Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 25.11.2005

LSG Berlin-Brandenburg: rente, berufsunfähigkeit, elektronische datenverarbeitung, hauswart, persönliche eignung, mindestlohn, arbeiter, einfluss, verwaltungsverfahren, erwerbsfähigkeit

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 4 R 54/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 240 Abs 1 SGB 6, § 240 Abs 2
S 2 SGB 6, § 43 SGB 6
Gesetzliche Rentenversicherung - Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - Einstufung eines
Klebeabdichters/Bauwerksabdichters in das Mehrstufenschema
- Berufung in den Prüfungsausschuss der IHK - Verweisbarkeit
auf Tätigkeiten als Pförtner, Poststellenmitarbeiter in der
öffentlichen Verwaltung, Registrator, Telefonist, Hauswart,
Bauabrechner und Lagerverwalter
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25.
November 2005 wird unter der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter
Änderung des Bescheides vom 16. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 15. Oktober 2002 verpflichtet wird, dem Kläger ab dem 01. Dezember 2001 eine
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte erstattet dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten im
Berufungsverfahren in vollem Umfang.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten zuletzt noch über die Gewährung einer Rente wegen
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der 1953 geborene Kläger war langjährig als Klebeabdichter beschäftigt. Eine zunächst
begonnene Ausbildung brach der Kläger ab, legte aber 1987 auf dem zweiten
Bildungsweg die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Klebeabdichter erfolgreich ab.
Zu dieser Zeit setzte dieser Ausbildungsgang eine zweijährige Ausbildungsdauer voraus;
später wurde daraus der Beruf des Bauwerkabdichters, der seit dem 01. August 1997
eine dreijährige Ausbildungsdauer erfordert. Mit Wirkung vom 01. März 1999 wurde der
Kläger von der Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Berlin zum Mitglied des
Prüfungsausschusses für den Ausbildungsberuf des /der Klebeabdichters
(in)/Bauwerksabdichters (in) berufen.
In der Zeit vom 02. Juli 1984 bis zum 31. August 2000 war er als Klebeabdichter und
Vorarbeiter bei der Fa. R AG beschäftigt. Danach war er bis zum 31. August 2001 bei der
Fa. H Dachbau GmbH mit allen anfallenden Dacharbeiten beschäftigt. Nach den
Arbeitgeberauskünften handelte es sich dabei um Tätigkeiten, die von Facharbeitern mit
einer mehr als zweijährigen Ausbildung verrichtet werden. Die Entlohnung erfolgte als
Facharbeiter. Seit dem 07. August 2001 war der Kläger arbeitsunfähig krank und bezog
im Anschluss an die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Krankengeld. Nach der
Aussteuerung bezog er Arbeitslosengeld und anschließend Arbeitslosengeld II.
Am 12. Dezember 2001 beantragte der Kläger eine Versichertenrente wegen
Erwerbsminderung. Die Beklagte holte ein orthopädisches Gutachten von Dr. M vom 30.
Januar 2002 ein, der ein LWS-Syndrom mit Stenose des Spinalkanals (M54.5, M48.0)
diagnostizierte und einschätzte, der Kläger könne seine bisherige Tätigkeit nicht mehr
ausüben. Für den letzten Beruf als Klebeabdichter bestehe nur noch ein
Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich. Er könne nur noch körperlich leichte
Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg ohne
Zwangshaltungen und ohne den Einfluss von Feuchtigkeit und Temperaturschwankungen
für sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Weiter lag der Beklagten ein Gutachten
des MDK vom 05. Februar 2002 vor.
Mit Bescheid vom 16. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober
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Mit Bescheid vom 16. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober
2002 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert.
Nach den medizinischen Feststellungen bestehe noch ein vollschichtiges
Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt. Hierauf könne der Kläger
zumutbar verwiesen werden, weil ihm nach seinem Werdegang kein Berufsschutz als
Facharbeiter zustehe. Deshalb liege auch keine Berufsunfähigkeit vor.
Dagegen hat der Kläger am 13. November 2002 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben.
Die Beklagte habe ihm zu Unrecht den Facharbeiterstatus und damit den Berufsschutz
verwehrt. Er sei aufgrund der langjährigen Tätigkeiten sowie der während dieser Zeit
erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten als Facharbeiter einzustufen. Dies ergebe sich
auch aus der Berufung in den Prüfungsausschuss der IHK. Im Übrigen hätten sich seine
orthopädischen Beschwerden noch weiter verschlechtert.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, der
Kläger sei nicht als Facharbeiter einzustufen, weil er keine mehr als zweijährige
Ausbildung abgeschlossen habe. Daraus, dass der Beruf des Klebeabdichters später zu
einem Beruf mit dreijähriger Regelausbildungszeit geworden sei, könne der Kläger für
sich nichts herleiten. Der Kläger sei auch nur in einem Teilbereich dieses Berufs tätig
gewesen und verfüge deshalb nicht über vollwertige Kenntnisse und Fertigkeiten eines
Bauwerkabdichters und könne zumutbar auf die Tätigkeiten eines Pförtners, eines
Hausmeisters in größeren Wohnanlagen oder als Registrator verwiesen werden.
Das Sozialgericht hat medizinische Ermittlungen durchgeführt, Arbeitgeberauskünfte
eingeholt und schließlich den Arzt für Orthopädie, Rheumatologie, Handchirurgie und
physikalische Medizin Prof. Dr. S zweimal mit der Begutachtung des Klägers beauftragt.
Der Sachverständige hat in seinen beiden Gutachten vom 04. Juni 2003 und 22. Juni
2005 verschiedene degenerative Veränderungen auf orthopädisch-rheumatologischen
Fachgebiet, insbesondere deutliche Verschleißerscheinungen im Bereich der oberen
Lendenwirbelsäule festgestellt und eingeschätzt, der Kläger könne noch vollschichtig
mittelschwere Männerarbeiten ohne Zeitdruck verrichten. Er könne Lasten bis 15 kg
heben und tragen, solle aber nicht auf Leitern oder Gerüsten arbeiten. Von der
Beurteilung des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens wich der Gutachter
nur insoweit ab, als keine eindeutigen krankhaften neurologischen Befunde erhoben
werden könnten.
