Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 19.02.2009
LSG Berlin und Brandenburg: zumutbare tätigkeit, maurer, innere medizin, berufsunfähigkeit, berufliche tätigkeit, ausbildung, arbeiter, erwerbsfähigkeit, behinderung, qualifikation
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 19.02.2009 (nicht rechtskräftig)
S 26 R 1045/06
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 27 R 26/08
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte erstattet dem Kläger auch die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1952 geborene Kläger trat aufgrund eines Lehrvertrags vom 14. Mai 1998 beim VE Wkombinat B am 1.
September 1968 eine zweijährige Ausbildung zum Baufacharbeiter an. Er bestand ausweislich des
Facharbeiterzeugnisses am 30. Juni 1970 die Prüfung als Baufacharbeiter. Das Zeugnis enthält den Zusatz "(Lizenz –
Montage)". Danach war er aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 8. Juni 1970 vom 1. Juli bis zum 6. September 1970
und nach einem zwischenzeitlichen Besuch der Ingenieurschule Berlin vom 8. Februar 1971 bis 31. Januar 1973 in
seinem Ausbildungsbetrieb als Baufacharbeiter und aufgrund eines mit dem VEB B W geschlossenen Arbeitsvertrags
vom 31. Januar 1973 seit 1. Februar 1973 als Maurer beschäftigt. Ab August 1990 war der Kläger bei
unterschiedlichen Arbeitgebern im Baugewerbe beschäftigt. Es liegen Arbeitsverträge mit den folgenden
Tätigkeitsbeschreibungen vor: - vom 29. Juni 1990 – Maurer, Putz- und Betonarbeiter, - vom 23. Juli 1992 – Maurer
mit ständig wechselnder Einsatztätigkeit, - vom 1. März 1993 – Polier, - vom 1. November 1994 – Vorarbeiter/
Trockenbau, - vom 20. April 1995 – Putzer, - vom 2. Mai 1996 – Maurer/ Polier mit Bauleitung, Planung, - vom 1.
November 1996 – Polier, - vom 25. April 1997 – Polier, Maurer, Trockenbau, - vom 1. Oktober 1997 – Maurer/ Putzer,
- vom 27. August 1998 – Vorarbeiter, - vom 1. Juni 1999 - Maurer, - vom 5. Oktober 1999 – Maurer/ Putzer, - vom 2.
Januar 2000 – Vorarbeiter, - vom 27. Juli 2002 – Maurer/ Putzer, - vom 30. April 2004 – Maurer/ Putzer.
Nach einer Arbeitgeberauskunft vom 30. Juli 2007 war der Kläger vom 7. Juni bis zum 20. August 1999 als Maurer mit
den Aufgaben allgemeine Maurerarbeiten, Verputzen, Mauern, Betonieren beschäftigt. Nach einem Arbeitszeugnis
vom 6. August 2007 war der Kläger vom 2. Januar bis zum 31. Oktober 2000 als Vorarbeiter im Bauhandwerk tätig.
Laut einem Arbeitszeugnis vom 28. Mai 2003 war der Kläger vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Mai 2003 als Polier mit der
Organisation und der Durchführung der anfallenden Baustellenarbeiten befasst. Der Kläger war ab August 2004
arbeitslos, bezog aufgrund einer ab 4. November 2004 festgestellten Arbeitsunfähigkeit ab 16. Dezember 2004
Krankengeld und durchlief vom 22. März bis zum 12. April 2005 eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme.
Der Kläger stellte am 20. Juli 2005 einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, welchen er mit
langjährigen Rückenleiden einschließlich Nacken-, Schulter- und Halswirbelsäulenbeschwerden, Bandscheibenvorfall,
Bewegungseinschränkungen, Taubheits- und Erstickungsgefühl, Bluthochdruck sowie erhöhtem Cholesterinpegel
begründete. Die Beklagte holte ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. F vom 21.
