Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.02.2008
LSG Berlin-Brandenburg: beitragspflichtiger, vormerkung, gehalt, wirtschaftsprüfer, arbeitsentgelt, daten, posten, einkünfte, versicherungspflicht, form
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 3 R 450/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 70 Abs 1 SGB 6, § 149 Abs 5
SGB 6, § 161 SGB 6, § 162 Nr 1
SGB 6
Gesetzliche Rentenversicherung - Vormerkungsbescheid -
Vormerkung höherer beitragspflichtiger Arbeitsentgelte -
Vollbeweis - Vorlage von Jahresabschlüssen des ehemaligen
Arbeitgebers
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12.
Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Vormerkung höherer beitragspflichtiger
Arbeitsentgelte für die Jahre ab 1981.
Die 1951 geborene Klägerin hat an der T Universität B am 20. März 1980 den Grad eines
Diplom-Kaufmanns erworben. Vom 01. Oktober 1982 bis zum 28. Februar 1983 führte
sie selbständig eine Beratungstätigkeit bei einem Einkommen von 4.800 DM jährlich
(400 DM monatlich) aus und beantragte dafür die Aufnahme in die Pflichtversicherung
von Selbständigen. Daneben bezog die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
als Angestellte in den Steuerberatungs- und Wirtschaftsberatungs-Sozietäten B, L, H &
Partner und B R-AG.
Mit Bescheid vom 16. Juni 1983 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin
ab dem 01. Oktober 1982 bis Ende Februar 1983 fest. Einen Arbeitsvertrag über die ab
März 1983 aufgenommene nichtselbständige Tätigkeit reichte die Klägerin nicht ein. Sie
teilte lediglich mit, sie habe in den Jahren 1980/81 bei der Wirtschaftsprüfungssozietät B
& Partner und dann anschließend bei der B R-AG gearbeitet und reichte die Ablichtung
einer Gehaltsbescheinigung für März 1983 ein, die ein Bruttogehalt von 2.168,06 DM
aufwies. Die aufgrund der festgestellten Versicherungspflicht von der Klägerin zu
entrichtenden Beiträge wurden bei der Beklagten im Juli 1983 verbucht.
Im Rahmen eines von der Klägerin veranlassten Kontenklärungsverfahrens reichte diese
die veröffentlichten Jahresabschlüsse der B R-AG für die Jahre 1981 bis 1986 ein und
äußerte - ebenso wie in ihrem „Widerspruch“ gegen den ihr von der Beklagten
zugesandten Versicherungsverlauf vom 11. Oktober 2004 - die Auffassung, dass sich
aus den Posten „Löhne und Gehälter“ der Gewinn- und Verlustrechnungen (z. B. für das
Geschäftsjahr 1981: 1.465.467,95 DM) allgemeinverbindliche Zusagen für die Gehälter
der Angestellten ergeben würden.
Nachdem die Beklagte ihr mitgeteilt hatte, dass der Versicherungsverlauf, soweit er
nicht nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) für verbindlich erklärt
werde, keinen Verwaltungsakt darstelle, stellte die Klägerin am 26. Juli 2005 einen
förmlichen Antrag auf Kontenklärung. Sie trug vor, die Höhe der in den ausgewiesenen
Löhnen und Gehältern der Angestellten liegenden allgemeinverbindlichen Zusagen der
Arbeitgeber könne mit Hilfe der Steuerrechtsprechung (Einkommen- und
Körperschaftssteuer) sowie der in den Jahresabschlüssen zugesagten Lohn- und
Gehaltsbeträge ermittelt werden, wobei auch die Lohnnebenkosten berücksichtigt
werden müssten. Über die für sie offenbar sehr hoch abgeschlossenen Versicherungen
sei sie nie durch Abrechnungen informiert gewesen, die ihr aber wegen der
veröffentlichen Jahresabschlüsse zustünden. Bei der B R-AG seien nicht mehr als 25
Kräfte (teils Teilzeitkräfte) tätig gewesen und sie gehe davon aus, dass ihre Arbeitgeber
nicht Personen über die öffentlichen Versicherungen hätten laufen lassen, die dort nicht
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nicht Personen über die öffentlichen Versicherungen hätten laufen lassen, die dort nicht
gearbeitet hätten. Die Beklagte könne daher durch Abstimmung der Beitragskonten
aller bei den Gesellschaften tätigen Mitarbeiter unter Hinzunahme der veröffentlichen
Jahresabschlüsse die allgemeinverbindlichen Gehaltszusagen ermitteln.
