Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 06.10.2000

LSG Berlin und Brandenburg: ddr, algerien, beitragszeit, wiener konvention, innerstaatliches recht, republik, erwerbsunfähigkeit, regierung, erlöschen, sozialversicherungsabkommen

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 06.10.2000 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 24 J 201/98
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 16 RJ 134/98
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Oktober 1998 aufgehoben und die
Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 28. März 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.
Januar 1998 und unter Änderung des Rentenbescheides vom 15. Mai 1998 verpflichtet, die Zeit vom 13. Juni 1980 bis
zum 4. Juli 1984 als Beitragszeit vorzumerken und die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab dem 1.
September 1998 bis zum 31. Mai 2000 unter Berücksichtigung dieser Beitragszeit neu festzustellen. Auf seine Klage
wird die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 16. Mai 2000 verurteilt, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
ab dem 1. Juni 2000 unter Berücksichtigung einer Beitragszeit vom 13. Juni 1980 bis zum 4. Juli 1984 neu
festzustellen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im gesamten Verfahren. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Rentenhöhe.
Der 19 ... geborene Kläger ist algerischer Staatsbürger. Vom 13. Juni 1980 bis zum 4. Juli 1984 arbeitete er als
Dreher/Tourneur (bzw. Zerspaner - so die Eintragung im Sozialversicherungsausweis) beim VEB Maschinenteilewerk
K ... Danach reiste er nach Algerien aus. 1986 kehrte er in die DDR zurück, heiratete und begab sich mit seiner
Ehefrau über Algerien in die Bundesrepublik Deutschland. 1987 nahm er eine versicherungspflichtige Beschäftigung
auf.
Zu seinem im März 1996 gestellten Kontenklärungsantrag legte der Kläger seinen Sozialversicherungsausweis vor.
Dieser weist einen beitragspflichtigen Gesamtverdienst für die genannte Beschäftigung beim VEB Maschinenteilewerk
K. in Höhe von 3.695,27 Mark für die Zeit vom 13. Juni 1980 bis zum 31. Dezember 1980, 6.422,90 Mark (1981),
6.536,70 Mark (1982), 5.219,56 Mark (1983) und 2.972,15 Mark (1. Januar 1984 bis 4. Juli 1984) aus. Der Kläger legte
zudem zwei Verdienstbescheinigungen des VEB Maschinenteilewerk K. vor. Eine dieser Bescheinigungen (vom 15.
Juni 1984) trägt den Zusatz:
Laut Abkommen mit der DVR Algerien vom 11. April 1974 besteht kein Anspruch auf Alters- und Invalidenrente der
Sozialversicherung der DDR“.
Mit Bescheid vom 28. März 1996 stellte die Beklagte Zeiten versicherungspflichtiger Beschäftigung ab dem 8. Januar
1987 fest. Davor liegende Zeiten könnten nicht als Beitragszeit anerkannt werden, da diese Tätigkeit vom
Arbeitskräfteabkommen der ehemaligen DDR mit Algerien erfasst werde. Somit fielen diese Beschäftigungszeiten in
die Versicherungslast des Heimatlandes und begründeten keine Rentenanwartschaft in der deutschen
Rentenversicherung.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, von ihm seien Beitragszeiten in der DDR erfüllt worden. Er sei in
der Bundesrepublik Deutschland integriert, erwarte hier seine Rente und nicht in Algerien.
Mit Bescheid vom 15. Januar 1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Beschäftigung des Klägers in der
fraglichen Zeit habe auf Regierungsabkommen zwischen der DDR und Algerien (Abkommen zwischen der Regierung
der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die
Zusammenarbeit bei der zeitweiligen Beschäftigung algerischer Werktätiger bei gleichzeitiger Vermittlung von
beruflichen Erfahrungen sowie der Qualifizierung im Prozess produktiver Tätigkeit in sozialistischen Betrieben der
Deutschen Demokratischen Republik vom 11. April 1974, im Folgenden: Arbeitskräfte-Abk DDR/Algerien) beruht.
Dieses habe auch die sozialversicherungsrechtliche Stellung der algerischen Werktätigen geregelt. Es habe
vorgesehen, dass die Rentenleistungen von und zu Lasten des algerischen Versicherungsträgers gewährt würden, an
den nach dem Vertrag eine Ausgleichszahlung zu leisten gewesen sei. Dies sei auch bis zum 30. Juni 1984
tatsächlich geschehen. Die in der DDR zurückgelegten Beitragszeiten seien deshalb in die Versicherungslast des
Entsendestaates gefallen und damit ausschließlich der Rentenversicherung des Heimatlandes zuzuordnen. Eine
Berücksichtigung als Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
sei nicht möglich.
