Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15.12.2005
LSG Berlin-Brandenburg: ärztliche behandlung, soziale sicherheit, stationäre behandlung, tunesien, ablauf der frist, aufenthalt, juristische person, sachleistung, krankenkasse, republik
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 1 KR 64/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 13 Abs 3 SGB 5, § 16 Abs 1 Nr
1 SGB 5, § 27 Abs 1 S 1 SGB 5,
Art 5 SozSichAbk TUN, Art 14
Abs 1 Buchst b SozSichAbk TUN
Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch für
Krankenbehandlung - Sachleistungsaushilfe - vorübergehender
Auslandsaufenthalt - Tunesien - Notfallbehandlung außerhalb
der vorgesehenen Sachleistungshilfe
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die gesamten Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang die Beklagte dem Kläger die in
Tunesien entstandenen Kosten einer Krankenbehandlung zu erstatten hat.
Der im Jahre 1960 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und
pflichtversichertes Mitglied der Beklagten. Er reiste am 5. Januar 1999 in familiären
Angelegenheiten nach Tunesien und verunglückte dort am Tage seiner Ankunft. Dabei
zog er sich ein schwerwiegendes Schädel-Hirn-Trauma zu und befand sich über 12 Tage
im Koma. Nach einem Arztbericht des Prof. Dr. K vom 2. Februar 1999 wurde er
zunächst in das staatliche Krankenhaus der Stadt Grombalia eingeliefert und sodann
von dort an die neurochirurgische Poliklinik T AG/Tunis überwiesen, da es im staatlichen
Krankenhaus keine entsprechende Fachabteilung gegeben habe. In der Poliklinik T
entstanden für die Behandlung vom 5. Januar 1999 bis zum 25. Januar 1999 für
stationäre Patientenunterbringung sowie weitere Leistungen (vor allem
Patientenbegleitung, Operationssaal, Laboruntersuchungen, Röntgenaufnahmen,
Reanimation, Rehabilitation, Arzneimittel, Notaufnahme und diverse
Intensivbehandlungen) Gesamtkosten in Höhe von 7.036,07 tunesische Dinar. Für die
ärztliche Behandlung während dieser Zeit entstanden für den Arzt Dr. H Kosten in Höhe
von 520,00 tunesische Dinar, für 2 chirurgische Eingriffe und für die fachärztliche
stationäre Behandlung durch den Facharzt für Neurochirurgie Prof. Dr. K Kosten in Höhe
von 2.300,00 tunesische Dinar und für die Behandlung durch den Arzt für Anästhesie
und Reanimation Dr. D Kosten in Höhe von 1.000,00 tunesische Dinar. Für eine
computertomografische Untersuchung entstanden schließlich Kosten in Höhe von
140,00 tunesische Dinar. Diese Gesamtkosten in Höhe von 10.996,07 tunesischen Dinar
zahlte der Kläger und machte am 30. April 1999 die Erstattung dieser Kosten in Höhe
von umgerechnet 17.206,65 DM bei der Beklagten geltend. Nach Mitteilung der Caisse
Nationale de Sécurité Sociale (CNSS) in Tunis an die Beklagte wären bei
abkommensgemäßer Abwicklung im Wege der Sachleistung 600,00 Dinar für ärztliche
Behandlung, 1.419,39 Dinar für Arzneimittel, 1.273,33 Dinar für stationäre Behandlung
und 2.227,08 Dinar sonstige Kosten entstanden. Diese Gesamtkosten in Höhe von
umgerechnet 8.637,40 DM erstattete die Beklagte mit Bescheid vom 5. August 1999.
Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, es seien die privatärztlich
entstandenen Kosten zu erstatten, da es keine andere Möglichkeit der Behandlung in
Tunesien gegeben habe. Daneben machte er die Kosten für den Rückflug sowie die
entstandenen Kosten für die Übersetzung der Rechnungen geltend. Die Beklagte wies
den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2000 zurück. Abweichend
von dem Grundsatz in § 16 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bestehe zwar
aufgrund des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Tunesischen Republik über soziale Sicherheit ein Anspruch auf Leistungen auch bei
einem Aufenthalt in Tunesien. Trete dort eine Erkrankung ein, könnten jedoch nur die
wegen des Gesundheitszustandes unverzüglich erforderlichen Sachleistungen in
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wegen des Gesundheitszustandes unverzüglich erforderlichen Sachleistungen in
Anspruch genommen werden. Die ärztliche Behandlung könne entsprechend dem
tunesischen Recht nur in einem staatlichen Ambulatorium, Dispensarium oder
Krankenhaus bzw. in einer Ambulanz der Polikliniken der CNSS zur Verfügung gestellt
werden. Die ärztliche Behandlung durch einen Privatarzt außerhalb der staatlichen
Einrichtungen gehöre nicht zur Leistungspflicht der CNSS. Diese Leistungen könnten
mithin auch nicht von den Versicherten deutscher Krankenkassen im Rahmen des
Abkommens beansprucht werden. Könnten während des vorübergehenden Aufenthalts
in Tunesien die Sachleistungen durch den tunesischen aushelfenden Träger nicht
erbracht werden, wie dies hier der Fall sei, erstatte die deutsche Krankenkasse auf
Antrag des Berechtigten die von diesem selbst bezahlten Kosten für Sachleistungen in
Höhe dessen, was sie bei Leistungsaushilfe durch den tunesischen Träger des
Aufenthaltsortes aufzuwenden gehabt hätte. Der entsprechende Betrag sei erstattet
worden. Wegen des in Betracht kommenden Erstattungsbetrages könne die deutsche
zuständige Krankenkasse bei dem für den Aufenthaltsort zuständigen tunesischen
Träger anfragen (Nr. 33 der Vereinbarung der Verbindungsstellen für die
Krankenversicherung). Eine weitergehende Erstattung sei ausgeschlossen, ebenso die
Erstattung von Übersetzungskosten (§ 19 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) und die
Kosten des Rücktransports (§ 60 Abs. 4 SGB V).
Das hiergegen angerufene Sozialgericht (SG) Berlin hat die Beklagte mit Urteil vom 13.
September 2002 unter Änderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger
die Kosten für die in der Zeit vom 5. Januar 1999 bis zum 2. Februar 1999 selbst
beschaffte Krankenhausbehandlung in vollem Umfang zu erstatten. Den Anspruch auf
die Erstattung der Rückflugkosten und der Kosten der Übersetzung hat es abgewiesen.
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers sei § 13 Abs. 3 SGB V. Die Beklagte habe
ihrer Sachleistungspflicht nach den §§ 27, 28 Abs. 1 SGB V i. V .m. Artikel 14, 15, 30 Abs.
2 des deutsch-tunesischen Sozialversicherungsabkommens nach Lage der Akten nicht
rechtzeitig erfüllen können. Der Kläger habe wegen der Unaufschiebbarkeit der
Leistungen auch keine Gelegenheit gehabt, sich vor Behandlungsbeginn mit der
Beklagten in Verbindung zu setzen. Die dem Kläger entstandenen Kosten seien deshalb
von der Beklagten in der entstandenen Höhe zu erstatten. Eine Beschränkung auf den
Betrag, den der tunesische Leistungsträger als fiktive Sachleistungskosten mitgeteilt
habe, finde nicht statt. Soweit in der Literatur ohne nähere Begründung die Auffassung
der Beklagten vertreten werde, vermöge sich die Kammer dem nicht anzuschließen, weil
eine solche Lastenverteilung den Versicherten unangemessen benachteiligen würde.
Wenn sich ein Versicherter darauf verlasse, durch zwischenstaatliches Recht auch im
Ausland Versicherungsschutz zu erfahren, sei das Kostenrisiko für ein Fehlschlagen der
Inanspruchnahme nicht von ihm zu tragen, wenn er selbst – wie hier – dieses nicht zu
vertreten habe. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, die
Krankenhausbehandlungskosten des Klägers in Tunesien vollständig zu erstatten, wobei
vollständig in diesem Sinne bedeute, dass die nach bundesdeutschem Recht zu
erbringenden Eigenanteile des Klägers hiervon abzuziehen seien.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. § 13 Abs. 1 und 3 SGB V könnten
nicht Grundlage eines Erstattungsanspruchs sein. Denn ein Sachleistungsanspruch
gegen die Beklagte habe für die streitige Krankenhausbehandlung nicht bestanden. Dies
folge aus § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, wonach der Anspruch auf Leistungen ruhe, solange
Versicherte sich im Ausland aufhielten, und zwar auch dann, wenn sie dort während
eines vorübergehenden Aufenthalts erkrankten. Eine abweichende Bestimmung hiervon
finde sich im SGB V nicht. Ein Anspruch komme allein durch das Abkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der tunesischen Republik über soziale Sicherheit
zustande. Der Sachleistungsanspruch werde in den Artikeln 14 und 15 dieses
Abkommens geregelt. Nach Artikel 15 würden die Sachleistungen für Personen mit
Aufenthalt im anderen Vertragsstaat nach dessen Rechtsvorschriften von der dortigen
Krankenversicherung erbracht. Zur Durchführung und Auslegung des Abkommens sei
eine Vereinbarung der Verbindungsstelle für die Krankenversicherung getroffen worden.
