Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 09.11.2005

LSG Berlin-Brandenburg: ddr, zugehörigkeit, eisenbahn, eintritt des versicherungsfalles, industrie, juristische person, anwartschaft, urkunde, auskunft, kontrolle

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
22. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 22 R 2041/05-17
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 1 S 2 AAÜG, § 1 Abs 1
ZAVtIVDBest 2, § 4 AAÜG, § 5
AAÜG
Gesetzliche Rentenversicherung - Zugehörigkeit zu einem
Zusatzversorgungssystem - Altersversorgung der technischen
Intelligenz - Erfüllung der sachlichen Voraussetzung durch
Tätigkeit als Ingenieur der Fachrichtung Eisenbahn-Betriebs-
und Verkehrstechnik
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 09.
November 2005 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 27.
Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2005 verurteilt,
die Zeit vom 01. November 1971 bis 31. Dezember 1974 und vom 01. September 1975
bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVtI mit
den entsprechenden Arbeitsentgelten festzustellen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu neun
Zehnteln zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur
zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01.
November 1971 bis 31. Dezember 1974 und vom 01. September 1975 bis 30. Juni 1990
sowie die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Die im März 1948 geborene Klägerin ist Ingenieurin der Fachrichtung Eisenbahn-
Betriebs- und -Verkehrstechnik (Urkunde der Ingenieurschule für
Transportbetriebstechnik G vom 16. Juli 1971).
Die Klägerin arbeitete u. a. vom 01. November 1971 bis 31. Dezember 1974 beim RS
der D als Bearbeiterin für den Containerverkehr und ab 07. August 1972 als Bearbeiterin
für Schadenverhütungsdienst. Nach einer Zeit der Freistellung wegen der Geburt eines
Kindes (01. Januar bis 31. August 1975) war sie vom 01. September 1975 bis wenigstens
30. Juni 1990 beim VEB SS - Stammbetrieb als Transport-Technologin, ab 01.
September 1976 als wissenschaftliche Mitarbeiterin, ab 01. November 1977 als
Betriebsleiterin der Transport-Verkehrs-Spedition und ab 01. Januar 1979 als
Gruppenleiterin Spedition/Bahnabfertigung tätig.
Zum 01. November 1981 trat sie der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei
und entrichtete Beiträge nur für das Einkommen bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400
Mark jährlich.
Im April 2003 beantragte die Klägerin, die Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.
Mit Bescheid vom 27. Mai 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Zeit vom 01.
November 1971 bis 30. Juni 1990 sei keine Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI, denn weder
habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen,
noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine
Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der
obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Die Klägerin sei nicht
als Ingenieur, sondern als Leiter Bahnabfertigung beschäftigt gewesen.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, während des
gesamten Zeitraums die Tätigkeit eines Ingenieurs mit ingenieurtechnischen Aufgaben
in einem Betrieb der Eisenbahn bzw. einem Produktionsbetrieb ausgeübt zu haben. Im
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in einem Betrieb der Eisenbahn bzw. einem Produktionsbetrieb ausgeübt zu haben. Im
VEB S S habe es entsprechend einem Reichsbahnamt eine eigene Abteilung (Transport
und Verkehr) für den Bahnverkehr gegeben. Die Klägerin legte u. a. die Arbeitsverträge
mit der D, R S vom 17. August 1971 und 02. August 1972, die Arbeitsverträge mit dem
VEB S S vom 01. September 1975, 28. September 1976, 28. November 1977 und 06.
September 1979, Vermerke (Änderungsanträge) vom 05. September 1975, vom 28.
Oktober 1977 und vom 29. März 1979, die Beurteilung vom 17. Oktober 1977, die
Mitteilung des VEB S S vom 26. März 1980 nebst Auszug aus dem
Qualifikationshandbuch zum Qualifikationsmerkmal Nr. 21003 (Gruppenleiter Transport
und Verkehr) vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Februar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch
zurück: Die Klägerin sei als Gruppenleiter Bahnabfertigung nicht im unmittelbaren
Produktionsprozess eingegliedert gewesen bzw. habe trotz ihrer technischen
Qualifikation nicht aktiv den Produktionsprozess beeinflussen können.
Dagegen hat die Klägerin am 08. März 2005 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben
und ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat zusätzlich vorgetragen:
Sie sei u. a. zuständig gewesen für die Prüfung von technischen Angeboten in Bezug auf
Investitionen Gleiswaage, Beladeeinrichtungen für Produktionsanlagen der chemischen
Industrie, die Erstellung von technischen Anforderungsprofilen zur
Transportraumbeschaffung und die Auswahl der geeigneten Transportmittel für den
Transport von Chemikalien und Rohstoffen für die Produktionsanlagen, die
Materialverträglichkeitsprüfung der Behälter bzw. die technische Begutachtung von
Kesselwagen, die Erarbeitung und Durchsetzung der Instandhaltungstechnologie, die
Erteilung, Kontrolle und Abnahme der Reparaturleistungen, die Bearbeitung von
Transportschäden, die Erstellung von Verladerichtlinien bzw. die Anfertigung von
Transportanalysen.
