Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 06.08.1998

LSG Berlin-Brandenburg: bundesamt für gesundheit, stationäre behandlung, schutz der versicherten, technisches gerät, basel, krankenversicherung, chemotherapie, fahrkosten, anerkennung, verfügung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 1 KR 382/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 18 SGB 5 vom 06.08.1998, Art
2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG,
Art 20 Abs 1 GG, Art 28 Abs 1 S
1 GG
Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungspflicht für so
genannte neue Behandlungsmethoden in Fällen einer
lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung im
Hinblick auf Grundrechte - Anspruch auf Kostenerstattung für
Behandlung in ausländischem Krankenhaus mit der 90-Yttrium-
Dotatoc Therapie
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin
vom 28. März 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen auch für
das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Erstattung der Kosten einer Krankenhausbehandlung in der Schweiz.
Die Klägerinnen sind die Erbinnen des 1944 geborenen und 2003 verstorbenen B K, der
bei der Beklagten versichert war (im Folgendem: Versicherter). Die behandelnden
Krankenhausärzte aus der Charité beantragten am 21. Juni 2002 bei der Beklagten für
den Versicherten die Kostenübernahme für einen individuellen Heilversuch. Der
Versicherte leide an einem Pankreastumor mit ausgeprägter inoperabler Metastasierung
im rechten Kieferwinkel. Eine Chemotherapie sei eingeleitet. Aus ärztlicher Sicht sei eine
Therapie mit Radionuklid-markiertem Somatostatin-Analogon dringend indiziert, die
gegenwärtig nur im Kantonsspital in Basel durchgeführt werde. In Deutschland werde
eine gleichartige Therapie nicht angeboten. Entsprechend werde die Kostenübernahme
für eine Therapie mit 90-Yttrium-Dotatoc in Basel beantragt.
Nach Befragung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) lehnte die
Beklagte telefonisch und mit an den Versicherten gerichteten Schreiben vom 19. Juli
2002 die Kostenübernahme ab. Es handele sich um eine neue Behandlungsmethode,
bei der ein nicht zugelassenes und nicht verkehrsfähiges Arzneimittel zum Einsatz
komme. Das Verfahren werde in der Schweiz erprobt, sei aber auch dort nicht
anerkannt. Die Kosten würden von den gesetzlichen Versicherungen nicht erstattet.
Der Versicherte legte Widerspruch ein, mit dem er (u.a.) geltend machte, dass die
Behandlung in Basel nach Auskunft seiner behandelnden Ärzte bisher allen Patienten
mit dem entsprechenden speziellen Tumortyp geholfen habe. Die Kosten für diese
Behandlung seien bis vor einiger Zeit von allen gesetzlichen Krankenkassen
übernommen worden.
Durch Bescheid vom 27. August 2002 lehnte die Beklagte erneut die Übernahme der
Kosten für eine „Radiotherapie“ in Basel ab. Es handele sich nicht um eine dem
allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende
Behandlung, so dass die Kosten für eine Auslandsbehandlung nicht übernommen
werden könnten. Empfohlen werde die Vorstellung bei einem Mund-Kiefer-Gesichts-
Chirurgen sowie eine Chemotherapie oder eine Strahlentherapie. Eine Kostenübernahme
wurde am 4. September 2002 auch gegenüber dem Kantonsspital Basel abgelehnt.
Durch Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2003 wies die Beklagte dann den Widerspruch
zurück.
Der Versicherte ließ sich vom 7. Oktober 2002 bis zum 9. Oktober 2002 und vom 2.
Dezember 2002 bis zum 4. Dezember 2002 im Kantonsspital Basel in zwei Zyklen mit
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Dezember 2002 bis zum 4. Dezember 2002 im Kantonsspital Basel in zwei Zyklen mit
einer 90-Yttrium-Dotatoc-Therapie behandeln.