Mit der Klage hat der Kläger geltend gemacht, nach § 248 Abs. 3 SGB VI komme es allein darauf an, dass Beiträge
gezahlt worden seien. Dies sei hier der Fall gewesen. Auf die zwischen der DDR und der Volksrepublik Algerien
getroffene vertragliche Regelung komme es nicht an.
Mit Bescheid vom 15. Mai 1998 hat die Beklagte dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ab dem 1.
September 1998 bis 31. Mai 2000 in Höhe von 600,70 DM gewährt. Dabei hat sie Pflichtbeiträge ab dem 8. Januar
1987 berücksichtigt.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klage mit Urteil vom 9. Oktober 1998 abgewiesen, wobei die Anträge auch auf
den Rentenbescheid vom 15. Mai 1998 bezogen waren. Eine Beitragszeit im Sinne von § 248 Abs. 3 SGB VI liege
nicht vor. Der Kläger sei „von vornherein unter den Bedingungen des Abkommens angetreten“. Ein
Sozialversicherungsverhältnis üblicher Art sei deshalb gar nicht entstanden. Im Rechtssinne seien keine
Versicherungsbeiträge entrichtet worden. Die Versicherungslast habe von vornherein beim Entsendestaat Algerien
gelegen. Jedenfalls hindere es die Anerkennung der Zeiten, dass eine Ausgleichszahlung an Algerien geleistet worden
sei.
Mit der Berufung macht der Kläger geltend, es komme auf die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für die
Beschäftigung an. Diese sei erfolgt. In vergleichbaren Fällen anderer Versicherter seien Zeiten der vorliegenden Art
auch anerkannt worden. Eine Weiterleitung von Beiträgen an die algerische Versicherung habe nach Auskunft des
algerischen Konsulats nur bis 1980 stattgefunden. Überdies sehe die Abkommensregelung eine Rentengewährung
allein zu Lasten des algerischen Versicherungsträgers nur für den Fall der endgültigen Rückkehr nach Algerien vor.
Daran fehle es hier.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Oktober 1998 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des
Bescheides vom 28. März 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 1998 und unter
Änderung der Rentenbescheide vom 15. Mai 1998 und vom 16. Mai 2000 zu verpflichten, die Zeit vom 13. Juni 1980
bis zum 4. Juli 1984 als Beitragszeit vorzumerken und die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab 1.
September 1998 unter Berücksichtigung dieser Beitragszeit neu festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 16. Mai 2000 abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, die nach dem Arbeitskräfte-Abk DDR/Algerien zurückgelegten Zeiten, für die
Ausgleichszahlungen geleistet worden seien, seien in die Versicherungslast des Heimatstaates gefallen und aus dem
„deutschen System“ ausgeschieden. Eine Leistungsverpflichtung aus diesen Zeiten würde eine Doppelbelastung
darstellen, die durch die Versicherungslastregelung gerade ausgeschlossen sein sollte. Entscheidungen des
Bundessozialgerichts (BSG) zur Unanwendbarkeit von Sozialversicherungsabkommen, die von der DDR geschlossen
worden waren, seien nicht übertragbar, weil diese Abkommen keine Versicherungslastregelungen enthalten hätten. Die
Beklagte legt eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 5. März 1992 zur
Fortgeltung der Arbeitskräfteabkommen der DDR vom 5. März/30. September 1992 sowie eine Informationsbroschüre
des FDGB vom 25. November 1975 vor.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den
sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist begründet. Bei der Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers ab dem 1.
September 1998 ist eine Beitragszeit vom 13. Juni 1980 bis zum 4. Juli 1984 zusätzlich zu berücksichtigen.
Dementsprechend war es auch unzutreffend, diese Zeit im Bescheid vom 28. März 1996 nicht als eine Zeit
versicherungspflichtiger Beschäftigung vorzumerken. Soweit nunmehr eine Beitragszeit bis zum 4. Juli 1984 geltend
gemacht wird - im Klageverfahren war nur die Zeit bis zum 17. Juni 1984 beantragt -, liegt eine nach §§ 153 Abs. 1, 99
Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klageerweiterung vor.
