Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.01.2007
LSG Berlin und Brandenburg: anhaltende somatoforme schmerzstörung, hallux valgus, innere medizin, psychovegetatives syndrom, rente, berufsunfähigkeit, zumutbare tätigkeit, wechsel, ausbildung
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 12.01.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 32 RJ 1989/00
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 4 RJ 59/04
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. August 2004 aufgehoben. Die Klage
wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Die 1954 geborene Klägerin arbeitete nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Physiotherapeutin im Februar 1974 –
unterbrochen von einer kurzfristigen Beschäftigung als Krippenerzieherin – regelmäßig in ihrem Beruf. Zuletzt wurde
sie vom Bezirksamt M von B als Krankengymnastin in einem Seniorenwohnheim eingesetzt. Ausweislich ihrer
Personalakte war die Klägerin Mitte der 90er Jahre wiederholt länger arbeitsunfähig. Entsprechende Bescheinigungen
wurden ihr zwischen 1994 und 1997 durch zwei Internisten, verschiedene Zahnärzte, eine Gynäkologin sowie zuletzt
ab Oktober 1997 eine Allgemeinmedizinerin erteilt. Im März 1997 informierte das Bezirksamt M von B die Klägerin,
dass für ihren Tätigkeitsbereich ein Personalüberhang bestehe, zu dem die Klägerin gehöre. Offenbar wurde der
Klägerin ferner eine Stelle (Arbeit mit schwerstbehinderten Kindern) angeboten, woraufhin sie ein Attest des sie
behandelnden Facharztes für Orthopädie Dr. G vom 22. Mai 1997 vorlegte. In diesem gab der Arzt an, dass der
Klägerin "eine Aufnahme der Tätigkeit laut Stellenausschreibung" nicht möglich sei, ohne eine Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes in Betracht ziehen zu müssen. Schweres Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg
Gewicht sowie Zwangshaltungen bei Arbeiten mit mehrfach Schwerstbehinderten seien zu vermeiden. Mit Bescheid
vom 20. August 1997 erkannte das Versorgungsamt Berlin bei der Klägerin auf ihren Antrag vom März 1997 einen
Grad der Behinderung von 30 aufgrund eines degenerativen Wirbelsäulen- und Gelenkleidens an. Am 22. September
1997 stimmte die Klägerin, die sich im Juni bei ihrem Arbeitgeber über den Erhalt einer Prämie im Falle des
Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis erkundigt hatte, der Auflösung ihres Arbeitsvertrages "im Hinblick auf einen
zu erwartenden Arbeitsplatzabbau" zum 31. Dezember 1997 gegen Zahlung einer Prämie in Höhe von 56.787,83 DM
zu.
Vom 20. Februar bis zum 24. September 1998 arbeitete die Klägerin in einem Bistro als Servicekraft. Ausweislich der
Auskunft ihrer früheren Arbeitgeberin bediente sie Gäste und verrichtete Reinigungsarbeiten, war vorwiegend im
Stehen und Laufen tätig und wurde aus betriebsbedingten Gründen gekündigt.
Im November 1998 war die Klägerin im Sportstudio E GbR, für das im Oktober 1998 beim Arbeitsamt für den Einsatz
einer Studiomitarbeiterin die Gewährung einer Strukturanpassungsmaßnahme Ost für Wirtschaftsunternehmen
beantragt worden war, beschäftigt. Sie war dort insbesondere mit der Kundenbetreuung/Beratung, dem Check-in an
der Rezeption, der Repräsentation und mit Reinigungsarbeiten betraut und wurde an der Bar eingesetzt. Mit Schreiben
vom 01. Dezember 1998 informierte die Arbeitgeberin die Klägerin, dass die geplante Einstellung vom 01. November
1998 voraussichtlich auf den 01. März 1999 verschoben werden müsse, da die beantragten Fördermittel vom
Arbeitsamt frühestens zu diesem Zeitpunkt bereitgestellt werden würden. Eine Vorfinanzierung des Arbeitsplatzes bis
zum genannten Termin sei nicht möglich. Die Klägerin würde bei Bewilligung der Fördermittel kurzfristig eingestellt
werden. Gegenüber der Beklagten gab die Arbeitgeberin im Juli 2002 an, dass die Tätigkeit mit ständigem Stehen und
häufigem Bücken verbunden gewesen sei und die Entlassung der Klägerin auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen
zurückzuführen gewesen sei.
