Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.04.2009
LSG Berlin-Brandenburg: hauptsache, erlass, heizung, rechtsschutz, einkünfte, wahrscheinlichkeit, bezogener, staat, wohnung, link
1
2
3
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
25. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 25 AS 770/09 B ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 19 Abs 4 GG, § 86b Abs 1
SGG, § 86b Abs 2 SGG, § 44
SGB 10, § 66 SGB 1
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung bei Vorliegen eines auf fehlende
Mitwirkung gestützten Versagungsbescheides - Bestandskraft
des Versagungsbescheides - Überprüfungsantrag
Leitsatz
Bestandskraft; Mitwirkung; Nachholung
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
30. April 2009 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, den Antragstellern ab dem 18. Mai 2009 für die Dauer von sechs Monaten,
längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, vorläufig
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Kosten der Unterkunft und
Heizung in Höhe von 571,40 € monatlich zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des vorläufigen
Rechtsschutzverfahrens für beide Instanzen zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird
abgelehnt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
30. April 2009 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig.
Mit ihr begehren die Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung ihrer Ausführungen die
vorläufige Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich
Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 571,40 € monatlich, und zwar unter
dem Vorbehalt der rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache für die Dauer von
sechs Monaten beginnend ab dem 29. April 2009 (Eingang ihres Antrags bei Gericht),
hilfsweise ab dem Zeitpunkt einer stattgebenden Entscheidung des Gerichts. Über
dieses Begehren hat das Sozialgericht auf der Grundlage des entsprechend
auszulegenden Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch vollumfänglich
entschieden.
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang auch begründet. Der angegriffene Beschluss ist unzutreffend, soweit den
Antragstellern hiermit die ihnen nunmehr für die Zeit ab der Entscheidung des Senats
zuerkannten Leistungen versagt worden sind.
Bezogen auf diese Leistungen erweist sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 SGG zunächst als zulässig. Insbesondere bestehen
gegen seine Statthaftigkeit keine Bedenken, obwohl der Antragsgegner die begehrte
Leistung hier mit seinem Bescheid vom 17. März 2009 nicht wegen des Fehlens
materieller Leistungsvoraussetzungen, sondern nach § 66 Abs. 1 des Ersten Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB I) wegen fehlender Mitwirkung der Leistungsberechtigten
versagt hat. Gegen diesen Bescheid müssten die Antragsteller im Hauptsacheverfahren
zwar richtigerweise mit der Anfechtungsklage vorgehen. Im Lichte des in Art. 19 Abs. 4
des Grundgesetzes (GG) verankerten Gebots effektiven Rechtsschutzes können sie
jedoch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht darauf verwiesen werden, zur
Durchsetzung ihres Rechtsschutzziels nach § 86 b Abs. 1 SGG vorzugehen. Denn Ziel
ihres Antrags ist die vorläufige Zahlung von Leistungen, die durch eine vorläufige
4
5
6
ihres Antrags ist die vorläufige Zahlung von Leistungen, die durch eine vorläufige
Aussetzung der Vollziehung des Versagungsbescheides nicht erreicht werden könnte.
Dass der Versagungsbescheid vom 17. März 2009 nach Lage der Akten bestandskräftig
geworden ist, weil die Antragsteller hiergegen erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist
Widerspruch erhoben haben und der Antragsgegner diesen Widerspruch mittlerweile
auch bereits mit seinem Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2009 als unzulässig
verworfen hat, ändert an der Statthaftigkeit des hier in Rede stehenden Antrags nichts
und führt des Weiteren auch nicht dazu, dass der Antrag etwa mangels streitigen
Rechtsverhältnisses oder mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig angesehen
werden müsste. Mit Rücksicht auf die nach Lage der Akten eingetretene Bestandskraft
des Versagungsbescheides steht zwar zwischen den Beteiligten bindend fest, dass den
Antragstellern wegen fehlender Mitwirkung derzeit kein durchsetzbarer Anspruch auf die
begehrte Leistung zusteht. Angesichts der in ihrem Fall vorliegenden Besonderheiten
bedeutet dies jedoch nicht, dass sie sich nicht mit Erfolg auf ein der vorläufigen Regelung
fähiges Recht berufen könnten. Denn es darf hier nicht unberücksichtigt bleiben, dass
die Antragsteller bei dem Antragsgegner zugleich mit ihrem Widerspruch beantragt
haben, die Bestandskraft des Versagungsbescheides nach § 44 des Zehnten Buches
des Sozialgesetzbuches (SGB X) zu durchbrechen. Diesem Antrag lässt sich eine
hinreichende Erfolgsaussicht nicht absprechen, weil nach Lage der Akten alles dafür
spricht, dass der Versagungsbescheid von Anfang an rechtswidrig gewesen ist, weil die in
§ 66 SGB I geregelten Voraussetzungen für die Versagung nicht vorgelegen haben.