Der Monatsbetrag der dem Kläger aufgrund der bei ihm bestehenden Leistungsminderung zu Recht gewährten Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 44 Abs. 1 und 2 SGB VI) ergibt sich durch Multiplikation der unter Berücksichtigung des
Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, des Rentenartfaktors und des aktuellen Rentenwertes im
Zeitpunkt des Rentenbeginns (§ 64 SGB VI). Die persönlichen Entgeltpunkte werden nach § 66 SGB VI ermittelt,
indem die Summe aller Entgeltpunkte (u.a.) für Beitragszeiten mit dem Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI) vervielfältigt
wird. Nach dieser Maßgabe ist auch der Zeitraum vom 13. Juni 1980 bis zum 4. Juli 1984 in die Rentenberechnung
einzustellen, denn es handelt sich um eine - gleichgestellte - Beitragszeit. Beitragszeiten sind nach § 55 Abs. 1 SGB
VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind.
Dies trifft auf die streitbefangenen Zeiträume nicht zu, da sie in der DDR zurückgelegt wurden und damit keine
Beitragsleistung nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Folge hatten. Die Zeiten sind aber
Beitragszeiten im Sinne des Bundesrechts gleichgestellt. Die Gleichstellung gilt nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI -
mit den hier nicht vorliegenden Ausnahmen des Satzes 2 der Vorschrift - für Zeiten nach dem 8. Mai 1945, für die
Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem In-Kraft-Treten von Bundesrecht
geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Dies trifft hier zu. Der Kläger war vom 13. Juni 1980 bis zum 4.
Juli 1984 in der DDR beitragspflichtig beschäftigt und vom Arbeitsentgelt wurden ausweislich des vorliegenden
Sozialversicherungsausweises Beiträge zur Sozialversicherung der DDR entrichtet. Dass bezüglich der Zahlung der
Beiträge für den Kläger keine Besonderheiten im Hinblick auf seine Staatsbürgerschaft und dem nur befristet
vorgesehenen Aufenthalt bestanden, entspricht im Übrigen dem Arbeitskräfte-Abk DDR/Algerien nebst dem Protokoll
zum Abkommen vom 11. April 1974 (im Folgenden: P/Abk). Art. 4 und 6 Arbeitskräfte-Abk DDR/Algerien sahen die
Anwendung der Rechtsvorschriften der DDR, insbesondere die (abkommensrechtlich einschränkbare) Gleichstellung
algerischer Arbeitnehmer zu Werktätigen der DDR vor, und Art. 5 P/Abk bestimmte nochmals ausdrücklich, die
Beitragspflicht zur Sozialversicherung richte sich nach dem Recht der DDR.
Der Berücksichtigung des Zeitraumes vom 13. Juni 1980 bis zum 4. Juli 1984 als Beitragszeit gemäß §§ 248 Abs. 3
SGB VI steht über- oder zwischenstaatliches Recht - hier das Arbeitskräfte-Abk DDR/Algerien nebst P/Abk - nicht
entgegen, denn jedenfalls sind die Regelungen des Abkommens nicht mehr anwendbar, da eine Vertragspartei - die
DDR - nicht mehr existiert und die Bundesrepublik Deutschland nicht als Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung der
DDR nach dem Abkommen eingerückt ist.
Eine abkommensrechtliche Regelung entsprechenden Inhalts vermag grundsätzlich die Anrechnung einer nach dem
SGB VI „an sich“ berücksichtigungsfähigen Beitragszeit auszuschließen, da § 30 Abs. 2 Sozialgesetzbuch -
Allgemeiner Teil (SGB I) den Vorrang des über- und zwischenstaatlichen Rechts vorsieht; dessen Bestimmungen
bleiben unberührt (BSG SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 4; „lex specialis“ so BSG SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 3). Diese Wirkung
tritt aufgrund solcher Regelungen ein, die die Versicherungslast verschieben. Sie haben zur Folge, dass die von der
entsprechenden Vertragsregelung umfassten Zeiten in der deutschen Rentenversicherung nicht mehr zu
berücksichtigen sind (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1251 Nr. 4); diese Zeiten verlieren „ihren Charakter als nach
deutschem Recht anrechnungsfähige Versicherungszeiten und gehören in die ‘fremde’ Versicherungslast“ (BSG SozR
5750 Art. 2 § 14 Nr. 10). Ob mit Art. 4 Abs. 7 P/Abk eine solche Regelung überhaupt vorliegt, mag zweifelhaft sein,
da eine „vollständige“ Versicherungslastregelung voraussetzen würde, dass Ansprüche gegen die Rentenversicherung
der DDR aus in der DDR geleisteten Arbeitsjahren entfallen sollten. § 4 Abs. 7 P/Abk sieht indes nach seinem
Wortlaut nur eine Übernahme solcher Zeiten in die algerische Rentenversicherung für den Fall der endgültigen
Rückkehr vor. Einer abschließenden Beurteilung dieser Frage bedarf es nicht, da Art. 4 Abs. 7 P/Abk bereits vor
Beginn des Rentenbezuges des Klägers ab dem 1. September 1998 seine völkerrechtliche Verbindlichkeit und seine
Geltung als innerstaatliches Recht verloren hatte.