Am 04. März 1999 beantragte die ab dem 01. Dezember 1998 arbeitslose Klägerin die Gewährung einer Rente wegen
Erwerbsminderung. Die Beklagte zog zwei im März und Juli 1998 für die Arbeitsverwaltung von dem Arzt für
Allgemeinmedizin, Anästhesiologie und Intensivtherapie Dr. P. S erstattete Gutachten bei, in denen es (im Gutachten
vom Juli 1998) u.a. heißt, dass die Klägerin weder als Physiotherapeutin tauglich noch für eine überwiegende
Computertätigkeit geeignet sei und ihre Arbeitsaufgabe aus arbeitsmedizinischer Sicht erforderlich gewesen sei. Sie
verfüge nur noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten ohne Zwangshaltungen
und häufiges Bücken. Weiter ließ die Beklagte die Klägerin im Sommer 1999 internistisch und chirurgisch
begutachten. Die Ärztin für Innere Medizin Dr. R-S diagnostizierte bei ihr unter dem 23. Juni 1999 ein HWS-
Syn¬drom, ein BWS-/LWS-Syndrom, eine hypotone Kreislaufdysregulation, anamnestisch Herzrhythmusstörungen,
einen Tinnitus sowie einen Verdacht auf ein psychovegetatives Syndrom. Sie ging davon aus, dass der Klägerin
leichte Arbeiten unter Beachtung einiger qualitativer Einschränkungen noch vollschichtig möglich seien, hielt jedoch
zur abschließenden Leistungsbeurteilung ein orthopädisches Zusatzgutachten für erforderlich. Der Chirurg G stellte bei
der Klägerin in seinem Gutachten vom 22. Juli 1999 ein HWS- und Schulter-Arm-Syndrom mit Bandscheibenprolaps
bei C6/7, Dorsalgien, ein LWS-Syndrom sowie beidseits einen Hallux valgus fest. Aufgrund dieser Erkrankungen
könne sie einer Tätigkeit als Physiotherapeutin nur noch weniger als zwei Stunden am Tag nachgehen, wohl aber
leichte körperliche Arbeiten in allen Haltungsarten ohne Überkopfarbeiten, ohne häufiges Heben, Tragen und Bewegen
von Lasten, ohne Leiter- und Gerüstarbeit sowie ohne besonderen Zeitdruck verrichten. Auf dieser Grundlage lehnte
die Beklagte mit Bescheid vom 07. Januar 2000, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 15. September 2000, die
Gewährung einer Rente ab. Die Beurteilung habe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit der Klägerin als
Physiotherapeutin und damit als Facharbeiterin zu erfolgen. Dieser Tätigkeit könne die Klägerin mit dem festgestellten
Leistungsvermögen zwar nicht mehr nachgehen. Sie könne jedoch noch Arbeiten verrichten, die ihr nach ihrer
tariflichen Bewertung bzw. Einordnung zumutbar seien, so z.B. die Tätigkeit einer Trainerin in Fitnessstudios oder die
einer Angestellten einer Poststelle gemäß BAT VIII.
Mit ihrer hiergegen am 27. September 2000 erhobenen Klage hat die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen
Berufsunfähigkeit begehrt und zur Begründung geltend gemacht, dass die Beklagte ihren Gesundheitszustand nicht
ausreichend gewürdigt habe. Dem Sozialgericht Berlin hat ein für den MDK–Berlin e.V. erstattetes Gutachten des
Neurochirurgen Dr. Z vom 23. Juli 1999 vorgelegen, in dem dieser ausgeführt hat, dass die Klägerin ihren Beruf als
Physiotherapeutin voraussichtlich auf Dauer nicht mehr werde ausüben können. Aktuell liege auch für leichte
Tätigkeiten kein vollschichtiges Leistungsvermögen vor. Es bestehe eine Indikation für ein Heilverfahren;
Berufsrehabilitationsmaßnahmen seien dringend erforderlich. Weiter hat es Befundberichte der die Klägerin
behandelnden Ärzte – dem Facharzt für Orthopädie Dr. G sowie dem Arzt für Innere Medizin Dr. B – eingeholt. Ferner
lag ihm ein im November 2000 durch den Arzt für Arbeitsmedizin Dr. S für die Arbeitsverwaltung erstattetes
Gutachten vor, nach dem die Klägerin nur noch für leichteste körperliche Arbeiten ohne Zwangshaltungen und
häufiges Bücken vorwiegend im Sitzen über ein vollschichtiges Leistungsvermögen verfügt. Schließlich hat das
Sozialgericht den Praktischen Arzt, Chirurg und Arbeitsmediziner Dr. R mit der Erstattung eines entsprechenden
Fachgutachtens beauftragt. Dieser hat bei der Klägerin in seinem Gutachten vom 03. März 2001 folgende Diagnosen
gestellt:
Cervicobrachialgie bds. Weicher Bandscheibenvorfall C6/7 li mediolateral (1992/1993) ohne Einengung des cervicalen
Myelons, kleiner re-lateraler Bandscheibenprolaps C5/6 mit breitbasiger medialer Protrusion klinisch keine
Myelopathie, keine Paresen, diskrete Hypästhesie Finger 1 und 2 re Chronische Läsion C7 li Steilstellung der HWS
Degenerative Veränderungen der HWS mit Osteochondrose und Spondylose C5/6 und C6/7 mäßige
Bewegungseinschränkung der HWS, geringe neurologische Funktionsstörung
angegebene Kopf- und Nackenschmerzen Tinnitus re
Kreislaufstörungen bei niedrigem Blutdruck teilweise Schwindel
Supraspinatus-Syndrom bd. Schultern mit eingeschränkter Abduktion bds.
