Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.06.1994

LSG Berlin-Brandenburg: altersrente, vollrente, arbeitsentgelt, versicherungspflicht, gleichstellung, verordnung, krankengeld, verrechnung, arbeitslosenversicherung, versicherungsträger

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 9.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 9 KR 423/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 8 Abs 1 Nr 1 SGB 4 vom
13.06.1994, § 26 Abs 2 S 1 SGB
4, § 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 5 Abs 2
S 1 Nr 1 SGB 6, § 5 Abs 4 Nr 1
SGB 6
(Rentenversicherung - Versicherungspflicht -
Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit -
Versicherungsfreiheit wegen Bezugs einer Vollrente wegen
Alters - ausländische Altersrente - Bezug einer polnischen
Altersrente - Gleichstellung einer aus einem Mitgliedstaat der EU
bezogenen Rente mit einer deutschen erst mit Anwendung der
EWGV 1408/71bzgl Polen erst ab 1.5.2004)
Leitsatz
Die Rentenversicherungsfreiheit wegen Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach § 5 Abs. 4
Nr. 1 SGB VI tritt nur bei Bezug einer Altersrente aus der deutschen gesetzlichen
Rentenversi-cherung ein. Bei Bezug einer ausländischen Altersrente tritt die
Versicherungsfreiheit nur dann ein, wenn über- oder zwischenstaatliches Recht dies
ausdrücklich vorsehen. Dies war bei einer polnischen Altersrente bis zum 30. April 2004 nicht
der Fall.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2007
wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen
Rentenversicherung im Zeitraum vom 1. November 1994 bis 31. Mai 1996.
Die 1929 geborene Klägerin lebte ursprünglich in Polen. Dort erhielt sie seit den 1980er
Jahren eine Rente der dortigen Sozialversicherungsanstalt, die bis einschließlich Januar
2000 gezahlt wurde. Im Laufe des Kalenderjahr 1990 siedelte sie nach B über, wo sie
weiterhin ihren Wohnsitz hat. Sie nahm in der Folgezeit Beschäftigungen auf; u. a. war
sie vom 1. November 1994 bis 31. Mai 1999 bei der Beigeladenen zu 1) gegen ein
monatliches Entgelt von 620,00 DM bzw. 630,00 DM beschäftigt. Weiterhin war sie im
Zeitraum vom 1. März 1996 bis 31. August 1996 sowohl bei der Beigeladenen zu 2) als
auch bei dem Beigeladenen zu 3) bei beschäftigt. Mit Bescheiden vom 30. August 1996
stellte die Beklagte fest, dass in den jeweils mit den Beigeladenen zu 2) und 3)
begründeten Beschäftigungsverhältnissen Versicherungspflicht in der Kranken- und
Pflegeversicherung bestehe, da das aus beiden Beschäftigungen zusammen erzielte
Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze überschreite. Zur Rentenversicherung sei nur
der Arbeitgeberanteil zu zahlen. Diesen Bescheid änderte sie am 3. Januar 1996
(gemeint: 3. Januar 1997) dahingehend ab, dass auch zur Rentenversicherung der volle
Beitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zu zahlen sei. Die Bescheide, von denen
auch die Klägerin eine Ausfertigung erhielt, sind nicht mit Rechtsbehelfen angegriffen
worden.
Im August 1999 und erneut mit Schreiben vom 11. Juli 2003 beantragte die Klägerin bei
der Beklagten u. a. die Erstattung der von ihr für den Zeitraum vom 1. Oktober 1994 bis
31. Juli 1999 getragenen Beiträge zur Rentenversicherung, da sie als Bezieherin der
polnischen Rente rentenversicherungsfrei gewesen sei. Nachdem die damalige
Landesversicherungsanstalt Berlin – jetzt: Deutsche Rentenversicherung Berlin-
Brandenburg (Beigeladene zu 4) - der Klägerin mit Rentenbescheid vom 27. August
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Brandenburg (Beigeladene zu 4) - der Klägerin mit Rentenbescheid vom 27. August
2003 beginnend ab dem 1. Juni 1999 eine Regelaltersrente gewährt hatte, erstattete die
Beklagte mit Bescheid vom 11. Dezember 2003 für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Juli
1999 Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 62,81 € sowie mit weiterem Bescheid
vom 22. Januar 2004 weitere 115,75 € für diesen Zeitraum. Sodann lehnte sie mit
Bescheid vom 16. Februar 2004 u. a. die Erstattung der von der Klägerin getragenen
Beiträge zur Rentenversicherung für den Zeitraum vom 1. November 1994 bis 31. Mai
1999 ab, da sie nicht versicherungsfrei gewesen sei. Zwar bestehe keine
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn eine Vollrente wegen
Alters bezogen werde. Darunter falle jedoch nicht die aus Polen bezogene Altersrente.
