Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.11.2008
LSG Berlin und Brandenburg: körperliche untersuchung, bursitis, abnahme, arbeitsunfall, trauma, arbeitsfähigkeit, wahrscheinlichkeit, mrt, schleimbeutelentzündung, unfallfolgen
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 10.11.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 68 U 254/07
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 3 U 237/07
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. September 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Anerkennung einer Epicondylitis radialis humeri ("Tennis-Ellenbogen") als Folge eines Arbeitsunfalls.
Der am geborene Kläger, der gelernter Einrichter für Werkzeuge und Maschinen ist, stieß am 19. September 2005 in
der Werkstatt seines Arbeitgebers, der Fa. K-B B GmbH, bei einer Körperdrehung mit der Streckseite seines rechten
Ellenbogengelenkes an ein Lastaufnahmemittel (Krangehänge). Der Kläger arbeitete zunächst weiter und suchte am
21. September 2005, nachdem sich eine verstärkte Schwellung entwickelt hatte, den Durchgangsarzt Dr. K auf. Die
durchgeführte Röntgenuntersuchung des rechten Ellenbogens in zwei Ebenen zeigte keine frische Knochenverletzung.
Dr. K stellte Schwellungen des proximalen (körpernahen) Unterarms und des Ellenbogens über dem Olecranon
(Ellenbogenspitze) und im Bereich der Bursa (Schleimbeutel) Olecrani, eine leichte Überwärmung und eine endgradig
eingeschränkte Bewegung ohne Anhalt für einen Infekt bei intakter Fingerbeweglichkeit und freiem Radius-
(Speichen)köpfchen und freier Pro- und Supination (Aus- und Einwärtsdrehung der Arme) fest und diagnostizierte eine
posttraumatische Bursitis olecrani (Schleimbeutelentzündung an der Ellenbogenspitze). Der Kläger wurde mit einer
Oberarmkunststoff-schiene versorgt, die am 27. September 2005 nach Rückgang der Schwellung und Rötung
abgenommen wurde, und anschließend weiter mit Salbenverbänden, elastischen Verbänden sowie antiphlogistischer
Medikation behandelt. Seit dem 01. Okto-ber 2005 war der Kläger wieder arbeitsfähig, eine für den 25. Oktober 2005
vorgese-hene Wiedervorstellung nahm er nicht mehr wahr (Abschlussbericht Dr. K vom 14. November 2005).
Der Kläger stellte sich am 29. Dezember 2005 mit Schwellungen und Spannungs-schmerzen wieder bei Dr. K vor
(Zwischenbericht vom 09. Januar 2006), wünschte jedoch wegen einer anstehenden Urlaubsreise Arbeitsfähigkeit ab
dem 19. Januar 2006. Eine am 06. Februar 2006 durchgeführte nochmalige Röntgenkontrolle des rechten Ellenbogens
verlief unauffällig (Zwischenbericht vom 06. Februar 2006). Eine MRT-Untersuchung vom 08. Februar 2006 bestätigte
die Verdachtsdiagnose einer Epicondylitis radialis/lateralis humeri ohne Zeichen der knöchernen Beteiligung sowie
einer Bursitis olecrani (Bericht der radiologischen Praxis Ärztehaus F, Dres. V, S K vom 08. Februar 2006). Die
Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. B stellte eine lokale Schwellung, eine erhebliche schmerzbedingte
Funktionsstörung Unter-arm/Hand, jedoch ohne Hinweis für radikuläre oder periphere neurogene Läsionen fest (Bericht
vom 07. Februar 2006). Der Durchgangsarzt Dr. K berichte am 17. Feb-ruar 2006 über eine Restschwellung im Bereich
der Bursa des rechten Ellenbogenge-lenkes, eine belastungsabhängige Beschwerdesymp-tomatik im Sinne einer
Epicondy-litis humeri radialis, jedoch seien keine therapeutischen Maßnahmen mehr notwendig, zumal der Versicherte
zwischenzeitlich wegen einer Bizepssehnenverletzung aus pri-vater Ursache stationär behandelt werde.
