom vereinbarten Bruttolohn sei nicht gerechtfertigt, da er für den von der
Beklagten fälschlich zu Grunde gelegten Insolvenzgeldzeitraum bereits
Sozialversicherungsbeiträge an die Künstlersozialkasse abgeführt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2004 (dem Prozessbevollmächtigten des
Klägers am 19. April 2004 zugegangen) wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers
als unbegründet zurück. Ausweislich der Insolvenzgeldbescheinigung vom 15. Oktober
2003 habe das Arbeitsverhältnis des Klägers am 31. Januar 2001 geendet, der
Insolvenzgeldzeitraum sei damit zutreffend ermittelt. Höheres InsG könne der Kläger
zudem nicht geltend machen, weil InsG gem. § 185 Abs. 1 SGB III in Höhe des
Nettoarbeitsentgelts zu leisten sei, welches sich ergebe, wenn das Bruttoarbeitsentgelt
um die gesetzlichen Abzüge vermindert werde. Die Insolvenzgeldbescheinigung habe
insoweit Tatbestandswirkung und sei zu beachten, so dass für den Kläger auch die
Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Abzug zu bringen seien.
Mit Bescheid vom 11. Mai 2004 gewährte die Beklagte dem Kläger Zinsen in Höhe von
639,57 € für den von ihr ermittelten Anspruch auf InsG.
Am 18. Mai 2004 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Berlin Klage erhoben und
vorgetragen, die Insolvenzbescheinigung sei als solche nicht Voraussetzung des
Anspruchs auf InsG und habe deshalb auch keine Tatbestandwirkung. Die Höhe des in
der Insolvenzgeldbescheinigung bescheinigten Entgelts sei von der Beklagten
unzutreffend ermittelt, weil das Bruttoarbeitsentgelt gem. § 185 SGB III nur um die
tatsächlich anfallenden gesetzlichen Abzüge zu mindern sei. Beiträge zur
Sozialversicherung seien jedoch in seinem Falle nicht mehr abzugsfähig, weil der Verlag
gem. § 28 g SGB IV zu deren Abzug nicht mehr berechtigt sei. Denn der Verlag habe
den unterbliebenen Abzug der Arbeitnehmeranteile am Gesamtversicherungsbeitrages
nur bei den nächsten drei Lohn- und Gehaltszahlungen vornehmen können, wovon er
jedoch keinen Gebrauch gemacht habe und der Abzug infolge seines – des Klägers -
Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis auch nicht mehr möglich sei. Da der
Verlag die Beiträge nicht mehr abziehen durfte, würden diese folglich auch nicht unter
die abzugsfähigen Beiträge im Sinne des § 185 Abs. 1 SGB III fallen, denn Ziel der
Insolvenzgeldzahlung sei, den Arbeitnehmer hinsichtlich seines Lohnanspruchs für den
Insolvenzgeldzeitraum so zu stellen, wie er ohne Eintritt des Insolvenzereignisses
gestanden hätte. In diesem Falle hätte jedoch ein Anspruch auf Auszahlung eines
Nettolohnes in Höhe von 5.970,00 DM monatlich zuzüglich anteiligen Weihnachtsgeldes
ohne Abzüge bestanden.
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Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 20. November 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14. April 2004 zu verurteilen, ihm Insolvenzgeld in
gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf ihre im Widerspruchsverfahren vertretene Ansicht verwiesen
und ergänzend vorgetragen, Sinn der Regelungen über das InsG sei es, die bestehenden
Ansprüche des Arbeitnehmers für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis
entsprechend den gesetzlichen Regelungen sicherzustellen, nicht jedoch den jeweiligen
Arbeitnehmer so zu stellen, als ob kein Insolvenzereignis eingetreten wäre.