Krankheitsfixierung mit Somatisierungstendenz Psychovegetatives Syndrom Neurotische Fehlhaltung Hoher
Analgetika- und Tranquilizer-Verbrauch
Hallux valgus bds., Zustand nach OP re
Zum Leistungsvermögen hat er angegeben, dass die Klägerin aufgrund dieser körperlichen Beeinträchtigungen nur
noch körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen oder im Wechsel der Haltungsarten unter Beachtung im
Einzelnen aufgeführter qualitativer Einschränkungen vollschichtig verrichten, nicht aber mehr als Physiotherapeutin
arbeiten könne.
Die Beklagte hat daraufhin im Hinblick auf die im Jahre 1998 ausgeübte Beschäftigung der Klägerin als Servicekraft in
einem Bistro erstmals den Berufsschutz der Klägerin als Physiotherapeutin in Frage gestellt. Weiter hat sie die
Ansicht vertreten, dass die Klägerin selbst dann, wenn sie ihren Berufsschutz nicht verloren haben sollte, noch als
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin, Gesundheitsberaterin und insbesondere Gesundheitstrainerin oder
Instruktorin z.B. bei der Firma K-Training arbeiten könne. Das Sozialgericht Berlin hat daraufhin neben ergänzenden
Auskünften der die Klägerin im Jahre 1998 beschäftigenden Arbeitgeber eine Auskunft der S K GmbH ("K-Training")
eingeholt. Dieser ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Mitarbeiter ihre Arbeit ständig im Stehen zu verrichten
haben und für einen Einsatz keine besonderen Vorkenntnisse erforderlich sind.
Nachdem die Klägerin sich im Dezember 2002 aufgrund eines Bandscheibenvorfalls im Lendenwirbelsäulenbereich
einer Operation unterzogen hatte, hat die Beklagte ihr in der Zeit vom 08. Januar bis zum 05. Februar 2003
medizinische Leistungen zur Rehabilitation sowie Übergangsgeld gewährt. Der Entlassungsbericht der Median Klinik H
vom 18. Februar 2003 weist folgende Diagnosen aus:
1. Entfernung des Bandscheibenvorfalls L4/5 li. über interlaminäre Fensterung (16.12.02) wegen NpP L4/5 li., geringe
Schmerzlinderung, noch radikuläre Symptomatik 2. Chronisches HWS-Syndrom bei NpP C5/6, C6/7,
Schmerzlinderung 3. Somatoforme Schmerzstörung 4. Herzrhythmusstörungen, medikamentös behandelt, 5.
Hypotonie
Als Physiotherapeutin sei die Klägerin nur noch unter drei Stunden einsetzbar. Im Übrigen gelte: "Wenn es im
weiteren ambulanten Behandlungsregime gelinge, die Schmerzen weiter zu verringern und die Aktivität, die
Bewältigungsstrategie zu verbessern, sodass die Geh-, Steh- und Sitzzeiten deutlich länger würden, wäre es möglich,
bei Ausschöpfung der möglichen AU-Zeiten einen Einsatz von mehr als sechs Stunden am Tag auf einem
Arbeitsplatz mit leichter körperlicher Arbeit mit wechselnden Arbeitshaltungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu
ermöglichen."
Nach einer weiteren Bandscheibenoperation im April 2003 hat die Beklagte der Klägerin in der Zeit vom 14. Mai bis
zum 04. Juni 2003 erneut medizinische Leistungen zur Rehabilitation sowie Übergangsgeld bewilligt. Der
Entlassungsbericht der H-U-Kliniken vom 04. Juni 2003 weist als Diagnosen einen Zustand nach Dekompression der
Spinalkanalstenose C5/6 und ventraler Fusion mittels Titan-Spacer vom 14.04.2003 bei absoluter Spinalkanalstenose
C5/6, einen Zustand nach Bandscheibenoperation L4/5 links vom 16.12.2002, einen Tinnitus beidseits mit
Hörminderung, eine Neurasthenie sowie psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts
klassifizierten Krankheiten aus. Hier wird davon ausgegangen, dass die Klägerin zwar nicht mehr als
Physiotherapeutin arbeiten könne, wohl aber über ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr für leichte
körperliche Arbeiten im ständigen Wechsel der Haltungsarten unter Beachtung einiger qualitativer Einschränkungen
verfüge.