In Nummer 33 dieser Vereinbarung werde die Erstattung der Kosten für während des
vorübergehenden Aufenthalts in Tunesien selbst bezahlte Sachleistungen geregelt. Ein
weitergehender Anspruch ergebe sich für die Versicherten nicht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. September 2002 zu ändern und die Klage
insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält das angefochtene Urteil im Wesentlichen für zutreffend und hat darauf
hingewiesen, dass er schon im Klageverfahren eine Erstattung von Rückflug- und
Übersetzungskosten nicht mehr geltend gemacht habe, was das SG nicht berücksichtigt
habe.
Dem Gericht haben die Gerichtsakten des Sozialgerichts Berlin (Az.: S 86 KR 713/00)
sowie die den Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorgelegen,
die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Wegen der weiteren Einzelheiten
des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakten und der
beigezogenen Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Beklagte zur
Erstattung der streitigen Kosten verurteilt.
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sind §§ 27, 13 Abs. 3 SGB V in
Verbindung mit Art. 5 und Art. 14 Abs. 1 Buchstabe b des Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Soziale Sicherheit vom
16. 4. 1984 (BGBl. II S 584; im Folgenden Abkommen).
Der Leistungsanspruch des Klägers beurteilt sich im Grundsatz nach deutschem Recht.
Es ist nicht das tunesische Recht maßgebend, obgleich sich der bei der Beklagten
versicherte Kläger während des Eintritts des Versicherungsfalls (Notwendigkeit der
ärztlichen Behandlung) in Tunesien aufgehalten hat, dort die Krankenbehandlung
durchgeführt und vom Kläger bezahlt worden ist. Nach § 30 Abs. 1 Sozialgesetzbuch
Allgemeiner Teil (SGB I) gelten die Vorschriften des SGB, also auch jene des SGB V, für
alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem
Geltungsbereich haben. Mit der Anknüpfung an das Territorialitätsprinzip hat § 30 SGB I
den Charakter einer Kollisionsnorm. Regelungen des über- und zwischenstaatlichen
Rechts bleiben dabei unberührt (§ 30 Abs. 2 SGB I), lassen also die allgemeinen
Regelungen des SGB jeweils zurücktreten. Der Kläger wohnt in Berlin, hat also seinen
Wohnsitz in Deutschland und hält sich dort auch gewöhnlich auf. Sein Aufenthalt in
Tunesien Anfang 1999 war nur vorübergehender Natur und berührte daher weder seinen
Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Deshalb gilt allein das deutsche
Krankenversicherungsrecht, soweit das Abkommen selbst keine besonderen Regelungen
enthält.
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung,
wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung
zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst
den Anspruch auf ärztliche Behandlung (Satz 2 Nr. 1) und Krankenhausbehandlung
(Satz 2 Nr. 5). Dabei hat der Kläger gegen die Beklagte grundsätzlich einen Anspruch
auf die streitige Leistung als Sachleistung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V), Abweichendes gilt
im Falle einer Notfallbehandlung: Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare
Leistung nicht rechtzeitig als Sachleistung erbringen und sind dadurch Versicherten für
die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in
der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war (vgl. § 13 Abs. 3
erste Alternative SGB V).
Dieser Leistungsanspruch aus § 27 SGB V des Klägers ruht nicht für die Dauer seines
vorübergehenden Aufenthaltes in Tunesien. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht zwar der
Anspruch auf Leistungen, solange sich ein Versicherter im Ausland aufhält, und zwar
auch dann, wenn er dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkrankt, soweit
im SGB V (zB § 16 Abs. 4, § 17 und § 18 SGB V) nichts Abweichendes bestimmt ist.
Diese Ruhensvorschrift ist im vorliegenden Fall aber nicht anwendbar. Der Kläger fällt als
deutscher Staatsangehöriger unter den persönlichen Anwendungsbereich des
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik
(Art. 3 Buchstabe a des Abkommens). Nach Art. 5 des Abkommens gelten die
Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen die Entstehung von Ansprüchen auf
Leistungen oder die Erbringung von Leistungen vom Aufenthalt im Gebiet dieser
Vertragspartei abhängt, nicht für die in Art. 3 Buchstabe a genannten Personen, die sich
gewöhnlich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhalten, soweit das
Abkommen nichts anderes bestimmt. Für in Deutschland wohnende Versicherte mit
deutscher oder tunesischer Staatsangehörigkeit, die sich in Tunesien aufhalten, wird
damit der gewöhnliche Aufenthalt (und in bestimmten Fällen auch der vorübergehende,
dazu sogleich) im Ausland (Tunesien) dem Aufenthalt im Inland (Deutschland)
gleichgestellt, so dass der Leistungsanspruch gegen die Krankenkasse nicht nach § 16
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gleichgestellt, so dass der Leistungsanspruch gegen die Krankenkasse nicht nach § 16
Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht (vgl. zum insoweit im Kern gleich lautenden deutsch-
schweizerischen Sozialversicherungsabkommen BSGE 86, 86 = SozR 3-6855 Art 10d Nr.