Weiter hat das Sozialgericht berufskundliche Unterlagen zum Beruf des Klebeabdichters/
der Klebeabdichterin aus dem Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher
Informationen (gabi), ein berufskundliches Gutachten vom 29. November 2001 aus
einem anderen Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin zur Verweisungstätigkeit des
Pförtners und verschiedene Tarifverträge des Dachdeckerhandwerks beigezogen.
Der Kläger hatte die Klage, soweit er zunächst auch die Gewährung einer Rente wegen
voller Erwerbsminderung begehrt hat, zurückgenommen und zuletzt nur eine Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit weiterverfolgt.
Mit Urteil vom 25. November 2005 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und die
Beklagte verpflichtet, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 12. Dezember
2001 (gemeint : 16. Mai 2001) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober
2002 ab dem 01. Dezember 2001 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit zu gewähren. Zur Begründung, auf die ergänzend Bezug genommen
wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei berufsunfähig. Ausgehend von
seiner letzten Tätigkeit als Klebeabdichter bei der Fa. H Dachbau GmbH sei er als
Facharbeiter einzustufen. Dies ergebe sich aus der tariflichen Einstufung und der
Berufung in den Prüfungsausschuss der IHK. Diesen Beruf könne der Kläger nach den
medizinischen Feststellungen nicht mehr ausüben. Mit dem verbliebenen
Leistungsvermögen könne er auch keine zumutbare Verweisungstätigkeit verrichten. Die
Tätigkeiten eines Hausmeisters und eines Registrators seien nicht als
Verweisungstätigkeiten geeignet. Die Tätigkeit eines Hausmeisters scheide aus
gesundheitlichen Gründen aus, weil der Kläger nicht mehr auf Leitern und Gerüsten
arbeiten könne. Die Tätigkeit als Registrator könne der Kläger wegen fehlender
kaufmännischer Vorkenntnisse nicht innerhalb von drei Monaten vollwertig ausüben.
Gegen das ihr am 20. Dezember 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11. Januar
2006 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, der Kläger sei nicht berufsunfähig.
Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend, der Kläger sei
nicht als Facharbeiter einzustufen. Er habe einen zweijährigen Lehrberuf abgeschlossen
und sei daher als Angelernter im oberen Bereich anzusehen. Dass dieser Beruf später
zu einem dreijährigen Lehrberuf geworden sei, habe auf die Einstufung keinen Einfluss,
weil der Kläger diese dreijährige Ausbildung nicht absolviert habe. Er habe sich auch
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weil der Kläger diese dreijährige Ausbildung nicht absolviert habe. Er habe sich auch
nicht vollwertige Kenntnisse und Fertigkeiten eines gelernten Bauwerksabdichters
aneignen können, da er nur in einem Teilbereich dieses Berufes, nämlich als
Flachdachabdichter tätig gewesen sei. Die Berufung in den Prüfungsausschuss der IHK
sei irrelevant, weil der Kläger nie als Bauwerksabdichter gearbeitet habe Er sei selbst
dann nicht als Facharbeiter einzustufen, wenn ihm tatsächlich der Facharbeiterlohn
gezahlt worden sein sollte. Als Angelernter des oberen Bereiches sei er zumutbar auf die
Tätigkeiten eines Pförtners verweisbar. Bei einer Einstufung als Facharbeiter könne der
Kläger auf die Tätigkeit eines Registrators oder Poststellenmitarbeiters in der öffentlichen
Veraltung verwiesen werden. Weiter kämen auch Tätigkeiten als Bauabrechner,
Lagerverwalter oder Hauswart in größeren Wohnanlagen, Verwaltungsgebäuden etc. und
als Telefonist in Betracht. Nach den ärztlichen Feststellungen könnten die seelischen
Störungen überwunden werden. Dafür sei die Vorenthaltung der Rente von wesentlicher
Bedeutung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. November 2005 aufzuheben und die
Klage abzuweisen,
hilfsweise
durch einen berufskundlichen Sachverständigen unter Berücksichtigung des Inhalts
der Akten und durch Befragen des Klägers feststellen zu lassen, ob dieser unter
Berücksichtigung seines beruflichen Werdegangs und seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit
als Facharbeiter im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bezüglich der
Ausbildungsberufe Bauwerksabdichter bzw. Dachdecker anzusehen ist und ggf., ob der
Kläger subjektiv und objektiv in der Lage ist (seit 01.12.2001), die Tätigkeiten eines
Hausmeisters/Hauswart (in größeren Wohnanlagen, Verwaltungsgebäuden),
Lagerverwalters, Bauabrechners, Telefonisten oder Registrators/Poststellenmitarbeiters
der Vergütungsgruppe BAT VIII bzw. E 3 TVöD zu verrichten bzw. noch andere
Verweisungstätigkeiten für ihn in Betracht kämen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und die benannten
Verweisungstätigkeiten für unzumutbar. Unter Bezugnahme auf ein Arbeitszeugnis der
Fa. R meint er, als Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion einzustufen zu sein.
Der Senat hat einen Befundbericht des den Kläger behandelnden Hausarztes Dr. S
eingeholt und Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Facharztes für
Orthopädie und Chirurgie Dr. T. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 17.
