Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.12.1997

LSG Berlin-Brandenburg: arbeitserlaubnis, berufliche eingliederung, arbeitsmarkt, besondere härte, arbeitsfähigkeit, ausländer, verfügung, arbeitsvermittlung, bauunternehmen, grenzgänger

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
30. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 30 AL 182/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 118 Abs 1 Nr 2 SGB 3 vom
16.12.1997, § 119 Abs 1 Nr 2
SGB 3 vom 16.12.1997, § 119
Abs 2 SGB 3 vom 16.12.1997, §
119 Abs 3 Nr 1 SGB 3 vom
16.12.1997, § 284 Abs 1 S 1
SGB 3 vom 16.12.1997
Arbeitslosengeldanspruch - Arbeitsfähigkeit eines Grenzgängers
aus Polen - Arbeitsgenehmigung - langjähriges
sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im
Inland
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom
24. Juli 2003 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Arbeitslosengeld (Alg) Unterschrift: Götze/Gäbler
für die Zeit vom 18. Juni 2002 bis zum 31. Juli 2002.
Der 1953 geborene Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er war langjährig von 1968
bis August 1991 als Maurer, Betonwerker und Putzer in Polen tätig. Von Januar 1992 bis
Dezember 1993, Februar 1994 bis Dezember 1994, Januar 1995 bis Januar 1996, Januar
1996 bis Februar 1997 und vom 10. März 1997 bis zum 10. März 2002 war der Kläger bei
dem Bauunternehmen B GmbH in F tätig. Nach einer Arbeitsbescheinigung der
Bauunternehmen B GmbH vom 29. November 2002 arbeitete er zuletzt (10. März 1997
bis zum 10. März 2002) bei ihr als Kanalmaurer mit einer durchschnittlichen
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Die B GmbH bescheinigte in ihrer
Arbeitsbescheinigung vom 29. November 2002 ein Bruttoarbeitsentgelt von insgesamt
34 410,02 DM für den Zeitraum von April 2001 bis zum 10. März 2002. In die
Lohnsteuerkarte des Klägers für das Jahr 2002 war zu Beginn des Jahres die
Lohnsteuerklasse I ohne Kinderfreibeträge eingetragen. Die Beklagte hatte dem Kläger
eine Arbeitserlaubnis zuletzt bis zum 10. März 2002 für eine Beschäftigung als
Grenzgänger bei der B GmbH in F erteilt; der Kläger war außerdem bis zu diesem
Zeitpunkt Inhaber einer entsprechenden von der Stadt F ausgestellten
Grenzgängerkarte. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung der B GmbH vom 29.
November 2002 war das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der B GmbH
befristet bis zum Ablauf der Arbeitserlaubnis einschließlich der Grenzgängerkarte am 10.
März 2002.
Die Beklagte lehnte einen weiteren von der B GmbH und dem Kläger für die Zeit vom 11.
Februar 2002 bis zum 10. März 2003 gestellten Antrag auf Erteilung einer
Arbeitserlaubnis durch Bescheid vom 05. März 2002 ab. Ein vom Kläger nach § 44
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) gestellter Antrag auf Überprüfung des
Bescheides vom 05. März 2002 blieb ohne Erfolg (Bescheid vom 10. November 2005),
weil nach intensiver Arbeitsmarktprüfung festzustellen gewesen sei, dass für die Tätigkeit
als Kanalmaurer geeignete bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung gestanden
hätten. Eine besondere Härte im Sinne des § 1 Abs. 2 der
Arbeitsgenehmigungsverordnung liege auch im Hinblick auf die vorherige mehrjährige
Beschäftigung als Grenzarbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber nicht vor. Es sei
darauf hinzuweisen, dass diese vorherige Grenzgängerbeschäftigung mit der täglichen
Rückkehr in das Heimatland, der Beibehaltung des Wohnortes und damit des
Lebensmittelpunktes in Polen verbunden gewesen sei. In der Vergangenheit sei die
Arbeitserlaubnis als Grenzgänger immer nur befristet und nur für eine bestimmte
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Arbeitserlaubnis als Grenzgänger immer nur befristet und nur für eine bestimmte
Tätigkeit bei der B GmbH erteilt worden, weil für den Erteilungszeitraum keine
bevorrechtigten anderen Arbeitnehmer zur Verfügung gestanden hätten. Ein gegen den
Bescheid vom 10. November 2005 eingelegter Widerspruch wurde durch
Widerspruchsbescheid vom 26. April 2006 als unbegründet zurückgewiesen. Die
Entscheidung wurde bindend.