September 2005 ein. Dieser stellte beim Kläger nach einer körperlichen Untersuchung am 25. August 2005 ein
belastungsinduziertes HWS- und LWS-Syndrom bei röntgenologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen
im Bereich der HWS und Bandscheibenprolaps in Höhe C 4/5 und mäßige Funktionseinschränkungen,
belastungsinduzierte Schultergelenksbe-schwerden rechts mit mäßigen Funktionseinschränkungen sowie labilen
Hypertonus, mit einer Zweifachtherapie grenzwertig eingestellt, fest. Der Sachverständige kam zum Ergebnis, dass
der Kläger seine letzte berufliche Tätigkeit als Maurer nur noch unter drei Stunden wöchentlich ausüben könne. Ihm
sei seit Antragstellung die Verrichtung leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten überwiegend im Stehen, Gehen oder
Sitzen ohne Überkopfarbeit, ohne schweres Heben und Tragen in allen Haltungsarten vollschichtig möglich. Daraufhin
lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 31. Oktober 2005 ab. Der Kläger erhob am 8. November
2005 Widerspruch, welchem er unter anderem ein Attest seiner Hausärztin Dr. W vom 1. Dezember 2005 beifügte, auf
welches verwiesen und inhaltlich Bezug genommen wird. Er verwahrte sich gegen eine Verweisung auf den
allgemeinen Arbeitsmarkt und wies unter anderem auf seinen schmerzbedingten Schlafmangel hin. Die Beklagte wies
den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2006 unter Bezugnahme auf eine zwischenzeitlich
eingeholte Stellungnahme des Facharztes für Chirurgie Dr. H vom 9. Dezember 2005 zurück, wonach die vorliegenden
medizinischen Unterlagen nur den Schluss darauf zuließen, dass der Kläger seine letzte Tätigkeit nicht mehr
vollschichtig ausüben könne. Zur weiteren Begründung führte die Beklagte aus, dass weder eine volle noch teilweise
Erwerbsminderung und im Übrigen auch keine Berufsunfähigkeit vorliege, indem der Kläger als lediglich angelernter
Arbeiter im oberen Bereich noch auf eine zumutbare Tätigkeit als Pförtner verwiesen werden könne.
Der Kläger hat sein Begehren mit der am 23. Februar 2006 beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage mit dem Ziel
weiterverfolgt, die Beklagte zur Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu verurteilen. Er hat die Auffassung vertreten, dass seine Leistungsfähigkeit
nicht richtig beurteilt, insbesondere sein Schmerzempfinden nicht hinreichend gewürdigt worden sei. Ferner sei die
Einstufung als angelernter Arbeiter unzutreffend. Das Sozialgericht hat Befundberichte unter anderem der
behandelnden Ärztin Dr. W vom 4. August 2006 eingeholt, wonach dem Kläger noch Verrichtungen von mindestens
sechs Stunden täglich nur bei leichter Beschäfti-gung ohne ununterbrochene Belastung der Schulterregion ohne
Tätigkeiten im Baubetrieb möglich seien.
Das Sozialgericht Berlin hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen mit Urteil vom 6. Februar 2007
verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit seit dem 1. Juli 2005 zu
gewähren. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger zwar noch dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur
Verfügung stehe, weshalb eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht in Betracht komme, dass der Kläger aber
als Facharbeiter vergleichbar einem Spezialbaufacharbeiter einzustufen sei, ohne dass die Beklagte hiervon
ausgehend eine zumutbare Verweisungstätigkeit benannt habe, und deshalb einen An-spruch auf Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit habe.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 16. April 2007 zugestellte Urteil am 2. Mai 2007 Berufung eingelegt. Der Kläger hat
gegen das ihm am 20. April 2007 zugestellte Urteil am 21. Mai 2007 Anschlussberufung eingelegt. Die Beklagte ist
der Auffassung, dass dem Kläger im einzigen vorliegend in Betracht kommenden Ausbildungsberuf des Maurers kein
Berufsschutz zukomme. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger über die wesentlichen theoretischen
Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten eines gelernten Maurers verfüge, in welchem zeitlichen Verhältnis zur
Gesamtarbeitszeit der Kläger Maurerarbeiten einerseits und Putzerarbeiten andererseits, das heißt Facharbeiter- und
Anlerntätigkeiten, verrichtet habe, wie er zuletzt tariflich eingestuft gewesen sei. Mangels Nachweises des
Facharbeiterstatus’ sei der Kläger nach wie vor im oberen Bereich als Angelernter einzustufen mit der Folge, dass er
auch auf die Tätigkeit eines Pförtners verwiesen werden könne. Selbst bei Erbringung des Nachweises, als Maurer
dem Berufsschutz zu unterfallen, komme noch eine Verweisung auf die Tätigkeit eines Telefonisten, eines
Hauswarts/ -meisters oder Zigarettenautomatenauffüllers in Betracht. Die Beklagte verweist im Übrigen auf eine
Stellungnahme Dr. H vom 21. Januar 2009, wonach beim Kläger ein Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten im gelegentlichen Haltungswechsel unter Verzicht auf häufiges Bücken, häufige Überkopfarbeiten sowie
häufiges Heben und Tragen von Lasten über 15 kg bestehe, ohne dass etwas für eine Verschlechterung der Leiden
ersichtlich sei.
Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2009 seine Berufung zurückgenommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Februar 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise
1. durch einen berufskundlichen Sachverständigen durch Befragen feststellen zu lassen, ob der Kläger über die
wesentlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten eines gelernten Maurers verfügt und auf welche
Tätigkeit er ggf. subjektiv und objektiv zumutbar verweisbar wäre,
2. der Sachverständigen Dr. L die Stellungnahme des Dr. H vom 21. Januar 2009 zur Stellungnahme vorzulegen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
hilfsweise,
1. den Geschäftsführer der Firma D GmbH W D zu seinem Arbeitszeugnis vom 28. Mai 2003 über die Tätigkeit des
Klägers als Polier zu befragen, 2. ein berufskundliches Sachverständigengutachten einzuholen um feststellen zu
lassen, ob der Kläger die theoretische Qualifikation eines Telefonisten erlangen kann, 3. ein berufskundliches
Sachverständigengutachten einzuholen, um feststellen zu lassen, a) ob der Kläger den medizinischen Anforderungen
einer Tätigkeit als Zigarettenautomatenauffüller gerecht werden kann, b) ob das Berufsbild des
Zigarettenautomatenauffüllers auf dem Arbeitsmarkt noch vorhanden ist, 4. ein berufskundliches
Sachverständigengutachten einholen zu lassen, um festzustellen, ob der Kläger in der Lage ist, den körperlichen
Anforderungen an eine Tätigkeit als Hausmeister gerecht zu werden.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte sein Krankheits- und Leistungsbild medizinisch nicht hinreichend
würdige. Ferner zeige sich anhand der von ihm vorgelegten Beschäftigungsunterlagen, dass er durchweg in seinem
erlernten Beruf gearbeitet habe, so dass ihm Berufsschutz zukomme.
Im Berufungsverfahren ist unter anderem ein Befundbericht der behandelnden Hausärztin Dr. W vom 17. August 2007
eingeholt worden. Ferner ist auf Antrag des Klägers aufgrund der Beweisanordnung vom 10. September 2008 ein
schriftliches Sachverständigengutachten durch die Fachärztin für Orthopädie Dr. L vom 28. November 2008 erstattet
worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den eingeholten Befundbericht und das
Sachverständigengutachten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
1. Die nach § 143 SGG statthafte, gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht erhobene Berufung der Beklagten ist
unbegründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verurteilt.
Der Anspruch folgt aus §§ 43, 240 Abs. 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs in der ab dem 1. Januar 2001
geltenden Fassung (SGB VI).
Nach § 43 Abs. 1 S. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt
der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor
Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs.
1 S. 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der
Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, Anspruch auf Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung. Nach § 240 Abs. 2 S. 1 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren
Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und
seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger
als sechs Stunden gesunken ist. Nach § 240 Abs. 2 S. 2 SGB VI umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die
Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen
und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der
besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nach § 240 Abs. 2 S. 3 SGB VI
ist eine Tätigkeit stets zumutbar, für welche die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit
Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Nach § 240 Abs. 2 S. 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine
zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu
berücksichtigen ist.