Mit Urteil vom 09. November 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die
Klägerin sei nicht als Ingenieur oder Techniker aktiv in den Produktionsprozess beim VEB
S Seingegliedert gewesen, sondern sei als Gruppenleiter Bahnabfertigung bzw. Transport
und Verkehr mit Transport- und Umschlagprozessen betraut gewesen. Die von ihr im
Einzelnen aufgeführten Tätigkeiten und Verantwortungsbereiche entsprächen im
weitesten Sinne den allgemeineren Beschreibungen in dem von ihr eingesandten
Qualifikationsmerkmal Nr. 21003. Danach löse der Gruppenleiter Transport und Verkehr
selbständig Überwachungs- und Koordinierungsaufgaben im Rahmen seines
Verantwortungsbereiches zur Durchführung der Transport- und Umschlagprozesse,
besitze erforderliche ökonomische Kenntnisse über die optimale Gestaltung der
Produktions- und Arbeitsprozesse zur Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der
Transportaufgaben, verfüge über die umfassenden Kenntnisse zur Neugestaltung und
zur Durchführung von komplizierten Transport- und Umschlagprozessen sowie zur
Sicherung eines effektiven Zusammenwirkens der verschiedenen Verkehrsträger
untereinander und mit der Lagerwirtschaft, verfüge über allgemeine Kenntnisse des
Arbeitsrechts zur Wahrnehmung der Disziplinarbefugnis, besitze erforderliche Kenntnisse
zur Durchführung der Prinzipien der spezialisierten Leitungstätigkeit und die
erforderlichen Kenntnisse im Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz. Weder den
Angaben der Klägerin noch den Angaben im Qualifikationsmerkmal sei zu entnehmen,
dass für die Bewältigung der Tätigkeit zwingend ein Berufsausbildungsabschluss als
Ingenieur erforderlich gewesen sei. Vielmehr habe der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit als
Organisatorin für die Rohstoffanlieferung und den Produktionserzeugnisabtransport im
ökonomischen und betriebswirtschaftlich produktionssichernden Bereich gelegen. Sie sei
gerade nicht im Produktionskernbereich des VEB SS beschäftigt gewesen. Allein die
erforderlichen Kenntnisse über technische Abläufe im Produktionsbetrieb, die die
Klägerin als Ingenieur gehabt habe, führten nicht dazu, dass sie aktiv in den
Produktionsprozess selbst eingegliedert gewesen sei.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 28. November 2005 zugestellte Urteil
richtet sich die am 28. Dezember 2005 eingelegte Berufung der Klägerin.
Sie ist der Ansicht, eine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt zu haben.
Betriebswirtschaftlich sei sie nicht tätig gewesen. Als wissenschaftliche Mitarbeiterin
habe sie u. a. einen Katalog für alle chemischen Rohstoffe und Fertigprodukte in Bezug
auf Materialverträglichkeit und deren speziellen Erfordernissen für die
Polyurethanproduktion, die Pflanzenschutzproduktion und deren Nebenprodukten zur
Vorbereitung des Ladegutes erarbeitet. Außerdem sei sie in der Einsatzvorbereitung von
Maschinen und Anlagen mit der Entwicklung zukünftiger Transporttechnologien für die
Produktion eingesetzt gewesen. Auch in ihrer Tätigkeit als Gruppenleiter für Transport
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Produktion eingesetzt gewesen. Auch in ihrer Tätigkeit als Gruppenleiter für Transport
und Verkehr seien ihre Aufgaben überwiegend auf rein technische Prüfungen und die
Erarbeitung von technischen Lösungswegen, wie erstinstanzlich bereits ausgeführt,
bezogen gewesen.
Die Klägerin beantragt, nachdem sie ihre Berufung entsprechend beschränkt hat,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 09. November 2005 zu ändern und die
Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Mai 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2005 zu verurteilen, die Zeit vom 01.
November 1971 bis 31. Dezember 1974 und vom 01. September 1975 bis 30. Juni 1990
als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten
Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Die Klägerin sei als Ingenieurin nicht an
der Entwicklung neuer Produkte, der Verbesserung bestehender Produktlinien oder der
Produktionsabläufe beteiligt und damit nicht aktiv in den Produktionsprozess
eingegliedert gewesen. Ihre Tätigkeit als Gruppenleiterin Bahnabfertigung sei dem
Bereich der Dienstleistungen zuzuordnen, denn ihr Zuständigkeitsbereich habe erst
nach Fertigstellung der Produkte begonnen.
