Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 05.11.2003

LSG Berlin-Brandenburg: ablauf der frist, juristische person, verwaltung, wiederaufnahme, unterbrechung, zustellung, arbeitslosigkeit, verfügung, ermessensausübung, ermächtigung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
28. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 28 AL 207/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 05.
November 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gegen den Kläger werden Kosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 600
Euro festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Überbrückungsgeld für die Aufnahme einer
Tätigkeit ab 01. Februar 2002.
Der Kläger übte bereits ab dem 01. Mai 2000 eine Tätigkeit als beratender
Wirtschaftsingenieur in Saus, die in der Gewerbeanmeldung vom 13. April 2000 wie folgt
umschrieben wird: „Beratender Wirtschaftsingenieur/Beratung für Betriebs- und EDV-
Organisation/Geschäfts- und Auftragsvermittlung; Geschäftsbesorgung von und mit
Immobilien, bei Investitionen, Unterhaltung und notleidende Vorhaben, Im- und
Export/Catering“. In der Gewerbeummeldung zum 01. Januar 2001 heißt es dann, dass
der „beratende Wirtschaftsingenieur“ entfalle. Nunmehr wurde die Tätigkeit mit:
„Geschäftsbesorgung von und mit Immobilien, notleidende Geschäfte, Betreuung im
Insolvenzfall, Handel, Catering“ umschrieben. In der Gewerbeabmeldung vom 28. Juni
2001 heißt es dann: „Geschäftsbesorgung v. m. Immobilien, notleidende Geschäfte,
Handel, Catering“. Die Gewerbe-Abmeldung zum 01. Juli 2001 erfolgte nach den
Angaben im Abmeldeformular wegen „Schwierigkeiten mit dem Finanzamt“. Das Amt S
- der Kreisdirektor - hatte unter dem 05. Juni 2001 ein Gewerbeuntersagungsverfahren
gegen den Kläger eingeleitet wegen bestehender Zahlungsrückstände von 14 Millionen
DM, davon Zahlungsrückstände beim Finanzamt in Höhe von 45.1504 DM (Stand 06.
Juni 2000).
Vom 16. Juni 2001 bis 31. Januar 2002 bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe.
Am 16. Januar 2002 beantragte er erneut Überbrückungsgeld für die Aufnahme einer
selbständigen Tätigkeit. Diese war im Antrag beschrieben als: „Beratung von
Unternehmen und natürlichen Personen zur Sanierung, Wirtschaftsförderung,
Geschäftsbesorgung im Krisenfall, Betriebsorganisation, Geschäftsbesorgung von und
mit Immobilien, EDV-Beratung, Finanzierungsberatung“. Der Kläger wolle damit eine
Tätigkeit als „beratender Wirtschaftsingenieur“ in K/N aufnehmen. Beigefügt war eine
Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung des
Klägers vom 08. Januar 2002.
Mit Bescheid vom 17. Januar 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seinem
Antrag nicht entsprochen werden könne, weil die selbständige Tätigkeit bereits vom 01.
Mai 2000 bis 30. Juni 2001 ausgeübt worden sei. Die Wiederaufnahme der selbständigen
Tätigkeit stelle keine Existenzgründung dar. Die ursprünglich ausgeübte Tätigkeit sei
auch gefördert worden.
Mit dem hiergegen am 28. Januar 2002 erhobenen Widerspruch machte der Kläger
geltend, dass eine Existenzgründung nicht notwendig sei, da die vom Gesetz bestimmte
Voraussetzung nicht die Gründung einer Existenz sei, sondern die Aufnahme einer
selbständigen Tätigkeit. Hilfsweise könne der Beginn nach einer Unterbrechung der
selbständigen Tätigkeit auch als zweite Existenzgründung bezeichnet werden.
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Die Zurückweisung des Widerspruchs wurde im Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2001
damit begründet, dass der Kläger bereits für die Zeit vom 01. Mai 2000 bis 30. Juni 2001
Überbrückungsgeld erhalten habe. Dabei habe es sich um dieselbe selbständige
Tätigkeit gehandelt. Mit der Wiederaufnahme dieser selbständigen Tätigkeit ab 01.
Februar 2002 könne nicht von einer neuen Existenzgründung ausgegangen werden. Es
handele sich tatsächlich um eine Wiederaufnahme dieser selbständigen Tätigkeit nach
einer Unterbrechungszeit.
