Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.10.2006
LSG Berlin-Brandenburg: unterkunftskosten, formelle beschwer, wohnung, rechtsschutz, erlass, unangemessenheit, leistungsklage, hauptsache, verwaltungsakt, heizung
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
14. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 14 B 1068/06 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86b SGG, § 22 SGB 2
Einstweiliger Rechtsschutz für Kosten der Unterkunft nach § 22
SGB 2
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
13. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Streitig ist einstweiliger Rechtsschutz gegen die Aufforderung, Kosten der Unterkunft zu
senken.
Die Antragstellerin bezieht seit Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Sie lebt mit ihren
beiden 1993 und 1996 geborenen Kindern in einer 119 m² großen Vierzimmer-Wohnung,
für die der Vermieter seit dem 1. Juni 2006 eine (Warm-)Miete von 987,32 € (bei
Leistungsbeginn am 1. Januar 2005 noch 932,08 €) berechnete. Ein Zimmer der
Wohnung hat die Antragstellerin für 200,00 € untervermietet. Sie hatte ursprünglich
angegeben, dass ihre Kinder die Hälfte der Zeit bei den Vätern in deren Wohnungen
verbringen würden. Durch Bescheide vom 6. Juni 2006 bewilligte der Antragsgegner
Leistungen für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis 30. November 2006 in Höhe von monatlich
932,12 €. Dabei war die aktuelle Miete von 987,32 € (abzüglich einer Pauschale für
Warmwasserbereitung) als Kosten der Unterkunft und die Untermiete als Einkommen
berücksichtigt worden.
Durch Schreiben vom 6. Juni 2006 teilte der Antragsgegner mit, dass die jetzige Miete
der Antragstellerin die Richtwerte nach den Ausführungsvorschriften zur Ermittlung
angemessener Kosten der Wohnung übersteige. Durch „Bescheid über die Absenkung
der Kosten für Unterkunft“ vom 21. Juni 2006 wies der Antragsgegner dann darauf hin,
dass die tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft nur noch für einen Zeitraum von
längstens sechs Monaten, nämlich bis zum 21. Dezember 2006 anerkannt und
übernommen werden könnten. Für die Zeit danach würden nur noch die Richtwerte für
eine angemessene Unterkunft in Höhe von 542,00 € monatlich anerkannt werden. Mit
ihrem Widerspruch machte die Antragstellerin geltend, dass sie sich in der
Wohnumgebung eingerichtet habe, dass die Schulen der Kinder und die Wohnsitze der
Väter in der Nähe der Wohnung liegen würden und dass sie in absehbarer Zeit als
Projektleiterin kostendeckende Einkünfte haben werde. Der Antragsgegner wies den
Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 14. September 2006). Die
Antragstellerin sei zu Recht aufgefordert worden, die Kosten für Unterkunft und Heizung
zu senken.
Mit dem am 2. Oktober 2006 beim Sozialgericht eingegangenen Antrag auf einstweiligen
Rechtsschutz hat die Antragstellerin ursprünglich die Verpflichtung des Antragsgegners
beantragt, die „Entscheidung“ vom 14. September 2006 „zurückzuziehen“, weiter
Leistungen entsprechend der bisherigen Bewilligung und den „rechtlichen und
persönlichen Voraussetzungen“ zu gewähren und gegebenenfalls durch
Kontoüberziehung und Rückbelastung entstehende Kosten zu erstatten. Das
Sozialgericht Berlin hat den Antrag durch Beschluss vom 13. Oktober 2006 abgelehnt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der ausdrücklich gestellte Antrag unzulässig
sei. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende würden auf der Grundlage eines
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sei. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende würden auf der Grundlage eines
Bescheides gewährt. Für die Zeit bis November 1996 seien Leistungen bewilligt, für die
Zeit ab Dezember 2006 habe die Antragstellerin noch keinen Fortzahlungsantrag
gestellt. Ihr Rechtsschutzbegehren sei indessen umzudeuten in einen Antrag auf
Feststellung, dass die Kosten der Unterkunft angemessen seien. Dieser Antrag sei
jedoch unbegründet, da die Miete der Antragstellerin die Angemessenheitsgrenze
erheblich übersteige. Es komme auch nicht darauf an, dass nach Ziffer 4 Abs. 9
Buchstabe d der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der
Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) Maßnahmen zur Senkung der
Unterkunftskosten nicht verlangt werden könnten bei Alleinerziehenden mit zwei oder
mehr Kindern. Die Antragstellerin sei nicht allein erziehend.
Gegen den ihr am 19. Oktober 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde
der Antragstellerin vom 10. November 2006. Entgegen der Annahme des Sozialgerichts
sei sie allein erziehend, ihre früheren Angaben über den Umfang der von den Vätern der
Kinder übernommenen Betreuung entsprächen nicht mehr dem jetzigen Stand.