Die Klägerin hat das Schreiben der B S GmbH der K K vom 06. Februar 2007 nebst
rekonstruierten Funktionsplänen zu den Funktionen Technologe/wissenschaftlicher
Mitarbeiter bzw. Gruppenleiter Bahnabfertigung sowie einen Auszug aus dem
Qualifikationshandbuch zum Qualifikationsmerkmal Nr. 21009 (Gruppenleiter Spedition)
vorgelegt.
Der Senat hat aus dem Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen
(gabi) einen Auszug zum Verkehrsingenieur-Eisenbahntransport (607 o 01), über das
Amtsgericht Cottbus Auszüge aus dem Handelsregister zur S S Aktiengesellschaft, aus
dem Handelsregister der volkseigenen Wirtschaft zum VEB S S Stammbetrieb und aus
dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB SS, außerdem das zum 01. Januar
1979 in Kraft getretene Statut des VEB Synthesewerk Schwarzheide - Kombinat SYS -
nebst Änderungen dieses Statuts beigezogen sowie die Auskünfte der B S GmbH der K K
vom 08. März 2007, 28. März 2007 und 13. April 2007 eingeholt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte
der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage, soweit darüber nach Beschränkung der Berufung noch
zu entscheiden ist, zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid vom 27. Mai 2003 in der
Gestalt des Widerspruchbescheides vom 08. Februar 2005 ist rechtswidrig. Die Klägerin
hat Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. November 1971 bis 31.
Dezember 1974 und vom 01. September 1975 bis 30. Juni 1990 sowie die während
dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt, denn sowohl zum 30. Juni 1990 als auch
während dieser Zeiten lagen die Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zur AVtI vor. Die
Klägerin übte insbesondere eine ihrer Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit aus.
Der Schwerpunkt ihrer Aufgaben entsprach der Berufsbezeichnung. Sie war im
Wesentlichen nicht berufsfremd eingesetzt.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche
und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der
Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten
mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen
aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich
erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von
der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7
AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist,
und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1
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und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1
AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8
Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem
Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige
Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es
grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht
auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der
Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus,
dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von
diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als
Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung
eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind,
wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem
Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des
zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der
Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend
gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch
derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese
durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und
wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist;
denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine
Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten
dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung
(Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in
einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-
generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen - dies trifft jedoch auf die AVtI
nicht zu - galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem
einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war
(vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem
Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen
Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und
Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach
EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22
Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die
bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine
Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der
Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem
Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten.
Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren.
Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen
Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund
dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte
eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige,
der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten
hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall
Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in
SozR 3-8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von
Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur
Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den
volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951,
487 - (2. DB zur AVtI-VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der
Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem
Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand.
Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines
Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die
Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen
Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter
oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund
usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
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War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende
Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene,
vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1
Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen
Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990
Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen
seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme
ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990
Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die
Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich
nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09.
April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals
einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am
30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber
nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen.
Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der
ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft
zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform
dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein
Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu
Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines
Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer
Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und
B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund
für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem
Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft
wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer
Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche
Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung
vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R -
und 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni
1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R
und B 4 RA 20/03 R - fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 -
B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu
modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4
RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen
Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem
begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die
Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts lagen sowohl am 30. Juni 1990 als auch in dem
streitigen Zeitraum die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die
maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich
des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf
die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) - AVtI-VO - und
die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI-VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951,
487) - 2. DB zur AVtI-VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a.
zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2.
DB zur AVtI-VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine
bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer
staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen
Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen
Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B
4 RA 18/01 R).
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Nach § 1 AVtI-VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den
volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der
Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5
AVtI-VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der
Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für
Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI-VO
Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO)
und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI-VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB
zur AVtI-VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine
bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich
ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der
Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Im Einzelnen betraf die 2. DB zur AVtI-VO drei Personengruppen:
Nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI-VO galten als Angehörige der technischen
Intelligenz Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie
Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der
Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker.
Zu diesem Kreis gehörten ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den
Fach- und Hochschulen.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI-VO konnten außerdem auf Antrag des
Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium beziehungsweise die zuständige
Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen
bekleideten, wie stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister,
Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter, Leiter von
produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines
Ingenieurs oder Technikers hatten, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den
Produktionsprozess ausübten, eingereiht werden.
Nach § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO gehörten zum Kreis der Versorgungsberechtigten
ferner, wer aufgrund eines Einzelvertrages Anspruch auf eine Altersversorgung hatte.