Mit Urteil vom 21. Juli 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zwar sei
entgegen der Ansicht der Beklagten der Insolvenzgeldzeitraum der Zeitraum von März
bis einschließlich Mai 2000, gleichwohl verletze der angefochtene Bescheid den Kläger
nicht in seinen Rechten, weil die Beklagte sogar ein höheres als dem Kläger tatsächlich
zustehendes InsG bewilligt habe. Da zwischenzeitlich rechtskräftig geklärt sei, dass es
sich bei dem Arbeitsverhältnis des Klägers um ein versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe, seien auch die gesetzlichen Abzüge zur
Sozialpflichtversicherung zu berücksichtigen und zwar auch dann, wenn dies zuvor nicht
von den Arbeitsvertragsparteien vereinbart worden sei. Ein Schutzbedürfnis des Klägers
durch Zahlung von InsG bestehe auch nur in Höhe des Nettoentgelts, welches sich nach
Abzug der von ihm zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge ergebe, weil er als
Arbeitnehmer nur in dieser Höhe Anspruch auf Auszahlung des Nettolohnes gehabt
habe. Die Regelung des § 28 g SGB IV betreffe schließlich lediglich Arbeitgeberpflichten
im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses und könne deshalb auf die von der
Beklagten in der Form von InsG zu leistende Sozialleistung nicht übertragen werden.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. August 2005 zugestellte
Urteil hat der Kläger am 5. September 2005 (Montag) Berufung eingelegt. Er ist bei
seiner Ansicht verblieben, wonach die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in
seinem Falle bei der Ermittlung der Höhe des InsG nicht abzugsfähig sind, da eine
Änderung der Qualität des Entgeltanspruchs nicht eingetreten sei, so dass § 28 g Satz 3
SGB IV zu berücksichtigen sei. Soweit die Beklagte der Berechnung des InsG nur fiktiv
und nicht mehr tatsächlich zu zahlende Sozialversicherungsbeiträge berücksichtige,
würde dem Arbeitnehmer ein Anspruchsrest verbleiben, den er sich noch gesondert
beim Arbeitsgericht titulieren lassen müsste. Dies könne nicht Sinn der Regelung des §
185 SGB III sein.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2006 den Bescheid
vom 20. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2004
dahingehend abgeändert, dass dem Kläger für den Zeitraum vom 29. Februar 2000 bis
zum 30. Mai 2000 Insolvenzgeld unter Anrechung des ihm bereits gewährten
Insolvenzgeldes zusteht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juli 2005 sowie den Bescheid der Beklagten
vom 20. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2004
und den Bescheid vom 11. Mai 2004 in der Gestalt der heutigen Erklärung der Beklagten
abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 29. Februar
2000 bis zum 30. Mai 2000 Insolvenzgeld ausgehend von einem Betrag von 19.402,50
DM unter Anrechnung des bereits gewährten Insolvenzgeldes zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf die von ihr im bisherigen
Verfahren vertretene Rechtsauffassung für rechtmäßig.
Das Gericht hat die den Verlag betreffenden Registerakten des Amtsgerichts
Charlottenburg (Az.: …) beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten zur
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Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten zur
Stamm-Nr. … sowie der beigezogenen Gerichtsakte aus dem Verfahren vor dem
Sozialgericht Berlin, Az.: …, Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand
der Beratung und Entscheidung geworden sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist form- und fristgerecht im Sinne des § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) eingelegt worden und auch statthaft (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), mithin
insgesamt zulässig. Die vom Kläger geltend gemachte Forderung beträgt 1.878,71 €
zuzüglich Mehrwertsteuer und Zinsen, so dass der Wert des Beschwerdegegenstandes
über 500,00 € liegt.
Streitgegenständlich ist vorliegend auch der Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2004,
mit welchem sie dem Kläger 4 % Zinsen unter Zugrundelegung des bewilligten InsG in
Höhe von 5.482,00 €, mithin insgesamt 639,57 € gewährte. Dieser – vor Klageerhebung
ergangene - Bescheid ist gem. § 86 SGG Gegenstand des Verwaltungsverfahrens
geworden, weil er den Bewilligungsbescheid vom 20. November 2003 ergänzt: der
geltend gemachte Zinsanspruch findet seine Grundlage im streitgegenständlichen
Anspruch auf InsG und ist mit diesem untrennbar verbunden. Indem der Senat auch
über diesen vom Kläger verfolgten Anspruch entscheidet, wird das gesamte
Streitverhältnis zwischen den Beteiligten erledigt, soweit es den Anspruch des Klägers
auf InsG betriff. Dies entspricht dem in § 86 SGG verankerten Gedanken der
Prozessökonomie (zu Nebenforderungen vgl. BSG SozR 4100 § 1869 Nr. 4). Einer
Entscheidung durch den Senat steht auch nicht entgegen, dass der Kläger gegen den
Bescheid vom 11. Mai 2004 keinen Widerspruch eingelegt hat, denn der Bescheid ist
kraft Gesetzes Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Unschädlich ist
außerdem, dass die Beklagte den Bescheid im Widerspruchsverfahren nicht
berücksichtigt hat, denn soweit der Kläger dies beantragt und die Beklagte wie hier nicht
widerspricht, kann der Senat auch über diesen Bescheid entscheiden (vgl. BSG SozR
2200 § 313a Nr. 6; a. A. Schlegel in Hennig § 86a Rz. 7).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend,
denn der Bescheid der Beklagten über die Bewilligung von InsG ist in der Fassung, die er
durch die Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erfahren hat,
rechtmäßig. Dem Kläger steht kein höheres als das zugesprochene InsG zu.
Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf InsG ist § 183
Abs. 1 SGB III in der mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft getretenen (Art. 83 Abs. 5
AFRG in Verbindung mit Art. 110 Abs. 1 EG InsO), durch das 1. SGB III-Änderungsgesetz
vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2970) geänderten Fassung –a.F.- Danach haben
Arbeitnehmer Anspruch auf InsG, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei
1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers,
2. Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder
3. vollständiger Befriedigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren
offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt,
(Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch
Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben (§ 183 Abs. 1 S. 1 SGB III a. F.).
Der Kläger war – wie die Beklagte zutreffen anerkannt hat – während seiner Tätigkeit bei
dem Verlag abhängig beschäftigt und damit Arbeitnehmer im Sinne des § 183 Abs. 1
SGB III a. F.. Zwar hat der Kläger dem Verlag monatliche Honorarrechnungen gestellt,
die Gesamtwürdigung aller Umstände des Arbeitsverhältnisses zeigen jedoch, dass der
Kläger den Weisungen des Verlages hinsichtlich des Ortes, der Zeit und der Art der
Ausführung seiner Tätigkeit unterlag. Hierfür sprechen insbesondere die Vereinbarung
fester Arbeitszeiten und die regelmäßige Auszahlung einer monatlichen Vergütung in
gleichbleibender Höhe sowie der Anspruch des Klägers auf ein sog. „13. Monatsgehalt“
und Fortzahlung seines Vergütung im Krankheitsfall (vgl. hierzu Brand in Niesel,
Kommentar zum SGB III, 3. Auflage, Rn. 14 zu § 25).
Maßgeblicher Insolvenzgeldzeitpunkt ist – mangels eines anderen vorangegangenen
Insolvenzereignisses – vorliegend nach § 183 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGB III a.F. der Zeitpunkt
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verlages am 31. Mai
2000 durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg.
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Ausgehend von diesem Insolvenzereignis ist der Insolvenzgeldzeitraum der Zeitraum
vom 29. Februar 2000 bis zum 30. Mai 2000. Denn der Insolvenzgeldanspruch sichert
rückständige Arbeitsentgeltansprüche nur für die letzen drei dem Insolvenzereignis
vorausgehenden Monate des Arbeitsverhältnisses. Es ist vorliegend davon auszugehen,
dass das Arbeitsverhältnis entgegen den Angaben des Insolvenzverwalters in der
Insolvenzgeldbescheinigung vom 15. Oktober 2003 (zumindest konkludent)
einverständlich bereits zum 31. Mai 2000 und nicht wie in der
Insolvenzgeldbescheinigung angegeben erst zum 31. Januar 2001 beendet wurde. Dies
ergibt sich aus dem vom Verlag für den Kläger ausgestellten Arbeitszeugnis vom 30. Mai
2000 und den hiermit übereinstimmenden Bekundungen des Klägers, wonach er noch
bis zum 31. Mai 2000 im Verlag tätig gewesen sei. Bei bestehendem Arbeitsverhältnis
zum Zeitpunkt des Insolvenzereignisses ist jedoch der Insolvenztag – hier der 31. Mai
2000 - gem. § 26 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -SGB X- in Verbindung mit §§ 187,
188 Bürgerliches Gesetzbuch –BGB- bei der rückwirkend zu berechnenden
Dreimonatsfrist auch im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mitzuzählen
(BSG SozR 3-4100 § 141 K Nr. 2, § 141n Nr. 4), so dass der Dreimonatszeitraum am 30.
