Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 29.09.2008
LSG Berlin-Brandenburg: besuch, fahrtkosten, schulgeld, schule, quelle, sammlung, link, kausalität, aufwendung, zivilprozessordnung
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
25. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 25 B 2043/08 AS ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB 2 vom
05.12.2006
Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Einkommensberücksichtigung - Absetzung von Schulgeld und
Fahrtkosten von der Ausbildungsförderung
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
29. September 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch deren notwendige außergerichtliche
Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 172
Sozialgerichtsgesetz (SGG), jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die
beantragte einstweilige Anordnung erlassen, denn die Voraussetzungen eines
Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes nach § 86b Abs. 2 SGG liegen vor.
1. Mit seiner Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, die Aufwendungen der
Antragstellerin zum Besuch ihrer Schule in Gestalt von Schulgeld und Fahrtkosten seien
nicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch/Zweites Buch (SGB II) von dem
Einkommen der Antragstellerin in Gestalt von Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) absetzbar, weil sie nicht unmittelbar
ursächlich für die Einkommenserzielung seien.
Dieser Rechtsauffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Bereits der Wortlaut des §
11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II verlangt keine Kausalität zwischen den Aufwendungen
einerseits und der Einkommenserzielung andererseits, sondern lediglich, dass beide
miteinander „verbunden“ sind. Der Senat lässt im vorliegenden Fall ausdrücklich offen,
welches Mindestmaß an eine solche „Verbundenheit“ anzulegen ist und ob
insbesondere stets eine Kausalbeziehung zwischen den Ausgaben einerseits und der
Einkommenserzielung andererseits zu fordern ist. Denn vorliegend besteht jedenfalls
bereits eine (mittelbare) Kausalbeziehung zwischen Ausgaben und
Einkommenserzielung, weil die von der Antragstellerin als Einkommen bezogenen
BAFöG-Leistungen am Besuch einer ganz bestimmten Schule anknüpfen und weil zu
deren Besuch die Aufwendung von Fahrtkosten und die Entrichtung von Schulgeld
unabdingbare Voraussetzungen darstellen.
Dieser Einschätzung steht auch nicht entgegen, dass die vorgenannte Kausalbeziehung
möglicherweise nur als mittelbar und nicht als unmittelbar zu qualifizieren ist. Denn
jedenfalls ein derartiges Unmittelbarkeitserfordernis steht zur Überzeugung des Senats
in einem unauflösbaren Widerspruch zum Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II
und kann vor diesem Hintergrund auch nicht unter Berufung auf den vermeintlichen Sinn
und Zweck der Vorschrift verlangt werden.
2. Auch die weiteren Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs und eines
Anordnungsgrundes nach § 86b Abs. 2 SGB II sind vom Sozialgericht in seiner
angefochtenen Entscheidung zu Recht bejaht worden. Der Senat weist diesbezüglich die
Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht gemäß
§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiter Darstellung der Gründe ab.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des
Verfahrens in der Sache selbst.
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4. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war
abzulehnen, weil die Antragstellerin infolge der für sie günstigen Kostenentscheidung
nicht mehr bedürftig im Sinne der §§ 73a SGG, 114 Zivilprozessordnung ist.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
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