Bei den beiden letztgenannten Vorschriften handelt es sich nicht um abstrakt-generelle
Regelungen. Das BSG hat dies bereits im Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 107/00 R -
bezogen auf § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI-VO (so genannte Ermessensfälle)
entschieden. Eine Einbeziehung des dort genannten Personenkreises war nicht
obligatorisch, sondern bedurfte einer individuellen Einzelentscheidung, die im Ermessen
der jeweils dafür zuständigen Stellen stand, wie aus der Formulierung „können“
hervorgeht. Nichts anderes gilt für die Regelung des § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO (so
genannte Einzelvertragsfälle). Diese Vorschrift wäre überflüssig gewesen, wenn sie
Personen betroffen hätte, die ohnehin nach den abstrakt-generellen Voraussetzungen
des § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI-VO schon einbezogen wären. Allerdings gab
es durchaus insoweit Überschneidungen. Dies lag darin begründet, dass der
Einzelvertrag arbeitsrechtlicher Natur war. § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI-VO stellte insoweit
die Schnittstelle zum Arbeitsrecht her, als damit die versorgungsrechtliche Relevanz
einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung angeordnet wurde.
Die Klägerin ist am 30. Juni 1990 und auch während des gesamten streitigen Zeitraums
berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Maßgebend ist insoweit die
Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ vom 12. April 1962
(GBl DDR II 1962, 278) - Ingenieur-VO.
Nach § 1 Abs. 1 Ingenieur-VO waren zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“
berechtigt:
a) in der Wortverbindung „Dr.-Ing.“ und „Dr.-Ing. habil.“ Personen, denen dieser
akademische Grad von einer deutschen Hochschule oder Universität vor 1945 oder den
Hochschulen, Universitäten und Akademien der Deutschen Demokratischen Republik
nach diesem Zeitpunkt verliehen wurde;
b) in der Wortverbindung „Dipl.-Ing.“ Personen, die den Nachweis eines ordnungsgemäß
abgelegten technischen Abschlussexamens an einer deutschen Hochschule oder
Universität vor 1945 oder den Hochschulen bzw. Universitäten der Deutschen
Demokratischen Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können und denen das
entsprechende Diplom verliehen wurde;
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c) Personen, die den Nachweis eines abgeschlossenen technischen Studiums bzw. einer
erfolgreich abgelegten Prüfung durch das Ingenieurzeugnis einer staatlich anerkannten
deutschen Fachschule vor 1945 oder einer Fachschule der Deutschen Demokratischen
Republik nach diesem Zeitpunkt erbringen können;
d) Personen, denen die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ aufgrund anderer gesetzlicher
Bestimmungen zuerkannt wurde.
Im Übrigen galten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Buchstaben b und c Ingenieur-VO
(nur noch) für die Berufsbezeichnung „Dipl.-Ing.Ök.“ und „Ing.-Ök.“ (§ 1 Abs. 2 Ingenieur-
VO).
Die Klägerin kann den Nachweis eines abgeschlossenen technischen Studiums mit
erfolgreich abgelegter Prüfung durch die Urkunde der Ingenieurschule für
Transportbetriebstechnik Gotha vom 16. Juli 1971 erbringen. Diese Urkunde weist aus,
dass die Klägerin die Ingenieurprüfung bestanden hat und die Berechtigung zur Führung
der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ erhält. Der Zusatz Eisenbahn-Betriebs- und -
Verkehrstechnik bezeichnet hierbei lediglich - wie aus dieser Urkunde auch ersichtlich -
die Fachrichtung des (Technischen) Ingenieurs. Es handelt sich insoweit nicht um eine
Berufsbezeichnung, die sich aus einem weiteren Bestandteil mit dem Wortteil Ingenieur
zusammensetzt, wie dies u. a. für die Berufsbezeichnung Ingenieur-Ökonom zutrifft, der
einzigen Berufsbezeichnung, die als Berufsbezeichnung mit dem Wortteil Ingenieur eine
Gleichstellung mit der Berufsbezeichnung Ingenieur nach § 1 Abs. 2 Ingenieur-VO
erfahren hatte.