Am 4. Juni 2003 hat er beim Sozialgericht Neuruppin Klage auf Erstattung der
Behandlungskosten erhoben. Die Klägerinnen haben medizinische Fachartikel über die in
Anspruch genommene Therapieform sowie Belege über die entstandenen Kosten der
Behandlung einschließlich Fahrkosten vorgelegt. Die Beklagte hat sich auf in
Parallelfällen ergangene Entscheidungen des Sozialgerichts Darmstadt (Urt. v. 8. April
2005 und 24. Juni 2005– S 13 KR 383/02 und S 13 KR 392/03) berufen und ein vom
Sozialgericht Darmstadt eingeholtes Fachgutachten vom 4. Juli 2004 über die
Behandlung von Tumorerkrankungen mit 90-Yttrium-Dotatoc vorgelegt, erstattet von Dr.
S-Z K und Prof. Dr. B.
Das Sozialgericht hat bei dem Schweizer Bundesamt für Gesundheit nachgefragt, ob die
fragliche Therapie in der Schweiz Kassenleistung sei. Es hat Berichte über die
Behandlung des Versicherten beim Kantonsspital Basel und bei der Charité eingeholt.
Durch Urteil vom 28. März 2007 hat das Sozialgericht Neuruppin die Beklagte
antragsgemäß verurteilt, an die Klägerinnen 10.582,24 Euro abzüglich 714,10 sFr. zu
zahlen, nachdem die Beklagte unstreitig gestellt hatte, dass diese Kosten entstanden
sind. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die angefochtenen
Bescheide rechtswidrig seien. Der Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten
ergebe sich aus dem Zustimmungsgesetz zum Zweiten Zusatzabkommen zum
deutsch-schweizerischen Sozialversicherungsabkommen und der Zusatzvereinbarung
zur Vereinbarung über die Durchführung des Abkommens. Der Anspruch auf Erstattung
der Fahrkosten ergebe sich aus dem Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch - SGB V -. Zu
beachten sei jeweils die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - zur
Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung bei lebensbedrohlichen oder
regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankungen. Trotz Auslandsaufenthaltes sei kein
Ruhen des Anspruchs auf Krankenbehandlung eingetreten. Das ergebe sich aus § 18
SGB V und Art. 2 Abs. 1 b, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 des genannten
Zustimmungsgesetzes. Diese Regelungen würden nicht durch das Gemeinschaftsrecht
verdrängt, das gerade keinen Kostenerstattungsanspruch vorsehe. Das
Zustimmungsgesetz sei für die Behandlung deutscher Staatsbürger in der Schweiz lex
specialis gegenüber § 18 SGB V. Es sei insofern günstiger für die Versicherten als § 18
SGB V, als es den Anspruch auf Kostenübernahme nicht davon abhängig mache, dass
eine Behandlung nur im Ausland möglich gewesen sei.
Unter Beachtung der Vorgaben des BVerfG seien sogar die strengen Voraussetzungen
des § 18 SGB V erfüllt. Erst recht gelte dies für die weniger strengen Voraussetzungen
nach dem Zustimmungsgesetz: Eine Zustimmung zur Behandlung in der Schweiz könne
dann erteilt werden, wenn eine Behandlung dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Erkenntnisse entspreche. Weil mit der Behandlungsmöglichkeit im
Ausland Versorgungslücken geschlossen werden sollten, käme es auf eine Empfehlung
durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nicht an. Bei dem Versicherten habe eine
lebensbedrohliche und regelmäßig tödlich verlaufende Krankheit vorgelegen. Eine
erfolgversprechende schulmedizinische Behandlungsalternative habe nicht bestanden.
Das ergebe sich aus den Entlassungs- und Befundberichten der Charité. Die
gegenteiligen Stellungnahmen des MDK seien nicht nachvollziehbar. Die vorgenommene
Behandlung habe eine nicht ganz fern liegende Aussicht auf eine positive Einwirkung auf
den Krankheitsverlauf geboten. Das ergebe sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. B / Dr.