Das Sozialgericht Berlin hat schließlich bei dem Arzt für Psychiatrie und Neurologie K ein entsprechendes
Fachgutachten eingeholt. Dieser hat unter dem 16. Juli 2003 bei der Klägerin einen Zustand nach
Bandscheibenoperation der HWS und LWS, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine Panikstörung und
eine konversionsneurotisch-anankastische Persönlichkeitsstörung festgestellt. Das Leistungsvermögen der Klägerin
für ihren früheren Beruf als Physiotherapeutin hat er als aufgehoben angesehen, jedoch gemeint, dass sie noch über
ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich und geistig leichte Tätigkeiten mit gewissen qualitativen
Einschränkungen verfüge.
Auf der Grundlage der Rehabilitationsentlassungsberichte und Gutachten hat die Beklagte der Klägerin sodann mit
Bescheid vom 10. März 2004 als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine auf ein Jahr angelegte Weiterbildung zur
Fachkraft für Büroorganisation sowie Übergangsgeld gewährt. Die Klägerin, die gestützt auf zwei ärztliche Atteste
geltend gemacht hatte, aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu der vorgesehenen Tätigkeit, die
faktisch nur in sitzender Tätigkeit am Computer stattfinde, nicht in der Lage zu sein, trat die Maßnahme zwar am 03.
Mai 2004 an, war dann jedoch ab dem 07. Mai 2004 arbeitsunfähig. Die Leistungsbewilligung wurde daraufhin mit
Bescheid vom 07. Juni 2004 aufgehoben.
Das Sozialgericht Berlin hat die Beklagte mit Urteil vom 23. August 2004 unter Aufhebung des angefochtenen
Bescheides antragsgemäß verurteilt, der Klägerin nach einem Leistungsfall vom 21. April 1999 Rente wegen
Berufsunfähigkeit vom 01. Mai 1999 an zu gewähren. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird,
hat es ausgeführt, dass die Klägerin berufsunfähig sei und daher einen Anspruch auf eine entsprechende Rente habe.
Maßgeblicher Beruf der Klägerin sei der einer Physiotherapeutin. Von diesem Beruf habe sie sich entgegen der
Auffassung der Beklagten nicht gelöst. Dabei könne dahinstehen, ob die Klägerin sich tatsächlich – wie von ihr
geltend gemacht – nach Abbau des von ihr zuletzt innegehabten Arbeitsplatzes nur mit schwerstbehinderten Kindern
hätte beschäftigen müssen und daraufhin den Aufhebungsvertrag zum 31. Dezember 1997 geschlossen habe. Denn
sie habe ihre zuletzt ausgeübte Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Der behandelnde Arzt Dr.
G sowie Dr. S, der die Klägerin für das Arbeitsamt begutachtet habe, seien übereinstimmend davon ausgegangen,
dass die Klägerin für einen Einsatz als Physiotherapeutin nicht mehr geeignet (gewesen) sei. Soweit die Beklagte
geltend mache, die von der Klägerin 1998 ausgeübten Tätigkeiten als Serviererin und als Servicepersonal im Sport-
und Fitnessstudio widerlegten das ärztlicherseits festgestellte eingeschränkte Leistungsvermögen, sei dies insoweit
zutreffend, als die Klägerin diese Tätigkeiten auf Kosten ihrer Gesundheit ausgeübt habe. Die damit weiterhin
maßgebliche Tätigkeit als Physiotherapeutin habe die Klägerin aufgrund der degenerativen Veränderungen der
Wirbelsäule nicht mehr verrichten können. Eine ihr in Anwendung des von der Rechtsprechung entwickelten
Mehrstufenschemas zumutbare Verweisungstätigkeit habe die Beklagte ihr nicht benannt. Sie könne weder auf
Tätigkeiten als Trainerin in einem Fitnessstudio noch auf die einer Angestellten in einer Poststelle verwiesen werden.