Dem steht nicht entgegen, dass in § 1 Abs. 1 Satz 1 2. DB zur AVtI-VO die Ingenieure
des Verkehrswesens, insbesondere der Eisenbahn-Betriebs- und -Verkehrstechnik nicht
ausdrücklich genannt werden. Die Aufzählung in dieser Vorschrift ist, wie dem Wort „wie“
entnommen werden kann, nicht abschließend; sie erfasst ihrem Wortlaut nach jedenfalls
die Ingenieure „aller Spezialgebiete“. Dies findet im Übrigen seine Bestätigung in § 3
Abs. 3 Anordnung vom 04. März 1988 (GBl DDR I 1988, 71), in § 4 Abs. 1 Anordnung
vom 25. Oktober 1979 (GBl DDR 1979, Sonderdruck Nr. 1024, 3) und in § 4 Abs. 1
Anordnung vom 03. März 1976 (GBl DDR 1976, Sonderdruck Nr. 869, 3) jeweils über die
Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung,
wonach Inhaber einer Urkunde über einen Hochschulabschluss bzw. einen
Fachschulabschluss eine ihrer Ausbildung entsprechende im Verzeichnis der
Berufsbezeichnungen (für Absolventen der Universitäten, Hoch- und Fachschulen)
genannte Berufsbezeichnung bzw. ihnen mit Zeugnis oder Urkunde erteilte
Berufsbezeichnung führen konnten. Die Anlage zu letztgenannter Anordnung
differenzierte die Berufsbezeichnungen der Hochschulausbildung nach der
Fachrichtungsgruppe bzw. der Fachrichtung. Zu den technischen Wissenschaften, die zur
Berufsbezeichnung eines Diplomingenieurs berechtigten, zählte u. a. die Fachrichtung
Verkehrswesen.
Die Klägerin übte außerdem am 30. Juni 1990 und während der gesamten streitigen Zeit
eine ihrem Titel entsprechende Tätigkeit aus. Dies ergibt sich auf der Grundlage des
Auszugs aus gabi zum Verkehrsingenieur-Eisenbahntransport (Nr. 607 o 01) und dem
Qualifikationsmerkmal Nr. 21 009 (Gruppenleiter Spedition) des Qualifikationshandbuchs
aus der Mitteilung des VEB SS vom 26. März 1980 über die Zuordnung der
Arbeitsaufgabe Gruppenleiter Spedition/Bahnabfertigung zu diesem
Qualifikationsmerkmal, den Arbeitsverträgen nebst Eintragungen in den
Sozialversicherungsausweisen, den Vermerken (Änderungsanträgen), dem Schreiben
der B S GmbH der K K vom 06. Februar 2007 und ergänzend aus den rekonstruierten
Funktionsplänen des Technologen/wissenschaftlichen Mitarbeiters bzw. des
Gruppenleiters Bahnabfertigung.
Wie das BSG im Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R (zitiert nach juris)
klargestellt hat, soll mit der „Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit“ (so genannte
sachliche Voraussetzung) eine weitere Einschränkung der Einbeziehung in die AVtI nur in
den Fällen erreicht werden, in denen Versicherte mit förmlichem Berufsabschluss im
Sinne des § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder
des Bauwesens fachfremd eingesetzt waren. Dagegen soll die fiktive Einbeziehung in die
AVtI nicht auf solche Versicherte beschränkt werden, die Tätigkeiten in ganz bestimmten
Bereichen des Produktionsprozesses wahrgenommen haben. Zwar waren in den
Betrieben der DDR die Arbeitsbereiche durch die Anordnung (AO) über die Einführung
der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des
Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (GBl DDR I 1975, 1) fest definiert. Aus dieser AO
kann aber nicht geschlossen werden, eine zum Beispiel dem Beruf des Ingenieurs
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kann aber nicht geschlossen werden, eine zum Beispiel dem Beruf des Ingenieurs
entsprechende Tätigkeit sei nur ausgeübt worden, wenn der Betreffende in den
Arbeitsbereichen „Produktionsdurchführung“, „Produktionshilfe“ und
„Produktionsvorbereitung“ eingesetzt war. Auch Tätigkeiten in leitungs- und
produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der
Betriebssicherheit können der Qualifikation eines der in § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO
genannten Berufe entsprechen. Das BSG hat es lediglich dahingestellt sein lassen, ob
auch ein Einsatz in den Arbeitsbereichen „Kultur-, Sozialwesen und
Betreuungseinrichtung“ oder „Kader und Bildung“ ausreicht, um eine der beruflichen
Qualifikation entsprechende Tätigkeit annehmen zu können. Für die Prüfung der
sachlichen Voraussetzung ist demnach von der erworbenen Berufsbezeichnung
auszugehen und zu fragen, ob der Versicherte im Schwerpunkt eine diesem durch die
Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen
geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat. Setzt die Wahrnehmung der
konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie
bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 2. DB zur
AVtI-VO erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt, während
sie bei einem im wesentlichen berufsfremden Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist.
Nach gabi Nr. 607 o 01 A O bezeichnet der Beruf des Verkehrsingenieurs-
Eisenbahntransport die seit 1975 gültige Abschlussbezeichnung an der Ingenieurschule
für T G des (Verkehrs)ingenieurs der Fachrichtung Technologie des Eisenbahntransports
mit der früheren Abschlussbezeichnung (Verkehrs)ingenieur der Fachrichtung
Eisenbahn-Betriebs- und -Verkehrstechnik. Die fachrichtungsspezifische Ausbildung
erfasste die allgemeine Transporttechnologie, die Betriebstechnologie, die Fahrzeug-
und Umschlagstechnik sowie die Grundlagen des Verkehrsrecht und der Abfertigung.