Die Antragstellerin beantragt (ausdrücklich),
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2006 aufzuheben und
festzustellen, dass die gegenwärtig vom Antragsgegner übernommenen
„Unterkunftskosten und Heizung“ in Höhe von 787,32 € angemessen sind, sowie ihr
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Dies gelte auch für den Fall,
dass die Antragstellerin als allein erziehend anzusehen sei. Die AV-Wohnen
rechtfertigten auch bei einem Alleinerziehenden mit zwei Kindern dann nicht das
Absehen von einem Umzug, wenn die Miete die Grenze des Angemessenen krass
übersteige. Insoweit seien die Ausführungsvorschriften nämlich nicht vom Gesetz
gedeckt.
Auf Antrag vom 3. November 2006 hat der Antragsgegner durch Bescheid vom 6.
November 2006 der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
nach dem SGB II gewährt für Dezember 2006 in Höhe von 798,53 € und für die Zeit von
Januar 2007 bis Mai 2007 in Höhe von 486,80 € monatlich. Dabei hat der Antragsgegner
darauf hingewiesen, dass die Kosten der Unterkunft ab dem 21. Dezember 2006 nur
noch in der im Bescheid vom 21. Juni 2006 festgesetzten Höhe übernommen werden
könnten. Gegen den Bescheid vom 6. November 2006 hat die Antragstellerin
Widerspruch eingelegt, sie hat ferner beim Sozialgericht Berlin erneut einen Antrag auf
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, mit dem sie die Auszahlung höherer
Leistungen ab Januar 2007 begehrt.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und
die Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und
Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht
den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen, soweit er im
Beschwerdeverfahren noch aufrechterhalten wird. Der auf Feststellung der
Angemessenheit der Unterkunftskosten gerichtete Antrag ist jedenfalls unzulässig
geworden, weil die Antragstellerin nach Erlass des erneuten Bewilligungsbescheides vom
6. November 2006 ihr Begehren mit einer (Anfechtungs-) und Leistungsklage verfolgen
kann.
Die bisherige Rechtsprechung der Landessozialgerichte hat die an Empfänger von
Leistungen nach dem SGB II gerichtete Aufforderung, die Unterkunftskosten zu senken,
nicht als Verwaltungsakt angesehen (vgl. Landessozialgericht Essen, Beschluss vom 11.
November 2005 – L 19 B 88/05 AS ER –, Landessozialgericht München, Urteil vom 17.
März 2006 – L 7 AS 41/05 – beide veröffentlicht in Juris; ebenso Berlit, NDV 2006, 13).
Daran ist auch für das als „Bescheid“ bezeichnete Schreiben des Antragsgegners vom
21. Juni 2006, das Auslöser für das vorliegende Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes gewesen ist, festzuhalten. Materiell liegt kein Verwaltungsakt vor, weil
das Schreiben keine verbindliche Regelung mit Außenwirkung enthält. Der Hinweis, dass
bei der nächsten Bewilligung von Leistungen nicht mehr die tatsächlichen, sondern nur
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bei der nächsten Bewilligung von Leistungen nicht mehr die tatsächlichen, sondern nur
noch geringere (angemessene) Aufwendungen als Kosten der Unterkunft berücksichtigt
werden, bezieht sich auf eine künftig noch zu treffende Regelung. Zu entscheiden haben
die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß den §§ 36 bis 44 SGB II über
die Gewährung von Leistungen. Eine feststellende Entscheidung über die
Angemessenheit von Unterkunftskosten ist im Gesetz nicht vorgesehen. Da die
Angemessenheit der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur ein
Berechnungselement ist, hat selbst eine vom Leistungsträger ausdrücklich
ausgesprochene Feststellung der Unangemessenheit keine unmittelbaren
Rechtswirkungen nach außen. Über die Höhe der Leistungen entscheiden nämlich noch
andere Faktoren wie die jeweilige Regelleistung (§ 20 SGB II) und das zu
berücksichtigende Einkommen und Vermögen (§ 9 SGB II). Überdies ist zur Festsetzung
der Leistungen ein (weiterer) Bescheid erforderlich.
Soweit einstweiliger Rechtsschutz gegen die sich erst in der Zukunft auswirkende
Mitteilung, dass eine gegenwärtig innegehabte Wohnung unangemessen teuer sei,
überhaupt für zulässig erachtet wird – wogegen allerdings spricht, dass nach Erhalt einer
Aufforderung, die Unterkunftskosten zu senken, nur eine rechtskräftige Entscheidung in
der Hauptsache die Sicherheit gibt, in der Wohnung bleiben zu können, und während der
Dauer des Verfahrens einstweiliger Rechtsschutz durch die Verpflichtung zur Zahlung
höherer Leistungen gewährt werden könnte – wäre er im Wege eines Antrags auf
vorläufige Feststellung der Angemessenheit der Unterkunftskosten durch das Gericht zu
gewähren (Berlit, NDV 2006, 13). Mit Recht hat demnach das Sozialgericht das
Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin in einen Feststellungsantrag umgedeutet, da
zur Zeit seines Beschlusses Leistungen für die Zeit ab Dezember 2006 weder beantragt
noch bewilligt worden waren.