Der Kläger war ab 01. August 2002 wieder als Maurer in Polen erwerbstätig.
Der Kläger meldete sich bei dem Arbeitsamt F bereits am 18. Juni 2002 arbeitslos und
beantragte Alg. Mit Bescheid vom 18. Juni 2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da
der Kläger durch seinen Wohnsitz in der Republik Polen nicht verfügbar sei. Den dagegen
am 01. Juli 2002 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch
Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2002 zurück. Wegen des Inhalts des
Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2002 wird auf Blatt 9 bis 12 der Leistungsakten der
Beklagten verwiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 22. Juli 2002 Klage vor dem Sozialgericht F erhoben und
sein Begehren weiter verfolgt. Die Versagung von Alg sei rechtswidrig und verstoße
gegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 30. Dezember 1999
(Az.: 1 BvR 809/95), wonach die Regelung des § 30 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB I) verfassungskonform auszulegen sei. Er habe ausreichende Sprachkenntnisse,
insbesondere auch während seiner Berufsschule, erworben. Zudem habe es im
Baubereich, in dem er tätig gewesen sei, niemals Verständigungsprobleme gegeben.
Die Beklagte hat hierzu entgegnet, unter Beachtung des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts am 12. Dezember 2002 ein Gespräch mit dem Kläger
geführt zu haben. Dabei sei festgestellt worden, der Kläger sei nicht der deutschen
Sprache mächtig. Voraussetzung für eine Beschäftigungssuche auf dem Arbeitsmarkt
seien jedoch die deutschen Sprachkenntnisse, um eine problemlose Eingliederung in
den deutschen Arbeitsmarkt erwarten zu lassen. Diese Voraussetzungen würden vom
Kläger nicht erfüllt werden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht vom 24. Juli 2003 hat der
Vorsitzende ausweislich der Sitzungsniederschrift u. a. vermerkt: „Der Kläger wurde
aufgefordert, mit seinen eigenen Worten seinen bisherigen Lebenslauf zu erläutern.
Ohne die Hilfe eines im Gerichtssaal anwesenden polnischen Staatsangehörigen, der die
Frage übersetzte, war der Kläger nicht in der Lage, dies zu verstehen. Er war auch nicht
in der Lage, diese mit eigenen Worten zu beantworten.“
Das Sozialgericht F hat durch Urteil vom 24. Juli 2003 den Bescheid der Beklagten vom
18. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2002 aufgehoben
und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Alg nach den gesetzlichen Bestimmungen zu
bewilligen. Zur Begründung hat es ausgeführt, unter Beachtung der bereits zitierten
Rechtsprechung des BVerfG und der danach gebotenen einschränkenden Auslegung des
§ 30 Abs. 1 SGB I stehe der Auslandswohnsitz des Klägers als solcher einem Anspruch
auf Alg nicht entgegen. Der Kläger sei subjektiv und objektiv verfügbar gewesen. Zwar
habe sich im Verlauf der mündlichen Verhandlung herausgestellt, dass er über allenfalls
rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge und nicht in der Lage sei,
einfachste Konversation in deutscher Sprache zu führen. Dies stehe jedoch der
subjektiven und objektiven Verfügbarkeit nicht entgegen. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Urteils des Sozialgerichts wird auf Blatt 64 bis 70 der Gerichtsakten
verwiesen.
Gegen das der Beklagten am 10. Oktober 2003 zugestellte Urteil hat sie am 06.