September 2008 folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:
- pseudoradikuläres Lendenwirbelsyndrom bei muskulärer Dysbalance, mäßigen
degenerativen Veränderungen und mäßigen Funktionsstörungen
- pseudoradikuläres Halswirbelsäulensyndrom mit starken degenerativen
Veränderungen und leichten Funktionsstörungen
- leichte bis mäßige Funktionsstörungen des rechten Schultergelenks bei Zustand
nach
- Arthroskopie mit partieller Synovektomie, Chondroplastik, subacromialer
Dekompression, partieller AC-Gelenkresektion, Bursaexstirpation
- Ausräumung eines Tumors aus dem proximalen Humerus und autologe
Spongiosaplastik von beiden Beckenkämmen
- initiale Coxarthrose beidseits
- initiale Retropatellararthrose beidseits
- Knick-/Senk-/Spreizfuss beidseits
- Schmerzchronifizierung Stadium III nach Gerbershagen mit Verdacht auf
somatoforme Schmerzstörung
- Hyperurikämie ohne Gichtanfälle, leichte Struma diffusa
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Der Kläger könne aufgrund dieser Erkrankungen seinen zuletzt ausgeübten Beruf seit
Herbst 2001 nicht mehr ausüben. Unter Berücksichtigung der Untersuchungsbefunde
könne der Kläger jedoch körperlich leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen
acht Stunden täglich erbringen. Eine Tätigkeit solle ohne häufige Überkopfarbeiten,
häufiges Bücken, ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten aus der Vorbeuge, ohne
ständige Rumpfzwangshaltungen, ohne Rüttlungen und Stauchungen der Wirbelsäule in
geschlossenen Räumen erfolgen. Anhaltender Einfluss von Kälte, Nässe, Zugluft und
Feuchtigkeit seien nicht zumutbar. Häufig kniende Tätigkeiten sowie einseitige
körperliche Belastungen und Zwangshaltungen seien zu vermeiden. Arbeiten auf Leitern
und Gerüsten seien nicht mehr zumutbar. Das gelegentliche Besteigen einer kurzen
Leiter (zwei bis drei Stufen) sei möglich. Arbeiten, die eine durchschnittliche
Fingergeschicklichkeit und eine durchschnittliche Belastbarkeit der Beine erfordern, seien
möglich. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule sei leicht vermindert. Arbeiten überwiegend
am Computer könnten nicht zugemutet werden, Arbeiten teilweise am Computer seien
hingegen möglich. Die Wegefähigkeit sei gegeben. Dem Kläger seien geistig einfache bis
mittelschwierige Tätigkeiten entsprechend seinem Ausbildungsniveau zuzumuten. Der
Kläger könne keine Tätigkeiten mehr ausüben, die besondere Anforderungen an die
Stressbelastbarkeit stellen. Er sei nur noch zu Tätigkeiten in der Lage, die geringe bis
durchschnittliche Anforderungen an das Reaktionsvermögen, an die Lese- und
Schreibgewandtheit, an die Auffassungsgabe, die Lern- und Merkfähigkeit, die
Gedächtnis- und Konzentrationsfähigkeit sowie an die Entschluss- und
Verantwortungsfähigkeit stellen.
Von Prof. Dr. S ist eine ergänzende Stellungnahme (vom 03. März 2009) eingeholt
worden, in der er bei seiner bisherigen Auffassung verblieben ist.
In das Verfahren eingeführt hat der Senat berufskundliche Unterlagen zur Tätigkeit eines
Registrators und eines Pförtners aus zwei Verfahren vor dem hiesigen
Landessozialgericht (L 16 RA 29/00 und L 6 RJ 58/03).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen des
Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ( ), die dem Senat vorgelegen haben
und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 Abs. 1 SGG) Berufung ist
zulässig, aber unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens ist nach der vom Kläger erklärten teilweisen
Klagerücknahme nur noch ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, die die Beklagte mit Bescheid vom 16. Mai
2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2002 abgelehnt hat. Das
Sozialgericht Berlin hat der Klage zu Recht stattgegeben.
Der Kläger hat für die Zeit seit dem 01. Dezember 2001 Anspruch auf Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Insoweit hätte die Beklagte seinen
Antrag nicht ablehnen und den Widerspruch nicht zurückweisen dürfen.
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit erfüllt der Kläger. Anspruch auf eine derartige Rente besteht nach
§ 240 Abs. 1 i.V.m. § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) für Versicherte bis
zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie
1. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben,
3. vor dem 2. Januar 1961 geboren und
4. berufsunfähig sind.
Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass der Kläger die für die
Rentengewährung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI erforderlichen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Er ist auch vor dem Stichtag 2. Januar
1961, nämlich im Jahr 1953, geboren. Der Kläger ist entgegen der Auffassung der
Beklagten auch berufsunfähig.
Gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit
wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich,
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wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich,
geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der
Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst
alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter
Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen
Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet
werden können.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf, das
heißt die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige
Beschäftigung oder Tätigkeit. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Wertigkeit
des bisherigen Berufs ist die Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung
(vgl. BSG, Urteil vom 20. Juli 2007 – B 13 RJ 19/04 R - juris). Hauptberuf des Klägers ist
danach seine bis zum 31. August 2001 ausgeübte Tätigkeit als Flachdachabdichter bei
der Fa. H Dachbau GmbH. Davon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus.
Seinen Hauptberuf kann der Kläger nicht mehr ausüben, weil er aus gesundheitlichen
Gründen in diesem Beruf noch höchstens drei Stunden täglich arbeiten kann. Aufgrund
degenerativer Veränderungen insbesondere der unteren Lendenwirbelsäule, der
Halswirbelsäule, des rechten Schultergelenkes sowie der Hüft- und Kniegelenke und der
daraus resultierenden Belastungs- und Bewegungseinschränkungen sind ihm körperlich
schwere Arbeiten, die mit Zwangshaltungen oder einseitigen Belastungen verbunden
sind, nicht mehr zuzumuten. Insoweit kann auf die Ausführungen der Sachverständigen
Dr. M, Prof. Dr. S und Dr. T in ihren Gutachten verwiesen werden. Diese unterscheiden
sich zwar graduell in der Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers, gehen
jedoch übereinstimmend davon aus, dass der Kläger seinen Beruf als
Klebeabdichter/Bauwerksabdichter nicht mehr ausüben kann. Dass der Kläger seinen
Hauptberuf nicht mehr ausüben kann, ist im Übrigen zwischen den Beteiligten bereits
seit dem Verwaltungsverfahren unstreitig und auch in dem erstinstanzlichen Urteil
zutreffend ausgeführt. Nach § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ist ein Anspruch auf
Berufsunfähigkeitsrente aber dann nicht gegeben, wenn zwar die Ausübung des
bisherigen Berufs bzw. des Hauptberufs aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr
möglich ist, der Kläger aber zumutbar auf eine andere Erwerbstätigkeit verwiesen
werden kann. Zur Feststellung der Wertigkeit des bisherigen Berufs und der
Möglichkeiten der Verweisung auf andere Tätigkeiten sind in der Rechtsprechung des
BSG die Arbeiter- und die Angestelltenberufe in Gruppen eingeteilt worden
(Mehrstufenschema, vgl. BSG, Urteil vom 14. Januar 1986 – 5a Kn 1/85 - BSGE 59, 249
[259] zu den Angestelltenberufen, Urteil vom 14. Mai 1991 – 5 RJ 82/89 - BSGE 68, 277
[279] zu den Arbeiterberufen). Bei der Einordnung in die einzelnen Gruppen und bei der
Stufenbildung wird grundsätzlich im Ansatz die zur Erreichung einer bestimmten
beruflichen Qualifikation normalerweise erforderliche Ausbildung zugrunde gelegt.