Hierbei geht der Senat davon aus, dass es sich – anders als die Antragsteller bislang
meinen – bei dem in dem Versagungsbescheid angeführten Schreiben vom 30. Januar
2009 nicht um das ebenfalls vom 30. Januar 2009 stammende Schreiben an den
Lebenspartner der Antragstellerin zu 1) handelt, mit dem der Lebenspartner daran
erinnert worden ist, der ausschließlich an ihn gerichteten früheren
Mitwirkungsaufforderung vom 22. Dezember 2008 nachzukommen, sondern dass
insoweit betroffen sein müsste das an die Antragstellerin zu 1) adressierte Schreiben
vom 30. Januar 2009, mit dem sie aufgefordert worden ist, die Anlage EKS ihres
Lebenspartners für die Zeit von Februar 2009 bis Juli 2009 vorzulegen. Denn nur das an
die Antragstellerin zu 1) adressierte Schreiben weist einen Zusammenhang mit den
Leistungen für die Zeit ab Februar 2009 aus, während sich das an den Lebenspartner
gerichtete Schreiben ersichtlich auf die Leistungen bezieht, die den Antragstellern für die
Zeit von August 2008 bis Januar 2009 (bislang) unter Außerachtlassung der
Partnerschaft gewährt worden sind. Ob die Antragstellerin zu 1) das an sie adressierte
Schreiben vom 30. Januar 2009 überhaupt erhalten hat, steht nach Lage der Akten nicht
fest, kann hier aber auch auf sich beruhen, weil ausweislich der dem Senat vorgelegten
Verwaltungsvorgänge eine von der Antragstellerin zu 1) und ihrem Lebenspartner mit
Datum vom 25. Februar 2009 unterzeichnete Anlage EKS für die Zeit von Januar 2009
bis Juli 2009 ausweislich des darauf befindlichen Eingangsstempels bei dem
Antragsgegner bereits am 2. März 2009 eingegangen ist. Dies hat zur Folge, dass der
Antragsgegner bereits mehr als zwei Wochen vor Erlass des Versagungsbescheides vom
17. März 2009 über die von ihm mit dem an die Antragstellerin zu 1) adressierten
Schreiben angeforderten Unterlagen verfügte und den Versagungsbescheid bereits vor
diesem Hintergrund nicht mehr hätte erlassen dürfen.
Auch im Übrigen lässt sich für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein
Rechtsschutzbedürfnis nicht verneinen. Zu Recht hat das Sozialgericht in diesem
Zusammenhang zwar darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes und der auf § 44 SGB X gestützte Überprüfungsantrag zeitgleich gestellt
worden sind. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts haben die Antragsteller jedoch
trotz dieses Umstands nicht verfrüht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Denn
das bisherige Vorgehen des Antragsgegners lässt nicht in ausreichendem Maße
erkennen, dass die Antragsteller die von ihnen verfolgten Ansprüche auf Leistungen, die
der Sicherung ihres Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, auch ohne die
Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zeitnah durchsetzen könnten. Insoweit ist nämlich
zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner die Antragsteller seit ihrer Antragstellung
vom 28. Januar 2009 – abgesehen von dem Versagungsbescheid vom 17. März 2009
und dem Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2009 – nur mit Mitwirkungsaufforderungen
konfrontiert hat und nach Lage der Akten nicht ersichtlich ist, dass er deren weitgehende
Erledigung, soweit sie für den Leistungszeitraum ab Februar 2009 überhaupt Relevanz
hat, überhaupt zur Kenntnis genommen hat.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erweist sich darüber hinaus
bezogen auf die den Antragstellern nunmehr zuerkannten Leistungen auch als
begründet. Denn die Antragsteller haben insoweit sowohl einen Anordnungsgrund als
auch einen Anordnungsanspruch mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache
erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG i.