November 2003 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, der Kläger erfülle im
Wesentlichen nur eines der vom BVerfG aufgestellten Kriterien, aus denen sich
schlussfolgern lasse, dass die besten Aussichten einer beruflichen Eingliederung in der
Bundesrepublik Deutschland bestünden, nämlich ein überwiegendes Verbringen des
Erwerbslebens in der Bundesrepublik Deutschland. Hingegen verfüge er über nahezu
keine deutschen Sprachkenntnisse, die eine problemlose Eingliederung zuließen. Er
habe keine Berufsausbildung in der Bundesrepublik absolviert und auch in keiner Weise
vorgetragen oder nachgewiesen, dass sein Lebensmittelpunkt (Bekanntenkreis,
gesellschaftliches Engagement) in der Bundesrepublik Deutschland liege. Gerade weil
bei der Beschäftigungssuche auf dem deutschen Arbeitsmarkt grundsätzlich von einem
Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland auszugehen sei, müsse bei der
ausnahmsweisen Regelung, dass eine derartige Beschäftigungssuche auch von einem
grenznahen Raum aus betrieben werden könne, eine besondere Bindung zum
inländischen Arbeitsmarkt bestehen. Ausländer, die bereits im Inland ihren Wohnsitz
hätten, müssten eine derartige an den deutschen Arbeitsmarkt nicht nachweisen.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Juli 2003 aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, die Beklagte stelle Kriterien bei der Rechtsprüfung auf, die das
Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung nicht aufgestellt habe. Soweit die
Beklagte auf die „besten Aussichten“ bei einer beruflichen Eingliederung in der
Bundesrepublik Deutschland abstelle, so ergebe sich dies (nur) aus ihrer
Geschäftsanweisung 25/2002. Diese besitze keine Rechtsnormqualität. Er sei auch in der
Bundesrepublik Deutschland vermittelbar. Dies ergebe sich aus seiner zehnjährigen
Tätigkeit für das Bauunternehmen B. Der Geschäftsführer M. B könne bestätigen, dass
er von in Deutschland ansässigen Baubetrieben beschäftigt werden könne und
vermittelbar sei. Nennenswerte Sprachprobleme mit ihm habe es nicht gegeben.
Mit Schriftsatz vom 18. August 2005 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers
Unbedenklichkeitsbescheinigung des polnischen Arbeitsamtes vom 17. August 2005 zu
den Gerichtsakten gereicht. Danach hat der Kläger Arbeitslosengeld in Polen in der Zeit
vom 23. Dezember 2003 bis zum 08. September 2004 bezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des
Verfahrens wird auf die Gerichtsakten, die Leistungsakten der Beklagten
(Kundennummer ) ebenso Bezug genommen wie auf 2 Hefte Verwaltungsvorgänge der
Beklagten die Arbeitsgenehmigungsverfahren des Klägers betreffend. Die Akten haben
vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufung
ist auch statthaft, da der Gegenstandswert von 500,00 € übersteigt; § 144 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bzw. Satz 2 der Vorschrift.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das Sozialgericht hat der zulässigen
Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen der
Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat
keinen Anspruch auf Alg für die Zeit vom 18. Juni 2002 bis zum 31. Juli 2002, weil er der
Arbeitsvermittlung im rechtlichen Sinne nicht zur Verfügung gestanden hat.
Nach § 117 SGB III in der hier anzuwendenden bis zum 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl I S.
594) haben Arbeitnehmeranspruch auf Arbeitslosengeld, die
1. arbeitslos sind,
2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und
3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Arbeitslos ist nach § 118 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung des 1. SGB III-Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2970) ein
Arbeitnehmer, der
1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht
(Beschäftigungslosigkeit) und
2. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende
Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche).
Nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung
des 1. SGB III-Änderungsgesetzes sucht eine Beschäftigung, wer
1. alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu
beenden und
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2. den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht
(Verfügbarkeit).
Die Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes steht zur Verfügung, wer arbeitsfähig
und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist, § 119 Abs. 2 SGB III.
Arbeitsfähig ist nach § 119 Abs. 3 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung des 1. SGB III-Änderungsgesetzes ein Arbeitsloser, der
1. versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende
Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht
kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben,
2. an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbs Leben
teilnehmen und
3. Vorschläge in das Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und
ortsnah Folge leisten
kann und darf.
Danach war der Kläger nicht arbeitsfähig im Sinne des § 119 Abs. 3 SGB III, weil er aus
rechtlichen Gründen nicht in der Lage war, eine versicherungspflichtige Beschäftigung
aufzunehmen. Er stand somit der Arbeitsvermittlung in dem geltend gemachten
Leistungszeitraum objektiv nicht zur Verfügung. Der Kläger durfte nämlich eine
Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nicht ausüben, weil
ihm eine für die Aufnahme einer Beschäftigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der
hier anzuwendenden Fassung des 1. SGB III-Änderungsgesetzes zwingend erforderliche
Arbeitsgenehmigung weder erteilt worden war noch erteilt werden konnte. Die Erteilung
einer Arbeitsgenehmigung indes war für die Aufnahme einer
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung durch den Kläger zwingend geboten, weil
die hierzu geltenden Ausnahmen nach § 284 Abs. 1 Satz 2 SGB III in der hier
anzuwendenden bis zum 30. April 2004 geltenden Fassung des 1. SGB III-
Änderungsgesetzesnicht einschlägig sind. Insbesondere konnte der Kläger für den
streitbefangenen Zeitraum keine Privilegierung nach § 284 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III
nach dem Aspekt der EU-rechtlichen Freizügigkeit für sich beanspruchen.