Auf Anfrage der Beklagten bestätigte die Krankenkasse der Klägerin – die Barmer
Ersatzkasse (BEK) - mit Schreiben vom 27. September 2005 folgende Zeiten
versicherungspflichtiger Beschäftigungen und beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelte:
01.01. – 31.03.1981 DM
01.04. – 31.05.1981
DM
24.08. – 31.12.1981
DM
01.01. – 30.09.1982
DM
07.03. – 31.12.1983
DM
27.01. – 30.04.1986
DM
13.10. – 31.12.1986
DM
Daraufhin stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 SGB VI die in dem beigefügten
Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre
zurücklagen, also die Zeiten bis zum 31. Dezember 1998, mit Bescheid vom 22.
November 2005 als für die Beteiligten verbindlich fest und wies den hiergegen
erhobenen Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2006 als
unbegründet zurück.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) hat die Klägerin
an ihrem Begehren auf Vormerkung höherer beitragspflichtiger Arbeitsentgelte
festgehalten und im Erörterungstermin vom 20. Juni 2007 ihr Vorbringen dahingehend
konkretisiert, dass streitig die Zeit von August 1981 bis August 1986 sei. Sie hat des
Weiteren vorgetragen, es bestehe die Gefahr der Vernichtung der handelsregisterlichen
Unterlagen, die die Beklagte berücksichtigen müsse, da darin allgemeinverbindliche
Zusagen über die Gehaltshöhen veröffentlicht seien. Bei Löhnen und Gehältern sei es
unüblich, die einzelnen Lohn- und Gehaltsbezieher namentlich aufzuführen, da das
gegen Datenschutzgesetze verstoße. Das Gehalt sei auch nicht bis ins letzte vertraglich
geregelt, so würden z. B. Weihnachtsgeld und andere zusätzliche Monatsgehälter häufig
nicht in Arbeitsverträgen vereinbart, aber trotzdem gezahlt und entsprechend von den
Versicherungen berücksichtigt. Die von ihr als Muster vorgelegten Jahresabschlüsse
seien veröffentlicht und von einem Wirtschaftsprüfer auch hinsichtlich der Höhe der darin
angegebenen Löhne und Gehälter geprüft und testiert worden. Die Voranmeldungen für
die Sozialversicherungen würden dagegen nie vom Wirtschaftsprüfer geprüft und
testiert, da sie von den Sozialversicherungen geprüft würden. Allein aus der
Berücksichtigung der Anzahl der Arbeitnehmer ergebe sich eine Grundlage für die
Änderung der der Versicherung geschuldeten Beträge, wobei auch die Beiträge, die sich
aus den Zinsen von nicht rechtzeitig ausgezahlten Löhnen/Gehältern ergeben würden,
zu berücksichtigen seien.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. Februar 2008 abgewiesen und
ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vormerkung
höherer Pflichtbeiträge in der Zeit von August 1981 bis August 1986. Es sei nicht
nachgewiesen, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum ein höheres beitragspflichtiges
Entgelt als im Versicherungskonto berücksichtigt erzielt habe. Die im
Versicherungsverlauf vom 20. November 2005 zugrunde gelegten Arbeitsentgelte
stimmten mit den durch die BEK (Schreiben vom 27. September 2005) mitgeteilten
Bruttoarbeitsentgelten überein. Die eingereichten Unterlagen der BR-AG seien keine
Nachweise dafür, dass in dem streitigen Zeitraum höhere beitragspflichtige Entgelte
erzielt worden seien als bisher im Versicherungskonto berücksichtigt. Die dort
ausgewiesenen Beträge für die im jeweiligen Geschäftsjahr geleisteten Löhne und
Gehälter ließen keinen Rückschluss auf das von der Klägerin erzielte Arbeitsentgelt zu.