Hiergegen hat der Kläger am 30. Juli 2002 beim Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben,
mit der er - noch unvertreten - geltend gemacht hat, dass die Unterbrechung der
selbständigen Tätigkeit nicht aus persönlicher Liebhaberei, sondern durch äußere
Einwirkung geboten gewesen sei. Auch sei es nicht richtig, dass er vom 01. Mai 2000 bis
30. Juni 2001 Überbrückungsgeld erhalten habe.
Mit Urteil vom 05. November 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und dem
Kläger die Zahlung von Gerichtskosten in Höhe von 150 Euro auferlegt. Die Beklagte
habe zwar in den angefochtenen Bescheiden von dem ihr eingeräumten Ermessen
keinen Gebrauch gemacht. Das führe aber im vorliegenden Fall nicht zur
Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung. Aufgrund des Umstandes, dass der
Kläger für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit bereits ein Überbrückungsgeld für
die Dauer von sechs Monaten bezogen habe, sei bei der Wiederaufnahme der gleichen
selbständigen Tätigkeit kein Raum mehr für eine erneute Bewilligung von
Übergangsgeld, so dass im vorliegenden Fall eine Ermessensreduzierung auf Null
eingetreten sei.
Gegen das ihm am 25. November 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.
Dezember 2003 Berufung einlegen lassen: Es handele sich bei der Tätigkeit nicht um die
gleiche Tätigkeit, die der Kläger bereits zuvor ausgeübt habe. Die neu aufgenommene
Tätigkeit umfasse lediglich noch Beratungsleistungen für notleidende bzw.
sanierungsbedürftige Unternehmen. Das Sozialgericht gehe auch fehlerhafter Weise
davon aus, dass eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege. Die Verwendung des
Begriffes „Unterbrechung“ im Widerspruch gebe lediglich die Argumentation der
Widerspruchsbehörde und des Sozialgerichtes wieder. Er habe insoweit lediglich die dort
gebrauchten Termini aufgegriffen. Er habe jedoch keinesfalls erkannt, welche rechtliche
Wertung hiermit verbunden sein soll.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 05. November 2003 sowie den Bescheid
der Beklagten vom 17. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.
Juli 2002 aufzuheben, und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Senats einen neuen Bescheid zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und weist darauf hin, dass die
Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens in dem Antrag vom 17. Januar 2002 sich
nicht wesentlich von der Tätigkeit im Rahmen des zum 01. Mai 2000 angemeldeten
Gewerbes unterscheide.
Im Erörterungstermin am 08. September 2004 hat der Kläger erklärt:
„Ich werde dem Gericht sowohl die mir noch vorliegenden Unterlagen über die
Bewilligung von Überbrückungsgeld mit Bescheid vom 29. Mai 2000 (erste Tätigkeit) als
auch die Unterlagen über die von mir im Februar 2002 aufgenommene Tätigkeit
vorlegen (zunächst jedenfalls die beiden Gewerbeanmeldungen und die fachkundlichen
Stellungnahmen).“
Eine Vorlage der angekündigten Unterlagen erfolgte nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakte der Beklagten sowie die den Kläger
betreffende Leistungsakte (Stammnummer ) Bezug genommen. Diese sind Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die vom Kläger eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist im
vorliegenden Fall überschritten. Nach § 57 Abs. 3 Satz 1 Sozialgerichtsbuch 3. Buch
(SGB III) in der ab 01. Januar 2002 gültigen Fassung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I,
3443) wird Überbrückungsgeld für die Dauer von 6 Monaten geleistet. Nach § 57 Abs. 4
Satz 1 setzt sich das Überbrückungsgeld zusammen aus einem Betrag, den der
Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zuletzt bezogen hat oder bei
Arbeitslosigkeit hätte beziehen können, und den darauf entfallenden pauschalierten
Sozialversicherungsbeiträgen. Das wöchentliche Arbeitslosengeld des Klägers belief sich
ausweislich der Leistungsakte auf einen Beitrag von 241,36 Euro.
Die Berufung ist auch in der gesetzlich vorgesehenen Form und Frist (§ 151 SGG)
eingelegt worden und damit zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet. Bei dem Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III handelt es
sich, wie die Formulierung „können“ zeigt, um eine Leistung, deren Gewährung im
pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten steht. Bei der Gewährung von
Ermessensleistungen hat die Beklagte ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der
gesetzlichen Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
einzuhalten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB I - ;
vgl. Urteil des BSG vom 27. Juni 1996, Aktenzeichen 11 RAr 107/95). Umgekehrt hat der
Kläger einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2
SGB I), nicht aber einen Rechtsanspruch auf Gewährung der beantragten Leistung.
Im vorliegenden Fall ist eine fehlerhafte Ermessensausübung durch die Beklagte nicht
festzustellen.