Die besonderen leistungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit sind im Fall des 19geborenenKlägers erfüllt. Der Kläger ist auch berufsunfähig.
Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist ausgehend von den vorgenannten Vorschriften zunächst vom bisherigen
Beruf des Versicherten auszugehen. Es ist dann zu prüfen, ob er diesen Beruf ohne wesentliche Einschränkungen
weiterhin ausüben kann. Ist er hierzu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, so ist der qualitative Wert des
bisherigen Berufs dafür maßgebend, auf welche Tätigkeiten der Versicherte verwiesen werden kann
(Bundessozialgericht – BSG, Urteile vom 25. Januar 1994 - 4 RA 35/93 -, vom 16. November 2000 - B 13 RJ 79/99 R
-, jeweils zitiert nach juris).
Der bisherige Beruf des Klägers war derjenige eines Maurers.
Bisheriger Beruf ist in der Regel eine der Versicherungspflicht unterliegende Berufstätigkeit, welche der Versicherte
zuletzt auf Dauer verrichtete, das heißt mit dem Ziel, sie bis zum Erreichen der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der
auf Krankheit oder Behinderung beruhenden Unfähigkeit auszuüben. Wurde zuvor im Laufe des Erwerbslebens eine
höherqualifizierte Tätigkeit im Wesentlichen krankheits- oder gebrechensbedingt aufgegeben, so ist zu prüfen, ob
diese Tätigkeit maßgeblicher Hauptberuf geblieben ist oder ob der Versicherte ihn dennoch freiwillig aufgegeben oder
sich mit seinem Verlust dauerhaft abgefunden hat (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R -, zitiert nach juris).
Angesichts des beruflichen Werdegangs des Klägers, welcher nach seiner Fachausbildung bis zum Schluss als
Maurer beschäftigt war, ist der Senat im Sinne von § 128 Abs. 1 S. 1 SGG überzeugt, dass der bisherige und für die
Frage der Berufsunfähigkeit maßgebliche Beruf des Klägers derjenige des Maurers ist. Es bestehen keine
vernünftigen Zweifel, dass der Kläger entsprechend seiner durch den vorliegenden Facharbeiterbrief dokumentierten
fachlichen Qualifikation als Baufacharbeiter ausweislich der vorliegenden Arbeitsverträge, Arbeitgeberauskunft und
Arbeitszeugnisse jahrzehntelang als Maurer tätig war, ohne sich von diesem Beruf jemals freiwillig gelöst zu haben.
Den Maurerberuf kann der Kläger nach den übereinstimmenden Einschätzungen aller befassten Sachverständigen,
welche der Senat für überzeugend hält und denen er sich anschließt, jedenfalls nicht mehr ausüben. Auch seine
Hausärztin ist dieser Einschätzung.
Es ist auch unter Zugrundelegung des qualitativen Werts seiner bisherigen Tätigkeit als Maurer keine Tätigkeit
ersichtlich, auf welche der Kläger verwiesen werden könnte.
Für die Frage, ob ein Verweisungsberuf benannt werden muss und welcher Verweisungsberuf gegebenenfalls sozial
zumutbar ist, ist auf ein Mehrstufenschema zurückzugreifen. Die Stufen sind nach Bedeutung und danach, welche
Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet. Hiernach ergeben sich für die
Arbeiterberufe folgende Stufen: ungelernte Arbeiter (Stufe 1), angelernte Arbeiter mit einer Ausbildung bis zu zwei
Jahren (Stufe 2), Facharbeiter mit einer Ausbildung von in der Regel mehr als zwei Jahren (Stufe 3) und hoch
qualifizierte Facharbeiter (Stufe 4), zu denen Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern,
Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifika-tion als Eingangsvoraussetzung gehören (BSG, Urteil vom