Es handele sich dabei lediglich um die Summe sämtlicher Löhne und Gehälter sowie aller
sonstigen Vergütungen der Belegschaft. Der Name der Klägerin werde dort nicht
genannt. Eine verbindliche Zusage eines höheren Arbeitsentgelts könne sich daraus
nicht herleiten, denn die Verteilung der dort ausgewiesenen Summe der Löhne und
Gehälter an die Belegschaftsmitglieder sei von vielfältigen Faktoren abhängig. Zudem
ergebe sich aus dem Einkommensteuerbescheid der Klägerin für das Jahr 1982 und dem
Lohnkonto der B R-AG für Januar bis September 1982 eine Übereinstimmung des für
dieses Jahr erzielten Bruttoarbeitslohns mit den diesbezüglichen Feststellungen der
Beklagten im Versicherungsverlauf vom 20. November 2005. Auch die Höhe des aus der
Gehaltsabrechnung für den Monat März 1983 ersichtlichen Bruttoverdienstes enthalte
keinen Anhaltspunkt für ein höheres Einkommen im Jahr 1983. Es bestehe schließlich
kein Anlass für weitere Ermittlungen von Amts wegen, denn die Klägerin habe auch nach
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kein Anlass für weitere Ermittlungen von Amts wegen, denn die Klägerin habe auch nach
wiederholter Aufforderung keinerlei Unterlagen (Lohn- und Gehaltsabrechnungen,
Steuererklärungen, Arbeitsverträge etc.) vorgelegt, aus denen sich Anhaltspunkte für ein
tatsächlich höheres Entgelt ergeben könnten.
Gegen den ihr am 16. Februar 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am
12. März 2008 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG)
eingelegt, mit der sie an ihrem Begehren auf Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte
festhält und ergänzend vorträgt, die Beklagte habe, wie sich aus Seite 66 ff. der
Verwaltungsakten ergebe, durchaus die Zahl der in der B R-AG Beschäftigten überprüft.
Aus den diesbezüglichen Prüfinformationen ergäben sich Unstimmigkeiten. So seien
dort einmal 40 Beschäftigungsverhältnisse ausgewiesen, dann wiederum 59
Arbeitnehmer, davon 16 ohne Beitragszahlung, dann wiederum 34 Beschäftigte und bei
der nächsten Prüfung nur noch 24 Beschäftigte bei 54 geprüften Arbeitnehmern, davon
3 ohne Beitragszahlungen. Es seien also mehr Arbeitnehmer vorhanden gewesen als in
den aktuellen Voranmeldungen enthalten gewesen seien. Die Pflichtbeiträge steckten in
den Posten „Sozialabgaben“ und „Altersversorgungsbeiträge“. Sie seien in den Jahren
1981 bis 1983 etwas zu gering gewesen, 1984 erheblich korrigiert worden, offenbar für
noch weitere zurückliegende Jahre. Die Unstimmigkeiten zeigten sich etwa anhand eines
Beispiels aus dem Jahr 1982. So hätten die im Jahresabschluss ausgewiesenen Löhne
und Gehälter 1.672.169,05 DM betragen ./. 174.000 DM für sieben Personen mit
akademischer Ausbildung, Rest 1.498.169,05 DM geteilt durch (30 – 8) 22 = 68.098,59
DM. Es entspreche nicht der Realität, dass eine Schreibkraft oder Putzfrau doppelt so
viel verdiene wie ein Akademiker mit Universitätsabschluss. Die Beklagte sei zur
Benennung der Namen der Versicherten zu veranlassen, dann seien die
Krankenversicherungen anzuschreiben, um die Abstimmungen anzufordern. Sie füge ein
Telefon- und Adressenverzeichnis per 01. Dezember 1982 bei, in dem sie die ihr
bekannten Arbeitnehmer gekennzeichnet habe; diese seien als Zeugen zu ihren
Beschäftigungsverhältnissen und Gehältern zu hören. Bei einem Abgleich der
ausgewiesenen Sozialabgaben mit den einzelnen Arbeitnehmern werde sich ergeben,
dass sie an der Versicherungsobergrenze versichert gewesen sei.