Mai 2000 begann, der Insolvenzgeldzeitraum mithin am 29. Februar 2000 endete. In der
Fassung, die der Bewilligungsbescheid in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar
2006 gefunden hat, wurde demnach von der Beklagten der Bewilligung des InsG der
richtige Insolvenzgeldzeitraum zu Grunde gelegt.
Dem steht auch nicht die Angabe eines anderen Insolvenzzeitraumes durch den
Insolvenzverwalter in der Insolvenzgeldbescheinigung vom 15. Oktober 2003 entgegen.
Denn durch diese Bescheinigung ist der Insolvenzverwalter lediglich seiner aus § 314
Abs. 1 SGB III folgenden Auskunftspflicht nachgekommen, ohne im Verhältnis zu den
Beteiligten die Richtigkeit seiner Angaben bindend festzustellen. Die Erteilung der
Insolvenzgeldbescheinigung hat insoweit nur Bedeutung, als der Insolvenzverwalter bei
schuldhaft unrichtiger Insolvenzgeldbescheinigung nach § 321 SGB III auf
Schadensersatz haftet. Die Beklagte hat jedoch bei Ermittlung der Höhe des InsG in
eigener Verantwortung die Voraussetzungen des Anspruchs auf InsG nach den
Vorgaben der §§ 183 ff. SGB III zu überprüfen.
Für den Insolvenzgeldzeitraum vom 29. Februar 2000 bis zum 30. Mai 2000 hat der
Kläger noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt gegen den Verlag gem. § 183 Abs. 1 Satz 4
SGB III a. F.:
Zu den von der Insolvenzgeldversicherung geschützten Ansprüchen gehören alle
Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis, d. h. alle Zahlungen des Arbeitgebers,
die im weitesten Sinne eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen,
und zwar ohne Rücksicht auf Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht sowie die
Bezeichnung. Im vorliegenden Fall zählen hierzu sowohl die offenen Rechnungsbeträgen
aus den Abrechnungen für den Insolvenzgeldzeitraum als auch anteilig das vereinbarte
13. Monatsgehalt, das nach den Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Verlag
jeweils im Dezember eines Jahres ausbezahlt werden sollte. Bei dieser Sonderzahlung
steht der Entgeltcharakter im Vordergrund, da ihre Auszahlung nur einmal im Jahr
zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt vereinbart war. Die Sondervergütung belohnt
damit ausschließlich die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung im Bezugsjahr, wird also
wie das laufende Arbeitsentgelt in den jeweiligen Abrechnungsmonaten erarbeitet,
jedoch aufgespart und erst am vereinbarten Fälligkeitstag ausgezahlt, so dass es
anteilig mit 1/12 pro Monat insolvenzrechtlich versichert ist (Roeder a.a.O., Rn. 84 ff. zu §
183). Dies gilt auch dann, wenn wie hier die Fälligkeit der Sonderzahlung (für das Jahr
2000) erst an einem Stichtag nach dem Insolvenzgeldzeitraum (November 2000)
eintritt. Der Kläger hat deshalb gegen den Verlag für den Insolvenzgeldzeitraum
Anspruch auf 3/12 des vereinbarten 13. Monatsgehaltes (so schon Urteil des Senats
vom 21. September 2005, L 28 AL 126/03).
Ausgehend von diesen nicht erfüllten Ansprüchen auf Arbeitsentgelt für den
Insolvenzgeldzeitraum hat die Beklagte den Anspruch des Klägers auf InsG zutreffend
ermittelt:
Gem. § 185 Abs. 1 SGB III in der hier anzuwendenden, im Jahre 2000 geltenden Fassung
(in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. Januar 1999 gem. Art. 83 Abs. 5 Nr. 1 AFRG) wird
InsG in Höhe des Nettoarbeitsentgelts geleistet, das sich ergibt, wenn das Arbeitsentgelt
um die gesetzliche Abzüge vermindert wird.
Das vereinbarte Arbeitsentgelt, für welches der Kläger InsG begehrte, betrug vorliegend
monatlich 5.970,00 DM (= 3.052,41 €).
