Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017
LSG Berlin-Brandenburg: öffentlich, staat, sozialversicherung, beamter, angestellter, unterliegen, versicherter, billigkeit, quelle, sammlung
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 1 AR 11/09 B
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 202 SGG, § 17a Abs 4 S 3
GVG, § 51 SGG, § 40 Abs 1
VwGO, § 190 SGB 6
Sozialgerichtliches Verfahren - zulässiger Rechtsweg - öffentlich-
rechtliche Streitigkeit - Geltendmachung eines Anspruchs auf
Ummeldung des Beschäftigungsverhältnisses vom Rechtskreis
Ost in den Rechtskreis West - Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
- Verweisungsbeschluss - Bindungswirkung nur hinsichtlich des
Rechtsweges - Beschwerde - Zulässigkeit
Leitsatz
Die Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 GVG ist zulässig, wenn die Verweisung an einen anderen
(= dritten) Rechtsweg erreicht werden soll.
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. August 2009 wird geändert. Der
Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde
zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Hälfte der Kosten dieses Beschwerdeverfahrens. Der Kläger hat
allerdings seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Die Beschwerde an das Bundessozialgericht wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger ist ehemaliger Angestellter des Beklagten. Er macht gegen diesen einen
Anspruch auf Ummeldung des Beschäftigungsverhältnisses vom Rechtskreis Ost in den
Rechtskreis West geltend. Mit Beschluss vom 25. August 2009 hat das angegangene
Sozialgericht Berlin (SG) den Rechtsweg zu der Sozialgerichtsbarkeit für nicht zulässig
erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Hiergegen
richtet sich die Beschwerde des Beklagten vom 19. Oktober 2009.
II.
1. Die Beschwerde ist im Hauptantrag nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m.
17a Abs. 4 S. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zulässig aber unbegründet.
Das Sozialgericht (SG) hat zu Recht § 51 SGG und damit die Zuständigkeit der
Sozialgerichte verneint.
Die Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten der gesetzlichen
Rentenversicherung (§ 51 Abs.1 Nr. 1 SGG) sowie der sonstigen Angelegenheiten der
Sozialversicherung (§ 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG) ist nur gegeben, wenn es sich um öffentlich-
rechtliche Streitigkeiten handelt.
Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn es
- wie hier - an einer ausdrücklichen Sonderzuweisung fehlt, nach der Natur des
Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Die Abgrenzung muss
von der Sache her getroffen werden. Ausgangspunkt für die Prüfung ist deshalb die
Frage, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist (so
weitgehend wörtlich Bundessozialgericht – BSG- B. v. 1.4.2009 – B 14 SF 1/08 R Rdnr. 8 -
mit Rechtsprechungsnachweisen).-
Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit scheidet hier sowohl nach der Subordinationstheorie
als auch nach der (modifizierten) Sonderrechtstheorie aus. Es liegt zum einen kein Über-
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als auch nach der (modifizierten) Sonderrechtstheorie aus. Es liegt zum einen kein Über-
und Unterordnungsverhältnis vor. Arbeitnehmer und Arbeitgeber stehen sich vielmehr
auf rechtlich gleichrangiger Ebene gegenüber. Der Kläger hier ist nicht Beamter des
Beklagten gewesen, sondern Angestellter.
Zum anderen sind die einschlägigen Normen nicht solche, welche den Staat als solchen
bzw. einen sonstigen Träger öffentlicher Aufgaben ermächtigen. Im Streit steht nämlich
nicht primär –sondern nur indirekt- die Vorschrift des § 9 Sozialgesetzbuch 4. Buch (SGB
IV; Beschäftigungsort im Sinne der Sozialversicherung). Vielmehr geht es nur um die
richtige Angabe des Beschäftigungsortes im Rahmen der Arbeitgeberanmeldung nach
§§ 190 Sozialgesetzbuch 6. Buch, 28a SGB IV, konkret § 28a Nr. 15 SGB IV. Insoweit ist
nicht typischerweise eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beteiligt (vgl. zu diesem
Indiz Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer § 51 Rdnr. 5). Es ist nur zufälligerweise der
ehemalige Arbeitgeber des Klägers der Staat.
Anspruchsgrundlage für einen Ummeldeanspruch kann im Verhältnis der Beteiligten nur
eine arbeitsrechtliche Vorschrift bzw. eine aus dem Arbeits- bzw. Tarifvertrag
nachwirkende Vertragspflicht sein.