Der nach einer erneuten Vorstellung des Klägers beim Durchgangsarzt von der Be-klagten beauftragte Facharzt für
Chirurgie/Unfall- und Handchirurgie und Durch-gangsarzt Dr. M diagnostizierte in seinem Befundbericht vom 09. Mai
2006 eine chro-nisch entzündlich veränderte Bursa olecrani im rechten Ellenbogengelenk, die bei Be-lastung typische
Beschwerden wie bei einem Tennisarm verursache. Der Kläger gebe auch Schmerzen im Bereich des Epicondylus
radialis an, die sich jedoch im Moment als nicht so gravierend darstellten, da er aufgrund einer anderen Erkrankung
arbeits-unfähig geschrieben sei und den rechten Arm nicht belaste. Ein Zusammenhang der Beschwerden mit dem
Unfallereignis vom 19. September 2005 könne durchaus bejaht werden. Die chronische Bursitis olecrani am rechten
Ellenbogengelenk sei als Folge des Unfalls aufgetreten und bis heute kontinuierlich vorhanden. Die Beschwerden im
Bereich der Streckmuskulatur könnten als Begleitreaktion auf die chronische Entzün-dung des Schleimbeutels wegen
örtlicher Nähe bewertet werden. Auch könne durch das Stoßen des Ellenbogens eine direkte Interaktion im Bereich
der sehnigen Ansätze der Streckmuskulatur des Unterarmes aufgetreten sein.
Am 06. Juni 2006 wurde der entzündete Schleimbeutel an der Ellenbogenspitze ope-rativ entfernt. Die pathologisch-
anatomische Begutachtung führte zu der Diagnose einer chronischen Bursitis mit größeren Eisenablagerungen (wie
nach vorangegange-ner Traumatisierung) ohne Malignitätsverdacht (Bericht der Gemeinschaftspraxis für Pathologie,
Dr. von H, Dr. R vom 12. Juni 2006). Die postoperative Behandlung verlief im Wesentlichen problemlos, unter
manueller Lymphdrainage kam es zum Rückgang der Schwellung, der Kläger klagte lediglich noch über
wiederkehrende leichte Schmerzen im Ellenbogen und im Epicondylus (Op-Bericht vom 23. Mai 2006, Zwi-
schenberichte Dr. K vom 17. Juli und vom 02. August 2006). Im Einverständnis mit dem Arbeitgeber wurde eine
Belastungserprobung des Klägers vom 14. bis zum 25. August 2006 mit 4 Stunden arbeitstäglich und vom 28. August
bis zum 08. September 2006 mit 6 Stunden arbeitstäglich begonnen, jedoch gegen Ende wegen eines Abs-zesses am
rechten Oberschenkel, der operiert werden musste, abgebrochen. Im Üb-rigen sei die Belastungserprobung
weitgehend gut toleriert worden, der Kläger habe lediglich über Schmerzen im Bereich des Epicondylus berichtet, die
antiphlogistisch behandelt worden seien. Die berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung sei zum 01. September 2006
zu beenden. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im renten-berechtigenden Ausmaß sei nicht verblieben
(Zwischenbericht Dr. K vom 18. Septem-ber 2006)
In seinem im Auftrag der Beklagten erstatteten unfallchirurgischen Gutachten vom 16. Oktober 2006 kam der
Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie/Durchgangsarzt Dr. K zu dem Ergebnis, der Kläger habe sich bei dem
Unfallereignis am 19. September 2005 eine Prellung an der Streckseite des rechten Ellenbogengelenkes in Höhe des
Ellen-hakens mit gleichzeitiger Quetschung des Schleimbeutels zugezogen, wodurch sich eine traumatische
chronifizierende Schleimbeutelentzündung entwickelt habe. Die körperliche Untersuchung habe ansonsten unauffällige