22. Oktober 1996 - 13 RJ 25/96 -, zitiert nach juris).
Dies zugrunde gelegt ist der Kläger angesichts seiner nach dem zuvor Gesagten als Baufacharbeiter
abgeschlossenen Lehre zumindest der Stufe 3 zuzuordnen, auch wenn seine Ausbildung nicht länger als zwei Jahre
dauerte. Ausweislich seines Facharbeiterbriefs ist er Baufacharbeiter, wobei der Facharbeiterbrief nach Art. 37 Abs. 3
des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die
Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889 ff) als gleichwertiger
Nachweis für eine bundesdeutsche Baufacharbeiterausbildung mit einer gegebenenfalls längeren Lehrzeit anzusehen
ist. In dem im Facharbeiterbrief enthaltenen Zusatz "Lizenz-Montage" sieht der Senat keine fachliche Beschränkung
auf reine, gegebenenfalls einfache Montagetätigkeiten, sondern die verbriefte Befähigung des Klägers, nicht nur
einfache Maurertätigkeiten an niedrigen Gebäuden, sondern auch die nötigen, komplexeren Maurertätigkeiten an
Plattenhochhäusern zu verrichten. Dies wird durch die nachvollziehbaren Angaben des Klägers im Termin zur
mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2009 bestätigt. Angesichts der abgeschlossenen Baufacharbeiterausbildung
ist der im Hilfsantrag zu 1 der Beklagten zunächst enthaltenen Frage, ob der Kläger über die wesentlichen
theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten eines gelernten Maurers verfügt, nicht mehr durch Befragen
eines berufskundlichen Sachverständigen nachzugehen gewesen. Denn die Beantwortung dieser Frage hätte allenfalls
darüber Aufschluss geben können, ob – anders als der Kläger im vorliegenden Fall – ein un- oder angelernter Arbeiter
die Qualifikation und damit den Status eines Maurers erlangt haben könnte.
Soweit hiernach lediglich Verweisungsberufe der Stufen 2 oder 3 in Betracht kommen, hat es die Beklagte nicht
vermocht, einen solchen Beruf zu benennen.
Eine Verweisung, die grundsätzlich durch die konkrete Benennung eines Berufs geschehen muss, welcher an
mindestens dreihundert Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ausgeübt wird, kann nur auf einen Beruf derselben
qualitativen Stufe oder der nächstniedrigeren erfolgen. Hierbei ist das Überforderungsverbot (Einarbeitung innerhalb
von drei Monaten) zu beachten. Eine konkrete Benennung ist grundsätzlich nur dann nicht erforderlich, wenn der
bisherige Beruf der ersten Stufe angehört oder wenn ein sogenannter einfacher Angelernter (Stufe 2, aber mit einer
Ausbildungsdauer von bis zu einem Jahr) auf ungelernte Berufe verwiesen wird (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4
RA 5/04 R -, a.a.O.). Hinsichtlich der Benennung einer Verwei-sungstätigkeit kommt es maßgeblich auf die typischen,
das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmale an (BSG, Urteil vom 29. März 2006 - B 13 R 41/05 R – zitiert nach
juris), ferner, ob sie eine übermäßig lange Einarbeitung erfordern würde und zweitens wegen der überwiegenden
betriebsinternen Besetzung nicht arbeitsmarktgängig ist (vgl. BSG, Urteile vom 14. Mai 1996 - 4 RA 60/94 - und vom
25. Juni 1986 - 4a RJ 55/84 -, jeweils zitiert nach juris).
Dies zugrunde gelegt, scheidet eine Verweisung auf die Tätigkeit als Hausmeister oder Zigarettenautomatenauffüller
für den Kläger bereits aus medizinischen Gründen aus. Beide Tätigkeiten lassen sich ohne bereits mittelschwere und
Witterungseinflüssen ausgesetzte Verrichtungen, ohne Zwangshaltungen und ohne Überkopfarbeiten nicht denken,
welche dem Kläger nach den schlüssigen und überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen Dr. L und seiner
behandelnden Ärztin Dr. W jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung aus orthopädischer Sicht gerade
nicht mehr zumutbar sind. Dr. L, welche aufgrund umfangreicher klinischer und sozialmedizinischer Erfahrung im
Fachgebiet der Orthopädie den Kläger selbst körperlich untersucht und bei ihrer Beurteilung sämtliche erhobenen
Fremdbefunde berücksichtigt hat, hat ihre aus den so gewonnenen Erkenntnissen folgenden Einschätzungen
widerspruchsfrei, nachvollziehbar und im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der Einschätzung Dr. Ws dargelegt.
