Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 05.03.2007

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
28. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 28 B 552/07 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 142 SGG, § 144 Abs 4 SGG, §
172 SGG
Zulässigkeit einer isolierten Beschwerde gegen eine
Kostenentscheidung des Sozialgerichts
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. März 2007,
soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist und
Kosten nicht zu erstatten sind, wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird
abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist zu verwerfen, weil sie nicht zulässig ist. Wie der Antragsteller in seinem
Beschwerdeschriftsatz ausgeführt hat, konnte das vor dem Sozialgericht Berlin im Wege
des einstweiligen Rechtsschutzes (bei zutreffender Auslegung) verfolgte Ziel, eine
Zusicherung für die Übernahme von Umzugskosten in Höhe von 849,00 Euro zu
erhalten, schon vor Einlegung der Beschwerde nicht mehr erreicht werden. Zu diesem
Zeitpunkt hatte der Umzug bereits stattgefunden. Wird der streitbefangene
Verwaltungsakt (hier vom 26. Februar 2007) durch ein während des Prozesses
eintretendes Ereignis gegenstandslos und sind weder von ihm noch von den
zwischenzeitlich ergangenen gerichtlichen Entscheidungen für die Zukunft nachteilige
Wirkungen zu erwarten, so ist ein dennoch eingelegtes Rechtsmittel wegen fehlenden
Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Ein Interesse an der nachträglichen Feststellung
der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes hat der Antragsteller nicht
geltend gemacht, es ist (da die ursprünglich geltend gemachten Kosten in der Folge für
den Umzug nicht angefallen sind) auch nicht ersichtlich. Das bloße Interesse der
unterlegenen Partei an einer Änderung der für sie ungünstigen Kostenentscheidung
kann in einem solchen Fall die weitere Inanspruchnahme der Gerichte regelmäßig nicht
rechtfertigen (BSG Urteil vom 21. Juni 1995 SozR 3-1500 § 131 Nr. 5 m.w.N.; aA Meyer-
Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, Vor §
172 Rdnr. 6 und Vor § 143 Rdnr. 10a mwN). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung, so
dass nicht entschieden werden musste, ob dem vom Antragsteller beabsichtigten Weg,
Rechtsmittel einzulegen mit dem Ziel, eine (übereinstimmende) Erledigungserklärung in
nächster Instanz abzugeben und so eine Kostenentscheidung des Landessozialgerichts
herbeizuführen (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O.), die Rechtsprechung des 7a. Senats des
Bundessozialgerichts entgegensteht, wonach die (einseitige) Erledigungserklärung dann,
wenn - wie hier - entweder der Kläger oder der Beklagte zum Kreis des § 183 SGG
gehören, stets wie eine Klagerücknahme (bzw. eine Antragsrücknahme) anzusehen ist
(vgl. BSG Beschluss vom 29. Dezember 2005 - B 7a AL 192/05 B, zitiert nach juris, dort
RdNr. 7).
Soweit die Beschwerde als isolierte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des
Sozialgerichts zu verstehen ist, ist sie in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4
SGG ebenfalls unstatthaft. Die Vorschrift gehört zwar nicht zu den Vorschriften, die in §
142 Abs. 1 SGG genannt sind und danach direkt auf Beschlüsse angewendet werden
können. § 142 Abs. 1 SGG gibt indessen ebenso wie die entsprechenden Vorschriften in
den anderen Verfahrensordnungen keine vollständige Aufzählung der auf Beschlüsse
anwendbaren Vorschriften (vgl. Meyer-Ladewig, aaO, § 142 Rdnr. 3). Je nach Art der
Beschlüsse kommen unterschiedliche Vorschriften in Betracht. Für Beschlüsse, die in
ihrer Bedeutung den Urteilen nahe kommen, wie Beschlüsse über Anträge in
einstweiligen Rechtsschutzverfahren, hält es der Senat für sachgerecht, auch § 144 Abs.
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einstweiligen Rechtsschutzverfahren, hält es der Senat für sachgerecht, auch § 144 Abs.
4 SGG entsprechend anzuwenden. Es handelt sich um ein dem Urteilsverfahren
ähnliches Erkenntnisverfahren, in dem „zu einer Hauptsache“ (die in der Regelung des
vorläufigen Zustandes besteht) endgültig durch eine (eingeschränkt) der Rechtskraft
fähigen Entscheidung entschieden wird. Diese Nähe zum Urteilsverfahren rechtfertigt die
Übertragung des Rechtsmittelausschlusses nach § 144 Abs. 4 SGG, denn wie dort soll
verhindert werden, dass das Rechtsmittelgericht die rechtskräftig und damit bindend
gewordene Hauptsacheentscheidung in Rahmen der Kostenentscheidung inzident
nachprüfen muss (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. November
2004 - L 4 B 23/04 KR -, Nds. Rpfl 2005 S 263f; Sächsisches LSG Beschluss vom 21.
November 2005 - L 3 B 144/05 AS ER -, zitiert nach juris; LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 27. Oktober 2006 - L 10 B 902/06 AS ER, zitiert nach juris; Lüdtke in HK-
SGG, 2. Aufl. 2006, § 172 Rdnr. 8). Wie in Klageverfahren bleibt damit die isolierte
Beschwerde gegen Kostenentscheidungen solchen Verfahren vorbehalten, in denen eine
unanfechtbar gewordene Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache nicht
vorliegt.
Über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch das SG, die
unabhängig von der Beschwerde in der Hauptsache zu beurteilen ist, wird der Senat
gesondert entscheiden.
Da eine reelle Chance zum Obsiegen im Beschwerdeverfahren aus den dargestellten
Gründen zu keinem Zeitpunkt bestand, besteht kein Anspruch auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren, vgl. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in
Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
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