1).
Das Abkommensrecht sieht für den vorliegenden Fall auch nicht deshalb eine Ausnahme
von der Gleichstellung des ausländischen mit dem inländischen Aufenthalt vor, weil sich
der Kläger nur vorübergehend im Vertragsausland aufgehalten hat. Nach Art. 14 Abs. 1
Buchstabe b des Abkommens gilt die in Art. 5 vorgesehene Gebietsgleichstellung für
eine Person, bei der der Versicherungsfall während des vorübergehenden Aufenthalts im
Gebiet der anderen Vertragspartei eingetreten ist, nur, wenn sie wegen ihres Zustandes
sofort Leistungen benötigt. Dies ist hier unstreitig für die infolge eines schweren Unfalls
notwendig gewordene Krankenbehandlung der Fall gewesen. Nach alledem ist der
Auffassung der Beklagten, dass sich der Anspruch auf Krankenbehandlung vorliegend
allein aus dem Abkommen ergebe und das SGB V nicht zur Anwendung komme, nicht
zu folgen. Lediglich § 16 SGB V ist wegen Art. 5 iVm Art. 14 Abs. 1 Buchstabe b des
Abkommens nicht anwendbar; die Ansprüche des Klägers, der seinen Wohnsitz in
Deutschland hatte, gegen die Beklagte, deren Mitglied er im Zeitpunkt des Unfalls war,
ergeben sich im Übrigen aus dem SGB V.
Die Sachleistungen, auf die nach dem SGB V grundsätzlich Anspruch besteht, erbringt
die Beklagte im Vertragsstaat Tunesien im Wege der Sachleistungsaushilfe. Art. 15 des
Abkommens regelt insoweit die Zuständigkeiten für die Erbringung von Sachleistungen
in den Fällen der Sachleistungsaushilfe (Abs.1) sowie die Modalitäten der
Sachleistungserbringung (Abs. 2), wobei für Körperersatzstücke und andere
Sachleistungen von erheblicher finanzieller Bedeutung die Sonderregelung (Abs. 3) gilt,
dass sie außer in Fällen unbedingter Dringlichkeit im Wege der Sachleistungsaushilfe nur
erbracht werden, wenn der zuständige inländische Versicherungsträger zustimmt.
Die Versorgung mit der notwendigen Krankenbehandlung konnte der Kläger in Tunesien
nicht als Sachleistung im Wege der Sachleistungsaushilfe in Anspruch nehmen, also
ohne Eingehen einer eigenen Kostenverpflichtung, auf Kosten der insoweit zuständigen
CNSS (Art. 15 Abs. 1 des Abkommens), deren Kosten wiederum der deutsche Träger zu
erstatten hat (Art. 15 Abs. 5 des Abkommens). Das steht für den Senat aufgrund der
ärztlichen Bescheinigung des Prof. Dr. K vom 2. Februar 1999 fest und wird von der
Beklagten auch nicht bestritten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob in Tunesien
grundsätzlich eine Möglichkeit bestanden hätte, im Falle einer schweren Erkrankung wie
der des Klägers im Wege der Sachleistungsaushilfe eine medizinisch ausreichende
Behandlung in einem staatlichen Krankenhaus zu erbringen. Entscheidend ist vielmehr,
dass im vorliegenden Notfall ein ausreichend ausgestattetes staatliches Krankenhaus
nicht erreichbar war. Das staatliche Krankenhaus, in das der Kläger zunächst eingeliefert
worden war, hat dementsprechend entschieden, den Kläger in die Privatklinik T zu
überweisen. An der Notwendigkeit dieser ärztlichen Entscheidung ergeben sich für den
Senat keine Zweifel. Der Kläger konnte auf diese Entscheidung ohnehin keinen Einfluss
nehmen, da er nicht bei Bewusstsein war.