Die Klägerin beantragt ausdrücklich,
„den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Februar 2008 aufzuheben
und die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 22. November 2005 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2006 zu verpflichten, ihre
Rentenversicherungsbeiträge ab 1981 anzuheben und vorzumerken bis zur Höhe der
Beitragsbemessungsobergrenze, um so zu berücksichtigen, dass ihr Zinsen auf den Teil
ihres Gehalts, den die B R-AG, die zur treuhänderischen Verwaltung berechtigt ist,
verwaltet, zustehen.
Ich beantrage dabei, die Aussagekraft des Handelsregisters und die Bestätigung des
Wirtschaftsprüfers zu berücksichtigen.
Außerdem beantrage ich, die Beklagte zum Einzug des Geldes zu verurteilen.“
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die im Versicherungsverlauf vom 20. November 2005 zugrunde gelegten
Arbeitsentgelte stimmten mit den Angaben des Arbeitgebers überein, der Nachweis für
ein tatsächlich höheres Entgelt habe nicht erbracht werden können. Soweit die Klägerin
beantrage, die Versicherungsdaten ihrer früheren Kollegen zu Vergleichszwecken im
Verfahren hinzuzuziehen, sei deren Einwilligung einzuholen (§ 76 b Abs. 1
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]). Eine entsprechende Sachaufklärung sei
jedoch ohnehin nicht geeignet, den Anspruch der Klägerin zu stützen, da ein ggfs.
höheres Entgelt anderer Beschäftigter nicht zwingend den Schluss auf die Höhe des der
Klägerin gezahlten Entgelts zulasse.
Die B R-AG hat auf entsprechende Anfrage des Senats Versicherungsnachweise über die
beitragspflichtigen Bruttoentgelte der Klägerin für die dort zurückgelegten
Beschäftigungszeiten eingereicht. Hiernach war die Klägerin dort vom 24. August 1981
bis zum 31. Dezember 1983 einschließlich einer Beurlaubung auf ihren Wunsch vom 01.
Oktober 1982 bis zum 06. Februar 1983 (ohne Fortzahlung der Bezüge) beschäftigt.
Höhere Gehälter als in den beigefügten Kopien der Versicherungsnachweise habe die
Klägerin nicht erhalten.
Dem Gericht hat ein Band Verwaltungsakten der Beklagten (...) vorgelegen.
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Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber
unbegründet.
Streitgegenstand ist allein der Vormerkungsbescheid der Beklagten vom 22. November
2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2006. Nach § 149 Abs. 5
SGB VI stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat,
die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die
länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest. Im Rahmen der
Kontenklärung hat jeder Versicherte die Möglichkeit, sein Versicherungskonto überprüfen
zu lassen. Er kann den Rentenversicherungsträger in diesem Rahmen auch auf
Unrichtigkeiten hinweisen und darauf hinwirken, dass diese gegebenenfalls berichtigt
werden. Zu den vorzumerkenden Daten, die für die Durchführung der Versicherung
sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft
erforderlich sind, gehören gemäß § 70 Abs. 1 i. V. m. §§ 161, 162 Nr. 1 SGB VI die vom
Versicherten erzielten Arbeitsentgelte aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen
(beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelte).
Im Hinblick hierauf waren die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 16.
Januar 2009 ausdrücklich gestellten Anträge gemäß § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in
sachgerechter Weise – zur Vermeidung der Unzulässigkeit – dahingehend auszulegen,
dass ihre Berufung sich auf die Vormerkung höherer beitragspflichtiger Arbeitsentgelte
ab Januar 1981 richtet.