S-Z K. Der tödliche Verlauf der Erkrankung widerlege die ex-ante anzustellende
Prognose nicht. Der Anspruch auf Fahrkosten ergeben sich aus § 18 SGB V. Eine
Begleitung des Versicherten sei notwendig gewesen. Die Behandlung sei nur im Ausland
möglich gewesen. Sollte die Möglichkeit einer entsprechenden Therapie auch in
Deutschland bestanden haben, ergäbe sich der Kostenerstattungsanspruch jedenfalls
unter dem Gesichtspunkt einer Beratungspflichtverletzung. Wegen § 137c SGB V und §§
2, 21 des Arzneimittelgesetzes habe die Therapie nämlich ohne weiteres verlangt
werden können, solange keine negative Stellungnahme des Gemeinsamen
Bundesausschusses vorgelegen habe.
Gegen das ihr am 18. Mai 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 12. Juni 2007 bei
dem Landessozialgericht eingegangene Berufung der Beklagten. Nach ihrer Auffassung
ergibt sich der geltend gemachte Anspruch nicht aus dem Europäischen Recht. Das
deutsch-schweizerische Zusatzabkommen könne keine Anwendung finden, da zum 1.
Juni 2002 das Sektoralabkommen mit der Schweiz in Kraft getreten sei und diese
seitdem die Verordnung (EWG) gegen sich gelten lasse. Die streitigen Behandlungen
seien nach diesem Datum erfolgt. Eine Zustimmung zur Behandlung oder eine
Sachleistungsaushilfe nach Art. 22 VO (EWG) 1408/71 seien nicht möglich gewesen, weil
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Sachleistungsaushilfe nach Art. 22 VO (EWG) 1408/71 seien nicht möglich gewesen, weil
die Therapie auch in der Schweiz nicht anerkannt sei und nicht zu Lasten der
obligatorischen Krankenversicherung erbracht werde. Diese Rechtsauffassung werde
durch das Sozialgericht Darmstadt (Hinweis auf Urt. v. 24. Juni 2005 – S 13 KR 392/03)
und das Hessische Landessozialgericht (Hinweis auf Beschluss v. 23. Januar 2006 – L 8
KR 128/05) bestätigt.
Maßgebend seien folglich die Bestimmungen des § 18 SGB V. Danach komme es darauf
an, ob eine dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende
Behandlung nur im Ausland bzw. außerhalb des Geltungsbereiches des Vertrags zur
Gründung der EG und des Abkommens über den EWR möglich sei. Die streitige
Behandlung entspreche nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Erkenntnisse, da sie nur in wenigen Zentren im europäischen Ausland angeboten und in
Deutschland nur im Rahmen von Studien durchgeführt werde. Dies habe auch der
Medizinische Dienst bestätigt. Auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des BVerfG
v. 6. Dezember 2005 – 1 BvR 347/98 – ergebe sich nichts anderes. Denn die
ausreichende medizinische Versorgung habe auch in ihrem – der Beklagten -
Geschäftsgebiet sichergestellt werden können. So hätte eine evtl. Resektabilität der
Metastase oder ein anderes chirurgisches Vorgehen geprüft werden können. Als
Therapiealternative habe eine Chemotherapie zur Verfügung gestanden, die eingeleitet
worden sei. Auch hätte noch abgeklärt werden können, ob eine Bestrahlungstherapie in
Frage komme.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 28. März 2007 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweisen auf ihr bisheriges Vorbringen. Die Möglichkeit einer Resektabilität sei
bereits geprüft und abgelehnt gewesen. Chemo- und Bestrahlungstherapie seien bereits
erfolglos angewandt worden. Der MDK gehe demnach von falschen Voraussetzungen
aus.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und
die den Versicherten betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die
vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht
die Beklagte zur Erstattung der Behandlungskosten und Fahrkosten verurteilt.