Hiergegen richteten sich der eingelegte Widerspruch sowie die bereits am 24. Mai 2004
erhobene Klage. Der Rentenversicherungsträger erkannte zwischenzeitlich im Rahmen
eines Vergleiches, der vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 6 R 4/05)
geschlossen wurde, einen Anspruch der Klägerin auf eine Regelaltersrente bereits ab
dem 1. Juli 1996 unter Anrechnung der polnischen Rente an. In der Folge erließ die
Beklagte einen Teilabhilfebescheid vom 18. Januar 2007, mit dem sie der Klägerin für
den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 31. Mai 1999 die von ihr getragenen Beiträge zur
Rentenversicherung in Höhe von 1.240,46 € erstattete. Der Widerspruchsausschuss der
Beklagten wies den Widerspruch, soweit ihm nicht mit dem genannten Bescheid
abgeholfen wurde, mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2007 als unbegründet
zurück. Eine Erstattung von Beiträgen für Zeiträume vor dem 1. Juli 1996 sei nicht
möglich, da eine Vollrente wegen Alters erst ab diesem Zeitpunkt bezogen worden sei.
Der vorherige Bezug der polnischen Altersrente führe dagegen weiterhin nicht zur
Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Klage, die auf die Erstattung der von der Klägerin getragenen Beiträge zur
Rentenversicherung im Zeitraum vom 1. November 1994 bis 30. Juni 1996 gerichtet war,
hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 21. Juni 2007 abgewiesen. Zur Begründung
hat es ausgeführt, nur der tatsächliche Bezug einer Vollrente wegen Alters führe zu der
Versicherungsfreiheit. Eine polnische Altersrente sei nicht gleichgestellt, da weder über-
noch zwischenstaatliches Recht bezüglich der Versicherungsfreiheit eine solche
Gleichstellung regele. Die Verordnung (EWG) 1408/71 sei auf Polen erst seit dem 1. Mai
2004 anwendbar. Dass ein Anspruch auf die Altersrente seit November 1994 bestanden
habe, reiche für eine Versicherungsfreiheit nicht aus, wenn sie nicht tatsächlich bezogen
werde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Gewährung von
Krankengeld wegen des Bezuges der polnischen Altersrente in der Vergangenheit
abgelehnt worden sei. Denn die maßgeblichen Rechtsvorschriften enthielten
diesbezüglich ausdrücklich eine Gleichstellung von Renten, die von einem ausländischen
Versicherungsträger gezahlt werden. Da ein Anspruch auf Krankengeld nicht bestanden
habe, sei auch nur der ermäßigte Beitragssatz zur Anwendung gekommen.
Gegen das ihr am 27. Juni 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. Juli 2007 und
18. Juli 2007 Berufung eingelegt. Sie begehrt die Erstattung der Beiträge zur
Rentenversicherung, da sie bereits einen Anspruch auf eine Altersrente gehabt habe und
damit Versicherungsfreiheit eingetreten sei. Es sei darauf abzustellen, dass ein
derartiger Anspruch bestanden habe, da sie von den Sozialleistungsträgern, obwohl
diese gewusst hätten, dass sie eine polnische Rente bezog, sie nicht ausreichend auf die
Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Altersrente aus der deutschen
Rentenversicherung hingewiesen hätten. Darüber hinaus stehe nach dem deutsch-
polnischen Sozialversicherungsabkommen der Bezug einer polnischen Rente wegen
Alters dem Bezug einer deutschen Vollrente wegen Alters gleich. Letztendlich sei sie
deshalb nicht versicherungspflichtig gewesen, da die Beschäftigungen nur geringfügig
ausgeübt worden seien und bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenzen es sich um
Versehen der Lohnbuchhaltungen gehandelt habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2007 aufzuheben sowie den
Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2004 in der Fassung des Bescheides vom 18.
Januar 2007 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2007 abzuändern
und die Beklagte zu verurteilen, die im Zeitraum vom 1. November 1994 bis 30. Juni
1996 gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Die Beschäftigungen seien nicht
geringfügig gewesen, so dass auch nicht aus diesem Rechtsgrund Versicherungsfreiheit
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geringfügig gewesen, so dass auch nicht aus diesem Rechtsgrund Versicherungsfreiheit
eingetreten sei.
Der Senat hat die Beteiligten unter dem 3. März 2010 zu der beabsichtigten
Zurückweisung der Berufung durch Beschluss angehört.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der
beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
II.