Wesentliche Inhalte der Ausbildung waren die Befähigung zum Organisieren der
vorbereitenden, kontrollierenden, anleitenden und den Eisenbahntransport
abschließenden Tätigkeiten insbesondere unter Beachtung der Betriebssicherheit, die
technologischen Verfahren und Methoden für die Durchführung des
Eisenbahntransports, die Leistungsfähigkeit der Triebfahrzeuge und Wagen, die
Verkehrswege und ihre Sicherung sowie die Beziehungen zu anderen Verkehrsträgern,
die Aufgaben der Umschlagtechnologie und der kommerziellen Tätigkeiten sowie die
Befähigung zum Leiten und Planen des Transportprozesses bei der Eisenbahn auf
wissenschaftlicher Grundlage (Nr. 607 o 01 A 5.31).
Zu den Kerntätigkeiten des Verkehrsingenieurs-Eisenbahntransport zählten die
ingenieurtechnische Vorbereitung, Leitung, Durchführung und/oder Kontrolle der
betriebs- und verkehrsrelevanten Aufgabenstellungen zu Ortsveränderung von Personen
und Gütern mittels Eisenbahnen (gabi Nr. 607 o 01 B 0.11). Einsatzmöglichkeiten
eröffneten sich in Wissenschaftseinrichtungen, Planungsbetrieben und Bauleitungen
hinsichtlich der Wahrnehmung ingenieurtechnischer Aufgaben, beim Eisenbahnbetrieb
Deutsche Reichsbahn hinsichtlich der Sicherung und Kontrolle der Durchführung bei
Ortsveränderungen von Personen und Gütern sowie außerhalb des Reichsbahnbetriebes,
insbesondere im Bereich von Anschluss- oder Werkbahnen (gabi Nr. 607 o 01 B 7.2 - 08
und B 7.2-09), hinsichtlich der Wahrnehmung von artgleichen Aufgaben mit identischen
und/oder ähnlichen Zielrichtungen (gabi Nr. 607 o 01 B 0.12). Im Bereich der Deutschen
Reichsbahn kam u. a. eine leitende Mitarbeit in den Reichsbahnämtern mit den
Aufgaben Fahrplantechnologie im Personen- und Güterverkehrsdienst, der
Containertechnologie, der Bahnhofstechnologie und der Streckentechnologie in
Betracht. Bei Anschluss- oder Werkbahnen fielen Tätigkeiten wie Ein- und
Ausgangskontrolle der Güterwagen vom bzw. zum Streckennetz der Deutschen
Reichsbahn, Organisation und Überwachung der Transportleistungen innerhalb der
betrieblichen Anlagen, Schaffung und Durchsetzung aller sonstigen verkehrlichen
Leistungsbedingungen einschließlich des Güterumschlages, Überwachung der Einhaltung
aller spezifisch geltenden Ingenieur- und Betriebsvorschriften, Erarbeitung von
spezifischem Transportbedarf und der Realisierungsbedingungen des
Beschäftigungsbereiches an (gabi Nr. 607 o 01 B 0.12).
Daraus wird ersichtlich, dass der Ingenieur der Fachrichtung Eisenbahn-Betriebs- und -
Verkehrstechnik zahlreiche Aufgabenstellungen hatte, die insgesamt dem Ziel dienten,
Transportaufgaben auf der Schiene sicher durchzuführen.
Daran anknüpfend charakterisierte das Qualifikationsmerkmal Nr. 21009 die
Arbeitsaufgabe eines Gruppenleiters Spedition der Qualifikationsgruppe 10 bei
erforderlichem Fachschulabschluss und langjähriger Berufserfahrung (mindestens 5
Jahre), die nach der Mitteilung des VEB S S vom 26. März 1980 von der Klägerin zuletzt
als Gruppenleiterin Bahnabfertigung (Arbeitsvertrag vom 06. September 1979) ausgeübt
wurde, aber auch schon vor der zum 01. Januar 1979 erfolgten Umstrukturierung ab 01.
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wurde, aber auch schon vor der zum 01. Januar 1979 erfolgten Umstrukturierung ab 01.