Demgegenüber vermag die Einschätzung des bei der Beklagten beschäftigten Arztes Dr. H dass dem Kläger auch
mittelschwere Arbeiten zumutbar seien, schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sie mangels eigener körperlicher
Untersuchung des Klägers weniger ergiebig ist. Der im Verwaltungsverfahren mit dem Fall des Klägers befasst
gewesene, als Internist allerdings gegenüber Dr. L fachfernere Sachverständige Dr. F bescheinigte dem Kläger zwar
noch die Fähigkeit, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten. Jedoch verneinte er allerdings - wie im Übrigen
auch Dr. L - die Zumutbarkeit von Überkopfarbeiten. Welchen weiteren Aufschluss es nach alldem hätte bringen
können, die Stellungnahme Dr. H vom 21. Januar 2009 - wie von der Beklagten in ihrem Hilfsantrag zu 2 beantragt –
der Sachverständigen Dr. L zur Stellungnahme vorzulegen, erschließt sich dem Senat nicht.
Auch scheidet eine Verweisungstätigkeit als Telefonist im Fall des Klägers aus, weil diese Tätigkeit
Sprachgewandtheit und Übung im Umgang mit elektronischer Datenverarbeitung mit sich bringt, welche nach dem
vom Kläger in der mündlichen Berufungsverhandlung am 19. Februar 2009 gewonnenen Eindruck des Senats, seinen
dortigen nachvollziehbaren Einlassungen, seinem beruflichen Werdegang und angesichts seines Alters auch nach
einer dreimonatigen Einarbeitungszeit nicht zu leisten imstande ist.
Angesichts des Facharbeiterstatus’ des Klägers scheidet eine Verweisung auf die Tätigkeit als Pförtner von
vornherein aus (vgl. BSG, Urteil vom 20. Juni 2002 – B 13 RJ 13/02 R – und LSG Thüringen, Urteil vom 13.
Dezember 2004 – L 6 RJ 81/03 -, jeweils zitiert nach juris), zumal die Beklagte an dieser Verweisung ohnehin nur für
den – hier nicht gegebenen - Fall festgehalten hat, dass der Kläger nicht als Facharbeiter anzusehen wäre.
Andere Verweisungstätigkeiten sind nicht ersichtlich, insbesondere auch nicht von Amts wegen zu ermitteln, weil sich
weder aus dem Beteiligtenvorbringen noch aus der Aktenlage oder aus Gerichts- oder Allgemeinkunde konkrete
Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Ver-gleichsberufen aufdrängen (vgl. BSG, Urteile vom 5. April 2001 - B 13
RJ 23/00 R - und 14. Mai 1996 - 4 RA 60/94 -, jeweils zitiert nach juris). Der im Hilfsantrag zu 1 der Beklagten ent-
haltenen Frage, auf welche Tätigkeit der Kläger gegebenenfalls subjektiv und objektiv zumutbar verweisbar wäre, ist
vor diesem Hintergrund gerade nicht nachzugehen gewesen.
Da die Voraussetzungen des Rentenanspruchs nach den vorstehend erwähnten medizinischen Feststellungen bereits
im Zeitpunkt der Rentenantragstellung am 20. Juli 2005 gegeben waren, besteht der Rentenanspruch gemäß § 99
Abs. 1 S. 1 SGB VI ab dem 1. Juli 2005.
Auf die Beantwortung der in den Hilfsanträgen des Klägers enthaltenen Fragen kommt es nach alldem nicht mehr an.
2. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Klägers beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in
der Sache selbst. Hierbei ist dem teilweisen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten Rechnung zu tragen und zu
berücksichtigen, dass der Kläger seine auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gerichtete
Berufung im Hinblick auf das Ergebnis der medizinischen Ermittlungen mangels Erfolgsaussicht zurückgenommen
hat.
3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nicht vorliegen.