Nach § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung des 1. SGB III-
Änderungsgesetzes dürfen Ausländer eine Beschäftigung nur mit Genehmigung des
Arbeitsamtes ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine
solche Genehmigung besitzen. Die Genehmigung wird nach § 284 Abs. 4 SGB III in der
Fassung des 1. SGB III-Änderungsgesetzes als Arbeitserlaubnis - im Näheren geregelt in
§ 285 SGB III - erteilt, wenn nicht Anspruch auf die Erteilung als Arbeitsberechtigung - im
Näheren geregelt in § 286 SGB III - besteht. Eine Arbeitsgenehmigung darf nur erteilt
werden, wenn der Ausländer einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des
Ausländergesetzes (AuslG) besitzt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes
bestimmt ist, und wenn der Ausübung einer Beschäftigung nicht durch eine
ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist; § 284 Abs. 5 SGB III in der Fassung des
1. SGB III-Änderungsgesetzes.
Dem Kläger ist weder eine der in § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 AuslG in der Fassung des
Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (TerrorbekämpfG) vom 9.
Januar 2002 (BGBl. I S. 361) enumerativ genannten Aufenthaltsgenehmigungen
(Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsbewilligung,
Aufenthaltsbefugnis) erteilt worden, noch hatte er, soweit aus den Akten ersichtlich, eine
solche beantragt.
Eine die Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 119 SGB III herstellende Möglichkeit der Erteilung
einer Arbeitsgenehmigung ergibt sich auch nicht aus abweichenden
Rechtsverordnungen. Einschlägige Rechtsverordnungen, die die Erteilung einer
Arbeitsgenehmigung abweichend vom Vorliegen eines ausländerrechtlichen
Aufenthaltstitels nach § 5 AuslG ermöglichen, sind die auf Grund des § 288 SGB III
erlassenen und in § 284 Abs. 5 SGB III in Bezug genommene
Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899) in
der hier anzuwendenden Fassung des Art. 11 des Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl
der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) sowie
die Anwerbestoppausnahmeverordnung (ASAV) vom 17. September 1998 (BGBl I S.
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die Anwerbestoppausnahmeverordnung (ASAV) vom 17. September 1998 (BGBl I S.
2893) in der hier maßgeblichen Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der
Anwerbestoppausnahmeverordnung vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 575).
Die Regelungen der ArGV sind vorliegend zugunsten des Klägers nicht anzuwenden.
Nach § 5 ArGV kann zwar die Arbeitsgenehmigung abweichend von § 284 Abs. 5 SGB III
auch Ausländern erteilt werden,
1. die vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind, wenn die
Befreiung nicht auf Aufenthalte bis zu drei Monaten oder auf Aufenthalte ohne
Aufnahme einer genehmigungspflichtigen Beschäftigung beschränkt ist,
2. die eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 des Asylverfahrensgesetzes) besitzen
und nicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§§ 47 bis 50 des
Asylverfahrensgesetzes),
3. deren Aufenthalt nach § 69 Abs. 3 AuslG als erlaubt gilt,
4. die ausreisepflichtig sind, solange die Ausreisepflicht nicht vollziehbar oder
eine gesetzte Ausreisepflicht noch nicht abgelaufen ist,
5. die eine Duldung (§ 55 AuslG) besitzen, es sei denn, diese Ausländer
haben sich in das Inland begeben, um Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder bei diesen Ausländern können aus von
ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen
werden (§ 1a des Asylbewerberleistungsgesetzes), oder
6. deren Abschiebung durch eine richterliche Anordnung ausgesetzt ist.
Diese Ausnahmetatbestände des § 5 Nr. 1 bis 6 ArGV sind jedoch im Falle des Klägers
nicht einschlägig.
Jedoch beruhte die in der Vergangenheit erteilte Arbeitserlaubnis auf § 6 Abs. 1 ASAV.