November 1977 mit der Bezeichnung Betriebsleiter Transport-Verkehr-Spedition
(Arbeitsvertrag vom 28. November 1977) nicht anders war (so die Auskunft der B S
GmbH der K K vom 06. Februar 2007) wie folgt: Organisiert, koordiniert und kontrolliert
die Durchführung der Speditionsaufgabe auf Straße und Schiene und löst die damit im
Zusammenhang stehenden operativen Aufgaben, besitzt die erforderlichen
ökonomischen Kenntnisse über die optimale Gestaltung der Produktions- und
Arbeitsprozesse zur Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Transportaufgaben,
besitzt spezielle Kenntnisse über den Ablauf von Transportprozessen, sichert die
technische und technologische Rationalisierung im Rahmen seines
Verantwortungsbereiches, u. a. .
Bezogen auf den VEB S S fügt sich das Qualifikationsmerkmal Nr. 21009 in die
Aufgabenstellung ein, wie sie im rekonstruierten Funktionsplan des Gruppenleiters
Bahnabfertigung niedergelegt ist.
Deswegen ist der Senat auch davon überzeugt, dass dieser Funktionsplan - ebenso wie
der weitere rekonstruierte Funktionsplan des Technologen/wissenschaftlichen
Mitarbeiters - die Aufgaben der Klägerin zutreffend wiedergibt. Die rekonstruierten
Funktionspläne wurden zwar von der Klägerin selbst erstellt. Nach der Auskunft der B S
GmbH der K K vom 08. März 2007 treffen die dort gemachten Angaben zu den einzeln
aufgelisteten Tätigkeiten jedoch zu; von den Originalfunktionsplänen können die
rekonstruierten Funktionspläne lediglich in Formulierungen abweichen. Der Senat hat
keine Zweifel daran, dass die rekonstruierten Funktionspläne im Wesentlichen zutreffend
sind. KK war nach der Auskunft vom 08. März 2007 seit September 1970 in der
Hauptabteilung Transport und Verkehr des VEB S S zuerst als Kollegin und später als
Vorgesetzte der Klägerin beschäftigt. Sie hat in der weiteren Auskunft der B S GmbH
vom 28. März 2007 bestätigt, dass es (überhaupt) Originalfunktionspläne gab.
Schließlich hat sie in der Auskunft der B S GmbH vom 13. April 2007 bekundet, dass sie
die Originalfunktionspläne die Klägerin betreffend gesehen hat. Nach Übernahme ihrer
Tätigkeit als Hauptabteilungsleiterin Transport und Verkehr zum 01. Dezember 1986
nahm sie in alle Funktionspläne der ihr unterstellten Mitarbeiter Einsicht. Angesichts
dessen kann trotz des nicht unerheblichen Zeitablaufs die als nach bestem Wissen und
Gewissen gemachte Bestätigung der K K als der Wahrheit im Wesentlichen entsprechend
bewertet werden. Dies zieht die Beklagte ebenfalls nicht in Zweifel.
Wie bereits oben dargelegt, beschreibt der Funktionsplan des Gruppenleiters
Bahnabfertigung die Aufgaben der Klägerin dem Qualifikationsmerkmal Nr. 21009
folgerichtig ausgehend von der Berufsbezeichnung eines Ingenieurs der Fachrichtung
Eisenbahn-Betriebs- und -Verkehrstechnik. Danach bestanden die Arbeitsaufgaben u. a.
in der Planung und Beschaffung von Transportraum für alle Bereiche des VEB S S, die
ordnungsgemäße Ein- und Ausgangsbearbeitung aller Bahntransporte, die Erarbeitung
von technischen Unterlagen für eine effektive kontinuierliche Zuführung von Produkten
(Rohstoffen) in den Produktionsprozess, die Einhaltung der Revisionen und
Kesselprüfungen, die Gefahrgutkennzeichnung der Transport- und Standbehälter, die
Entwicklung von Instandhaltungstechnologien sowie die Vorbereitung und Durchführung
der Instandhaltung der Behälterwagen.
Es handelt sich um typische Aufgaben eines Ingenieurs, wie sie auch in gabi Nr. 607 o 01
genannt sind.
Dasselbe gilt für die Aufgaben, die die Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin
(Arbeitsvertrag vom 28. September 1976) wahrzunehmen hatte und die nach der
Auskunft der BS GmbH der K K vom 06. Februar 2007 bei unverändertem Arbeitsgebiet
schon ab 01. September 1975 unter der Tätigkeitsbezeichnung Transporttechnologe
(Arbeitsvertrag vom 01. September 1975) zu erfüllen waren. Aus der Beurteilung vom
17. Oktober 1977 geht dies im Übrigen ebenfalls hervor, da dort die am 01. September
1975 aufgenommene Tätigkeit als die einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin angegeben
ist. Die Bezeichnung einer Transporttechnologin für die Zeit bis 31. August 1976 rührt
danach offensichtlich daraus, dass die Klägerin in die Aufgaben einer wissenschaftlichen
Mitarbeiterin aufgrund eines befristeten Qualifizierungsvertrages eingearbeitet wurde.