Anspruchsgrundlage ist § 18 Abs. 1 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden
Fassung. Diese Vorschrift findet hier noch Anwendung, weil der Versicherte die
Leistungen, für die vorliegend Kostenerstattung geltend gemacht wird, im Jahre 2002 in
Anspruch genommen hat. Nach § 18 Abs. 1 SGB V a.F. kann die Krankenkasse die
Kosten einer erforderlichen Behandlung ganz oder teilweise übernehmen, wenn eine
dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung
einer Krankheit nur im Ausland möglich ist. Der Anwendungsbereich der Vorschrift in der
bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung war nicht auf das vertragslose Ausland
beschränkt, aus ihr konnten sich demnach ergänzend zu den zwischenstaatlichen
Vorschriften Ansprüche auf Kostenerstattung ergeben (Bundessozialgericht – BSG -, Urt.
v. 9. Oktober 2001 – B 1 KR 26/99 R -).
Soweit der Anspruch nach § 18 Abs. 1 SGB V a.F. einen vorherigen Antrag erfordert (vgl.
BSG v. 3. September 2003 – B 1 KR 34/01 R -) ist diese Voraussetzung gewahrt, da sich
der Versicherte vor Aufnahme der Behandlung in der Schweiz an die Beklagte wegen
einer Genehmigung und Kostenübernahme gewandt hatte.
Materiell setzt eine Kostenübernahme gemäß § 18 SGB V alter Fassung nach der
Rechtsprechung des BSG voraus, dass (1) die im Ausland angebotene Behandlung dem
anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und (2) im Inland keine
diesem Standard entsprechende Behandlung der Erkrankung des Versicherten möglich
ist (BSG, Urt. v. 16. Juni 1999 – B 1 KR 4/98 R -). Die Vorschrift findet demnach
Anwendung in Fällen, in denen ein im Ausland entwickeltes Therapieverfahren oder ein
neues medizinisch-technisches Gerät noch nicht verfügbar oder die Therapie wegen
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neues medizinisch-technisches Gerät noch nicht verfügbar oder die Therapie wegen
besonderer klimatischer Verhältnisse nur ortsgebunden im Ausland möglich ist. Die
Regelung greift aber auch, wenn die Behandlung im Inland an sich möglich ist, aber
wegen fehlender Kapazitäten oder aus anderen Gründen nicht rechtzeitig erfolgen kann.
In Bezug auf die erste Voraussetzung (allgemein anerkannter Stand der medizinischen
Erkenntnisse) ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es nicht darauf ankommt, ob die
Behandlungsmethode gemäß § 135 SGB V durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
anerkannt worden ist und ob es sich bei der verwendeten Substanz um ein zugelassenes
Arzneimittel handelt. Für eine arzneimittelrechtliche Zulassung ist von vornherein kein
Raum, weil es sich nicht um ein sog. Fertigarzneimittel handelt. Und der
Genehmigungsvorbehalt in § 135 SGB V betrifft nur die vertragsärztliche (ambulante)
Versorgung, hier geht es dagegen um eine Behandlung im Krankenhaus (vgl. LSG
Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17. Januar 2007 – L 11 KR 6/06 -). Angesichts der
verwendeten radioaktiven Materialien kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass die
Durchführung der Therapie die besonderen sächlichen und personellen Mittel eines
Krankenhauses erforderte. Für die stationäre Behandlung gilt aber § 137c SGB V,
wonach eine Behandlungsmethode nur dann nicht erbracht werden darf, wenn sie vom
Gemeinsamen Bundesausschuss geprüft und negativ bewertet worden ist. Im Übrigen
handelt es sich bei den hier streitigen Leistungen um eine (stationäre) Behandlung
außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des SGB V, so dass es auch aus diesem
Grund nicht auf die Anerkennung der Methode durch den Gemeinsamen
Bundesausschuss ankommen kann. Dies gilt jedenfalls solange, als die in Frage
stehende Behandlungsmethode ausschließlich im Ausland angeboten wird (BSG, Urt. v.
16. Juni 1999 – B 1 KR 4/98 R, Urt. v. 3. September 2003 – B 1 KR 34/01 R -). Da eine
negative Bewertung der Therapie durch den gemeinsamen Bundesausschuss jedenfalls
bisher nicht erfolgt ist, wäre eine entsprechende Behandlung von der Beklagten sogar zu
übernehmen gewesen, wenn sie in einem inländischen (zugelassenen) Krankenhaus
erfolgt wäre.