Als Trainerin erfolge die Betreuung überwiegend im Gehen und Stehen, sodass die Tätigkeit nicht dem
übereinstimmend festgestellten, auf leichte Arbeiten im Sitzen oder im Wechsel der Haltungsarten beschränkten
Leistungsvermögen der Klägerin entspreche. Auch könne die Klägerin nicht auf die Tätigkeit einer Angestellten
verwiesen werden. Es sei nicht ersichtlich, woher die Klägerin mit ihrer langjährigen Beschäftigung als
Physiotherapeutin die erforderlichen Kenntnisse im Büro- und Bürokommunikationsbereich erlangt haben solle. Der
Leistungsfall sei auf der Grundlage der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten sowie des von Dr. R
erstatteten Gutachtens auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 21. April 1999 festzulegen. Der Klägerin stehe damit
ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit ab dem 01. Mai 1999 zu.
Gegen dieses ihr am 21. Oktober 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 10. November 2004 eingelegte Berufung
der Beklagten. Diese hat die Klägerin, die zwischenzeitlich einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit/voller Erwerbsminderung gestellt hatte, erneut neurologisch-psychiatrisch begutachten lassen. Die
Gutachterin Dr. S hat nach Untersuchung der Klägerin am 31. März 2005 eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung, eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung, eine Panikstörung, ein HWS-/LWS-Syndrom bei Zustand
nach Bandscheibenoperation im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie einen Verdacht auf eine
rezidivierende vertebro-basiläre Insuffizienz festgestellt. Zum Leistungsvermögen der Klägerin hat sie angegeben,
dass dieses für die Tätigkeit als Physiotherapeutin weiterhin aufgehoben sei. Die Klägerin verfüge jedoch noch über
ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten unter
Vermeidung von Zeitdruck und Zwangshaltungen.
Die Beklagte meint, das erstinstanzliche Urteil sei bereits deshalb fehlerhaft, weil dem Tenor nicht zu entnehmen sei,
für welche Dauer die Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen sei. Im Übrigen halte sie daran fest, dass die Klägerin
weder berufsunfähig noch teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit sei. Sie genieße keinen Berufsschutz
mehr, habe sich nämlich aus Gründen, die nicht im gesundheitlichen Bereich lägen, von ihrem Beruf als
Physiotherapeutin gelöst. Im Übrigen sei bereits bei der bis 1997 ausgeübten Tätigkeit zweifelhaft, ob der Klägerin
dafür Berufsschutz zuzubilligen sei. Nach den Angaben der Klägerin sei davon auszugehen, dass sie im
Seniorenheim ungelernte Arbeiten einer Altenpflegerhelferin in nicht unerheblichem Maße verrichtet habe. Der genaue
zeitliche Umfang dieser nicht qualifizierten Tätigkeit sei bei dem Arbeitgeber zu ermitteln. Durch die Auflösung des
Beschäftigungsverhältnisses zum 31. Dezember 1997 habe die Klägerin sich zur Überzeugung der Beklagten von
ihrem konkreten Arbeitsverhältnis gelöst, nicht aber aus gesundheitlichen Gründen von ihrem Ausbildungsberuf. Eine
entsprechende Lösung werde durch das Attest von Dr. G nicht bestätigt und durch die anschließende Tätigkeit als
Servicekraft widerlegt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Tätigkeit auf Kosten der Gesundheit
ausgeübt worden sei. Die Klägerin sei im fraglichen Zeitraum lediglich vom 03. bis zum 18. September 1998
arbeitsunfähig gewesen. Selbst wenn man ihr aber noch Berufsschutz zubilligen wolle, sei sie nicht berufsunfähig. Sie
sei weiterhin in einem Teilbereich der Physiotherapie, nämlich als Krankengymnastin in einer orthopädischen
Arztpraxis einsetzbar. Schließlich sei die Klägerin auch auf die Tätigkeit einer Registratorin (BAT VIII) verweisbar.
Einer Physiotherapeutin seien schriftliche Arbeiten nicht völlig unvertraut. Es handele sich im Übrigen um eine
Tätigkeit, die keinerlei Vorbildung erfordere und für die es bei ihr keine Einstellungsvoraussetzungen für die Besetzung
entsprechender Stellen gebe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. August 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend. Soweit die Beklagte behaupte, sie habe als Pflegehelferin gearbeitet,
sei dies falsch. Sie habe bis zur Auflösung ihres Beschäftigungsverhältnisses zum 31. Dezember 1997 als
Physiotherapeutin gearbeitet und sich von diesem Beruf aus gesundheitlichen Gründen gelöst. Die anschließenden
Beschäftigungen habe sie auf Kosten ihrer Gesundheit ausgeübt.