Bei der Berechnung des InsG ist die vom Kläger in Rechnung gestellte Umsatzsteuer
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Bei der Berechnung des InsG ist die vom Kläger in Rechnung gestellte Umsatzsteuer
nicht zu berücksichtigen, da der Kläger als Arbeitnehmer mangels
Unternehmereigenschaft gemäß §§ 2, 14 Umsatzsteuergesetz – UStG - nicht berechtigt
war, Umsatzsteuer in einer Rechnung auszuweisen. Die fälschlich ausgewiesene
Umsatzsteuer ist nach den Regelungen des UStG zu berichtigen (vgl. § 14 c UStG). Sie
ist deshalb nicht Bestandteil des vereinbarten Arbeitsentgeltes.
Abzuziehen vom Bruttoentgelt in Höhe von 5.970,00 DM ist gem. § 185 Abs. 1 SGB III a.
F. die Lohnsteuer einschließlich etwaiger Zuschläge die im Lohnabzugsverfahren
eingezogen werden sowie der Solidaritätszuschlag. Diese Abzüge betragen vorliegend
insgesamt DM 4.736,57 DM (= 2.421,77 €).
Abzuziehen sind außerdem die vom Kläger zu tragenden Arbeitnehmeranteile zur
Sozialversicherung. Die Beklagte hat insoweit zutreffend den Betrag von insgesamt DM
3.945,10 (= € 2.017,10) bei der Berechnung des InsG vom vereinbarten Bruttoentgelt
abgezogen.
Entgegen der Ansicht des Klägers stand dem Abzug der vom Kläger für den
Lohnanspruch im Insolvenzgeldzeitraum zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge auch
nicht die Regelung des § 28 g S. 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch –SGB IV- entgegen:
Gem. § 28 e SGB IV ist der Arbeitgeber verpflichtet, den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag einschließlich des Arbeitsnehmeranteils zu zahlen. Im
Innenverhältnis hat der Arbeitgeber gem. § 28g S. 1 SGB IV einen Anspruch gegen den
Arbeitnehmer auf den von diesem zu tragenden Anteil am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Diesen Anspruch kann der Arbeitgeber gem. § 28g
Satz 2 SGB IV nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend machen. Der Sache nach
handelt es sich bei dem Abzug um eine Aufrechnung des Arbeitgebers mit einer eigenen
Forderung auf die Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen gegen die Lohnforderung des
Arbeitnehmers. Ein unterbliebener Abzug darf jedoch vom Arbeitgeber nur bei den drei
nächsten Lohn- und Gehaltszahlungen nachgeholt werden, § 28g Satz 3 SGB IV. Diese
Vorschrift bezweckt damit den Schutz des Arbeitnehmers, indem dieser vor einer
unabsehbaren Aufrechnung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen für einen
längeren Zeitraum bewahrt werden soll (vgl. BT-Drucks. 11/221 S. 24). Hat der
Arbeitgeber den Abzug für dem Abrechnungsmonat vorangegangene Zeiträume nicht
innerhalb der Frist des 28 g Satz 3 SGB IV realisiert oder wurde das Arbeitsverhältnis
beendet, hat er den Arbeitnehmeranteil nicht nur zu zahlen, sondern auch wirtschaftlich
zu tragen (Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Rn. 7 zu §
28g SGB IV).
Vorliegend sind bei der Ermittlung des Nettoverdienstes im Sinne des § 185 Abs. 1 SGB
III a. F. die vom Arbeitgeber im Lohnabzugsverfahren abzuführenden
Sozialversicherungsbeiträge für die im Insolvenzgeldzeitraum entstandenen
Lohnansprüche des Klägers abzusetzen, denn zu einem solchen Abzug wäre der Verlag
berechtigt gewesen, worauf es allein ankommt. Ausgenommen von diesem Abzug sind
lediglich diejenigen Beiträge, deren Abzug der Verlag bei vorangegangenen
Lohnzahlungen, also außerhalb des Insolvenzgeldzeitraumes, unterlassen hat und nach
§ 28 g Satz 3 SGB IV nicht mehr abziehen dürfte. Dem Schutzzweck des § 28 g SGB IV
entspricht es in diesem Falle, bei der Berechnung des Nettoentgeltes die
Verrechnungsmöglichkeit des Arbeitgebers zu verneinen, um hierdurch den
Arbeitnehmer so zu stellen, wie er gestanden hätte, wäre das Insolvenzereignis nicht
eingetreten. Denn in diesem Falle hätte der Arbeitgeber nicht mehr von der
Verrechnungsmöglichkeit Gebrauch machen können. Vorliegend streiten die Beteiligten
jedoch nicht um die Zulässigkeit einer Verrechnung mit Beiträgen, deren Abzug der
Verlag für Zeiträume vor dem Insolvenzgeldzeitraum unterlassen hat, so dass § 28 g
Satz 3 SGB IV nicht entgegensteht.