Einen solchen Anspruch hat die Klägerin jedoch – wie das SG zutreffend festgestellt hat –
nicht.
Denn der Klägerin ist der erforderliche Nachweis i. S. d. Vollbeweises, dass sie ab Januar
1981 aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis höhere
beitragspflichtige Arbeitsentgelte, als bisher bereits im Versicherungskonto vorgemerkt
sind, erzielt hat, nicht gelungen. Geeignete Beweismittel hierzu wären etwa
Arbeitsverträge, Gehaltsbescheinigungen, Steuerbescheide oder Kontoauszüge
gewesen. Derartige Unterlagen hat sie auch auf ausdrückliche Nachfrage nicht
vorgelegt. Sie hat darüber hinaus auch keine konkreten, die bisher bekannten
beitragspflichtigen Arbeitsentgelte übersteigenden Beträge genannt. Die Klägerin ist
aber die Person, die aufgrund ihrer eigenen Betroffenheit konkrete Auskünfte und
Nachweise zu ihren beitragspflichtigen Arbeitsentgelten liefern könnte und müsste.
Die Beklagte hat in den Versicherungsverlauf der Klägerin diejenigen beitragspflichtigen
Bruttoentgelte eingestellt, die ihr von der BEK als der für den
Gesamtsozialversicherungsbeitrag zuständigen Einzugsstelle - entsprechend den ihr von
den Arbeitgebern gemeldeten Arbeitsentgelten und Sozialversicherungsbeiträgen (§ 28 f
Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) – mitgeteilt worden sind. Zwar ist der
Rentenversicherungsträger bei der Zugrundelegung der Arbeitsentgelte nicht zwingend
an die Feststellungen der Einzugsstelle gebunden; im Streitfall ist jedoch nicht davon
auszugehen, dass versicherte Arbeitsentgelte der Klägerin irrtümlich nicht berücksichtigt
wurden. So stimmen die von der Einzugsstelle mitgeteilten und von der Beklagten in den
Versicherungsverlauf eingestellten Entgelte überein mit den vorliegenden Unterlagen,
etwa der Gehaltsbescheinigung der B R-AG für März 1983 über ein Bruttogehalt der
Klägerin in Höhe von 2.168,06 DM und dem Lohnkonto der Klägerin für das Jahr 1982,
welches ein Jahresgehalt in Höhe von von 24.532 DM ausweist. Dieses Jahresgehalt
findet sich auch im Einkommensteuerbescheid für 1982 wieder, in welchem Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 24.532 DM festgestellt sind. Des weiteren hat
die B R-AG im Berufungsverfahren Versicherungsnachweise vorgelegt, die exakt die im
Versicherungsverlauf enthaltenen Arbeitsentgelte ausweisen, und zwar für
Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 24. August bis zum 31. Dezember 1981 ein
Gehalt in Höhe von 12.747 DM, für Beschäftigungszeiten vom 01. Januar bis zum 30.
September 1982 ein Gehalt in Höhe von 24.532 DM und – nach einer Beurlaubung ohne
Bezüge - für Beschäftigungszeiten vom 07. März bis zum 31. Dezember 1983 ein Gehalt
in Höhe von 28.708 DM. Weitere Unterlagen, aus denen auf höhere erzielte
Arbeitsentgelte geschlossen werden könnte, liegen nicht vor. Die Beklagte hat insoweit
bereits im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass beim
Rentenversicherungsträger keine Unterlagen über von den Arbeitgebern gezahlte
Entgelte vorhanden seien, so dass sie auch nicht über die von der Klägerin
angenommene Möglichkeit verfüge, gemeldete Arbeitsentgelte aufgrund vorliegender
Unterlagen zu überprüfen bzw. „abzugleichen“.