Danach kann einem Ausländer, der in einem an die Bundesrepublik Deutschland
angrenzenden Staat wohnt, Staatsangehöriger dieses Staates ist und dort keine
Sozialleistungen bezieht, die Arbeitserlaubnis für eine mehr als geringfügige
Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV)
bei täglicher Rückkehr in seinen Heimatstaat oder für eine auf längstens 2 Tage in der
Woche begrenzte Beschäftigung innerhalb der in der Anlage zu dieser Verordnung
aufgeführten Grenzzone erteilt werden.
Dementsprechend war der Kläger gemäß der Anlage zu § 6 ASAV, als Pole im
Grenzgebiet zum Land Brandenburg lebend, im Landkreis Märkisch-Oderland und der
kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder) tätig. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit war
entsprechend der für ihn geltenden gesetzlichen Regelungen auch nur auf dieses
Grenzgebiet zu Polen beschränkt.
Diese auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat immer
noch bestehende Möglichkeit der Erteilung einer neuen sog. Grenzgängergenehmigung
ist jedoch nicht geeignet, die abstrakt zu beurteilende Arbeitsfähigkeit des Klägers im
Sinne des § 119 Abs. 3 SGB III herzustellen. Dies ergibt sich aus dem im
Arbeitsgenehmigungsverfahren grundsätzlich geltenden Vorrang des Aufenthaltsrechts
(vgl. Eicher/Spellbrink, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, zu § 26 Rn. 21).
Wegen dieses Vorrangs indes können Entscheidungen der Ausländerbehörde im
Arbeitsgenehmigungsverfahren nicht darauf überprüft werden, ob ausländerrechtliche
Vorschriften zutreffend angewandt worden sind. Die ausländerbehördenrechtlichen
Entscheidungen haben vielmehr für das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren
Tatbestandswirkung (BSG SozR 4100 § 19 Nr. 1 und 3; Düe in: Niesel, Kommentar zum
SGB III, 2. Aufl., § 284 Rn. 36,38, 41). Hieraus ergibt sich für die Frage der
Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 119 Abs. 3 Nr. 1 SGB III, dass eine rechtliche Möglichkeit
für die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung nach §§ 284 bis 286 SGB III auf der
Grundlage eines sich aus dem hier für den geltend gemachten Zeitraum
anzuwendenden AuslG ergebenden gesicherten Aufenthaltstitel gegeben sein muss.
Eine fehlende Arbeitserlaubnis allein steht zwar der Verfügbarkeit des Klägers für die
Arbeitsvermittlung an sich nicht entgegen (vgl. BSG - Urteil vom 26. März 1998 - B 11 AL
75/97 R - in DBlR 4444 a, AFG/§19), denn nach § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III bezieht sich
auf die Erlaubnis auf die Ausübung einer konkreten Beschäftigung. Gemäß §§ 284 Abs.
4, 285 Abs. 1 Satz 1 SGB III wird nämlich die Erlaubnis nach Lage und Entwicklung des
Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der Verhältnisse des einzelnen Falles erteilt.
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Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der Verhältnisse des einzelnen Falles erteilt.
Etwas anderes gilt nur, wenn die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer
Erlaubnis unabhängig von der Arbeitsmarktlage gegeben sind; § 288 Abs. 1 SGB III i. V.
m. § 1 der ArGV. Die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung ist indessen zu verneinen,
wenn der arbeitslose Ausländer für den Fall einer Beschäftigungsmöglichkeit eine
Arbeitserlaubnis nicht zu erwarten hat (vgl. BSG a.a.O.). In seiner Entscheidung vom 26.
März 1998, der sich der Senat als ihn überzeugend anschließt, hatte das BSG aber den
Fall eines Asylsuchenden zu entscheiden, dessen Antrag noch nicht bestandskräftig
abgelehnt worden war, und der nunmehr die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe begehrte.
Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) in der in 1993 geltenden
Fassung hielt er sich wegen des offenen Verwaltungsverfahren noch berechtigt in der
Bundesrepublik Deutschland auf. Hieraus ist im Umkehrschluss zu folgern, dass bei
einer anzuerkennenden und die Arbeitsfähigkeit herstellenden
Arbeitsgenehmigungserwartung ein Aufenthaltstitel bestehen muss.