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, maßgebend für die Ermittlung des
Nettoentgeltes sei ein – von ihm nicht näher bestimmter – Zeitpunkt nach der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Folge, dass ausgehend von diesem
Zeitpunkt die Frist des § 28 g Satz 3 SGB IV verstrichen und deshalb nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses ein Abzug der vom Kläger für den Insolvenzgeldzeitraum zu
tragenden Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr möglich sei. Bei dieser
Betrachtungsweise verkennt er, dass das InsG bei Insolvenz des Arbeitsgebers den
Anspruch des Arbeitnehmers in Höhe des im Zeitpunkt der Antragstellung
rückständigen Anspruchs auf Nettoarbeitsentgelt sichert, und zwar so, wie es auch der
Arbeitgeber hätte zahlen müssen (Roeder a.a.O., Rn. 2 zu § 185). Da der Kläger als
Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, hätte der Verlag lediglich das
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Nettoarbeitsentgelt ausgehend von einem vereinbarten Bruttolohn in Höhe von
monatlich DM 5.970,00 nach Abzug der vom Kläger zu tragenden
Sozialversicherungsbeiträge auszahlen müssen und im übrigen von seiner
Verrechnungsbefugnis gem. § 28 g Satz 2 SGB IV Gebrauch machen können.
Soweit der Kläger meint, ohne die Insolvenz hätte der Verlag hingegen das Bruttogehalt
ausgezahlt und könnte gem. § 28 g S. 2 SGB IV den vom Kläger zu zahlenden
Sozialversicherungsbeitrag nun nicht mehr verrechnen, unterstellt er einen
hypothetischen Kausalverlauf, der hier unberücksichtig bleiben muss. Denn zum einen
steht nicht fest, dass der Verlag tatsächlich den Abzug nicht vorgenommen hätte, und
zum anderen ist – wie bereits ausgeführt - nach der Regelung des § 185 Abs. 1 SGB III
allein der Anspruch des Klägers auf Arbeitsentgelt im Zeitpunkt der Antragstellung, hier
dem 27. April 2000, in der Höhe maßgebend, wie er damals geltend gemacht werden
konnte.. In der Gesetzesbegründung zu der Vorgängerregelung § 141 d AFG heißt es
hierzu (BT-Drucks. 7/1750 S. 12):
Zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte der Verlag einen Anspruch gegen den Kläger
auf den vom Kläger zu tragenden Teils des Gesamtversicherungsbeitrages, den er im
Wege des Abzuges geltend machen konnte (§ 28 g Satz 1 und 2 SGB IV), so dass der
Kläger nicht die Auszahlung des Bruttolohnes verlangen konnte, weil am 27. April 2000
die Frist des § 28 g SGB IV bezüglich der Lohnansprüche für den Insolvenzgeldzeitraum
noch nicht verstrichen war.
Der Kläger ist darüber hinaus auch nicht in einer Weise schutzbedürftig, die eine
ausdehnende Anwendung des § 28 g Satz 3 SGB IV rechtfertigen würde. Vielmehr würde
er durch die Anwendung des § 28 g Satz 3 SGB IV in nicht zu rechtfertigender Weise
entgegen dem Normzweck der §§ 183 SGB III besser gestellt, als er gestanden hätte,
wenn die Insolvenz des Verlages nicht eingetreten wäre. Diese Regelungen bezwecken
den Schutz des Arbeitnehmers vor Lohnausfall, wenn der Arbeitgeber seine
Lohnzahlungsverpflichtung nicht erfüllt (Peters-Lange in Gagel, Kommentar zum SGB III,
Rn. 7 zu § 183). Der Arbeitnehmer soll nach der Intention des Gesetzgebers durch das
Nettoprinzip nicht schlechter gestellt werden als er stünde, wenn die Insolvenz nicht
eingetreten wäre – er soll jedoch gerade auch nicht besser gestellt werden. Durch die
Anwendung des Nettoentgeltprinzips und damit die Begrenzung des Anspruchs des
Klägers auf das Nettoentgelt, so wie er es bei Fälligkeit des Anspruchs verlangen durfte,
wird dieser Schutz gerade erreicht. Würde dem Kläger hingegen ein höherer Anspruch
auf Insolvenzgeld zugebilligt werden, hätte dies eine ungerechtfertigte und damit
rechtswidrige Besserstellung des Klägers durch die Insolvenz des Verlages zur Folge.