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Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen sind nicht für einen Nachweis erzielter
höherer Arbeitsentgelte geeignet, weil diese nicht ihre rentenversicherungspflichtigen
Arbeitsentgelte ausweisen. Aus den Kopien der – vom Wirtschaftsprüfer testierten -
Betriebsergebnisse/Gewinn- und Verlustrechnungen der B R-AG sind lediglich die
Summen der an sämtliche Beschäftigten gezahlten Jahreslöhne und -gehälter und der
darauf entfallenden Sozialabgaben ersichtlich. Wie sich diese auf die einzelnen
Arbeitnehmer verteilen, ließe sich nur durch Auswertung sämtlicher Lohn- und
Gehaltskonten feststellen. Abgesehen davon, dass der Beklagten ein Zugriff hierauf
nicht möglich ist und zudem die Offenlegung der Löhne und Gehälter aller Arbeitnehmer
nur mit deren Zustimmung möglich wäre, ist auch nicht zu erwarten, dass sich hierbei
höhere Arbeitsentgelte der Klägerin feststellen ließen, denn die Höhe der an andere
Arbeitnehmer gezahlten Löhne/Gehälter ist von verschiedenen, individuellen Umständen
abhängig und hat keine Auswirkungen auf die Höhe des Gehalts der Klägerin. Es besteht
daher für das Gericht auch kein Anlass, ehemalige Arbeitskollegen der Klägerin zu ihren
Gehältern zu befragen. Auch die B R-AG hat mit Schreiben vom 29. April 2008 nochmals
bestätigt, dass die Klägerin höhere Gehälter, als aus den Versicherungsnachweisen
ersichtlich, nicht bezogen hat. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angabe des ehemaligen
Arbeitgebers unzutreffend sein könnte, sind nicht ersichtlich.
Soweit der Versicherungsverlauf für den streitigen Zeitraum ab 1981 auch Zeiten der
Arbeitslosigkeit ausweist (z. B. vom 02. Januar 1984 bis zum 25. Juni 1986), besteht
schon aus diesem Grund kein Anspruch auf Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte.
Sollte die Klägerin demgegenüber der Meinung sein, ihr stehe auf Grund „verbindlicher
Zusagen“ noch ein Teil ihres Gehalts, den die B R-AG für sie „treuhänderisch verwaltet“
nebst darauf entfallenden Zinsen zu, so würde ein derartiger Umstand in diesem
Verfahren nicht zur „Anhebung“ ihrer beitragspflichtigen Arbeitsentgelte führen können.
Abgesehen davon, dass die B R-AG derartige, über die in den Arbeitsverträgen
enthaltenen Zusagen hinausgehende Gehaltszusagen in Abrede gestellt hat, müsste die
Klägerin zur Durchsetzung ihrer behaupteten Ansprüche den Weg vor die Arbeitsgerichte
beschreiten. Im Verfahren der Rentenversicherung jedenfalls können ausschließlich die
tatsächlich vom Arbeitgeber gemeldeten und gezahlten sozialversicherungspflichtigen
Bruttoarbeitsentgelte berücksichtigt werden. Solange also der ehemalige Arbeitgeber
nicht tatsächlich ein weiteres – beitragspflichtiges – Arbeitsentgelt an die Klägerin
gezahlt hat und solange hierüber kein Nachweis vorhanden ist, sind die im
Vormerkungsbescheid vom 22. November 2005 festgestellten beitragspflichtigen
Arbeitsentgelte nicht zu ändern.
Weitere Ermittlungen waren dem Gericht weder möglich noch waren sie erforderlich. Es
hätte der Klägerin oblegen, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten (§ 103 Satz 1 SGG)
dem Gericht konkrete Hinweise für das Erzielen höherer beitragspflichtiger
Arbeitsentgelte z. B. in Form von Gehaltsabrechnungen vorzulegen. Denn sie ist die
einzige Person – neben dem ehemaligen Arbeitgeber –, die aus eigener Sachkunde und
Betroffenheit konkrete Kenntnis über das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt hat.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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