Danach werden bei Arbeitern die Berufsgruppen von der Gruppe mit dem höchsten
Ausbildungsgrad beginnend nach unten durch folgende Leitberufe charakterisiert:
1. Stufe Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion,
2. Stufe Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit
von mehr als zwei Jahren),
3. Stufe angelernte Arbeiter (sonstiger Beruf mit einer Regelausbildungszeit von bis
zu zwei Jahren oder betrieblicher Anlernzeit von mindestens drei Monaten),
4. Stufe ungelernte Arbeiter.
Ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer Gruppe des
Mehrstufenschemas ist allein die Wertigkeit der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer
Mehrheit von Faktoren zu ermittelnde qualitative Wert der Arbeit für den Betrieb, wie er
sich durch Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die
Höhe der Entlohnung und die Anforderungen des Berufs ergibt (vgl. zum
Mehrstufenschema sowie zur Verweisbarkeit: BSG Urteil vom 15. März 1978 – 1/5 RJ
128/76 - SozR 2200 § 1246 Nr. 29, Urteil vom 15. November 1983 – 1 RJ 112/82 – SozR
2200 § 1246 Nr. 109, Urteil vom 28. November 1985 – 4a RJ 51/84 – SozR 2200 § 1246
Nr. 132 und Urteil vom 09. September 1986 – 5b RJ 82/85 – SozR 2200 § 1246 Nr. 140).
Sozial zumutbar ist nach der genannten Rechtsprechung grundsätzlich die Verweisung
auf eine Tätigkeit, die eine Stufe unter der Stufe, welcher der bislang ausgeübte Beruf
zugehörig ist, einzuordnen ist (BSG, Urteil vom 20. Juli 2007 – B 13 RJ 19/04 R – juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Kläger angesichts seines beruflichen
Werdegangs nach der Überzeugung des Senats (§ 128 SGG) als Facharbeiter
einzuordnen. Zwar verfügt er lediglich über den Abschluss in einem Ausbildungsberuf mit
zweijähriger Ausbildungsdauer. Er verfügt aber über einen Facharbeiterabschluss und
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zweijähriger Ausbildungsdauer. Er verfügt aber über einen Facharbeiterabschluss und
hat langjährig in seinem erlernten Beruf gearbeitet. Daneben ist die Berufung des
Klägers in den Prüfungsausschuss der IHK für den Beruf des
Klebeabdichters/Bauwerkabdichters zu berücksichtigen. Dies lässt den Schluss zu, dass
der Kläger vollwertige Kenntnisse und Fähigkeiten in diesem Beruf nach Auffassung der
beteiligten Verkehrskreise erworben hat. Der letzte Arbeitgeber hatte den Kläger
ebenfalls als Facharbeiter bezeichnet. Schließlich sprechen der zuletzt gezahlte
Stundenlohn und auch die tarifliche Eingruppierung dafür. In einem ergänzenden
Schreiben vom 18. April 2004 (Bl. 25 der Rentenakte) hat der letzte Arbeitgeber eine
Eingruppierung in die Lohngruppe IIa des Tarifvertrages für das Dachdeckerhandwerks
angegeben. Diese gilt für Dachdecker-Fachgesellen. Das sind nach § 21 des
allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrages für das Dachdeckerhandwerk (RTV)
Arbeitnehmer mit bestandener Gesellenprüfung, die danach mindestens drei Jahre im
Dachdeckerhandwerk tätig waren und aufgrund ihrer fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten
und Erfahrungen alle einschlägigen Arbeiten nach Anweisung fachgerecht und nach
Planvorgabe selbständig ausführen. Auch nach dem Tarifvertrag zur Neuregelung der
Löhne im Dachdeckerhandwerk – Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik vom 28. Juni
2000 und der beigefügten Lohntabelle waren Arbeitnehmer der Lohngruppe IIa
Dachdeckergesellen bzw. Facharbeiter. Ausgehend davon ist aber der Kläger als
Facharbeiter entlohnt worden. Zwar liegt die Entlohnung des Klägers, den der
Arbeitgeber mit 23,- DM angegeben hat, unter der Entlohnung nach der Lohngruppe II a
