Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.10.2007
LSG Berlin und Brandenburg: aufschiebende wirkung, öffentliches interesse, geeignete stelle, vollziehung, stempel, wiederholung, verwaltungsakt, aussetzung, sanktion, zivilprozessordnung
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 12.10.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Neuruppin S 16 AS 838/07 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 14 B 1548/07 AS ER
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 16. August 2007
geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 16. Mai
2007 und Aufhebung seiner Vollziehung wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides vom 19. Juni 2007 angeordnet wird. Der
Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte der außergerichtlichen Kosten aus dem Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Landessozialgericht
Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt S B, BStr. , B beigeordnet, Raten aus dem Einkommen oder Beträge
aus dem Vermögen sind nicht zu zahlen.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners ist teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht angeordnet, dass auch
dem Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 16. Mai 2007 aufschiebende Wirkung zukommt und die
Aufhebung der Vollziehung des Bescheides vom 20. Juni 2007 (gemeint: 16. Mai 2007) angeordnet. Der mit der
Beschwerde angegriffene Beschluss ist dagegen insoweit nicht zu beanstanden, als die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19. Juni 2007 und die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides vom 18.
Juli 2007 (gemeint: 19. Juni 2007) betroffen ist.
Mit den Bescheiden vom 16. Mai 2007 und 19. Juni 2007 hat der Antragsgegner bereits bewilligte Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch - SGB II – unter Berufung auf § 31 SGB
II um 30 bzw. 60 Prozent abgesenkt, weil der Antragsteller entgegen der am 6. März 2007 abgeschlossenen
Eingliederungsvereinbarung keine Nachweise über seine Bewerbungsbemühungen erbracht habe. Vorangegangen war
jeweils eine Anhörung vom 20. April 2007 bzw. 16. Mai 2007, mit welcher der Antragsteller darauf hingewiesen worden
war, dass er sich in der Eingliederungsvereinbarung verpflichtet habe, monatlich bis zum 10. des Monats fünf
schriftliche Bewerbungen vorzulegen, ohne dass bisher ein entsprechender Bewerbungsnachweis eingegangen sei.
Der Antragsteller hatte daraufhin jeweils fünf teilweise mit einer Unterschrift versehene Stempel von in Berlin
gelegenen Kfz-Instandsetzungs-Betrieben vorgelegt und erklärt, sich bei diesen Betrieben vergeblich beworben zu
haben.
Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende
Wirkung ganz oder teilweise anordnen und nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG die Aufhebung der Vollziehung anordnen,
wenn der Verwaltungsakt schon vollzogen worden ist. Die Absenkungsbescheide vom 16. Mai 2007 und 19. Juni 2007
sind grundsätzlich nach § 39 Nr. 1 SGB II trotz Widerspruchs sofort vollziehbar, weil in ihnen über Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende entschieden worden ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen sie
erhobenen Widersprüche sowie die der Aufhebung der Vollziehung ist nur gerechtfertigt, wenn die Bescheide bei
summarischer Prüfung rechtswidrig erscheinen, weil kein öffentliches Interesse an der sofortigen Durchsetzung
erkennbar rechtswidriger Bescheide anzuerkennen ist.
Gemessen an diesen Maßstäben hat das Sozialgericht zu Unrecht für den Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.
Mai 2007 die aufschiebende Wirkung angeordnet, weil der Bescheid nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Nach § 31
Abs. 1 Nr. 1 b) SGB II wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung gekürzt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich
trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen,
insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Der Antragsteller hat eine
Eingliederungsvereinbarung geschlossen, in der er die Verpflichtung zum Nachweis von Bewerbungsbemühungen
übernommen hat. Diese Eingliederungsvereinbarung enthält auch eine Rechtsfolgenbelehrung, welche den
entsprechenden Gesetzestext wiederholt.
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Sozialgerichts, dass die Verpflichtung zu unbestimmt formuliert gewesen sei.
Der Antragsteller konnte nicht im Zweifel darüber sein, dass der Antragsgegner in der Eingliederungsvereinbarung von
ihm die Vorlage von Nachweisen über Bewerbungsbemühungen verlangt. Das wird im Übrigen von ihm auch selbst
nicht behauptet. Geeignete Nachweise hat der Antragsteller aber in der Zeit von Abschluss der Vereinbarung am 6.
März 2007 bis zum 10. April 2007 nicht erbracht. Das gilt selbst dann, wenn zu seinen Gunsten die in der
Eingliederungsvereinbarung vorgesehene besondere Form des Nachweises (Kopien der Anschreiben, Quittungen über
Postwertzeichen) vernachlässigt wird, weil jedenfalls die Rechtsfolgenbelehrung nur allgemein auf den fehlenden
Nachweis von Eigenbemühungen abstellt, und weiter zu seinen Gunsten sein Vortrag als wahr unterstellt wird, dass
die mit Schreiben vom 3. Mai 2007 vorgelegten Stempel so schon per Post vor dem 10. April 2007 übersandt wurden,
aber verloren gegangen sind.