Die Berufung ist zulässig. Der Senat konnte sie gemäß § 153 Abs. 4
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet sowie
eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und die Beteiligten vorher
angehört worden sind. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die
Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der von ihr getragenen
Beiträge zur Rentenversicherung im Zeitraum vom 1. November 1994 bis 30. Juni 1996
hat.
Gemäß § 26 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs/Viertes Buch (SGB IV) sind zu Unrecht
erstattete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur
Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den
Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht
oder zu erbringen hat. Ein solcher Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur
Rentenversicherung gegen die Beklagte scheitert zum einen daran, dass diese für die
Erstattung nicht zuständig ist (hierzu unter 1), zum anderen daran, dass die Beiträge im
streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu Unrecht entrichtet wurden (hierzu unter 2).
1.) Die Beklagte ist gemäß § 211 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs/Sechstes Buch (SGB VI)
in Verbindung mit den von den Spitzenverbänden der Krankenkassen, dem Verband
Deutscher Rentenversicherungsträger, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
und der Bundesanstalt für Arbeit am 31. Mai 2000 vereinbarten „Gemeinsamen
Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur
Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung“ (Gemeinsame Grundsätze) für
die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge nicht zuständig. Dies obliegt vielmehr
gemäß § 126 SGB VI dem Rentenversicherungsträger.
Gemäß § 126 SGB VI ist grundsätzlich der Rentenversicherungsträger für die
Durchführung der Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung, die auch die
Erstattung von Beiträgen umfasst, zuständig. Die Beklagte kann als Einzugsstelle für die
Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Rentenversicherung gemäß § 211 Satz 1
Nr. 1 SGB VI nur dann zuständig sein, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt
ist, die Beiträge vom Träger der Rentenversicherung noch nicht beanstandet worden
sind und die Träger der Rentenversicherung dies mit den Einzugsstellen oder den
Leistungsträgern vereinbart haben. Nach Nr. 3.3.1 Satz 1 der Gemeinsamen Grundsätze
ist für die Bearbeitung eines Erstattungsantrages grundsätzlich die Einzugsstelle
zuständig, soweit sich aus den Abschnitten 3.3.2. und 3.3.3. nichts anderes ergibt. Nach
Pkt. 3.3.2 Satz 1 Bstb. a) der Gemeinsamen Grundsätze bleibt der
Rentenversicherungsträger für die Bearbeitung des Antrags ausschließlich zuständig,
wenn seit Beginn des Erstattungszeitraums Leistungen (Leistungen zur Rehabilitation
oder Rente) beantragt, bewilligt oder gewährt worden sind; dies gilt nicht für
Rentenversicherungsbeiträge, die für Zeiten nach Beginn einer innerstaatlichen Vollrente
wegen Alters gezahlt wurden. Die Klägerin begehrt die Erstattung von Beiträgen ab
November 1994. Da der Rentenversicherungsträger ihr die Altersrente für Zeiträume ab
dem 1. Juli 1996 gewährte, sind im Sinne der Gemeinsamen Grundsätze nach Beginn
des Erstattungszeitraums Leistungen bewilligt worden. Der Ausnahmetatbestand, dass
eine innerstaatliche Vollrente wegen Alters gezahlt wurde, liegt gerade nicht vor.
Darüber hinaus verblieb die Zuständigkeit auch gemäß Pkt. 3.3.2 Bstb. d) der
Gemeinsamen Grundsätze deshalb beim Rentenversicherungsträger, weil der
Erstattungsanspruch zumindest teilweise verjährt ist. Gemäß § 27 Abs. 2 SGB IV verjährt
der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die
Beiträge entrichtet worden sind. Gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 SGB IV in der bis zum 31.
Dezember 1994 geltenden Fassung werden Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder
dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, spätestens am Fünfzehnten des Monats
fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als
ausgeübt gilt. Damit sind die Beiträge auf Grund abhängiger Beschäftigung für den
Monat November 1994 am 15. Dezember 1994 fällig geworden, so dass der Anspruch
auf Erstattung dieser Beiträge mit Ablauf des Kalenderjahres 1998 verjährt ist. Der erste
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auf Erstattung dieser Beiträge mit Ablauf des Kalenderjahres 1998 verjährt ist. Der erste
auf Erstattung der Beiträge gerichtete Antrag der Klägerin, der die Verjährung
unterbrochen oder gehemmt haben könnte, stammt aus dem Jahre 1999, so dass
dieser den Ablauf der Verjährungsfrist für die Erstattung des
Gesamtsozialversicherungsbeitrags für den Monat November 1994 nicht mehr hätte
unterbrechen bzw. hemmen können. Somit war zumindest ein Teil des
Erstattungsanspruchs verjährt.