Für die Anrechnung und Bewertung von Versicherungszeiten ist grundsätzlich das im Zeitpunkt des Leistungsfalls
geltende Recht anzuwenden (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 13 m. w. Nachw.). Dies
gilt auch, soweit zwischenstaatliche (Versicherungslast-) Regelungen zur Anwendung gelangen (vgl. BSG SozR 5750
Art. 2 § 14 Nr. 10). Das Arbeitskräfte-Abk DDR/Algerien nebst P/Abk findet keine Anwendung, da mit dem Untergang
der DDR als Staats- und Völkerrechtssubjekt (dazu BSG SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 3 m. w. Nachw.) mit Ablauf des 2.
Oktober 1990 jeder Geltungsgrund entfallen ist, insbesondere keine Rechtsnachfolge der Bundesrepublik Deutschland
stattgefunden hat (BSG SozR 3-8100 Art. 12 Nrn. 3 und 4).
Das Völkerrecht enthält keinen Rechtssatz, der eine Gesamtrechtsnachfolge der Bundesrepublik Deutschland
bezüglich der von der DDR geschlossenen völkerrechtlichen Verträge vorsieht. Der „Beitritt“ hat sich in der Weise
vollzogen, dass die DDR als Völkerrechtssubjekt untergegangen ist, da mit der Eingliederung der ihr Gebiet
umfassenden Länder, die Länder der Bundesrepublik Deutschland wurden, alle Kompetenzen als Rechts- und
Funktionsträger sowie ein räumlicher Zuständigkeitsbereich - mithin die konstituierenden Elemente des Staatsbegriffs
- entfallen sind (ausführlich mit Nachw. BSG SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 3). Für diesen Fall der Inkorporation bestimmt
weder kodifiziertes Völkerrecht einen Eintritt des aufnehmenden Staates in die vertragsrechtlichen Positionen des
untergegangenen Staates noch bestehen allgemeine Grundsätze des Völkerrechts oder Völkergewohnheitsrechts
diesen Inhalts. Insbesondere kann der noch nicht in Kraft getretenen Wiener Konvention der Vereinten Nationen über
Staatensukzession bei Verträgen (WKSV) allenfalls in begrenztem Umfang - für bestimmte durch ihren Gegenstand
charakterisierte Verträge - eine völkerrechtliche Fortgeltungsregelung entnommen werden.
Bezüglich des Arbeitskräfte-Abk DDR/Algerien hat indes auch eine derartige Spezialsubsession nicht stattgefunden.
Die völkerrechtliche „Einzelrechtsnachfolge“ bezieht sich vorrangig auf Verträge, die das Staatsgebiet betreffen, was
hier ersichtlich nicht der Fall ist. Darüber hinaus kann eine Spezialsukzession für beiderseitig erfüllte
Austauschverträge erwogen werden (BSG SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 4). Dies sind völkerrechtliche Verträge, bei denen
Leistung und Gegenleistung bereits erbracht sind, die also einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen
Sachverhalt betreffen, und ferner Verträge, bei denen der untergegangene Staat seine vertraglichen Verpflichtungen
erfüllt hat und der Anspruch auf die Gegenleistung mit dessen Staatsvermögen auf den Nachfolgestaat übergegangen
ist (BSG a.a.O. m. w. Nachw.). Ein so beschaffener Vertrag ist das Arbeitskräfte-Abk DDR/Algerien nebst P/Abk
indes nicht; die Rechtslage ist ebenso zu beurteilen, wie sie vom BSG für die inhaltlich gleiche „Vereinbarung
zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der griechischen Republik über die Regelung von Rentenfragen
vom 6. Juli 1984“ (BSG SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 4) vorgenommen worden ist. Regelungsgegenstand des
Arbeitskräfte-Abk DDR/Algerien sind nicht allein (im Zeitpunkt des Untergangs der DDR) abgeschlossene
Sachverhalte. Vielmehr war das Abkommen zu diesem Zeitpunkt noch für damals gegenwärtige Leistungsfälle
maßgebend. Überdies lässt der Wortlaut von Art. 4 Abs. 7 P/Abk nicht erkennen, dass eine wechselseitig wirkende
Versicherungslastregelung getroffen wurde. Nur diese hätte aber die Wirkung, Ansprüche gegen die
Rentenversicherung der DDR aus in der DDR zurückgelegten Beitragszeiten endgültig zum Erlöschen zu bringen und
könnte damit als abschließend im Sinne der oben dargelegten Begriffsbestimmung verstanden werden. Art. 4 Abs. 7
P/Abk sieht indes nur vor, dass die in der DDR beschäftigten algerischen Arbeitnehmer nach ihrer endgültigen
Rückkehr nach Algerien Rentenleistungen nach algerischem Recht unter Berücksichtigung der Dauer der Tätigkeit in
der DDR erhalten. Das Arbeitskräfte-Abk DDR/Algerien nebst P/Abk stellt damit die Rückkehrer so, als hätten sie
Beitragszeiten in der DDR in Algerien zurückgelegt, ohne dass jedoch zugleich eine Regelung über die Befreiung der
Sozialversicherung der DDR von Ansprüchen aus diesen Zeiten bestimmt wäre. Dazu bestand auch deshalb keine
Notwendigkeit, weil Ansprüche gegen die Sozialversicherung der DDR nur bei einem Wohnsitz in der DDR oder Kraft
einer entsprechenden abkommensrechtlichen Regelung entstehen konnten.