Zwar sind Bewerbungsbemühungen nicht deswegen wertlos, weil sie im Wege einer persönlichen Vorstellung beim
Arbeitgeber erfolgen. Gerade bei kleineren handwerklich geprägten Arbeitgebern ist nicht auszuschließen, dass diese
eher positiv auf eine persönliche Vorsprache als auf formelle schriftliche Anschreiben reagieren. Für den erfolgreichen
Nachweis von Eigenbemühungen muss ein Beweismittel indessen zumindest den Schluss nahe legen, dass ein
ernsthaftes Bemühen um eine Anstellung erfolgt ist. Diesen Anforderungen genügen die vom Antragsteller vorgelegten
Stempel nicht. Weder lässt sich ihnen entnehmen, warum der Antragsteller gerade bei den von ihm aufgesuchten
Betrieben von der Möglichkeit ausging, dass eine für ihn geeignete Stelle zu besetzen sei, noch geben sie
irgendwelche Hinweise auf die Art des Bemühens des Klägers und die Reaktion des potentiellen Arbeitgebers. Die
Stempel haben keinerlei Erklärungswert, der sich gerade auf eine Bewerbung bezieht. Sie reichen deswegen als
Nachweise für eine Bewerbung nicht aus. Damit sind bei summarischer Prüfung die Voraussetzungen für eine
Absenkung der Leistungen gegeben.
Der Bescheid vom 16. Mai 2007 ist auch nicht wegen inhaltlicher Unbestimmtheit rechtswidrig. Nach § 33 Abs. 1 des
Sozialgesetzbuchs, Zehntes Buch – SGB X – muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
Bescheide, welche eine Bewilligung aufheben, müssen verdeutlichen, welcher Bescheid für welche Zeiträume und in
welchem Umfang aufgehoben bzw. zurückgenommen wird und was dem Empfänger in den einzelnen
Bewilligungsabschnitten an Leistungen noch verbleibt (vgl. BSG Urt. v. 2. Juni 2004 – B 7 AL 58/03 R; LSG Berlin-
Brandenburg, Beschluss v. 12. Juli 2007 – L 28 B 1097/07 AS ER). Diese Forderungen erfüllt der Bescheid vom 16.
Mai 2007 indessen, weil er den ursprünglichen (nunmehr abzuändernden) Bewilligungsbescheid vom 6. März 2007
benennt, die Absenkung von Leistungen für die Zeit von Juni bis August 2007 anordnet und als Anlage
Berechnungsbogen über die dem Antragsteller in den einzelnen Monaten noch verbleibenden Leistungen enthält.
Der Bescheid vom 19. Juni 2007 erweist sich dagegen schon bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, weswegen
insoweit die schon vom Sozialgericht vorgenommene Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches und
Aussetzung der Vollziehung zu bestätigen ist. Der Bescheid vom 19. Juni 2007 ordnet die Absenkung der
Regelleistung um weitere 60 vom Hundert für die Monate Juli und August 2007 an. Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 SGB II
wird zwar bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach Abs. 1 das Arbeitslosengeld II um weitere 60 vom
Hundert gesenkt. Der Antragsgegner dürfte aber die Voraussetzungen einer wiederholten Pflichtverletzung verkennen.
Schon aus der einschneidenden Wirkung der in § 31 Abs. 2 SGB II vorgesehenen Rechtsfolgen ergibt sich, dass von
einer Wiederholung nur dann die Rede sein kann, wenn ein Leistungsempfänger durch einen ersten
Absenkungsbescheid bereits auf die Pflichtverletzung hingewiesen worden ist und danach erneut sein Verhalten
fortsetzt (vgl. Sonhoff in jurisPK-SGB II § 31 Rdnr. 155). Die vom Gesetzgeber gewollte Warnwirkung der ersten
Sanktion kann sich nur auf ein Verhalten beziehen, das zeitlich nach dem Erlass eines ersten Absenkungsbescheides
liegt. Vorliegend hat der Antragsgegner die weitere Absenkung angeordnet, weil der Antragsteller auch bis zum 10.
Mai 2007 nicht die geforderten Eigenbemühungen nachgewiesen hatte. Dieser Zeitraum lag indessen vor dem
Bescheid vom 16. Mai 2007, der erst dem Antragsteller nochmals verdeutlichte, dass Stempel der vorgelegten Art
nicht als Nachweis von Eigenbemühungen ausreichen. Fehlt es somit an einer Wiederholung des Fehlverhaltens im
Sinne des § 31 Abs. 2 SGB II, liegen die Voraussetzungen für eine Absenkung um weitere 60 vom Hundert nicht vor.
Im Übrigen scheint der Bescheid vom 19. Juni 2007 auch wegen Unbestimmtheit rechtswidrig zu sein. Er führt
nämlich nicht im Einzelnen auf, welche Leistungen der Antragsteller im August 2007 noch zu erhalten hat.
Nach alledem war der Beschwerde nur in Bezug auf den Bescheid vom 16. Mai 2007 stattzugeben, im Übrigen war sie
zurückzuweisen.
Damit erledigt sich auch der vom Antragsgegner gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 199 Abs. 2
SGG.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG unter Berücksichtigung der Entscheidung in der Sache.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den bedürftigen Antragsteller beruht auf den §§ 73a SGG iVm § 114 der
Zivilprozessordnung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).