2.) Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der Beiträge zur
Rentenversicherung gemäß § 26 Abs. 2 S. 1 SGB IV, da diese im Zeitraum vom 1.
November 1994 bis 30. Juni 1996 nicht zu Unrecht entrichtet wurden. Denn die Klägerin
war in diesem Zeitraum gegen Arbeitsentgelt beschäftigt und damit gemäß § 1 S. 1 Nr.
1 SGB VI versicherungspflichtig. Sie war weder wegen geringfügiger Ausübung der
Beschäftigung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI (hierzu unter a), noch wegen Bezugs einer
Vollrente wegen Alters gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI (hierzu unter b) versicherungsfrei.
a.) Die Klägerin war im genannten streitgegenständlichen Zeitraum nicht geringfügig
beschäftigt im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der bis 31. März 1999 geltenden
Fassung. Nach dieser Vorschrift lag eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn die
Beschäftigung regelmäßig weniger als fünfzehn Stunden in der Woche ausgeübt wurde
und das Arbeitsentgelt regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, bei
höherem Arbeitsentgelt ein Sechstel des Gesamteinkommens nicht überstieg. Ein
Siebtel der monatlichen Bezugsgröße betrug im Kalenderjahr 1994: 560,- DM, im
Kalenderjahr 1995: 580,- DM und im Kalenderjahr 1996: 590,- DM. Aus der
Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) bezog die Klägerin ein Einkommen von 620,-
DM bzw. 630,- DM, so dass die Grenze überschritten wurde. Soweit die Klägerin in
einzelnen Monaten weniger verdiente, weil für einen Teil des Monats kein
Entgeltanspruch bestand, wie z.B. in den Monaten Januar und Februar 1995, so war die
Geringfügigkeitsgrenze insoweit anteilig zu mindern, so dass sie weiter überschritten
wurde. Dass das Entgelt aus der Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) ein Sechstel
des Gesamteinkommens der Klägerin nicht überschritt, ist insbesondere unter
Berücksichtigung der von ihr bezogenen niedrigen polnischen Rente nicht ersichtlich.
Die beiden weiteren Beschäftigungen bei den Beigeladenen zu 2) und 3) waren im
Zeitraum vom 1. März 1996 bis 31. August 1996 ebenfalls nicht geringfügig ausgeübt
worden, da die Entgelte aus beiden Beschäftigungen gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV
zusammenzurechnen waren und insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschritten.
Dies hatte die Beklagte mit den bestandskräftigen Bescheiden vom 30. August 1996
und 3. Januar 1996 (gemeint: 1997), die Tatbestandswirkung entfalten, festgestellt. Mit
diesen Bescheiden steht für die Beteiligten verbindlich fest, dass die Beschäftigungen
Versicherungspflicht in der Sozialversicherung begründeten.
b.) Die Klägerin war entgegen ihrer Auffassung in dem streitgegenständlichen Zeitraum
aber auch nicht gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI wegen Bezugs einer Vollrente wegen
Alters versicherungsfrei. Denn sie bezog die Altersrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung erst ab dem 1. Juli 1996. Da § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI nur den
tatsächlichen Bezug einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung
erfasst (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB VI, § 5
Rn. 38), führte weder der Bezug der polnischen Altersrente noch der Umstand, dass sie
einen (nicht realisierten) Anspruch auf die deutsche Altersrente hatte, zur
Versicherungsfreiheit.
aa.) Der Versicherungsfreiheit der in § 5 Abs. 4 SGB VI geregelten Fälle liegt die
Erwägung zu Grunde, dass ein Sicherungsbedürfnis in der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht mehr besteht, weil das Sicherungsziel bereits erreicht ist oder
aber nicht mehr erreicht werden kann. § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI konkretisiert dies
dahingehend, dass eine Versicherungspflicht nicht mehr besteht, wenn eine Vollrente
wegen Alters bezogen wird. Denn dann sind entrichtete Beiträge zur Rentenversicherung
nutzlos, da sie für den Versicherten bei einer Rentenleistung nicht mehr
berücksichtigungsfähig sind. Gemäß § 75 Abs. 1 SGB VI werden Entgeltpunkte für
Beiträge nach Beginn einer Altersrente nicht berechnet. Gleichzeitig ist gemäß § 34 Abs.
4 Nr. 3 SGB VI der Wechsel von einer Altersrente in eine andere ausgeschlossen, so
dass eine Berücksichtigung von Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters -
abgesehen von dem Ausnahmefall der §§ 66 Abs. 1 Nr. 8, 76d, 75 Abs. 1 SGB VI, der die
Berücksichtigung von Beiträgen während des Bezugs einer Teilrente betrifft - nicht
möglich ist.
Bei einer ausländischen Altersrente liegt dies jedoch anders. Soweit nach deren Beginn
Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, so können diese für eine Rente aus der
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Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, so können diese für eine Rente aus der
deutschen gesetzlichen Rentenversicherung anspruchssteigernd berücksichtigt werden.
Insoweit besteht auch kein Anlass, Bezieher einer ausländischen Altersrente von der
Versicherungspflicht auszunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die
Berücksichtigung dieser Beiträge im Einzelfall günstig auswirkt. Für den Fall, dass der
Betroffene bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze überhaupt nicht versichert war oder
eine Beitragserstattung aus seiner Versicherung erhalten hat (z.B. wegen Nichterfüllung
der Wartezeit nach § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI), ordnet § 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI gesondert
die Versicherungsfreiheit des betreffenden Personenkreises an, da auch hier ein
Sicherungsbedürfnis nicht mehr besteht. Die Klägerin erfüllte jedoch diesen Tatbestand
der Versicherungsfreiheit nicht, da sie vor Vollendung des 65. Lebensjahres
rentenversichert war und eine Beitragserstattung, insbesondere nach § 210 Abs. 1 Nr. 2
SGB VI, nicht erfolgte.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus über- oder zwischenstaatlichem Recht. Zwar
bestimmte z.B. Art. 14d Abs. 3 der bis 30. April 2010 geltenden Verordnung (EWG)
1408/71, dass Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates, nach denen ein
Rentenberechtigter, der eine Erwerbstätigkeit ausübt, der Pflichtversicherung aufgrund
dieser Tätigkeit nicht unterliegt, auch für den nach Rechtsvorschriften eines anderen
Mitgliedsstaates zum Bezug einer Rente Berechtigten gelten. Damit wird ausdrücklich
angeordnet, dass eine aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bezogene Rente
einer deutschen gleichgestellt ist. Die Verordnung (EWG) 1408/71 ist jedoch in Bezug auf
Polen erst seit dem 1. Mai 2004 anwendbar und erfasst daher nicht den
streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. November 1994 bis 30. Juni 1996. Das zuvor
geltende deutsch-polnische Abkommensrecht sah dagegen eine derartige Gleichstellung
nicht vor.
bb.) Dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf die
deutsche Vollrente wegen Alters hatte, führt zu keinem anderen Ergebnis, da bereits
nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI nur der tatsächliche
Bezug, nicht aber der dem Grunde nach bestehende, aber nicht realisierte Anspruch auf
die Rente zur Versicherungsfreiheit führt. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des
§ 5 Abs. 4 SGB VI (vgl. unter aa.). Denn wenn die Vollrente wegen Alters während der
Ausübung der Beschäftigung nicht bezogen wurde, können die erworbenen
Beitragszeiten bei dem späteren Beginn noch berücksichtigt werden, so dass sie nicht
nutzlos aufgewendet sind. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherte nicht in der
erforderlichen Weise über die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Rente informiert
worden ist, wie die Klägerin es hier geltend macht. Dies kann bei Erfüllung weiterer
Voraussetzungen zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch und dazu führen,
dass die Rente entgegen der Vorschrift des § 99 SGB VI für Zeiten vor Antragstellung
gezahlt werden muss. Ohne tatsächlichen Bezug – ggf. auf Grund des genannten
Herstellungsanspruchs – tritt die Versicherungsfreiheit dagegen nicht ein.
3.) Soweit sich die Klägerin im Berufungsverfahren auf die rückwirkende Neuberechnung
der ihr gewährten Altersrente ohne Berücksichtigung der seit 1991 gezahlten
Rentenversicherungsbeiträge, die Minderung des Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI, eine
fehlende Verzinsung des Rentennachzahlungsbetrages sowie die Unrichtigkeit der
Verrechnung der Nachzahlung mit der polnischen Rente beruft, muss sie sich in einem
gesonderten Verfahren an den Rentenversicherungsträger wenden. Im hiesigen
Berufungsverfahren kann sie damit nicht gehört werden. Dies gilt auch hinsichtlich der
erwähnten Erstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung, soweit solche im
Zeitraum von November 1994 bis Juni 1996 gezahlt worden sein sollten. Diesbezüglich
muss sie sich an die Agentur für Arbeit wenden.
4.) Die Kostenentscheidung beruht auf des § 193 Abs. 1 SGG und berücksichtigt, dass
die Berufung erfolglos blieb.
5.) Die Revision wird nicht zugelassen, da ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 SGG
nicht vorliegt.
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