Im Hinblick auf solche Notfallbehandlungen außerhalb der grundsätzlich vorgesehenen
Sachleistungshilfe enthält das Abkommen – anders als andere
Sozialversicherungsabkommen, die einen Kostenerstattungsanspruch für solche Fälle
ausdrücklich normieren – keine Regelungen. Eine Regelung folgt insbesondere nicht aus
Art. 15 Abs. 2 des Abkommens. Danach gelten für die Erbringung der Sachleistungen die
für den Träger des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts maßgebenden Rechtsvorschriften
(mit weiteren Ausnahmen), wobei Aufenthaltsort im Sinne des Abkommens, der
vorübergehende Aufenthaltsort ist (Art. 1 Nr. 13). Aus Art. 15 des Abkommens ergibt
sich nicht, dass ein Anspruch nur besteht, wenn und soweit es sich bei der erbrachten
Leistung auch um eine nach tunesischem Recht als Sachleistung zu erbringende
Leistung handelt. Art. 15 Abs. 2 Abkommen regelt nicht den Anspruch dem Grunde nach
(hier § 27 Abs. 1 SGB V), sondern nur die Form der Versicherungsleistung (im Falle eines
Anspruchs auf Sachleistung Sachleistungsaushilfe nach tunesischem Recht). Deshalb
brauchte nicht geprüft zu werden, ob und welche Regelungen nach tunesischem Recht
für Notfallbehandlungen außerhalb der staatlichen Einrichtungen bestehen. Den Fall,
dass eine notwendige Sachleistung im Vertragsausland nicht rechtzeitig erbracht werden
kann, haben die Vertragsparteien nicht abweichend von ihren jeweiligen innerstaatlichen
Vorschriften geregelt. Soweit die Beklagte auf Vereinbarungen zwischen den
Verbindungsstellen auf der Grundlage von Art. 30 des Abkommens verweist, aus denen
sich ein Kostenerstattungsanspruch der Art und der Höhe nach abweichend von § 13
Abs. 3 SGB V ergeben soll, hat das SG zutreffend darauf verwiesen, dass es sich bei
solchen Vereinbarungen nicht um zwischenstaatliches Recht im Sinne des § 30 Abs. 2
SGB I handelt, das innerstaatliche Ansprüche einschränken könnte.
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Zutreffend hat das SG daher entschieden, dass die Regelung des § 13 Abs. 3 erste
Alternative SGB V als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten
Kostenerstattungsanspruch nicht durch zwischenstaatliches Recht ausgeschlossen ist.
Solche unaufschiebbaren Behandlungen hat der Kläger hier in notwendigem Umfang in
Anspruch genommen, was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist. Die Kosten sind in
der geltend gemachten Höhe auch tatsächlich angefallen, so dass nach Auffassung des
Senats lediglich die Beträge abzuziehen sind, die nicht auf ärztliche Leistungen bzw.
Leistungen des Krankenhauses entfallen, wie etwa die in der Rechnung der Poliklinik T
enthaltenen Telefonkosten in Höhe von wenigen Dinar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Es war zu
berücksichtigen, dass der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 18. Juli 2000 Rückflug- und
Übersetzungskosten schon im Klageverfahren nicht mehr geltend gemacht hatte, so
dass das Urteil des SG im Kostenpunkt zu ändern war.
Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) ist nicht ersichtlich. Das
BSG hat bereits entschieden, dass Ansprüche aus dem SGB V nicht nach § 16 SGB V
ruhen, soweit zwischenstaatliche Abkommen (wie hier Art. 5 des Abkommens) eine
Gebietsgleichstellungsklausel enthalten. Wegen der übrigen Fragen ist grundsätzliche
Bedeutung nicht zu erkennen.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
I. Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich
vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung
der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen
Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich
beim
Bundessozialgericht, Postfach 41 02 20. 34114 Kassel Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119
Kassel, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem
Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen
- die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen
von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche
Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem
sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und
die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres
Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten und
die kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind,
- Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im
wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, handeln, wenn
die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der
Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet,
- jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.
Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie private
Pflegeversicherungsunternehmen brauchen sich nicht durch einen
Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils schriftlich zu
begründen.
In der Begründung muss
- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder
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- die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts von der das Urteil
abweicht, oder
- ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann,
bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 I
Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz
nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne
hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht
schon durch einen Bevollmächtigten aus dem Kreis der oben genannten Gewerkschaften
oder Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines
Rechtsanwalts beantragen.
Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim
Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen
Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und
Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der
Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen
Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen
der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse -
gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die
Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim
Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt
benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht,
einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende
Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die
übrigen
Beteiligten beigefügt werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
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