des Tarifvertrages zur Neuregelung der Löhne im Dachdeckerhandwerk vom 28. Juni
2000. Daraus folgt aber nicht, dass der Kläger nicht als Facharbeiter entlohnt wurde.
Dies liegt vielmehr daran, dass mangels beiderseitiger Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 des
Tarifvertragsgesetzes (TVG, BGBl. 1969 I, S. 1323, zuletzt geändert durch Gesetz vom
31. Oktober 2006, BGBl. I, S. 2407.) dieser Lohntarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis des
Klägers keine Anwendung fand. Im Dachdeckerhandwerk sind neben dem
Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk nur die
jeweils gültigen Tarifverträge zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk
nach § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt worden und daher auf nicht tarifgebundene
Arbeitsverhältnisse anwendbar. Nach dem vom 01. September 2000 bis 31. August
2001 gültigen Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk –
Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik im Gebiet der Bundesrepublik (TV Mindestlohn)
vom 28. Juni 2000 betrug der Mindestlohn in der Lohngruppe II d) 17,50 DM und in der
Lohngruppe IV c) 16,50 DM. Nach § 21 RTV waren in der Lohngruppe II und ihren
Untergruppen Facharbeiter, nämlich Gesellen mit bestandener Gesellenprüfung
eingruppiert. Die Zuordnung zu den einzelnen Stufen war abhängig von der Dauer der
Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk. In die Lohngruppe III waren die Fachhelfer und in der
Lohngruppe IV die Dachdeckerhelfer ohne abgeschlossene Berufsausbildung, wiederum
zeitlich gestaffelt nach Lebensalter und der Dauer der Tätigkeit eingruppiert. Mit seiner
Entlohnung von 23,- DM bzw. zuletzt 12,27 € lag der Kläger deutlich über dem
Mindestlohn für Facharbeiter der Lohngruppe II d) und ist folglich als Facharbeiter
entlohnt worden. In den Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis einer tarifvertraglichen
Regelung unterworfen ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
der durch die maßgeblichen Tarifvertragsparteien vorgenommenen tariflichen Einstufung
durch die Gerichte grundsätzlich zu folgen, da die tarifliche Einstufung einer
Berufstätigkeit am Zuverlässigsten zum Ausdruck bringt, welchen qualitativen Wert die
am Berufsleben teilnehmenden Bevölkerungskreise, die Tarifpartner, einer bestimmten
Berufstätigkeit zumessen (vgl. BSG, Urteile vom 20. Juli 2007 – B 13 RJ 19/04 R – juris,
vom 28. November 1985 – 4a RJ 51/84 – BSGE 59, 201 = SozR 2200 § 1246 Nr. 132,
vom 28. Mai 1991 – 13/5 RJ 69/90 – SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14; vom 22. Oktober 1996 –
13 RJ 35/96 – SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55, vom 01. Dezember 2000 B 5 RJ 28/99 R - n. v.
und vom 25. Juli 2001 – B 8 KN 14/00 R – SozR 3-2600 § 43 Nr. 26 = SGb 2001, 612).
Eine Einstufung des Klägers in die höchste Gruppe des Mehrstufenschemas als
Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion kommt nicht in Betracht. Selbst wenn der Kläger
– wie er meint - bei der Fa. RAG tatsächlich eine Vorgesetztenfunktion ausgeübt hätte,
handelte es sich dabei nicht um die letzte Beschäftigung, auf die abzustellen ist. Nach
der Gesamtschau aller maßgeblichen Gesichtspunkte ist der Kläger im Rahmen des
Mehrstufenschemas somit der Berufsgruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters
zuzuordnen.
Die Beklagte hat keine Tätigkeit benannt, die dem dem Kläger verbliebenen
Leistungsvermögen entspricht und ihm sozial zumutbar ist.
Angesichts des Facharbeiterstatus des Klägers scheidet eine Verweisung auf die
Tätigkeit als Pförtner von vornherein aus (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juni 2002 – B 13 RJ
13/02 R - juris -, jeweils zitiert nach juris).
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Auch von der Beklagten im Übrigen benannten Verweisungsberufe sind für den Kläger
sozial nicht zumutbar. Im Rahmen des so genannten Mehrstufenschemas darf der
Versicherte nach der ständigen Rechtsprechung des BSG jeweils nur auf die nächst
niedrigere Gruppe verwiesen werden. Ein Facharbeiter kann somit nur auf solche
Tätigkeiten verwiesen werden, die entweder zu den sonstigen Ausbildungsberufen
gehören oder die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern
oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung
durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund
besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit
gleichstehen. Zu dieser Ebene gehören die von der Beklagten benannten Tätigkeiten
nicht.
Ob die Verweisung auf „Poststellenmitarbeiter in der öffentlichen Verwaltung“ den von
der Rechtsprechung an die Benennung einer Verweisungstätigkeit gestellten
Anforderungen genügt, ist schon zweifelhaft, denn dass damit ein typischer Arbeitsplatz
mit der üblichen Berufsbezeichnung beschrieben und eine typisierende
Arbeitsplatzbeschreibung über den tatsächlichen Umfang der Anforderungen und den
Arbeitsablauf sowie typische Belastungssituationen zugrunde gelegt werden könnte (vgl.
dazu ausführlich das Urteil des BSG vom 27. März 2007 - B 13 R 63/06 - zitiert nach
juris), wird man nicht annehmen können. Letztlich kann dies jedoch ebenso wie die
Frage, welche Leistungsanforderungen mit solchen Tätigkeiten verbunden sind und ob
der Kläger ihnen mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen entsprechen könnte,
dahinstehen, denn soweit die Beklagte den Kläger auf Bürotätigkeiten in der öffentlichen
Verwaltung verwiesen hat, entsprechen diese jedenfalls dann, wenn der Kläger sie
innerhalb einer Einarbeitungszeit von drei Monaten vollwertig verrichten könnte, nicht der
Facharbeitern zumutbaren dritten Stufe. Soweit derartige Tätigkeiten die Anlernebene
des Mehrstufenschemas erreichen, sich also deutlich von Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes unterscheiden, kann der Kläger auf sie nicht verwiesen werden, weil ihm
jegliche Vorkenntnisse und Fertigkeiten fehlen, diese aber erforderlich sind, um die
Tätigkeit nach einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten konkurrenzfähig
ausüben zu können. Als Klebeabdichter hat er für die Ausübung von Bürotätigkeiten
verwertbare Erfahrungen nicht sammeln können. Daran ändern weder seine
Betriebsratstätigkeit noch die bei der Fa. R zu seinen Aufgaben gehörenden Tätigkeiten
der internen Leistungsabrechnung für das Personal und die interne Aufmaß- und
Baustellenabrechnung etwas. In einem dem vorliegenden insoweit vergleichbaren Fall
der Verweisung eines Schlossers auf Tätigkeiten Bürotätigkeiten hat der 6. Senat dieses
Gerichts in seinem Urteil vom 7. März 2007 (L 6 RJ 67/01, zitiert nach juris) die folgenden
Ausführungen gemacht:
„Die Tätigkeit eines Registrators im öffentlichen Dienst ist nach Schwierigkeitsgrad
gestaffelt. Sie reicht von der vorwiegend mechanischen Tätigkeit (BAT X) und den
einfacheren Arbeiten (BAT IX) über schwierigere Tätigkeiten (BAT VIII) bis zu Arbeiten mit
gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen
(BAT VII bis V). Diese Eingruppierungsgrundsätze und -regelungen gelten, da bisher noch
keine spezielle neue Entgeltordnung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes auf
Grund des neuen Tarifvertrags öffentlicher Dienst geschaffen wurde, fort (Dassau und
Langenbrinck: TVöD Schnelleinstieg ins neue Tarifrecht, 1. Aufl. 2005, S 102; Breier u.a.,
Eingruppierung und Tätigkeitsmerkmale im öffentlichen Dienst, Kommentar, 85.