Die 90-Yttrium-Dotatoc Therapie entspricht auch dem Stand der medizinischen
Erkenntnisse (so im Ergebnis auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17. Januar 2007 – L
11 KR 6/06 -). Nach der Rechtsprechung des BSG entspricht eine Behandlungsmethode
dann dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse, wenn sie von der
großen Mehrheit der einschlägigen Fachleute (Ärzte, Wissenschaftler) befürwortet wird.
Über die Zweckmäßigkeit einer Therapie muss Konsens bestehen, dabei dürfen einzelne,
nicht ins Gewicht fallende Stimmen vernachlässigt werden. Im Regelfall setzt das voraus,
dass über Qualität und Wirksamkeit der Methode zuverlässige, wissenschaftlich
nachprüfbare Aussagen gemacht werden können. Der Erfolg der Therapie muss
belegbar sein, er muss sich aus wissenschaftlich einwandfrei geführten Statistiken über
die Zahl der behandelten Fälle und die Wirksamkeit der Methode ablesen lassen (BSG,
Urt. v. 16. Juni 1999 – B 1 KR 4/98 R -).
Die Frage, ob die Methode der 90-Yttrium-Dotatoc Therapie dem allgemein anerkannten
Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht, ist als allgemeine Tatsache
festzustellen. Der Senat kann sich bei der Beantwortung auf die ihm vorliegenden, von
den Beteiligten in das Verfahren eingeführten Gutachten und Fachartikel sowie die von
dem Sozialgericht selbst eingeholten medizinische Auskünfte stützen. Schon das von
der Beklagten vorgelegte Gutachten vom 4. Juli 2004 belegt aber, dass die Sicherheit
und Wirksamkeit der fraglichen Therapie in mehreren Phase I/II Studien mit guten
Ergebnissen geprüft worden ist. Es handele sich – so das Gutachten - um eine
experimentelle Therapiemöglichkeit, die in geeigneten Fällen in Erwägung zu ziehen sei.
Dem entspricht die Einschätzung aus den behandelnden Kliniken in Berlin und Basel.
Demnach erscheint dem Senat die 90-Yttrium-Dotatoc Therapie als eine schon im Jahre
2002 wissenschaftlich diskutierte Behandlungsmöglichkeit, bei der Sicherheit und
therapeutische Effizienz aber noch im Einzelnen zu prüfen waren. Die vorliegenden
Unterlagen belegen eindeutig, dass der Einsatz der 90-Yttrium-Dotatoc Therapie
wissenschaftlich begleitet und überwacht wurde. Es handelt sich bei dieser Therapie
danach keineswegs um einen Sonderweg, der außerhalb der Bahnen der regulären
medizinischen Wissenschaft beschritten wird und der sich einer neutralen
Ergebniskontrolle entziehen will. Im Übrigen erscheint dem Senat schon im Jahre 2002
Konsens gewesen zu sein, dass die Therapie jedenfalls als Heilversuch in geeigneten
Fällen ernsthaft in Betracht kam. Der Feststellung, dass diese Therapie allgemeine
Anerkennung gefunden hat, steht indessen entgegen, dass ihre Wirksamkeit jedenfalls in
dem streitigen Zeitraum noch nicht abschließend geprüft worden war.