Dies ist bei der Erteilung einer Arbeitserlaubnis für Grenzgänger nicht erforderlich. Indem
in den Fällen des § 6 ASAV auf den ausländerrechtlichen Status keinen Bezug
genommen wird, kommt es auf die rechtliche Möglichkeit einer Arbeitsgenehmigung
nach § 284 SGB III im Sinne einer Arbeitsfähigkeit nach § 119 Abs. 3 SGB III nicht an,
sondern auf das tatsächliche Vorliegen einer Arbeitserlaubnis iSd § 285 Abs. 1 SGB III
i.V.m. § 6 ASAV.
Der Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis nach § 6 ASAV ist indes durch Bescheid
vom 05. März 2002 bestandskräftig (§ 77 SGG) abgelehnt worden. Das während des
Berufungsverfahrens eingeleitete Überprüfungsverfahren ist durch Bescheid vom 10.
November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2006 ebenfalls
abschlägig und bestandskräftig beschieden worden, so dass ein Antrag auf Erteilung
einer Grenzgängergenehmigung nicht Gegenstand des Rechtstreitverhältnisses
zwischen den Beteiligten ist.
Einem hieraus folgenden Leistungsausschluss steht auch nicht der Umstand entgegen,
dass der Kläger unmittelbar vor dem hier streitbefangenen Zeitraum in einem
langjährigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (§ 25 SGB III)
gestanden und dementsprechend Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hatte. Das
BSG hat mehrfach mit zutreffenden und den Senat überzeugenden Gründen betont,
dass sich die unterschiedlichen rechtlichen Beurteilungen des
Beschäftigungsverhältnisses im Leistungsrecht einerseits und im Beitragsrecht
andererseits aus den unterschiedlichen Schutzzwecken der Vorschriften ergeben und
sachlich gerechtfertigt sind (vgl. statt aller, Urteil vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 40/86 – in
SozR 4100 § 117 Nr. 19).
Schließlich steht dem Kläger für seinen geltend gemachten Anspruch auch nicht das
Urteil des EuGH vom 12. Juni 1986 (Az.: 1/85 in SozR 6050 Art. 71 Nr. 8) zur Seite.
Danach ist aus europarechtlicher Sicht Alg, für das Anwartschaftszeiten in der
Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden ist, auch dann zu gewähren, wenn der
Leistungsempfänger seinen Wohnsitz im grenznahen EU-Ausland und nicht im Inland
begründet hat. Voraussetzung hierfür ist, dass zum inländischen (deutschen)
Arbeitsmarkt Bindungen bestehen, aus denen geschlussfolgert werden kann, dass beste
Aussichten auf eine berufliche Eingliederung in der Bundesrepublik Deutschland
bestehen. Das Bundesverfassungsgericht hat dies dahingehend präzisiert
(Kammerbeschluss vom 30. Dezember 1999, Az.: 1 BvR 809/95 in SozR 3-1200 § 30 Nr.
20), dass die Verfügbarkeit von der Vermittlungsfähigkeit insbesondere unter
Berücksichtigung der Sprachkenntnisse, der persönlichen Bindung und des Verlaufs des
bisherigen Berufs- und Erwerbslebens eines Arbeitslosen abhänge.
Der Kläger hat aber seinen ausschließlichen Wohnsitz nicht innerhalb der EU genommen,
sondern in Polen, das für den streitbefangenen Zeitraum noch nicht der EU angehörte.
Insofern verbleibt es für die Vermittelbarkeit des Klägers auf dem deutschen
Arbeitsmarkt und damit für den Grad der Erwartung, den der Kläger auf Erteilung einer
Arbeitsgenehmigung haben durfte, bei dem Maßstab eines aufenthaltsrechtlichen
Status. Ist ein solcher wie hier nicht gegeben, kommt eine Vermittelbarkeit auf dem
deutschen Arbeitsmarkt nicht in Betracht. Auf die Frage der Erreichbarkeit des Klägers
außerhalb des Geltungsbereiches des SGB III kam es für die Entscheidung nicht mehr
an.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision war zuzulassen, weil der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat, §160
Abs. 2 Nr. 1 SGG. Ob nämlich ein außerhalb der EU ansässiger Nicht-EU-Bürger nach
langjähriger Beitragszahlung aufgrund eines in der Bundesrepublik Deutschland
langjähriger Beitragszahlung aufgrund eines in der Bundesrepublik Deutschland
begründeten und zurückgelegten sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich keinen Anspruch auf Alg haben kann, ist
bisher - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht geklärt worden.
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