Angesichts des Zwecks der Ermächtigung des § 57 Abs. 1 SGB III, zur Behebung der
Arbeitslosigkeit von arbeitslos gemeldeten Personen Unterstützungsleistungen für die
Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu gewähren, ist es allgemein nicht als
ermessensfehlerhaft anzusehen, wenn die Beklagte bei der Vergabe dieser Leistungen
im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf Personen beschränkt, die
erstmals eine selbständige Tätigkeit aufnehmen. So wie der Gesetzgeber bei
Leistungsgesetzen und ein Satzungsgeber bei generellen Regelungen normativen
Charakters über die Höhe von Leistungen u. a. seine Leistungsfähigkeit berücksichtigen
darf, kann auch die zur Ermessensausübung berufene Verwaltung finanzielle
Erwägungen anstellen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1990, Aktenzeichen 7 RAr 14/90
= SozR 3-4100 § 55 a Nr. 1). Bei der Vergabe von Vergünstigungen, auf die der Einzelne
keinen Rechtsanspruch hat, darf die Verwaltung daher berücksichtigen, welche Mittel zur
Verfügung stehen. Sozialleistungen, die wie das Überbrückungsgeld in das Ermessen der
Verwaltung gestellt sind, machen insoweit grundsätzlich keine Ausnahme. Lässt das
sachliche Recht der Verwaltung Spielräume und werden die Maßstäbe des sachlichen
Rechts beachtet, kann es bei Förderprogrammen grundsätzlich nicht beanstandet
werden, wenn die Verwaltung mit Rücksicht auf die zur Verfügung stehenden Mittel nicht
jedem Antragsteller, der die gesetzlichen oder sonstigen Mindestvoraussetzungen
erfüllt, die Förderung zukommen lässt, sondern nach sachgerechten Kriterien den
Zugang erschwert und/oder bei der Höhe der Leistung differenziert.
Dies ist im vorliegenden Fall - noch hinreichend erkennbar - geschehen. Die Beklagte hat
bereits in ihrem Schreiben vom 17. Januar 2002 zutreffend erkannt, dass es Zweck des §
57 Abs. 1 SGB III ist, zur Behebung der Arbeitslosigkeit von arbeitslos gemeldeten
Personen Unterstützungsleistung für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu
gewähren. Sie hat dies mit dem Begriff der Existenzgründung umschrieben. Soweit eine
solche nicht vorliege, ist dem Bescheid zu entnehmen, solle keine Förderung erfolgen.
Dies wird noch deutlicher im Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2002 in dem es heißt,
dass mit der Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit ab 01. Februar 2002 nicht von
einer neuen Existenzgründung ausgegangen werden könne. Ergänzend sei
herauszustellen, dass ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen nicht bestehe, da es sich
bei der Gewährung von Überbrückungsgeld um eine Kann-Leistung handelt. Dem ist zu
entnehmen, dass die Beklagte sich bei der Entscheidung - noch - bewusst war, dass es
sich um eine Ermessensentscheidung handelt.
Die Einschränkung des förderungsfähigen Personenkreises auf solche, die eine Existenz-
Neugründung durchführen, ist auch sachgerecht. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus,
dass der Gesetzgeber selbst mit der Neufassung der Vorschrift des § 57 SGB III zum 01.
Januar 2004 (Gesetz vom 23. Dezember 2003, BGBl. I, 2848) eine Regelung in die
Vorschrift eingeführt hat, nach der die Förderung ausgeschlossen ist, wenn nach
Beendigung der Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit noch nicht 24
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Beendigung der Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit noch nicht 24
Monate vergangen sind (Abs. 4). Damit hat er auch deutlich gemacht, dass es auf die
Neugründung einer wirtschaftlich selbständigen Existenz ankommt. Wenn der
Gesetzgeber diesen Gedanken seiner Tätigkeit zugrunde gelegt hat, kann es nicht
sachwidrig sein, wenn die Verwaltung einen solchen Gedanken bei der Ausübung ihres
Ermessens bereits zuvor anwendet. Weitere Ermessensfehler sind nicht zu erkennen.
Dass es sich bei der Aufnahme der Tätigkeit des Klägers um eine Wiederaufnahme
handelt, steht für den Senat außer Frage. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass
die Beschreibung der Tätigkeit im Antragsformular auf die Gewährung von
Überbrückungsgeld noch bis in die Wortwahl den Gewerbean- und -ummeldungen aus
den Jahren 2000 und 2001 entspricht. Der Senat sieht weitere Ausführungen hierzu,
auch im Hinblick darauf, dass der Kläger entgegenstehende Unterlagen nicht
beigebracht hat, nicht veranlasst.
Die Kostenentscheidung, die dem Ausgang des Rechtsstreits entspricht, folgt aus § 193
SGG.