Der Senat hat folgende berufskundliche Informationen in das Verfahren eingeführt, auf die jeweils Bezug genommen
wird: - Urteil des Senats im Verfahren L 5 RJ 66/99, - Urteil des LSG Rheinland-Pfalz im Verfahren L 2 I 248/94, -
Aussage eines Sachverständigen im Verfahren L 5 J 71/88 samt Schriftwechsel im Ver- fahren L 6 J 6/91, -
Berufskundliches Gutachten vom 10.11.2003 im Rechtsstreit L 1 RA 142/03 des LSG Niedersachsen-Bremen, -
Schreiben der BfA vom 02.05.2000 samt Urteil des LSG für das Saarland L 1 A 11/97.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen, die eingeholten Gutachten, Befundberichte, Arbeitgeberauskünfte und berufskundlichen
Informationen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die beim
Bezirksamt M von B über die Klägerin geführte Personalakte verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und
Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht Berlin bewertet die Sach- und Rechtslage in seinem
angegriffenen Urteil nicht zutreffend.
Der Bescheid der Beklagten vom 07. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September
2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung einer
Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Bei der Prüfung eines Rentenanspruchs der Klägerin ist im Hinblick auf ihren im März 1999 gestellten Antrag gemäß §
300 Abs. 2 SGB VI von § 43 Abs. 1 SGB VI in der bis zum 31. De¬zember 2000 geltenden Fassung auszugehen.
Danach hat derjenige einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren
erfüllt, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalls drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit hat und berufsunfähig ist.
Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Zur Überzeugung des Senats ist sie nicht berufsunfähig im Sinne
des § 43 Abs. 2 SGB VI a. F ... Ihre Erwerbsfähigkeit ist nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich,
geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten
herabgesunken. Sie ist vielmehr weiterhin in der Lage, zumindest körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt, auf den sie zu verweisen ist, vollschichtig zu verrichten, sodass sie noch die gesetzliche Lohnhälfte im
Sinne des § 43 Abs. 2 S. 1 SGB VI zu erzielen vermag.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist für die Prüfung der Berufsunfähigkeit nicht von der Tätigkeit der
Klägerin als Physiotherapeutin, sondern von ihrer letzten Beschäftigung als Servicekraft in einem Bistro bzw.
Fitnessstudio auszugehen. Denn bisheriger Beruf ist in der Regel die der Versicherungspflicht zugrunde liegende
Berufstätigkeit, die der Versicherte zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet hat, sie bis zur Erreichung der
Altersgrenze oder bis zum Eintritt der Unfähigkeit aus den in § 43 Abs. 2 SGB VI genannten Gründen auszuüben.
Zwar hat die Klägerin zunächst eine Ausbildung zur Physiotherapeutin abgeschlossen und auch viele Jahre in diesem
Beruf gearbeitet. Von diesem Beruf hat sie sich jedoch gelöst, sich nämlich nicht nur vorübergehend einer
geringerwertigen Tätigkeit zugewandt. Davon, dass diese Lösung aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und damit für
den Berufsschutz unschädlich wäre, vermochte der Senat sich nicht zu überzeugen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten geht der Senat zwar davon aus, dass die Klägerin ihren Berufsschutz als
Physiotherapeutin nicht schon während ihrer letzten Beschäftigung beim Bezirksamt M von als Krankengymnastin in
einem Seniorenheim verloren hat. Denn sie mag im Rahmen dieser Beschäftigung auch gewisse Pflegetätigkeiten
verrichtet haben. Anhaltspunkte dafür aber, dass diese einen derartigen Umfang angenommen hätten, dass sie der
Berufsausübung das Gepräge gegeben hätten, liegen nicht vor. Das Bezirksamt M von hat auf eine Anfrage der
Unfallkasse B bereits im August 2000 u.a. zu den genauen Arbeitsbereichen der Klägerin in dem Seniorenheim unter
Berufung auf einen Trägerwechsel angegeben, weder selbst Angaben machen noch Informationen des neuen Trägers
erhalten zu können. Es hat jedoch klargestellt, dass die Klägerin nach der Vergütungsordnung Anlage 1a Teil II,
Abschnitt D zum BAT-O entlohnt worden sei, und die dort enthaltene Auflistung der Arbeitsaufgaben einer
Krankengymnastin, die in nicht unerheblichem Umfang schwierige Aufgaben erfüllt, wiedergegeben. Dass die Klägerin
bei dieser Eingruppierung im Wesentlichen ungelernte Pflegetätigkeiten verrichtet haben sollte, kann vor diesem
Hintergrund nicht angenommen werden.
Indes hat der Senat durchgreifende, letztlich zu Lasten der Klägerin gehende Zweifel, ob die Aufgabe des Berufes der
Physiotherapeutin mit Abschluss des Auflösungsvertrages zum 31. Dezember 1997 maßgeblich aus gesundheitlichen
Gründen erfolgte. Die Stelle der Klägerin war bereits im März 1997 mit einem so genannten "kw-Vermerk" versehen
und der Klägerin mitgeteilt worden, dass sie dem Personalüberhang angehöre. Die Auflösung des Arbeitsvertrages
erfolgte sodann ausdrücklich "im Hinblick auf einen zu erwartenden Arbeitsplatzabbau" unter Zahlung einer Prämie.