Es widerspräche aber der Rechtsprechung der BVerfG, eine Heilmethode nur deswegen
nicht zu den von der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringenden Leistungen zu
zählen, weil ihre Wirksamkeit noch nicht statistisch sicher und unangreifbar festgestellt
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zählen, weil ihre Wirksamkeit noch nicht statistisch sicher und unangreifbar festgestellt
worden ist. In seinem Beschluss v. 6. Dezember 2005 – 1 BvR 347/98 - hat das BVerfG
ausgeführt, dass in Fällen einer lebensbedrohenden oder sogar regelmäßig tödlichen
Erkrankung, für die keine schulmedizinische Behandlungsmethode zur Verfügung steht,
auch andere Behandlungsmethoden von den gesetzlichen Krankenkassen zu
übernehmen sind, wenn es für die vom Arzt nach gewissenhafter fachlicher Einschätzung
vorgenommene oder von ihm beabsichtigte Behandlung ernsthafte Hinweise auf einen
nicht ganz entfernt liegenden Erfolg der Heilung oder auch nur auf eine spürbare positive
Einwirkung auf den Krankheitsverlauf im konkreten Einzelfall gibt. An dieser
Rechtsprechung muss sich auch die Auslegung des § 18 SGB V orientieren, der ja
gerade dazu dient, den Versicherten den Zugang auch zu solchen
Behandlungsmöglichkeiten zu eröffnen, die sich nur im Ausland bieten. Mit dieser auf
einen möglichst umfassenden Schutz der Versicherten zielende Absicht wäre
unvereinbar, wenn an die Anerkennung einer bestimmten Heilmethode in der
medizinischen Wissenschaft als Voraussetzung der Leistungspflicht strengere
Anforderungen gestellt würden, weil die Methode nur im Ausland angeboten wird. Wie
weitgehend die Wirksamkeit einer Therapieoption schon nachgewiesen sein muss, damit
sie schon zum Kreis der wissenschaftlich anerkannten Methoden gezählt werden kann,
hängt davon ab, wie schwer die Erkrankung ist, der sie entgegen treten will. Demnach ist
die 90-Yttrium-Dotatoc Therapie, die schon nach ihrem Selbstverständnis nur bei
schweren, lebensgefährdenden Erkrankungen und wenn keine anderen
Behandlungsmittel zur Verfügung stehen zum Einsatz kommt, in diesen Fällen ihres
Indikationsbereiches zum allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse
im Sinne des § 18 SGB V a.F. zu zählen. Das betrifft auch den Versicherten, bei dem –
nach Einschätzung der behandelnden Ärzte der Charité und des Basler Kantonsspitals –
eine entsprechende Behandlung indiziert war.
Zweite Voraussetzung für einen Anspruch nach § 18 Abs. 1 SGB V ist, dass im Inland
keine dem (ausländischen) Standard entsprechende Behandlung möglich ist. Dafür
reicht nicht aus, dass die konkret in Aussicht genommene Behandlung so nur im
Ausland erbracht wird. Darüber hinaus darf es auch keine andere Behandlungsmethode
im Inland geben, welche dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse genügt (BSG,
Urt. v. 16. Juni 1999 – B 1 KR 4/98 R). Unstreitig zwischen den Beteiligten ist, dass
jedenfalls im Jahre 2002 die 90-Yttrium-Dotatoc Therapie nur im Ausland durchgeführt
wurde. Soweit die Klägerinnen vorgetragen haben, dass die Therapie „mittlerweile“ auch
in Deutschland angeboten werde, bezieht sich das auf das Jahr 2005. Auch dem Senat
liegen zu dieser Frage keine anderen Anhaltspunkte vor. Zwar hat das LSG Nordrhein-
Westfalen in einem Parallelverfahren ausgeführt (Urt .v. 17. Januar 2007 – L 11 KR 6/06 -
), dass es auch im Inland vergleichbare Behandlungsangebote gebe, dies betrifft jedoch
gleichfalls einen späteren Zeitraum.
Soweit die Beklagte auf die Möglichkeit einer Resektion sowie einer Chemo- und
Strahlentherapie verweist, kann das nicht überzeugen. Ob eine gleichwertige andere
Behandlungsmöglichkeit besteht, bestimmt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles.