Der Senat hat dem Kläger darüber hinaus Verschuldenskosten in Höhe von 600 Euro
gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 SGG in der seit dem 02. Januar 2002
geltenden Fassung des 6. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17.
August 2001 (BGBl. I S. 2144, 2151) auferlegt. Die Neufassung des § 192 SGG ist
anwendbar, denn im Rechtszug der Berufung sind Pauschgebühren erst nach dem In-
Kraft-Treten der Norm - mit dem Urteilserlass - am 08. Dezember 2005 fällig geworden
(Art. 17 Abs. 1 6. SGG-ÄndG), § 185 SGG. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht im
Urteil einem Beteiligten die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der
Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm oder dem ihn gemäß § 192 Abs. 1 Satz
1 SGG gleichgestellten Prozessbevollmächtigten vom Vorsitzenden in einem Termin die
Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die Möglichkeit der
Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Die
Voraussetzungen sind erfüllt, da der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung auf die
Aussichtslosigkeit der Fortsetzung des Berufungsverfahrens hingewiesen hat, die sich
aus der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage sowie der Geklärtheit der hier
interessierenden Rechtsfragen ergibt. Bei rechtskundigen Personen, wie den
Prozessbevollmächtigten des Klägers, kann das Verständnis der rechtlichen
Ausführungen ohne weiteres unterstellt werden. Das Beharren des Klägers auf seinem
Vortrag, es würde sich um eine andere Tätigkeit als die in den Jahren 2000 und 2001
ausgeübte Tätigkeit handeln, ist hier als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
Was die Höhe der auferlegten Kosten betrifft, ist zunächst zu beachten, dass bei einer
Missbräuchlichkeit der - weiteren - Rechtsverfolgung das Privileg der staatlich
finanzierten Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens entfallen soll; damit wird
dem Schadensersatzprinzip Rechnung getragen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 8. Auflage, Bearbeiter Meyer-Ladewig/Leitherer, § 192 Rz. 1 a und 12). Zu den
Gerichtskosten gehören neben den bei der Abfassung des Urteils entstehenden Kosten
sämtlicher befasster Richter und Mitarbeiter auch die allgemeinen
Gerichtshaltungskosten (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. Rz. 14 m.w.N.), die
der Kläger durch das - missbräuchliche - Bestehen auf einem schriftlichen Urteil
verursacht hat. Der Senat orientiert sich bei der Schätzung dieser Kosten gemäß § 202
SGG i. V. m. § 277 Zivilprozessordnung (ZPO) (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
a.a.O. § 192 Rz. 14) daran, dass für das Absetzen des schriftlichen Urteils als
Zeitaufwand mindestens zwei Richterarbeitsstunden (Mindestaufwand für einfache
Sachen) anzusetzen sind, die bereits 1986/1987 „vorsichtig“ auf 350 DM bis 450 DM (=
178,95 Euro bis 230,08 Euro) je Richterstunde geschätzt worden sind. Dies sind
Kostenschätzungen ausgehend von der Richterstunde für das erstinstanzliche Verfahren
(vgl. die Darstellung bei Goedelt, SGb 1986, 493, 500). Bezüglich der Berufungsinstanz
sind vier weitere Richterstunden zum vorerwähnten Kostenansatz je Stunde
angemessen. Daraus errechnen sich Gerichtskosten von 2.100 DM bis 2.700 DM (vgl.
Goedelt, a.a.O.). Ausgehend von der Beteiligung dreier Berufsrichter an der Abfassung
des Urteils und angesichts der seit 1986 nicht billiger gewordenen „Richterstunde“ hat
sich der Senat noch unterhalb der weiter zu ziehenden Grenze der vom Kläger
verursachten Kosten orientiert, wenn er 600 Euro auferlegt.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und
2 SGG nicht vorliegen.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
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I. Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich
vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung
der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen
Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich
beim
Bundessozialgericht, Postfach 41 02 20, 34114 Kassel Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119
Kassel,
einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem
Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen
- die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen
von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche
Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem
sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und
die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres
Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten und
die kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind,
- Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im
wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, handeln, wenn
die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der
Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet,
- jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.
Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie private
Pflegeversicherungsunternehmen brauchen sich nicht durch einen
Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils schriftlich zu
begründen.
In der Begründung muss
- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder
- die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts von der das Urteil
abweicht, oder
- ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann,
bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 I
Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz
nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne
hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht
schon durch einen Bevollmächtigten aus dem Kreis der oben genannten Gewerkschaften
oder Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines
Rechtsanwalts beantragen.
Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim
Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen
Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und
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wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und
Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der
Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen
Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen
der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse -
gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die
Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim
Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt
benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht,
einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende
Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die
übrigen
Beteiligten beigefügt werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
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