Nach dem Funktionsplan des Technologen/wissenschaftlichen Mitarbeiters waren dessen
Arbeitsaufgaben im Wesentlichen mit den Arbeitsaufgaben eines Gruppenleiters
Bahnabfertigung identisch. Sie unterschieden sich vornehmlich dadurch, dass der
technologisch-wissenschaftliche Mitarbeiter für die ordnungsgemäße Einstufung von
Gefahrgut (und nicht für die ordnungsgemäße Ein- und Ausgangsbearbeitung aller
Bahntransporte) verantwortlich war.
Dass die Klägerin als Transporttechnologin/wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. als
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Dass die Klägerin als Transporttechnologin/wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. als
Betriebsleiterin Transport-Verkehr-Spedition/Gruppenleiterin Bahnabfertigung ihrem
Berufsbild bzw. ihrer Berufsbezeichnung entsprechend tätig war, belegen außerdem die
Vermerke (Änderungsanträge) vom 05. September 1975 über die Neueinstellung sowie
vom 28. Oktober 1977 und vom 29. März 1979 über die Funktionsänderungen, denn
diese stellen hinsichtlich der Qualifikation auf die Berufsbezeichnung eines Ingenieurs für
Eisenbahn-Betriebs- und -Verkehrstechnik ab.
Angesichts dieses Beweisergebnisses steht fest, dass die Klägerin vom 01. September
1975 bis 30. Juni 1990 beim VEB S Seine ihrem Titel entsprechende Tätigkeit ausübte.
Dies trifft ebenfalls für die Zeit vom 01. November 1971 bis 31. Dezember 1974 beim RS
zu. Die danach verrichteten Tätigkeiten als Bearbeiter für den Containerverkehr
(Arbeitsvertrag vom 17. August 1971) und als Bearbeiter für Schadenverhütungsdienst
(Arbeitsvertrag vom 02. August 1972) werden in gabi Nr. 607 o 01 unter den Begriffen
Containertechnologie bzw. Betriebssicherheit erwähnt.
Schließlich war die Klägerin vom 01. September 1975 an und damit auch am 30. Juni
1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie sowie vom 01. November
1971 bis 31. Dezember 1974 in einem den volkseigenen Produktionsbetrieben
gleichgestellten Betrieb der Eisenbahn beschäftigt.
Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des
volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den
volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute;
Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische
Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und
Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des
Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter,
Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe,
Hauptverwaltungen und Ministerien.
§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen
Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht.
Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR
nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom
09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der
versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale „Betrieb“,
„volkseigen“ und „Produktion (Industrie, Bauwesen)“ gekennzeichnet sei.
Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck „Betrieb“ im
Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe
ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine
wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal „volkseigen“.
Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis
des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten
Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die
formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April
2002 - B 4 RA 41/01 R).
Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) „Produktionsbetriebe der
Industrie und des Bauwesens“ (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung,
Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von
baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R
- und vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck
abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben
(BSG, Urteile vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R -, vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA
14/03 R -, vom 06. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R -, vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R). Der
Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und -tätigkeiten geändert
oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen
oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt
werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung
dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03
R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer
Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber
allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein
Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -,
vom 06. Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - und vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R).
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Der VEB S S war ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie.
Die Wirtschaftstätigkeit des Kombinats VEB S S, das nach § 1 Abs. 1 und 3 des Statuts
über seinen Stammbetrieb VEB S S geleitet wurde und mit der am 04. Juli 1990 erfolgten
Eintragung ins Handelsregister zur S S AG umgewandelt worden war, sowie die
Wirtschaftstätigkeit der Betriebe dieses Kombinats erstreckte sich nach § 2 Abs. 2 des
Statuts auf die Herstellung und den Absatz von PU-Rohstoffen und PU-Systemen sowie
teilweise deren Weiterverarbeitung, von Sprengstoffen, pyrotechnischen Erzeugnissen
und Herbiziden.
Das R S der D R gehörte zu den Betrieben der Eisenbahn. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 5
Anordnung über das Statut der Deutschen Reichsbahn vom 19. November 1960 (GBl
DDR II 1960, 453) - Reichsbahn-Statut-AO - gliederte sich die D R, die als juristische
Person Träger des öffentlichen Eisenbahnverkehrs in der Deutschen Demokratischen
Republik war (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Reichsbahn-Statut-AO), u. a. in die
Reichsbahnämter als die Zwischenleitungsorgane im Hauptdienstzweig Betriebs- und
Verkehrsdienst innerhalb des Reichsbahndirektionsbezirks.
Damit lagen alle Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zur AVtI im streitigen Zeitraum
vor.
Die Berufung hat daher Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und
entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1
und 2 SGG) nicht vorliegen.
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