Aktualisierung, Stand 01. Oktober 2006, Vorwort 2005). Die Vergütungsgruppe VIII BAT
erfasst Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-,
sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit (z.B. Mitwirkung
bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen
von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig
wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung;
Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art; Führung von nach technischen oder
wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren
Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische
Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung). In die
Vergütungsgruppe IXb BAT werden Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-,
Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit
einfacheren Arbeiten (z.B. nach Schema zu erledigende Arbeiten; Postabfertigung;
Führung von Brieftagebüchern, Inhaltsverzeichnissen; Führung von einfachen Karteien
z.B. Zettelkatalogen, nach Eigen- oder Ortsnamen geordneten Karteien; Führung von
Kontrolllisten, Einheitswertbogen und statistischen Anschreibungen; Formularverwaltung,
Schreibmaterialienverwaltung; Führung von häufig wiederkehrendem Schriftwechsel nach
Vordruck, insbesondere formularmäßige Bescheinigungen und Benachrichtigungen
sowie Erinnerungen und Straffestsetzungen; Lesen von Reinschriften; Heraussuchen von
Vorgängen anhand der Tagebücher) eingruppiert. Die Vergütungsgruppen sind im
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Vorgängen anhand der Tagebücher) eingruppiert. Die Vergütungsgruppen sind im
Verhältnis zueinander zu sehen. Eine „schwierigere Tätigkeit“ im Sinne der
Vergütungsgruppe VIII BAT muss an den „einfacheren Arbeiten“ der Vergütungsgruppe
IXb BAT gemessen werden. Deshalb ist unter den schwierigeren Tätigkeiten nach VIII BAT
weniger als eine schwierige Tätigkeit zu verstehen; der Komparativ „schwierigere“ wird
hier als Steigerung gegenüber den „einfacheren“ Arbeiten der Vergütungsgruppe IXb
Fallgruppe 1 gebraucht. Die schwierigeren Tätigkeiten zeichnen sich durch
Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung,
besondere Initiative, besondere eigene Überlegung und eine Befähigung, wie sie zu
einfacheren Arbeiten im Sinne von Vergütungsgruppe IX b nicht gefordert wird, aus.
Schwierigere Tätigkeiten liegen gegenüber einfacheren Tätigkeiten dann vor, wenn die
Tätigkeit den Einsatz qualifizierterer Fähigkeiten der Angestellten, gleich in welcher
Hinsicht, im Vergleich zu den einfacheren Arbeiten verlangt (Breier ua, Eingruppierung
und Tätigkeitsmerkmale im öffentlichen Dienst, aaO S 123; Bredemann/Neffke,
Eingruppierung in BAT und BAT-O, 2001, RdNr 60). Die schwierigere Tätigkeit muss damit
im Schwierigkeitsgrad einerseits deutlich erkennbar über den Anforderungen der
Postabfertigung liegen, andererseits ist für eine solche Tätigkeit die Anwendung von
„gründlichen Fachkenntnissen“ nicht erforderlich. Im Gegensatz zu den
Vergütungsgruppen IXb und X BAT handelt es sich bei der Vergütungsgruppe VIII BAT um
eine Tätigkeit für Angelernte und damit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare
Verwaltungstätigkeit (vgl. BSG Urteile vom 27. November 1991 - 5 RJ 91/89 -, 12.
September 1991 - 5 RJ 34/90 - und 29. Mai 1980 - 5 RJ 138/79 -, jeweils veröffentlicht in
Juris). Üblicherweise wird für die qualifizierte Registraturtätigkeit eine abgeschlossene
Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten vorausgesetzt (vgl hierzu das von der
Vertreterin der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung des Senats zitierte
Gutachten der BA Regionaldirektion Bayern vom 07. Oktober 2005). Die Arbeit in
Poststellen ist den Vergütungsgruppen BAT X und BAT IXb zugeordnet, wobei die
Vergütungsgruppe BAT IXb im Rahmen eines Bewährungsaufstieges nach zweijähriger
Beschäftigung erreicht werden kann. Soweit die Arbeit auf Poststellen der
Vergütungsgruppe BAT VIII zugeordnet sein kann (ausdrücklich erwähnt ist sie im
Gegensatz zu den Vergütungsgruppen BAT X und BAT IXb nicht, lediglich exemplarisch
genannt wird die „Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art“), handelt es sich um
hervorgehobene Tätigkeiten, die ebenfalls einer längeren Einarbeitungszeit bedürfen.