Die Fortgeltung des Arbeitskräfte-Abk DDR/Algerien nebst P/Abk ergibt sich auch nicht aus Art. 12 des
Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (EinigVtr). Art. 12 Abs. 1 EinigVtr sieht für völkerrechtliche Verträge der DDR
vor, dass diese „im Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands unter den Gesichtspunkten des
Vertrauensschutzes, der Interessenlage der beteiligten Staaten und der vertraglichen Verpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland sowie nach den Prinzipien einer freiheitlichen, demokratischen und rechtsstaatlichen
Grundordnung ... mit den Vertragspartnern der Deutschen Demokratischen Republik zu erörtern sind, um ihre
Fortgeltung, Anpassung oder ihr Erlöschen zu regeln bzw. festzustellen“ und dass (Art. 12 Abs. 2 EinigVtr) das
vereinte Deutschland seine Haltung zum Übergang völkerrechtlicher Verträge der DDR „nach Konsultation mit den
jeweiligen Vertragspartnern ...“ festlegt. Diese Regelungen eröffnen nur die Möglichkeit der Fortgeltung, regeln diese
aber nicht selbst. Sie enthalten eine Selbstverpflichtung zu ergebnisoffenen Verhandlungen (BSG SozR 3-8100 Art.
12 Nr. 3 und 4). Derartige Verhandlungen haben bezüglich des Arbeitskräfte-Abk DDR/Algerien nicht stattgefunden.
Damit liegt auch kein positives, bezüglich seines Geltungsanspruchs zu würdigendes Ergebnis vor. Der aufgrund Art.
12 EinigVtr bestehende „Schwebezustand“ (BSG SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 4) führt nicht zur vorübergehenden
Fortgeltung der von der DDR abgeschlossenen Verträge und Vereinbarungen; dies gilt jedenfalls deshalb, weil die
Bundesrepublik Deutschland zu einer derartigen Ausgestaltung ebenso wenig wie zu einer einseitigen Entscheidung
über die Fortgeltung, das Erlöschen oder die Modifikation der Verträge befugt wäre (BSG a.a.O.).
Das Arbeitskräfte-Abk DDR/Algerien gilt auch nicht kraft der auf Art. 3 Einigungsvertragsgesetz vom 23. September
1990 beruhenden Verordnung über die vorübergehende Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der
Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der Sozialen Sicherheit (vom 3. April 1991 - BGBl. 1991 II S. 614) in
der Fassung der Änderungsverordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. 1992 II S. 1231) - im Folgenden:
FortgeltungsVO - fort. Abgesehen davon, dass es sich um eine unzureichende Rechtsgrundlage handeln würde
(ausführlich BSG SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 3) ist das Arbeitskräfte-Abk DDR/Algerien nicht im Katalog der nach der
Verordnung vorübergehend anzuwendenden Verträge (Art. 1 Abs. 1 FortgeltungsVO) aufgenommen noch wäre die in
der FortgeltungsVO vorgesehene weitere Geltungsdauer (Art. 7 Abs. 2 FortgeltungsVO) ausreichend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine - von der Beklagten angeregte - Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt
insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zu, da durch die im
Rahmen der Begründung angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen die Voraussetzungen geklärt sind, unter
denen Sozialversicherungsabkommen fortgelten, die von der DDR geschlossen wurden. Allein die Anwendung dieser
Grundsätze auf einen völkerrechtlichen Vertrag, der bisher nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung
war, begründet die grundsätzliche Bedeutung nicht, da mit der aufgeführten Rechtsprechung allgemeine, auf jeden
Vertrag anwendbare Grundsätze feststehen und die Entscheidung allein aus diesen Grundsätzen begründet. ist.