Konturen am rechten Ellenbo-gengelenk bei reizloser Narbenbildung an der Streckseite in Höhe der Ellenhakenspit-ze
nach Entfernung des Schleimbeutels ergeben. Als wesentliche Unfallfolgen seien eine reizlose Narbenbildung an der
Streckseite des rechten Ellenbogens in Höhe des Ellenhakens ohne messbar verbliebene unfallbedingte
Funktionsstörungen zu nen-nen. Dagegen seien die chronische Epicondylitis an der Außenseite des rechten Ellenbo-
gengelenks mit ausstrahlenden Schmerzen in den Unterarm, besonders beim Heben der Hand, bei der
Unterarmdrehung bzw. beim Faustschluss, und die leichten Sensibi-litätsstörungen im Endgebiet des Ellennervens
am rechten Kleinfinger als unfallunab-hängig zu beurteilen. Die Epicondylitis sei auf ein Missverhältnis von Belastung
und Belastbarkeit der sehnigen Ansatzstelle der gemeinsamen Fingerstrecker bzw. des kurzen Handstreckers am
äußeren Höcker des Ellenbogengelenkes zurückzuführen. Dabei spielten entzündliche bzw. degenerative
Veränderungen im Sinne einer Tendo-pathie eine Rolle. Ein Trauma sei äußerst selten als Ursache einer Epicondylitis
anzu-sehen. Ein Zusammenhang ließe sich nur bei direkter Gewalteinwirkung mit sichtbarer Weichteilschwellung und
Blutergussverfärbung, meist in Verbindung mit einer Prell-marke, herstellen. Derartige direkte Verletzungsfolgen am
äußeren Ellenbogengelenk seien jedoch nicht gefunden worden, bei der Erstuntersuchung habe kein Druck-schmerz in
diesem Gebiet bestanden. Auch der Kläger selbst habe einen Anprall ge-gen die Außenseite des Ellenbogengelenks
nicht behauptet, sondern genau auf die Stelle der Ellenhakenspitze gezeigt. Es sei auch nicht vorstellbar, dass
gleichzeitig eine Prellung der Streck- und der Außenseite erfolgt. Eine Schleimbeutelentzündung sei nicht in der Lage,
eine Epicondylitis ursächlich auszulösen. Das Speichenköpf-chen, welches sich dicht unterhalb des Höckers befinde,
sei als "frei" beschrieben worden. Ebenso wenig lasse sich ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Unfallereig-nis und
dem Auftreten einer Epicondylitis herstellen. Der Durchgangsarzt habe erst Monate später, Anfang Januar 2006, über
eine zunehmende Symptomatik bei zwi-schenzeitlicher Arbeitsfähigkeit berichtet. Zwar habe der Versicherte nach
Abnahme des Oberarmschienenverbandes Beschwerden am Ellenbogengelenk verspürt, jedoch seien Beschwerden
nach einer Bursitis und einer längeren Ruhigstellung, zumindest anfänglich, ähnlich wie bei einer Epicondylitis. Gegen
einen Zusammenhang spreche auch der Verlauf bei einem relativ kurzen unfallbedingten Krankenstand vom 21. bis
zum 30. September 2005. Demgegenüber seien die weiteren Arbeitsunfähigkeitszei-ten vom 02. bis zum 18. Januar
2006 und vom 06. bis zum 17. Februar 2006 nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen, da nur eine
Schleimbeutelvergrößerung ohne er-hebliche Entzündungszeichen bestanden habe. Der Krankenstand vom 10. April
bis zum 05. Juni 2006 sei ebenso wenig auf die Folgen des Arbeitsunfalls zurückzufüh-ren, weil eine fortbestehende
Behandlungsbedürftigkeit wegen der Folgen einer dista-len Bizepssehnenruptur links und der unfallunabhängigen
Epicondylitis bestanden hätte. Da am 06. Juni 2006 der Schleimbeutel operativ entfernt worden sei, lasse sich bei
entsprechender Nachbehandlung ein unfallbedingter Krankenstand vom 06. Juni bis zum 01. September 2006
medizinisch begründen bei Beginn einer Belastungser-probung ab dem 14. August 2006. Beim Wiedereintritt der
Arbeitsfähigkeit habe keine messbare MdE bestanden, ebenso nicht ab dem 02. September 2006 bei einem end-
gültigen Behandlungsabschluss der Unfallfolgen.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 31. Oktober 2006 einen Rentenan-spruch aufgrund des Arbeitsunfalls
ab, da die MdE über die 26. Woche nach Eintritt des Arbeitsunfalls bzw. nach dem Ende des
Verletztengeldanspruches nicht um we-nigstens 20 v. H. gemindert gewesen sei. Eine MdE in messbarem Grade sei
nicht verblieben. Als Unfallfolge erkannte die Beklagte eine Prellung durch Anstoßen mit der Rückseite des rechten
Ellenbogengelenkes in Höhe des Ellenhakens an, welche nach operativ entferntem Schleimbeutel bei reizloser
Narbenbildung zum 01. Septem-ber 2006 folgenlos ausgeheilt sei. Nicht als Folgen des Arbeitsunfalls erkannte die
Beklagte die chronische Epicondylitis am rechten Ellenbogengelenk mit ausstrahlen-dem Schmerz in den Unterarm,
leichten Sensibilitätsstörungen im sensiblen Endge-biet des Ellennervs am rechten Kleinfinger bei zeitweise
bestehenden Missempfin-dungen, die Distorsion des rechten Kniegelenks mit Innenmeniskusläsion, den opera-tiv
behandelten Bizepssehnenabriss am linken Oberarm und die operativ behandelten Abszesse am rechten
Oberschenkel an.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger unter Hinweis auf die Diagnosen von Dr. K und Dr. M
vortrug, dass es sich bei der Epicondylitis am rechten Ellenbogengelenk sehr wohl um eine Unfallfolge handele, wies
die Beklagte mit Wi-derspruchsbescheid vom 09. Januar 2007 unter Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. K vom
16. Oktober 2006 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage gewendet und unter
Bezugnahme auf die Diagnosen von Dr. K und Dr. M be-gehrt, die Epicondylitis als direkte Unfallfolge anzuerkennen.
Dr. K als erstbehandeln-der Arzt habe die Möglichkeit gehabt, Verletzungsumfang und Krankheitsverlauf un-mittelbar
verfolgen zu können. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend vorgetragen, er könne heute
nicht mehr sagen, wo genau in seinem Ellen-bogenbereich damals der Anstoß gewesen sei. Dieser Bereich sei
angeschwollen. Ihm sei daraufhin im Rahmen der Behandlung ein Gipsverband angelegt worden. Zwei oder drei Tage
nach der Abnahme des Gipsverbandes seien die Schwellungen wieder aufgetreten. Es seien nach Abnahme der
Schiene auch schon die Beschwer-den einer Epicondylitis vorhanden gewesen, so dass er nicht mehr habe richtig
greifen können. Nach der Operation sei alles wieder besser geworden. In der Ellenbogenregi-on sei er aber nach wie
vor nicht schmerzfrei, allerdings könne er wieder greifen und den Arm drehen.
Die Beklagte ist bei ihrer Auffassung geblieben, dass die Epicondylitis nicht als Unfall-folge anzuerkennen sei.
Mit Urteil vom 05. September 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, die als Feststellungsklage gem.
§ 55 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuläs-sige Klage sei nicht begründet. Die Epicondylitis rechts, wie sie
u. a. ausweislich des MRT-Befundes vom 08. Februar 2006 beim Kläger bestehe, sei nicht als Folge des
Arbeitsunfalls anzuerkennen. Ausweislich der mit der Fachliteratur (Schönber-ger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und
Berufskrankheit, 7. Auflage 2003, Kapitel 8.6., S. 607 ff. ) in Übereinstimmung stehenden Ausführungen des Dr. K sei
bei der ersten Untersuchung des Klägers nach dem angeschuldigten Unfallereignis kein di-rektes Anpralltrauma gegen
die Außenseite des rechten Ellenbogengelenks festge-stellt worden, direkte Verletzungsfolgen und eine Prellmarke
am äußeren Ellenbogen-gelenk seien nicht gefunden worden, es habe kein Druckschmerz in diesem Gebiet
bestanden, das Speichenköpfchen dicht unterhalb des Höckers sei im Durchgangs-arztbericht als "frei" beschrieben
worden. Ein Trauma sei ohnehin äußerst selten die Ursache einer Epicondylitis. Auch fehle es am engen zeitlichen
Zusammenhang zwi-schen dem Unfall und dem Auftreten der Epicondylitis, ärztlicherseits sei erst nach Monaten über
die Beschwerden einer Epicondylitis berichtet worden (Zwischenbericht vom 09. Januar 2006). Die vom Kläger
gegenüber Dr. K angegebenen Beschwerden am Ellenbogengelenk nach Abnahme des Oberarmschienenverbandes
seien nicht geeignet, den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang aufzuzeigen, denn derartige Beschwerden nach
einer Bursitis und einer längeren Ruhigstellung seien nach den Ausführungen von Dr. K zumindest anfänglich ähnlich
wie diejenigen einer Epicondy-litis. Die Ausführungen von Dr. Kund Dr. M seien demgegenüber nicht geeignet, sub-
stantiierte Zweifel an den Feststellungen des Dr. K zu begründen. Insbesondere hät-ten sich die Ärzte nicht mit dem
Fehlen der erforderlichen Kriterien für die Annahme der unfallbedingten Verursachung der Epicondylitis (stärkeres
Trauma direkt auf den Epicondylus, gesicherte Gewebeschädigung wie eine Prellmarke, enger zeitlicher Zu-
sammenhang) auseinandergesetzt.
Gegen das ihm am 12. September 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. Sep-tember 2007 bei dem
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingelegte Be-rufung des Klägers.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. September 2007 aufzuheben und unter
Änderung des Bescheids der Beklagten vom 31. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.
Januar 2007 festzustellen, dass die Epicondylitis humeri radialis rechts Folge des Arbeitsunfalls vom 19. Sep-tember
2005 ist.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Berichterstatterin hat die Beteiligten mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 darauf hingewiesen, dass der
Rechtsstreit als entscheidungsreif angesehen werde und eine abschließende Entscheidung im Beschlussverfahren
nach § 153 Abs. 4 SGG erfolgen solle. Die Beklagte hat sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage mit einer Ent-
scheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG einverstanden erklärt. Der Kläger hat sich nicht mehr geäußert.
Dem Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: ) vorgelegen.
II.
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gem. §
153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Epicondylitis humeri radialis rechts ist - wie das SG auf die gemäß § 55
Abs. 1 Nr. 3 SGG zulässige Feststellungsklage zutreffend entschieden hat - nicht als Folge des Arbeitsunfalls vom
Abs. 1 Nr. 3 SGG zulässige Feststellungsklage zutreffend entschieden hat - nicht als Folge des Arbeitsunfalls vom
19. September 2005 festzustellen, da es an dem notwendigen Kausalzusammenhang fehlt.
Die Feststellung des Kausalzusammenhangs setzt voraus, dass sowohl zwischen der unfallbringenden Tätigkeit und
dem Unfallereignis als auch zwischen dem Unfallereig-nis und der Gesundheitsschädigung ein innerer ursächlicher
Zusammenhang besteht. Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, der Unfall und die Gesundheitsschädigung i.S. des
"Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nach-gewiesen werden, während für den
ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht
geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, grundsätzlich die (hinreichende)
Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - ausreicht (Bundessozial-gericht – BSG –, SozR 3-2200 §
551 RVO Nr. 16 m. w. N.). Ein Zusammenhang ist wahrscheinlich, wenn bei Abwägung aller Umstände die für den
Zusammenhang spre-chenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Überzeugung des Gerichts gegründet
werden kann.
Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger am 19. September 2005 während seiner Tätigkeit für die
Firma K-B B GmbH einen Arbeitsunfall erlitt, indem er sich durch Anstoßen mit dem Ellenbogen an ein Krangehänge
eine Prellung zuzog. Es ist auch unstreitig, dass der Kläger im Bereich des rechten Ellenbogens an einer
Epicondylitis leidet (vgl. die Berichte des Durchgangsarztes Dr. K vom 17. Juli und vom 02. August 2006, den
Befundbericht des Dr. M vom 09. Mai 2006 und das Gut-achten des Dr. K vom 16. Oktober 2006). Der Senat hält es
jedoch nicht für wahr-scheinlich, dass die Epicondylitis auf den Arbeitsunfall vom 19. September 2005 zu-
rückzuführen ist. Er folgt damit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. K in sei-nem Gutachten vom 16. Oktober
2006, der unter Auseinandersetzung mit den Krite-rien, die in der unfallmedizinischen Literatur zu den Ursachen einer
Epicondylitis dis-kutiert werden (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, a. a. O.), überzeugend und nach-vollziehbar
dargelegt hat, dass es an den Anzeichen einer traumatisch bedingten Epi-condylitis (direkte Gewalteinwirkung an der
Außenseite des Ellenbogengelenks mit sichtbarer Weichteilschwellung und Blutergussverfärbung, Prellmarke,
Druckschmerz) und an einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis (19. September 2005) und dem
erstmaligen aktenkundigen Auftreten eines Druckschmerzes im Bereich des Epicondylus (29. Dezember 2005) fehle
und dass ein Trauma überhaupt nur äußerst selten die Ursache einer Epicondylitis sei. Das Gericht nimmt im Übrigen
Bezug auf die Ausführungen des SG in seinem Urteil vom 05. September 2007, denen es sich nach eigener Prüfung
anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Kläger kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf die Ausführungen von Dr. K und Dr. M berufen. So hat sich
Dr. K auf die Diagnose einer Epicondylitis beschränkt, wie sie sich anlässlich der MRT-Untersuchung vom 08. Februar
2006 dargestellt hat (vgl. Bericht der radiologischen Praxis Ärztehaus F, Dres. V, S K vom 08. Februar 2006), ohne
auf mögliche Ursachen einzugehen. Dr. M setzt sich mit dem Unfallher-gang und dessen Geeignetheit, eine
Epicondylitis auszulösen, nicht auseinander. Sei-ne Ausführungen, dass die Frage nach dem Zusammenhang der
jetzigen Beschwer-den im Bereich der Epicondylus radialis mit dem Unfallereignis vom 19. September 2005 "durchaus
bejaht werden könne", dass die Beschwerden im Bereich der Streck-muskulatur "als Begleitreaktion auf die
chronische Entzündung des Schleimbeutels wegen örtlicher Nähe bewertet werden könnten" und dass "durch das
Stoßen des El-lenbogens eine direkte Interaktion im Bereich der sehnigen Ansätze der Streckmusku-latur des
Unterarmes aufgetreten sein könne", lassen erkennen, dass er einen Kau-salzusammenhang lediglich für möglich
gehalten hat, ohne selbst eine Epicondylitis zu diagnostizieren. Für die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs
erforderlich ist jedoch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Epicondylitis ursächlich durch den Arbeitsunfall
vom 19. September 2005 verursacht wurde. Eine derartige Wahr-scheinlichkeit ist unter Berücksichtigung der
Ausführungen des Sachverständigen Dr. K nicht feststellbar.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.