Zudem ist die Tätigkeit in der Poststelle im öffentlichen Dienst mit dem Heben und
Tragen von Lasten - Paketen - verbunden und erfordern daher eine mittelschwere
Belastbarkeit des Mitarbeiters (vgl hierzu das von der Vertreterin der Beklagten in der
letzten mündlichen Verhandlung des Senats zitierte Gutachten der BA Regionaldirektion
Bayern vom 07. Oktober 2005).“
Diese Ausführungen macht der Senat sich zu Eigen. Dass auf der dritten Stufe des
Mehrstufenschemas einzuordnende Bürohilfstätigkeiten Vorkenntnisse erfordern, über
die im handwerklichen Bereich Ausgebildete und langjährig Tätige nicht verfügen, hat
auch der 21. Senat dieses Gerichts in seinem die Frage der Berufsunfähigkeit einer
Köchin betreffenden Urteil vom 17. Dezember 2008 (L 21 RJ 177/04, zitiert nach juris)
angenommen und dazu unter anderem ausgeführt:
„Insoweit ist dem Senat aus anderen Verfahren bekannt, dass eine von der
Bundesagentur für Arbeit in den 1990er Jahren angebotene Fortbildung zur
Büroassistentin ein Jahr dauerte (zum Beispiel vom 16. März 1992 bis 19. März 1993)
und nach einem Ausbildungsplan erfolgte, der die Bereiche allgemeine
Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Büroorganisation, Wirtschaftsrecht,
Schriftverkehr, Schreibtechnik, Zahlungsverkehr, Bürokommunikation, Grundlagen des
betrieblichen Rechnungswesens, Stenografie, kaufmännisches Rechnen, elektronische
Datenverarbeitung und Kommunikations- und Bewerbungstraining jeweils mit
unterschiedlichen Unterrichtsstunden beinhaltete (vgl. Urteil vom 11. Januar 2007, - L 21
R 375/05 - veröffentlicht in Juris). Dafür, dass die Klägerin entsprechende Kenntnisse wie
durch diese Fortbildung erworben hat, bestehen aber keine Anhaltspunkte.“
Soweit die Beklagte schließlich behauptet, der Kläger sei auch auf die Tätigkeit eines
Telefonisten verweisbar, kann ihr nicht gefolgt werden. Ohne dass ein detailliertes
Anforderungsprofil vorläge, ist festzustellen, dass diese Tätigkeit ohne jegliche
Kenntnisse innerhalb von weniger als drei Monaten zu „erlernen“ ist. Dies ergibt sich aus
dem berufskundlichen Gutachten des C L vom 10. November 2003 in einem Verfahren
vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, dass im Verfahren vor dem
hiesigen Landessozialgericht (L 16 RA 29/00)beigezogen wurde und der Beklagten
bekannt ist. Die Tätigkeit eines Telefonisten erreicht deshalb die dritte Stufe des
Mehrstufenschemas nicht; erreicht sie diese nicht, so muss sich der Kläger nicht auf sie
verweisen lassen.
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Eine Verweisung auf die Tätigkeit als Hauswart, Bauabrechner oder Lagerverwalter
scheidet für den Kläger aus. Es ist für den Senat nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger
über Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, die für die Ausübung dieser Tätigkeiten
erforderlich sind. Zu dem Aufgabenbereich eines Hauswarts gehören das regelmäßige
Kontrollieren von Gebäuden, Außenanlagen, technischen Einrichtungen/Anlagen
(Heizungs-, Klima-, Fernmelde- und Alarmanlagen) auf Funktionstüchtigkeit bzw.
Ordnungsmäßigkeit; Erledigen oder Veranlassen von Reparaturen; Überwachen und
Sicherstellung von Versorgung mit Heizöl, Gas, Strom und ähnlichem; Führen der
Aufsicht über Reinigung, Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude; Aufzeichnen
von Arbeits- und Materialkosten oder Anfertigen von Berichten für Eigentümer/Verwalter
(Bayrisches LSG, Urteil vom 10. April 2008 – L 20 R 181/06 – juris). Ein Hauswart muss
deshalb über Vorkenntnisse aus den Bereichen Gas, Wasser, Sanitär, Elektrik und
Mechanik verfügen, über die der Kläger nicht verfügt. Darüber hinaus gibt es sehr
unterschiedliche Hauswartstätigkeiten, wobei das konkrete Anforderungsprofil einer
Tätigkeit sich nach den individuellen Erfordernissen der jeweiligen Einrichtung richtet. Der
Hauswart in einer Wohnanlage mit problematischer Mieterklientel hat ganz andere
Voraussetzungen in seiner Leistungsfähigkeit und in der Persönlichkeit mitzubringen als
z. B. der Hauswart in einem gewerblichen Betrieb bzw. einer öffentlichen Verwaltung oder
ein Schulhausmeister. Es geht deshalb vornehmlich um die persönliche Eignung,
allerdings auch um fachliche Ansprüche, die jedoch ganz erheblich differieren und durch
das jeweils übertragene Aufgabenfeld bestimmt sind. Der Zugang zu der Tätigkeit eines
Hausmeisters erfolgt üblicherweise aus handwerklichen Berufen wie
Installationshandwerker aber auch Tätigkeiten als Gärtner, Kraftfahrer und Tischler
(Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 28. Februar 2006 – L 7 RJ 61/03 – juris).
Gleiches gilt für die Tätigkeiten des Bauabrechners und des Lagerverwalters. Aufgabe
des Bauabrechners ist es, Mengen zu ermitteln, Aufmaße zu erstellen, um die erbrachte
Bauleistung nach den Bestimmungen der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen)
abrechnen zu können. Der Bauabrechner entnimmt die für die Abrechnung
erforderlichen Daten/Angaben aus den ihm zur Verfügung stehenden
Ausführungsplänen (z.B. Schal- und Bewehrungspläne für Maurer-, Beton- und
Stahlbetonarbeiten). Direkt auf der Baustelle - außerhalb des Baustellenbüros - ist der
Bauabrechner nur dann tätig, wenn es Zweifelsfragen zu klären gilt und um erbrachte
Bauleistungen durch Aufmessungen selbst zu ermitteln, falls keine Ausführungspläne
gefertigt worden sind. Die Aufgabe des Bauabrechners endet meist mit der Erstellung
des Rechnungskonzeptes nach dem Leistungsverzeichnis, das zur weiteren Bearbeitung
der kaufmännischen Abteilung zugeleitet wird. Der Bauabrechner arbeitet zu ca. 95 %
am Schreibtisch, d.h. meist im Sitzen, auch im Baustellenbüro der Baustelle, um
erforderlichenfalls sofort Nachprüfungen vornehmen zu können (vgl. Bayrisches LSG ,
Urteil vom 13. Juli 2004 – L 5 RJ 725/04 – juris). Lagerverwalter überwachen die
Lagerbestände, wickeln Aufträge ab, ermitteln und bestellen den Materialbedarf. Für
beide Tätigkeiten sind kaufmännische Vorkenntnisse erforderlich, über die der Kläger
nicht verfügt und die er nicht innerhalb von drei Monaten erlernen kann. Insbesondere
aus der Tätigkeit bei der R AG bzw. seiner Betriebsratstätigkeit hat er sich solche
Kenntnisse nicht angeeignet, wie bereits ausgeführt worden ist.
