Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 23.01.2007
LSG Berlin-Brandenburg: erlass, sammlung, link, quelle
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 4.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 4 B 169/07 AL ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 73a SGG, § 86b Abs 2 SGG, §
114 ZPO, § 22 Abs 4 SGB 3, § 77
SGB 3
Erteilung eines Bildungsgutscheins zur Teilnahme an einer
Umschulungsmaßnahme; Leistungsausschluss
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin
vom 23. Januar 2007 aufgehoben. Der Erlass der mit Antrag vom 06. Dezember 2006
begehrten einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten mit Wirkung ab dem 06. März 2007
bewilligt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin
vom 23. Januar 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)
zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht sie auf den am 06. Dezember
2006 bei Gericht gestellten Antrag gestützt auf § 77 des Dritten Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB III) im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem
Antragsteller einen – ggfs. zeitlich befristeten – Bildungsgutschein zur Teilnahme an
einer Umschulungsmaßnahme für Luftverkehrsleute zu erteilen.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines
vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine
solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung
ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft
gemacht werden. Dies aber ist vorliegend nicht der Fall.
Dabei kann dahinstehen, ob hier die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
erforderliche Eilbedürftigkeit gegeben ist. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, in
welchem Umfang der Senat den Ausführungen des Sozialgerichts zum Vorliegen der
Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 SGB III folgen würde. Denn einem auf diese Vorschrift
gestützten Anordnungsanspruch steht bereits entgegen, dass der Antragsteller
spätestens seit dem 17. November 2006 Leistungen zur Grundsicherung nach dem
Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) bezieht. Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB III
werden jedoch Leistungen unter anderem nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten
Kapitels - und dies sind die §§ 77 ff. SGB III - nicht an erwerbsfähige Hilfebedürftige im
Sinne des Zweiten Buches erbracht. Diesen können etwaige entsprechende Ansprüche
nur nach den Vorschriften des SGB II zustehen, sodass der Antragsteller sie ggfs.
gegenüber dem für ihn zuständigen JobCenter zu verfolgen hätte.
Obwohl das Begehren des Antragstellers seit Antragstellung bei Gericht keine
Erfolgsaussichten hatte, ist ihm als Beschwerdegegner und Bezieher von Leistungen
nach dem SGB II Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner
Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 119 Abs. 1
Satz 2 ZPO). Im Hinblick auf die erst am 06. März 2007 vorgelegten vollständigen
Unterlagen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen konnte ihm
Prozesskostenhilfe jedoch auch erst ab diesem Tage zugesprochen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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