Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 03.01.2007
LSG Berlin und Brandenburg: bedingung, rechtsirrtum, rechtsmittelfrist, zweifelsfall, zustellung, sachprüfung, obsiegen, hauptsache, fett, zivilprozessordnung
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 03.01.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Cottbus S 23 AS 25/06 PKH
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 B 1178/06 AS PKH
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 26. Oktober 2006 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist
zulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 SGG), aber unbegründet.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten
aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).
Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende
tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffs; die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und
dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht
reicht "die reale Chance zum Obsiegen", nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance". Prozesskostenhilfe darf
also nur verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber fern
liegend ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 2000, 1 BvR 81/00, NJW 2000, S. 1936).
Hieran gemessen hat die Klage nur eine entfernte Erfolgschance. Sie richtet sich gegen den Bescheid des Beklagten
vom 11. Mai 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2005. Streitig ist die Höhe der der
Klägerin für den Monat Juni 2005 zu gewährenden Leistungen. Während mit dem angefochtenen Bescheid 351,26
Euro bewilligt worden, begehrt die Klägerin Leistungen in Höhe von 523,76 Euro. Am 9. Januar 2006 hat die Klägerin
durch ihre Prozessbevollmächtigten Klage erheben lassen. Die Klageschrift enthielt nach Formulierung der
Sachanträge und des Prozesskostenhilfeantrages den fett gedruckten Zusatz: "Die Klage soll nur für den Fall der
Gewährung von Prozesskostenhilfe zugestellt werden." Mit Beschluss vom 26. Oktober 2006, gegen den sich die
Beschwerde richtet, hat das Sozialgericht Cottbus den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der
Begründung abgelehnt, die Klage sei unzulässig, weil sie unter einer unzulässigen Bedingung (nämlich der Bewilligung
von Prozesskostenhilfe) erhoben worden sei.
Nach eigener Sachprüfung und in Auslegung der Klageschrift schließt der Senat sich dieser Einschätzung an. In dem
am 9. Januar 2006 bei dem Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz ist keine wirksame Klageerhebung zu sehen. Der
angefochtene Bescheid ist daher bestandskräftig geworden.
Grundsätzlich wird nach § 90 i.V.m. § 94 SGG eine Klage in Schriftform mit Eingang bei Gericht rechtshängig. Eine
wirksame Klageerhebung darf unter keiner Bedingung stehen; eine bedingte Klageerhebung, zum Beispiel für den Fall
der Prozesskostenhilfebewilligung, ist unzulässig (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 4
zu § 90 und Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 5 b zu § 73 a; Bundessozialgericht, Urteil vom 13. Oktober 1992, 4 RA
36/92, SozR 3-1500 § 67 Nr. 5). Allein ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wahrt die Rechtsbehelfsfrist
(§ 87 SGG) nicht; die Auslegung muss im Zweifelsfall ergeben, ob neben dem Prozesskostenhilfeantrag auch Klage
erhoben werden sollte. Grundsätzlich sind hier drei Möglichkeiten in Betracht zu ziehen: Es kann sich (1.) um einen
unabhängig von der Prozesskostenhilfebewilligung eingelegten oder (2.) um einen unter der Bedingung der
Prozesskostenhilfegewährung erhobenen und damit unzulässigen Rechtsbehelf oder schließlich (3.) um einen
Schriftsatz handeln, der lediglich einen der Begründung des Prozesskostenhilfeantrages dienenden Entwurf eines erst
zukünftig einzulegenden Rechtsbehelfs enthält. Im Rahmen der Auslegung kommt es nicht auf den inneren Willen der
Beteiligten, sondern auf den in der Erklärung verkörperten Willen an (Bundessozialgericht, a.a.O.;
Bundesverwaltungsgericht, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 22).
Zur Überzeugung des Senats liegt hier die zweite Variante vor, nämlich eine unter der Bedingung der
Prozesskostenhilfegewährung erhobene und damit unzulässige Klage. Eine am Empfängerhorizont orientierte
Auslegung lässt kein anderes Ergebnis zu. Durch den Zusatz "Die Klage soll nur für den Fall der Gewährung von
Prozesskostenhilfe zugestellt werden." haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin klar (wenn auch rechtsirrig)
zum Ausdruck gebracht, dass zunächst mit dem Schriftsatz vom 9. Januar 2006 nur das Prozesskostenhilfeverfahren
eingeleitet werden und die Durchführung des Klageverfahrens von der Prozesskostenhilfebewilligung abhängig
gemacht werden sollte. Hierin liegt ein im Zivilprozess zur Vermeidung eines Kostenrisikos gängiges Verfahren, das
seine Grundlage in § 253 Abs. 1 i.V.m. § 261 Abs. 1 ZPO hat: Rechtshängig wird die Klage auch nach dieser
Prozessordnung durch ihre Erhebung, die Erhebung der Klage erfolgt jedoch nicht schon durch ihren Eingang bei
Gericht (wie gemäß § 90 SGG), sondern durch Zustellung der Klageschrift beim Klagegegner. Aus dem zitierten
Zusatz spricht damit der Wille, die Klage noch nicht zu erheben, sondern ihre Erhebung von der
Prozesskostenhilfebewilligung abhängig zu machen. Dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dabei dem
Rechtsirrtum unterlagen, dass die Klageerhebung im sozialgerichtlichen Verfahren denselben Regeln gehorcht wie im
Zivilprozess, ist unerheblich.
Mit dem gewählten Vorgehen ist der angefochtene Bescheid bestandskräftig geworden. Eine wirksame Klageerhebung
liegt nicht vor. Wenn die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in ihrer Beschwerde anführen, es werde nunmehr
"klargestellt", dass der Antrag unbedingt gestellt werde, hilft dies nicht weiter. Bei Ablauf der Rechtsmittelfrist lag
keine wirksame Klageerhebung vor. Eine nachträgliche "Klarstellung" ist ohne Bedeutung. Ein
Wiedereinsetzungsantrag ist nicht gestellt und hätte auch keine Aussicht auf Erfolg, da der Rechtsirrtum, der in der
Übertragung der zivilprozessualen Verfahrensweise auf den Sozialgerichtsprozess liegt, jedenfalls verschuldet war (§
67 Abs. 1 SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).