Der auf Feststellung gerichtet Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist
nach Erlass des Beschlusses des Sozialgerichtes, aber vor Eingang der Beschwerde
unzulässig geworden. Gemäß dem für Feststellungsklagen geltenden
Subsidiaritätsgrundsatz (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 55 Rdnr. 19) ist ein Antrag
auf Feststellung nur zulässig, soweit der Kläger seine Rechte nicht im Wege einer
Leistungsklage verfolgen kann. Das muss in einem Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes entsprechend gelten, weil in einem solchen Verfahren nicht mehr oder
anderes zugesprochen werden kann, als in einem Hauptsacheverfahren möglich wäre.
Der ursprüngliche – vom Sozialgericht ausgelegte – Antrag auf Feststellung der
Angemessenheit der Unterkunftskosten kann danach nur so lange zulässig gewesen
sein, als noch keine Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen für die Zeit ab
Dezember 2006 vorlag. Denn die – vom Antragsgegner angenommene –
Unangemessenheit der Unterkunftskosten ist nach § 22 SGB II in die Berechnung der ab
Dezember 2006 zustehenden Leistungen eingeflossen und hat damit durch den
Bescheid vom 6. November 2006 die konkreten Auswirkungen angenommen, die mit
dem Schreiben vom 21. Juni 2006 vorerst nur angekündigt waren. Seit Erlass des
Bescheides vom 6. November 2006 ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage
nach § 54 Abs. 1 und 4 des SGG die richtige Klageart für die Geltendmachung eines
Anspruchs auf höhere Leistungen. Eine als Hauptsacheverfahren bereits anhängige
Klage auf Feststellung der Angemessenheit der Unterkunftskosten wäre unzulässig
geworden. Entsprechendes gilt für die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu
stellenden Anträge. Seit Stellung des Antrags auf Fortzahlung der Leistungen ab
Dezember 2006 und – erst recht – seit Erlass des Bescheides vom 6. November 2006
kann die – nunmehr durch das Ausbleiben der Leistungen unmittelbar betroffene –
Antragstellerin allein begehren, dass der Antragsgegner im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes verpflichtet werde, ihr höhere Leistungen zu gewähren.
Der Senat ist indessen nicht befugt, über einen solchen Antrag zu entscheiden. Eine
erstinstanzliche Entscheidung über einen entsprechenden Anspruch liegt nicht vor, da
das Sozialgericht ausweislich seines mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses nur
über einen Anspruch auf Feststellung entschieden hat. Im Übrigen folgt die instanzielle
Zuständigkeit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86 b Abs. 2 SGG
der Zuständigkeit in der Hauptsache. Da das Sozialgericht für ein Hauptsacheverfahren
zuständig wäre, hat es auch (zunächst) über einen im Rahmen des einstweiligen
Rechtsschutzes gestellten Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung zu
entscheiden. Der Senat kann demnach nicht zur Sache entscheiden, ob der
Antragstellerin höhere Leistungen zustehen, weil sie allein erziehend ist und obwohl die
Unterkunftskosten unangemessen sind, oder jedenfalls eine Verlängerung der nur im
Regelfall auf sechs Monate vorgeschriebenen Frist zur Weiterzahlung der bisherigen
Miete in Frage kommt.
Für die Antragstellerin ergibt sich auch nichts Günstigeres daraus, dass der
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Für die Antragstellerin ergibt sich auch nichts Günstigeres daraus, dass der
Antragsgegner sein Schreiben vom 21. Juni 2006 ausdrücklich als Bescheid bezeichnet
und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat. Zwar verweist auch der
Bewilligungsbescheid vom 6. November 2006 auf eine in dem Bescheid vom 21. Juni
2006 schon enthaltene Regelung. Die formelle Beschwer begründet aber keinen
Anordnungsgrund. Die Klägerin ist auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen, wenn sie
die Aufhebung des zu Unrecht erlassenen Verwaltungsaktes begehrt. Ihre materielle
Position ändert sich dadurch nicht, weil die Tatsache, dass der Antragsgegner sie auf die
– seiner Auffassung nach bestehende – Unangemessenheit der Unterkunftskosten
hingewiesen hat, nicht dadurch aus der Welt kommt, dass die dafür – zu Unrecht -
gewählte Rechtsform eines Verwaltungsaktes aufgehoben wird.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe fehlt es aus den ausgeführten Gründen an
der nach den §§ 73 a SGG, 114 der Zivilprozessordnung dafür jedenfalls erforderlichen
Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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