Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 05.04.2006
LSG Berlin und Brandenburg: untätigkeitsklage, ausführung, auflage, klageänderung, vertreter, rechtsmittelbelehrung, krankenkasse
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 05.04.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 81 KR 2423/05
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 1 KR 56/06
Die Berufung des Klägers zu 1) wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind für das
Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger zu 1) hat am 21. Oktober 2005 vor dem Sozialgericht (SG) Berlin zugleich im Namen der Klägerinnen zu 2)
und 3) Klage gegen die beklagte Krankenkasse erhoben, weil ein von ihm gestellter Antrag auf Feststellung der
Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson der Klägerin zu 2) über ca 20 Monate nicht beschieden worden sei.
Entsprechend hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2006 beantragt, die Beklagte zu
verurteilen, seinen Antrag vom 22. November 2004 sachlich zu bescheiden. Das SG hat mit Urteil vom selben Tag die
Beklagte antragsgemäß zur Bescheidung des genannten Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts verurteilt.
Am 17. Januar 2006 hat die Beklagte in Ausführung des Urteils einen Bescheid erlassen, mit dem sie den Antrag
unter Hinweis auf Rechtssprechung des Bundessozialgerichts wegen fehlender Zuständigkeit für die begehrte
Feststellung abgelehnt hat. Hiergegen hat der Kläger zu 1) entsprechend der Rechtsmittelbelehrung mit Schreiben
vom 3. Februar 2006 Widerspruch erhoben.
Mit Schreiben vom selben Tage hat er Berufung gegen das Urteil des SG eingelegt. Während der Verhandlung habe
der Vertreter der Beklagten versucht, ihn sachlich aufzuklären, sei aber unterbrochen worden. Nach ca. 3 Jahren
müsste ihm das Recht eingeräumt werden, sachlich informiert zu werden. Nach Hinweis des Senats vom 27. Februar
2006, die Berufung sei nach Aktenlage unzulässig, hat er ausgeführt, er halte die Berufung aufrecht, da ihm sonst
jede Information vorenthalten werde. Das eigentliche Verfahren vor dem Sozialgericht werde erst in einem bis
anderthalb Jahren beendet sein, vielleicht wieder nur mit dem Hinweis der Unzuständigkeit. Das erscheine ihm
unverständlich.
Einen ausdrücklichen Sachantrag hat der Kläger nicht gestellt.
Die Beklagte hat sinngemäß beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Sie ist der Auffassung, der Kläger sei durch das angefochtene Urteil nicht beschwert. Die Berufung sei daher
unzulässig. Sie hat im Übrigen den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. Januar 2006 mit Widerspruchsbescheid
vom 23. März 2006 zurückgewiesen.
II.
Der Senat konnte – wie mit Schreiben vom 27. Februar 2006 angekündigt - durch Beschluss ohne mündliche
Verhandlung entscheiden, da die Berufung als unzulässig zu verwerfen war (§ 158 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Berufung gegen Urteile des Sozialgerichts ist nur zulässig, wenn der Rechtsmittelführer durch die angefochtene
Entscheidung des Sozialgerichts beschwert ist und also mit der Berufung der im ersten Rechtszug erhobene
Klageanspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt wird (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, Vor §
143 RdNr. 3 mwN). Die Kläger haben vor dem SG ausschließlich eine Untätigkeitsklage erhoben. Der Kläger zu 1) hat
zwar im Schriftsatz vom 19. Dezember 2005 umfangreich vorgetragen und mitgeteilt die Sachaufklärung stehe im
Vordergrund vor einer schnellen Entscheidung. Zuletzt in der mündlichen Verhandlung hat er aber erneut - wie schon
in der Klageschrift - ausdrücklich lediglich einen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Bescheidung gestellt.
Dieser Antrag stellt sich auch als der einzig sachdienliche dar, denn mangels einer vorangegangenen Entscheidung
der Beklagten durfte das SG zulässigerweise nicht in der Sache selbst entscheiden. Es ist damit nicht zu
beanstanden, dass das SG nur über die Untätigkeitsklage iS des § 88 SGG entschieden hat. Es hat damit - wie es
die Prozessordnung in § 123 SGG vorsieht - über die von den Klägern erhobenen Ansprüche entschieden, ohne Teile
der geltend gemachten Ansprüche übergangen zu haben. Den klägerischen Anträgen ist vielmehr in vollem Umfang
stattgegeben worden.
Damit stellt sich die Berufung gegen dieses Urteil als unzulässig dar. Es fehlt an einer Beschwer des Klägers zu 1)
durch das angefochtene (stattgebende) Urteil. Zwar ist auf die Verurteilung hin nunmehr eine Entscheidung der
Beklagten (und im weiteren Fortgang des Berufungsverfahrens auch eine Widerspruchsentscheidung) ergangen, die
ihn formal beschwert, da sie seinen Antrag ablehnt. Diese Entscheidung, die in Ausführung des Urteils ergangen ist,
wird aber nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens nach § 96 SGG (vgl. zuletzt BSG Beschluss vom 6. Januar
2003, Az: B 9 V 77/01 B). Auch die im Schriftsatz vom 3. Februar 2006 zum Ausdruck kommende Klageänderung mit
dem Ziel, nunmehr Ansprüche zum Gegenstand des Berufungsverfahrens zu machen, über die das SG nicht zu
entscheiden hatte, ist unzulässig, weil die Änderung der Klage nach § 99 SGG im Berufungsverfahren eine zulässige
Berufung voraussetzt (ständige Rechtsprechung seit BSGE 11, 26). Die Änderung der Klage in zweiter Instanz kann
nicht alleiniges Ziel der Berufung sein, die Berufung muss zumindest auch den Streitgegenstand betreffen, über den
auch das SG entschieden hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Gegen den von ihm beanstandeten Bescheid der
Beklagten vom 17. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2006 kann sich der
Kläger damit zulässig nur im Wege der Klage vor dem Sozialgericht wenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.