7
8
9
10
erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG i.
V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –).
Unter Beachtung des sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Gebots effektiven
Rechtsschutzes bestehen zunächst gegen die Eilbedürftigkeit der Sache keine
Bedenken. Denn den Antragstellern ist es insoweit nicht zuzumuten, eine Entscheidung
im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Sie sind nach Lage der Akten nicht dazu in der
Lage, für die zuerkannten Leistungen auch nur teilweise selbst aufzukommen oder sich
auf sonstige Weise selbst zu helfen, benötigen die Leistungen jedoch, um ihren
laufenden Lebensunterhalt decken zu können. Hieran ändert nichts, dass das Girokonto
der Antragstellerin zu 1) am 23. April 2009 ein Guthaben von 572, 86 € ausgewiesen hat.
Denn abgesehen davon, dass dieses Guthaben nach den vom Antragsgegner nicht in
Zweifel gezogenen Ausführungen der Antragsteller in der Beschwerdeschrift inzwischen
nicht mehr vorhanden ist, lassen die für einen Zeitraum von mehreren Monaten
überreichten Kontoauszüge keine regelmäßigen oder einmaligen Einkünfte erkennen,
aus denen auf zur Bedarfsdeckung ausreichende finanzielle Mittel geschlossen werden
könnte.
Darüber hinaus ist hinsichtlich der nunmehr zuerkannten Leistungen auch ein
Anordnungsanspruch zu bejahen. Er ergibt sich im Fall der Antragsteller aus einer
Folgenabwägung, bei der in Anlehnung an die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zu § 32 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes die
Erwägung, wie die Entscheidung in der Hauptsache ausfallen wird, regelmäßig außer
Betracht zu bleiben hat und stattdessen die Folgen abzuwägen sind, die eintreten
würden, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, der Rechtsschutzsuchende im
Hauptsacheverfahren aber obsiegen würde, gegenüber den Nachteilen, die entstünden,
wenn die Anordnung erlassen würde, der Rechtsschutzsuchende im
Hauptsacheverfahren indes keinen Erfolg hätte.
Eine solche Folgenabwägung erscheint im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG im vorliegenden
Fall zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, weil die Antragsteller hier
Leistungen begehren, die dazu dienen, ihnen ein menschenwürdiges Leben zu
ermöglichen, das sicherzustellen der Staat verfassungsrechtlich verpflichtet ist. Da das
vorläufige Rechtsschutzverfahren für dieses Begehren die Bedeutung des
Hauptsacheverfahrens vollständig übernimmt und den Antragstellern bei einer
Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes eine endgültige Grundrechtsverletzung
droht, dürfen nach Art. 19 Abs. 4 GG die Anforderungen an die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes nicht überspannt werden. Um dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zu
genügen, darf sich das zur Entscheidung berufene Gericht nicht auf eine nur
summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache beschränken, sondern
muss die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen. Ist ihm dies im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren nicht möglich, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. hierzu
BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –, zitiert nach juris). Letzteres ist
hier der Fall. Denn die Entscheidung, ob den Antragstellern die mit dem Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrten Leistungen tatsächlich zustehen, hängt
nicht zuletzt von der genauen Klärung ihrer finanziellen Verhältnisse sowie der
finanziellen Verhältnisse des Lebenspartners der Antragstellerin zu 1) ab, der zugleich
der Vater der Antragstellerin zu 4) ist. Die Klärung dieser Frage ist anhand der hier
vorliegenden Akten nicht möglich und muss, weil sie den Charakter des nur vorläufigen
Rechtsschutzverfahrens sprengen würde, dem Hauptsacheverfahren vorbehalten
bleiben.