Auch aus gesundheitlichen Gründen kann der Kläger diese Tätigkeiten nicht ausüben. Dr.
T hat qualitative Einschränkungen diagnostiziert, die einer Verweisbarkeit auf diese
Tätigkeiten entgegenstehen. Dieser Einschätzung von Dr. T folgt der Senat
uneingeschränkt. Sie stimmt hinsichtlich des Restleistungsvermögens mit der
Einschätzung der bereits im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. M und
des MDK überein. Sowohl der für die Beklagte tätige Gutachter Dr. M als auch Dr. T
kommen in ihren Gutachten nach gründlicher Befunderhebung und umfassenden
Ausführungen zu den festgestellten Diagnosen und den daraus folgenden
Funktionseinschränkungen zu der auch für den Senat schlüssigen und nachvollziehbaren
Leistungsbeurteilung eines vollschichtigen Leistungsvermögens nur für leichte
körperliche Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen. Prof. Dr. S stellt im wesentlichen
gleiche Diagnosen, weicht allerdings in der Leistungsbeurteilung insoweit von den beiden
anderen Gutachtern ab. Dabei hat Prof. Dr. S auch angegeben, dass er keine
eindeutigen krankhaften neurologischen Befunde erheben konnte. Diese hat Dr. T
erhoben, der sich neben seiner Facharzttätigkeit u. a. mit Neuraltherapie und
Schmerztherapie beschäftigt und deshalb über Kenntnisse auch auf diesem Fachgebiet
verfügt. Insgesamt erscheint dem Senat nach den von Dr. T festgestellten Diagnosen
die Leistungseinschätzung des Prof. Dr. S als zu optimistisch. Der Kläger kann nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme keine Tätigkeiten mehr ausüben, die besondere
Anforderungen an die Stressbelastbarkeit stellen. Er ist nur noch zu Tätigkeiten in der
Lage, die geringe bis durchschnittliche Anforderungen an das Reaktionsvermögen, an
die Lese- und Schreibgewandtheit, an die Auffassungsgabe, die Lern- und Merkfähigkeit,
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die Lese- und Schreibgewandtheit, an die Auffassungsgabe, die Lern- und Merkfähigkeit,
die Gedächtnis- und Konzentrationsfähigkeit sowie an die Entschluss- und
Verantwortungsfähigkeit stellen. Aufgrund der von Dr. T festgestellten qualitativen
Einschränkungen (geringe bis durchschnittliche Anforderungen an das
Reaktionsvermögen, an die Lese- und Schreibgewandtheit, an die Auffassungsgabe, die
Lern- und Merkfähigkeit, die Gedächtnis- und Konzentrationsfähigkeit sowie an die
Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit) scheidet eine Verweisung auf die Tätigkeiten
als Hauswart, Bauabrechner oder Lagerverwalter für den Kläger auch aus medizinischen
Gründen aus.
Im Übrigen genügen die allgemeinen Hinweise auf die Tätigkeit eines Hauswarts, eines
Bauabrechners oder eines Lagerverwalters nicht für die Benennung einer
Verweisungstätigkeit. Erforderlich ist vielmehr die Benennung eines typischen
Arbeitsplatzes mit der üblichen Berufsbezeichnung. Mithin sind eine typisierende
Arbeitsplatzbeschreibung über den tatsächlichen Umfang der Anforderungen und den
Arbeitsablauf sowie typische Belastungssituationen zu Grunde zu legen
Andere Verweisungstätigkeiten sind nicht ersichtlich, insbesondere auch nicht von Amts
wegen zu ermitteln, weil sich weder aus dem Beteiligtenvorbringen noch aus der
Aktenlage oder aus Gerichts- oder Allgemeinkunde konkrete Anhaltspunkte für das
Vorhandensein von Vergleichsberufen aufdrängen (vgl. BSG, Urteil vom 05. April 2001 –
B 13 RJ 23/00 R – juris). Auch dem in der mündlichen Verhandlung wiederholten
Beweisantrag der Beklagten war nicht nachzugehen. Die damit bezweckte Klärung der
Frage, ob der Kläger im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als
Facharbeiter einzustufen ist, ist eine rechtliche Wertung, zu der allein der Senat berufen
ist. Ob der Kläger in der Lage ist, die benannten Tätigkeiten zu verrichten, ist aufgrund
der eingeholten medizinischen Gutachten und der beigezogenen berufskundlichen
Unterlagen ebenfalls vom Senat zu entscheiden. Weiteren Aufklärungsbedarf an die
Anforderungen der jeweilig von der Beklagten benannten Verweisungsberufe sieht der
Senat nicht. Schließlich war auch nicht durch Einholung eines berufskundlichen
Gutachtens zu klären, ob noch andere Verweisungstätigkeiten für den Kläger in Betracht
kommen. Bei diesem Teil des Hilfsantrags handelt es sich um einen unzulässigen
Beweisermittlungsantrag (vgl. Leitherer im Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.
Auflage 2008, § 103 Rn. 8a, § 160 Rn. 18a).
Da aufgrund des degenerativen Charakters der orthopädischen Erkrankungen mit einer
Besserung nicht zu rechnen ist, ist die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit unbefristet zu leisten, § 102 Abs. 2 Satz 3 SGB VI. Der Kläger ist seit
dem 07. August 2001 krankgeschrieben. Die Fähigkeit, in seinem Beruf zu arbeiten, hat
er seitdem nicht wiedererlangt. Da die maßgeblichen Beschwerden seit Beginn der
Arbeitsunfähigkeit vorlagen, ist hierauf für den Leistungsfall abzustellen. Der für den
Beginn der Rente maßgebliche Leistungsfall ist mithin mehr als drei Monate vor dem
Zeitpunkt der Antragstellung eingetreten, so dass die Rente gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2
SGB VI von dem Kalendermonat an zu leisten ist, in welchem sie beantragt wurde. Die
Rente wurde am 12. Dezember 2001 beantragt, ist also ab dem 01. Dezember 2001 zu
gewähren.
Die Berufung kann somit keinen Erfolg haben. Lediglich der Tenor ist hinsichtlich des
falschen Bescheiddatums zu korrigieren.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und
trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG
genannten Gründe vorliegt.
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