Dieses Ergebnis steht auch in Übereinstimmung mit der Regelung des § 208 SGB III,
wonach die Beklagte den Gesamtversicherungsbeitrag, der auf Arbeitsentgelte für den
Insolvenzgeldzeitraum entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht
gezahlt worden ist, auf Anforderung der Einzugsstelle zu zahlen hat. Die Anwendung des
§ 28 g Satz 3 SGB IV auf die vom Kläger zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge
würde im vorliegenden Fall hingegen bedeuten, dass die Beklagte den vom Kläger zu
zahlenden Sozialversicherungsbeitrag doppelt zu entrichten hätte, die von den
Arbeitsvertragsparteien fälschlich angenommene Einschätzung, dass kein
sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliege mithin zu einer Mehrbelastung
der durch Beiträge aller Arbeitgeber getragenen Insolvenzgeldversicherung führen
würde. Denn der Anspruch des Klägers auf Arbeitsentgelt gegen den Verlag geht gem. §
187 Abs. 3 SGB III nur in Höhe des Bruttolohnanspruchs auf die Beklagte über (BSG
SozR 3-4100 § 141 m Nr. 3). Es verbleibt deshalb entgegen der Ansicht des Klägers auch
kein „Anspruchsrest“, den er gegen den Verlag geltend machen könnte. Letztlich soll
durch die Regelung des § 187 Satz 1 SGB III im übrigen gerade der Bereicherung des
Arbeitnehmers und der Insolvenzmasse entgegengetreten werden.
Letztlich würde die Anwendung des § 28 g Satz 3 SGB IV auch bedeuten, dass in jedem
Falle von InsG bei der Berechnung des Nettolohnes die Arbeitnehmeranteile am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag an den Arbeitnehmer ausbezahlt werden müssten.
Denn hat der Arbeitnehmer im Insolvenzgeldzeitraum kein Arbeitsentgelt erhalten,
wurden für ihn – naturgemäß - auch keine Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt.
Dies hätte regelmäßig zur Folge, dass bei Geltendmachung des InsG die Frist des § 28 g
S. 3 SGB IV abgelaufen wäre. Dieses Ergebnis würde jedoch dem Wortlaut des § 185
Abs. 1 SGB III widersprechen.
Rechtlich zugestanden hat dem Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung bei der
Beklagten ein Nettolohn, wie er sich ausgehend von dem monatlich vereinbarten
Bruttolohn in Höhe von 5.970,00 DM nach Abzug des vom Kläger zu tragenden Anteils
am Gesamtversicherungsbeitrag sowie der abzuführenden Lohnsteuer ergab. Der Kläger
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am Gesamtversicherungsbeitrag sowie der abzuführenden Lohnsteuer ergab. Der Kläger
hat deshalb nur Anspruch auf InsG in Höhe von 5.482,80 €. Ein darüber hinausgehender
Anspruch des Klägers besteht nicht, weshalb er auch keinen Anspruch auf Zinsen
geltend machen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG trägt dem Ausgang des Rechtsstreits
Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 SGG genannten Gründe
vorliegt.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
I. Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich
vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung
der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen
Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich
beim Bundessozialgericht, Postfach 41 02 20, 34114 Kassel, Graf-Bernadotte-Platz 5,
34119 Kassel, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist
bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen
- die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen
von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche
Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem
sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und
die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres
Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten und
die kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind,
- Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im
wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, handeln, wenn
die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der
Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet,
- jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.
Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie private
Pflegeversicherungsunternehmen brauchen sich nicht durch einen
Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils schriftlich zu
begründen.
In der Begründung muss
- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder
- die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts von der das Urteil
abweicht, oder
- ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann,
bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 I
Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz
nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne
hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht
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Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht
schon durch einen Bevollmächtigten aus dem Kreis der oben genannten Gewerkschaften
oder Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines
Rechtsanwalts beantragen.
Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim
Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen
Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und
Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der
Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen
Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen
der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse -
gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die
Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim
Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt
benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht,
einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende
Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die
übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
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