Die zur Gewährung effektiven Rechtsschutz gebotene Folgenabwägung fällt im
vorliegenden Fall zugunsten der Antragsteller und der von ihnen im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren beantragten Leistung in Höhe von 571,40 € monatlich aus. Denn
bei pauschaler und jeweils auf einen Monat bezogener Betrachtung stehen den
Antragstellern aller Voraussicht nach auf der Bedarfsseite die Regelleistungen für einen
volljährigen Partner einer Bedarfsgemeinschaft sowie drei Kinder bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres in Höhe von (316,00 € + < 3 x 211,00 €> =) 949,00 € zu, die um die
auf vier Personen entfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung für die von fünf
Personen bewohnte Wohnung in Höhe von (530,00 € - 106,00 € =) 424,00 € zu ergänzen
sind. Von den sich hiernach ergebenden 1.373,00 € sind das den Antragstellern nach
Lage der Akten auch in den nächsten sechs Monaten mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit zufließenden Einkünfte abzusetzen, die sich aus dem Kindergeld für
drei Kinder in Höhe von 498,00 € sowie dem für die Antragstellerin zu 3) gezahlten
Unterhaltsvorschuss in Höhe von 117,00 € zusammensetzen, so dass ein Bedarf in
Höhe von 758,00 € verbleibt. Dieser Betrag ist nach § 123 SGG um 186,60 € zu kürzen,
weil das Gericht über den mit dem vorläufigen Rechtsschutzantrag geltend gemachten
Betrag von 571,40 € nicht hinausgehen darf. Mit dieser Kürzung werden zugleich
11
12
13
14
Betrag von 571,40 € nicht hinausgehen darf. Mit dieser Kürzung werden zugleich
Unsicherheiten aufgefangen, die sich auf der Einkommensseite insbesondere vor dem
Hintergrund ergeben, dass die offenbar ab März 2009 eingestellten Unterhaltszahlungen
für den Antragsteller zu 2) wieder aufgenommen werden könnten und/oder die
Antragstellerin zu 1) möglicherweise auch nach dem Auslaufen ihres bis zum 30. Mai
2009 befristeten Arbeitsvertrages erneut Einkommen erzielen könnte. Der aus dieser
Kürzung resultierende Betrag von 571,40 € ist den Antragstellern im Rahmen der hier
vorzunehmenden Folgenabwägung zuzuerkennen, weil ihnen bei einer hinter diesem
Betrag zurückbleibenden Entscheidung existenzielle Nachteile drohen, die sie aus
eigener Kraft nicht imstande sind von sich abzuwenden. Diesen Nachteilen stehen auf
der Seite des Antragsgegners lediglich finanzielle Interessen gegenüber, die sich im
Hinblick auf den in Rede stehenden Betrag für die Zeit ab dem 18. Mai 2009 für die
Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der
Hauptsache, in einem für den Antragsgegner überschaubaren Rahmen halten und
dementsprechend hinter den den Antragstellern drohenden Nachteilen zurückzutreten
haben. Klarstellend weist der Senat an dieser Stelle darauf hin, dass er den
Antragsgegner lediglich dazu verpflichtet hat, den Antragstellern die tenorierten Beträge
– vorläufig – zu zahlen. Wie der Antragsgegner diesem Zahlungsausspruch Folge leistet,
d. h. insbesondere, ob er insoweit Bewilligungsbescheide vorschalten will, bleibt ihm
überlassen.
Zurückzuweisen war die Beschwerde jedoch, soweit die Antragsteller Leistungen auch für
die Zeit vor der Entscheidung des Senats begehren. Denn insoweit erweist sich die
Sache aus heutiger Sicht nicht (mehr) als eilbedürftig. Den Antragstellern ist es insoweit
(mittlerweile) auch im Lichte des in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Gebots effektiven
Rechtsschutzes zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Denn der
Zeitraum bis zur Entscheidung des Senats ist abgelaufen und schwere und
unwiederbringliche Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in
der Hauptsache nicht mehr in der Lage sein könnte, haben die Antragsteller nicht
dargelegt. Sie sind auch sonst nach Lage der Akten nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Antragsteller
im Wesentlichen mit ihrem Begehren durchgedrungen sind.
Der Antrag der Antragsteller, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu
bewilligen, war abzulehnen. Denn die Antragsteller bedürfen gemäß § 173 a Abs. 1 Satz
1 SGG i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO der Prozesskostenhilfe nicht, weil ihnen aufgrund der
durch den Senat für das Beschwerdeverfahren getroffenen Kostenentscheidung gegen
den Antragsgegner ein Anspruch auf vollständige Erstattung ihrer außergerichtlichen
Kosten für das Beschwerdeverfahren zusteht.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG). In analoger Anwendung von § 86 b Abs. 1 Satz 4 SGG
kann er jedoch bei einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage auf Antrag
durch das Gericht der Hauptsache geändert oder aufgehoben werden.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum