Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.08.2008

LSG Berlin und Brandenburg: vertretung, bedürftigkeit, vorrang, ausschluss, amtsführung, vergütung, alter, verfahrensbeteiligter, zivilprozessordnung, erfüllung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 12.08.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 88 SO 2935/07
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 15 B 162/08 SO PKH
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juni 2008 aufgehoben.
Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und
Rechtsanwalt U R beigeordnet.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt zum einen voraus, dass ein
Verfahrensbeteiligter die Kosten der Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann und eine hinreichende
Erfolgsaussicht besteht (§ 73a SGG in Verbindung mit §§ 114, 115 Zivilprozessordnung [ZPO]). In Verfahren, in
denen – wie vor dem Sozialgericht – eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist, erfordert die Beiordnung
eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts zusätzlich, dass die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich erscheint
oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Im Gegensatz zu Verfahren, in denen
Gerichtsgebühren anfallen, kann allein die Erfüllung der Voraussetzungen nach §§ 114, 115 ZPO noch keine für den
antragstellenden Beteiligten günstigen Rechtsfolgen nach sich ziehen. Angesichts dessen besteht für die isolierte
Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne gleichzeitige Beiordnung eines Rechtsanwaltes kein Rechtsschutzbedürfnis
(s. Beschluss des Senats vom 29. Mai 2008 – L 15 B 4/08 AY PKH; zur Unterscheidung zwischen der Entscheidung
über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der über die Beiordnung eines Anwalts in gerichtskostenpflichtigen
Verfahren siehe dagegen beispielsweise Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. November 2007 – 3 AZB 26/07 –,
in NJW 2008, 604). Verfahrensrechtlich zutreffend war es deshalb, dass das Sozialgericht den Antrag auf
Prozesskostenhilfe insgesamt und nicht nur die Beiordnung eines Bevollmächtigten abgelehnt hat. In der Sache
liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes jedoch
vor. Die Klage bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, da noch nicht abschließend erklärt erscheint, ob der vom
Kläger begehrte Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung auf Grund von § 41
Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ausgeschlossen ist. Sollte sich dies ergeben, könnte sich die
weitere Frage stellen, ob auch über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Dritten Kapitel zu
entscheiden sein könnte. Sofern dies zu bejahen wäre, könnte ein Anspruch bei bestehender Bedürftigkeit in Betracht
kommen. Denn die Vorrang-Regelung des § 19 Abs, 2 Satz 2 SGB XII griffe dann nicht und ein Ausschluss der
Leistungen bei schuldhafter Herbeiführung der Bedürftigkeit ist bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten
Kapitel nicht vorgesehen. Die Kosten der Rechtsverfolgung kann der Kläger ersichtlich nicht aufbringen.
Dem Anspruch auf Prozesskostenhilfe steht auch nicht entgegen, dass der vom Kläger gewünschte Rechtsanwalt
gleichzeitig sein Betreuer ist. Der Senat hat seine vom Sozialgericht zitierte Rechtsprechung aufgegeben, nach der
die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nicht notwendig im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO ist, wenn er für den Beteiligten
als Berufsbetreuer mit einem Aufgabenkreis bestellt ist, zu dem der Streitgegenstand des Sozialgerichtsverfahrens
gehört. An ihr hält der Senat angesichts des zwischenzeitlich bekanntgewordenen Beschlusses des 12. Zivilsenats
des Bundesgerichtshofes vom 20. Dezember 2006 – XII ZB 118/03 – (zitiert nach Juris) nicht mehr fest. Nach dieser
Entscheidung ist der Anwaltsbetreuer unter dem Gesichtspunkt einer kostensparenden Amtsführung gerade
verpflichtet, für die gerichtliche Vertretung des Betroffenen Prozesskostenhilfe zu beantragen, so dass er im Fall der
Bewilligung (nur) die Gebühren eines beigeordneten Rechtsanwaltes nach § 49 des Gesetzes über die Vergütung der
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erhält. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht
auf § 127 Abs. 4 ZPO. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).