Der Kläger will nämlich auch nicht als etwaiger Drittbegünstigter einen
Sozialversicherungsträger (etwa die Einzugsstelle oder direkt die Deutsche
Rentenversicherung Bund) dazu veranlassen, dass der Beklagte als meldepflichtiger
Arbeitgeber etwa noch bestehenden Korrekturpflichten nachkommt.
Dass der Beklagte die Meldebestimmungen als öffentlich-rechtliche Vorschriften
beachten musste -und nach Auffassung des Klägers falsch angewendet hat-, reicht
alleine für die Bejahung einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nicht aus, auch wenn die
Sozialgerichte fachkundiger sein mögen (a. A. ohne Auseinandersetzung mit den
gängigen Abgrenzungstheorien: Bundessozialgericht, U. v. 12.12.1990 -11 Rar 43/88-
zur Klage auf Berichtigung einer Bescheinigung nach § 133 Arbeitsförderungsgesetz –
AFG, vom Beklagten zur Beschwerdebegründung angeführt). Beispielsweise sind auch
Streitigkeiten zwischen Autofahrern als Folge eines Verkehrsunfalls keine öffentlich-
rechtlichen, selbst wenn der Rechtsstreit um die Einhaltung einer öffentlich-rechtlichen
Pflicht im Straßenverkehr geführt wird.
2. Die Beschwerde ist im Hilfsantrag zulässig und begründet.
Sie ist zulässig.
Zwar kann im Wege der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 GVG im Regelfall nicht die
Zuständigkeit eines weiteren Gerichtes begehrt werden (hierzu unlängst B. des Senats
vom 5.01.2010 –L 1 KR 318/09 B- zur begehrten Verweisung an ein örtlich anderes
Gericht mit Bezugnahme auf Bundesarbeitsgericht -BAG-, B. v. 20.09.1995 - 5 AZB
1/95-NJW 1996, 112; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, B. v. 28.07.2006 -1 L
59/06- Juris – Rdnr. 12). Die Beschwerde ist nämlich unzulässig, soweit das Gericht durch
den Verweisungsbeschluss nicht gebunden ist. Dies ergibt sich aus § 17a Abs. 2 GVG.
Das Gericht, an das verwiesen wird, muss deshalb seine Zuständigkeit prüfen und
gegebenenfalls weiter verweisen. Nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindet allerdings der
Verweisungsbeschluss nur “hinsichtlich des Rechtsweges“. Rechtsweg bedeutet nach
dem Wortlaut und nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht nur die Verneinung der
Zuständigkeit eines Sozialgerichts sondern auch die Bejahung der des
Verwaltungsgerichts. Mit Rechtsweg ist nämlich die Zuordnung zu einer bestimmten
Gerichtsbarkeit gemeint (ebenso Kissel/Mayer, GVG, § 17 Rdnr. 38). Deshalb kann mit
der Beschwerde eine Änderung der Rechtswegverweisung begehrt werden.
Die Beschwerde ist im Hilfsantrag auch begründet.
Hier scheiden §§ 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 54 Abs. 1
Beamtenstatusgesetz aus. Es liegt keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, weil der
Kläger nie Beamter war.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 2,
155 Abs. 1, 162 Abs. 3 entsprechend VwGO. Der Kläger klagt nicht als Versicherter im
Sinne des § 183 SGG. Die Beschwerde ist im Hauptantrag ohne Erfolg geblieben, sodass
der Beklagte insoweit kostenpflichtig ist. Da der Kläger in diesem Umfang aber nicht
entsprechend obsiegt hat –er ist weder als Beschwerdegegner noch als
Mitbeschwerdeführer anzusehen- und die maßgebliche Vorschrift auf ein Unterliegen
bzw. Siegen abstellen, ist über die außergerichtlichen Kosten des Klägers in analoger
Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO nach Billigkeit zu entscheiden gewesen. Es ist
angemessen, wenn er seine Kosten selbst zu tragen hat. Insbesondere hat er sich selbst
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angemessen, wenn er seine Kosten selbst zu tragen hat. Insbesondere hat er sich selbst
keinem Kostenrisiko ausgesetzt.
Die für das Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten werden aus Sicht des
Senats teilweise niederzuschlagen sein (§§ 190 SGG, 21 Gerichtskostengesetz).
4. Die weitere Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 S. 5 GVG ist zuzulassen im Hinblick auf die
angeführte Rechtsprechung des BSG zu § 133 AFG.
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