Lediglich theoretische Behandlungsmöglichkeiten sind nicht ausreichend, wenn der
Versicherte in seiner konkreten Situation als austherapiert angesehen werden muss. Die
behandelnden Ärzte der Charité haben in ihrem Befundbericht ausgeführt, dass im Falle
des Klägers eine Resektion ausgeschlossen war sowie eine Chemotherapie und eine
Strahlentherapie schon eingeleitet waren, aber keine weiteren Behandlungserfolge
erhoffen ließen. Dem ist die Beklagte nicht bezogen auf die individuellen Verhältnisse
des Klägers entgegen getreten, sie hat insbesondere nicht näher erläutert, welche
konkreten Therapieoptionen sie sieht, die ähnlich aussichtsreich gewesen wären wie die
vom Versicherten angegangene 90-Yttrium-Dotatoc Therapie. Demnach geht der Senat
davon aus, dass keine andere gleich erfolgversprechende Behandlung im Inland möglich
war (anders möglicherweise in dem vom Hessischen LSG entschiedenen Fall, vgl.
Beschluss v. 23. Januar 2006 – L 8 KR 128/05 -).
§ 18 Abs. 1 SGB V räumt der Beklagten Ermessen ein. Es ist aber nicht ersichtlich,
welche Gesichtspunkte hier gegen die Kostenübernahme sprechen könnten.
Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob sich die durchgeführte Therapie letztlich als
erfolgreich erwiesen hat oder nicht, da § 18 SGB V a.F. dem Versicherten
Heilungschancen eröffnen will. Maßgeblich für die Einstandspflicht der gesetzlichen
Krankenversicherung sind stets die Erfolgsaussichten im Wege einer ex-ante-Prognose.
Demnach haben die Klägerinnen Anspruch auf die ihnen vom Sozialgericht
zugesprochene Leistung. Der Anspruch auf Übernahme der Kosten der Begleitperson
ergibt sich aus § 18 Abs. 2 SGB V.
Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob sich der Anspruch auf Kostenerstattung
auch aus VO (EWG) 1408/71 ergeben würde. Zuzugeben ist der Beklagten, dass als
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auch aus VO (EWG) 1408/71 ergeben würde. Zuzugeben ist der Beklagten, dass als
zwischenstaatliche Vorschriften nicht das deutsch-schweizerische
Sozialversicherungsabkommen, sondern die VO (EWG) 1408/71 auf den Sachverhalt
anwendbar ist. Das ergibt sich aus dem zum 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über Freizügigkeit. Nach Anhang II des
Abkommens werden die Systeme der sozialen Sicherheit gegenseitig entsprechend den
Rechtsakten der Gemeinschaft koordiniert. Nach Art. 22 Abs. 1 Buchstabe c) der VO
(EWG) 1408/71 hat ein Arbeitnehmer, der vom zuständigen Träger die Genehmigung
erhalten hat, sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates zu begeben, um dort
eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, Anspruch auf
Sachleistungen entsprechend den für den Träger des Aufenthaltsortes geltenden
Vorschriften. Dieser Sachleistungsanspruch wandelt sich nach der Rechtsprechung des
BSG auch schon für Zeiträume vor dem Inkrafttreten der jetzt ab dem 1. Januar 2004 in
§ 13 Abs. 4 – 6 SGB V enthaltenen gesetzlichen Regelungen bei Nichterfüllung in einen
Kostenerstattungsanspruch um (BSG, Urt. v. 13.7.2004 – B 1 KR 11/04 R -, Urt. v.
4.4.2006 – B 1 KR 5/05 R -). Er setzt aber jedenfalls voraus, dass die in dem anderen
Staat erbrachte Leistung dort zu den von den dortigen Trägern zu erbringenden
Leistungen gehört. In Bezug auf die 90-Yttrium-Dotatoc Therapie ist indessen gerade
streitig geblieben, ob sie von der Schweizer Sozialversicherung für deren eigene
Versicherte übernommen werden würde. In diesem Sinne hat sich zwar auf Anfrage des
Sozialgerichts das Schweizer Bundesamt für Gesundheit geäußert, die Beklagte beharrt
hingegen auf ihren Zweifeln. Auf diese Frage kommt es aber letztlich hier nicht an, da
sich der Klaganspruch bereits aus § 18 SGB V a.F. ergibt.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der
Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, da § 18 SGB V in
der hier anzuwendenden Fassung nicht fort gilt.
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