Dies schließt eine Lösung aus gesundheitlichen Gründen zwar nicht von vornherein aus, lässt aber immerhin
vermuten, dass hier auch sehr gewichtige andere Gründe Anlass zur Aufgabe des Berufes gegeben haben können.
Weiter vermag der Senat keine ausreichenden Belege dafür zu erkennen, dass die Klägerin ihrer beim Bezirksamt M
von Berlin zuletzt ausgeübten Beschäftigung als Krankengymnastin in einem Seniorenheim aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr gewachsen war. Er stellt zwar nicht in Abrede, dass bei der Klägerin im fraglichen Zeitraum
bereits Erkrankungen am Haltungsapparat vorlagen. Dies wird nämlich zum einen durch die Anerkennung eines
Grades der Behinderung von 30 wegen eines degenerativen Wirbelsäulen- und Gelenkleidens sowie zum anderen
durch die vom behandelnden Orthopäden Dr. G in seinem Befundbericht bescheinigte Behandlung der Klägerin in
dieser Zeit belegt. Umgekehrt fällt allerdings auf, dass keine der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Klägerin in
der Zeit zwischen 1994 und 1997 durch einen Orthopäden ausgestellt worden ist. Vielmehr stammen diese durchweg
von Internisten, Zahnärzten und Gynäkologen sowie – und auch dies erst nach Unterzeichnung des
Auflösungsvertrages – von einer Allgemeinmedizinerin. Es ist jedoch weder vorgetragen noch nach dem weiteren
Krankheitsverlauf zu erwarten, dass Erkrankungen auf diesen Fachgebieten einem Einsatz der Klägerin als
Physiotherapeutin dauerhaft entgegengestanden hätten. Maßgeblich können insoweit vielmehr lediglich Erkrankungen
am Haltungsapparat sein. Dass seinerzeit aber so gravierende Rückenbeschwerden vorgelegen haben, die eine Arbeit
als Physiotherapeutin unmöglich gemacht hätten, erscheint mangels Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen
Orthopäden oder Neurologen eher unwahrscheinlich. Gegen häufige Arbeitsunfähigkeit infolge von
Wirbelsäulenbeschwerden spricht auch, dass die Krankenkasse der Klägerin ihrem Arbeitgeber auf entsprechende
Anfragen mitgeteilt hat, dass den Arbeitsunfähigkeitszeiten jeweils neue Krankheiten zugrunde gelegen haben.
Schließlich hat die Klägerin die Anerkennung der Schwerbehinderung erst im März 1997 und damit zu einem Zeitpunkt
beantragt, zu dem sie davon gehört haben dürfte, dass es zum Stellenabbau kommen wird. Dass ihre angeblich
bereits seit Jahren bestehenden Wirbelsäulenbeschwerden (dokumentiert ist ein Bandscheibenvorfall 1992/1993)
daher so ein Ausmaß hatten, dass sie der Ausübung ihres Berufes entgegenstanden, liegt auch vor diesem
Hintergrund nicht unbedingt nahe. Anderes folgt auch nicht aus dem Attest des behandelnden Orthopäden, auf das
das Sozialgericht sich zur Begründung der gegenteiligen Ansicht maßgeblich gestützt hat. Dr. G hat in seinem Attest
vom 22. Mai 1997 nicht auf die von der Klägerin bis dahin ausgeübte Beschäftigung abgestellt, sondern auf die
"Aufnahme der Tätigkeit laut Stellenausschreibung". Dass der Klägerin die Ausübung einer ihr angebotenen oder
jedenfalls ausgeschriebenen Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war, besagt jedoch noch nicht, dass
ihr damit jedwede Tätigkeit als Physiotherapeutin verwehrt gewesen wäre. Dies hat umso mehr zu gelten, als für eine
Physiotherapeutin die Arbeit mit schwerstbehinderten und/oder –pflegebedürftigen Personen zweifelsohne zu einer der
am stärksten belastenden gehören dürfte. Soweit der die Klägerin für die Arbeitsverwaltung im März und Juli 1998
begutachtende Dr. S hingegen davon ausgegangen ist, dass die Klägerin als Physiotherapeutin nicht tauglich und ihre
Arbeitsaufgabe aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich gewesen sei, vermag dies die erheblichen Zweifel des
Senats an der Lösung vom Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht zu beseitigen. Abgesehen davon, dass seine
Einschätzung erst sieben Monate nach Aufgabe der Tätigkeit erfolgte und in seinen Ausführungen anklingt, dass er
weniger allgemein auf die Tätigkeit einer Physiotherapeutin als speziell auf den konkreten Einsatzbereich der Klägerin
abgestellt hat, wird sein Urteil jedenfalls ganz wesentlich dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin es sich im Jahre
1998 wiederholt zutraute, körperlich durchaus nicht leichte Beschäftigungen als Servicekraft in einem Bistro bzw.
einem Fitnessstudio anzunehmen, und auch tatsächlich in der Lage war, diesen Arbeiten insgesamt etwa acht Monate
lang nachzugehen, ohne dass es in dieser Phase zu wesentlichen Krankheitszeiten gekommen wäre. Denn während
die Arbeitgeber überhaupt keine Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mitgeteilt haben, soll die Klägerin nach den Ermittlungen
der Beklagten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Bistro (nur) vom 03. bis zum 18. September 1998 arbeitsunfähig gewesen
sein. Auch kann zur Überzeugung des Senats nicht davon ausgegangen werden, dass diese Beschäftigungen aus
gesundheitlichen Gründen ein Ende fanden, was belegen könnte, dass die Klägerin ihnen entgegen ihrer eigenen
ursprünglichen Einschätzung nicht gewachsen war. Für die Arbeit im Bistro wird dies bereits von der ehemaligen
Arbeitgeberin nicht bescheinigt. Und soweit seitens des Fitnessstudios bzgl. des Anlasses für die Kündigung
gegenüber der Beklagten auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin hingewiesen wurde, erscheint die
Glaubhaftigkeit dieser Angabe ausgesprochen zweifelhaft, steht sie doch in Widerspruch damit, dass das Studio für
die Beschäftigung der Klägerin im Oktober 1998 die Gewährung einer Strukturanpassungsmaßnahme Ost für
Wirtschaftsunternehmen beantragt und der Klägerin noch Anfang Dezember 1998 eine kurzfristige Einstellung im März
1999 im Falle der Bewilligung der Fördermittel in Aussicht gestellt hatte. Nach alledem ist der Senat – anders als
zuvor das Sozialgericht Berlin - nicht davon überzeugt, dass die Klägerin sich aus gesundheitlichen Gründen von
ihrem Beruf als Physiotherapeutin gelöst und die Arbeit als Servicekraft im Bistro auf Kosten ihrer Gesundheit
ausgeübt hat. Er vermag ihr daher keinen fortbestehenden Berufsschutz zuzubilligen, sodass für die Prüfung der
Berufsunfähigkeit die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Servicekraft maßgebend ist.
Eine entsprechende Tätigkeit, die nach den insoweit gut nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben der die
Klägerin im Jahre 1998 beschäftigenden Arbeitgeber weitgehend im Stehen zu verrichten ist, die mit Heben und
Tragen von Lasten mit einem Gewicht von auch mehr als 5 kg einhergeht und immer wieder ein Bücken und Hocken
erfordert, kann die Klägerin nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen unstreitig nicht mehr ausüben. Daraus
folgt jedoch nicht ihre Berufsunfähigkeit. Denn der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu
beurteilen ist, umfasst nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI a.F. alle Tätigkeiten von Versicherten, die ihren Kräften und
Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres
bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Die
Klägerin kann aber eine ihr zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben und ist daher nach § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI
nicht berufsunfähig. Denn im Hinblick auf ihre hier maßgebliche Beschäftigung als Servicekraft ist sie in das von der
Rechtsprechung zur Bestimmung der Wertigkeit der verschiedenen Arbeiterberufe entwickelte Mehrstufenschema,
das die Arbeiterberufe in vier Gruppen [1.) Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hochqualifizierter
Facharbeiter, 2.) Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), 3.)
angelernter Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und
4.) ungelernter Arbeiter (Einarbeitungszeit von weniger als drei Monaten)] einteilt, als ungelernte, allenfalls als
angelernte Arbeiterin im unteren Bereich einzustufen, mit der Folge, dass ihr auf dem so genannten allgemeinen
Arbeitsmarkt sämtliche Tätigkeiten, die ihr Leistungsvermögen noch zulässt, zumutbar sind. Für derartige Tätigkeiten
verfügt sie jedoch noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Nach dem einhelligen Ergebnis der
umfangreichen medizinischen Ermittlungen im hiesigen Verfahren ist sie in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten im
Wechsel der Haltungsarten unter Berücksichtigung verschiedener qualitativer Einschränkungen noch vollschichtig zu
verrichten, was auch von der Klägerin im hiesigen Verfahren nicht in Abrede gestellt wird und damit keiner weiteren
Erörterung bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.