Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 22.03.2002
LSG Berlin-Brandenburg: berufskrankheit, belastung, anerkennung, schlosser, gutachter, reparatur, merkblatt, grenzwert, aufenthalt, verfügung
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 2.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 2 U 33/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 9 Abs 1 SGB 7, Anl 1 Nr 2108
BKVO
gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit -
arbeitstechnische Voraussetzung - Mainz-Dortmunder-
Dosismodell - Belastungsdosisgrenzwert - Unterschreiten um
mehr als 20% - Kfz-Schlosser
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin
vom 22. März 2002 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtstreits sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung einer Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit nach Nr.
2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO), die Gewährung von
Verletztengeld, Übergangsleistungen und einer Verletztenrente nach einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 v.H.
Der 1961 geborene Kläger absolvierte vom 1. September 1978 bis 15. Juli 1980 eine
Ausbildung zum Kfz-Schlosser bei dem VEB Kombinat B Verkehrsbetriebe und war dort
noch bis zum 29. November 1980, anschließend ab 1. Dezember 1980 beim VEB
Hochbau K (VEB Hochbau) bzw. dessen Rechtsnachfolgern als Kfz-Schlosser beschäftigt.
Diese Tätigkeit wurde durch eine Wehrdienstzeit vom 5. Mai 1981 bis zum 29. Oktober
1982 unterbrochen. Während dieser Zeit war der Kläger vom 29. Mai bis 30. November
1981 und vom 5. Mai bis zum 29. Oktober 1982 als Kfz-Schlosser truppendienstlich
eingesetzt. Ab 1. November 1991 war er als Kfz-Schlosser in der Firma E Nutzfahrzeug
Vertriebs-GmbH (E-GmbH) tätig. Das Arbeitsverhältnis endete nach einer Zeit des
Krankengeldbezuges ab 5. Januar 1993 zum 18. Juli 1993. Seit Juli 1993 ist der Kläger als
Verkaufsberater beschäftigt.
Im Juni 1993 beantragte der Kläger bei der Beigeladenen die Anerkennung seiner
Wirbelsäulenbeschwerden als Berufskrankheit und machte geltend, nach mehreren
Klinikaufenthalten sei ihm mitgeteilt worden, dass er seinen Beruf als Kfz-Schlosser nicht
mehr ausüben könne.
In einem ersten Untersuchungsbefund stellte der Arbeitsmediziner Dr. G am 22.
September 1993 unter Berücksichtigung u.a. des Entlassungsberichts der C vom 25.
März 1993 fest, dass der Verdacht einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 bestehe.
Der daraufhin von der Beklagte angehörte Kläger schilderte die Tätigkeit bei den B
Verkehrsbetrieben dahingehend, Aggregate, Bremstrommeln, Kupplungsautomaten,
Gelenkwellen, Motorteile und Federn etc. bewegt zu haben, es hätten Gabelstapler und
Hubwagen zur Verfügung gestanden. Seine Tätigkeit bei dem VEB Hochbau habe in der
Instandsetzung von LKW, Baumaschinen, in Schweißarbeiten im Betrieb und auf
Baustellen, als Kraftfahrer und Staplerfahrer, sowie in Be- und Entladearbeiten
bestanden. An technischen Hilfsmitteln hätten Gabelstapler, Hubwagen, nicht aber
Grubenwagenheber zur Verfügung gestanden. Die Lasten hätten im Durchschnitt 25 kg
gewogen. Die Lkw seien oft "per Hand" be- und entladen worden. Etwa an 75% der
Arbeitstage hätte er 100 bis 250 Minuten mit einer Rumpfbeugung von mehr als 90 Grad
arbeiten müssen. Entsprechende Belastungen führte der Kläger auch für die Zeit bei der
E-GmbH auf. Dieser Arbeitgeber gab hierzu an, es sei auf den bekannten
Wirbelsäulenschaden des Klägers Rücksicht genommen worden. Von den übrigen
Arbeitgebern konnten keine Auskünfte erlangt werden.
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Die Beklagte zog das Krankenblatt des Krankenhauses K vom 28. Oktober 1992 über
einen Aufenthalt vom 21. September bis 3. Oktober 1992, den Entlassungsbericht der C
über einen Aufenthalt vom 4. bis 29. März 1993 und den Entlassungsbericht der H-U
Klinik S über einen anschließenden Aufenthalt bis zum 20. April 1993 bei.
Der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beigeladenen ermittelte bei der Eura GmbH,
dass der Kläger mit dem Aufbau von Hydraulikanlagen für neu zu montierende Lkw-
Ladekrane befasst gewesen sei. Hervorzuheben im Sinne hoher
Wirbelsäulenbelastungen seien Zeiten für Montage, die in gebeugter Haltung (30-90°)
auszuführen gewesen seien. Die Summe werde auf eine Stunde pro Tag geschätzt bei
jeweils gleichen Anteilen der Rumpfbeugewinkel von 30, 60 und 90°. Montagen an Kfz
hätten z.T. ein längeres Verharren in diesen Körperstellungen erfordert.
Der TAD der Beklagten schätzte in einer Auskunft vom 28. Dezember 1994 die Tätigkeit
des Klägers von 1982 bis 1991 dahingehend ein, dass er bei der überwiegenden Zahl der
Arbeitsschichten 10% der Arbeitszeit in Rumpfbeugehaltung gehoben, 15% mehr als 25
kg gehoben und 10% mehr als 25 kg getragen hätte.
Auf Veranlassung der Beigeladenen erstattete der Facharzt für Orthopädie Dr. B am 5.
Mai 1995 ein Zusammenhangsgutachten. Dieser stellte nach Befragung und
körperlicher Untersuchung des Klägers eine Lumboischialgie links mit derzeit nur
subjektiven radikulären Erscheinungen ohne neurologische Ausfälle und einen CT-
gesicherten Bandscheibenvorfall L5/S1 fest. Es liege eine schmerzhafte
Belastungsinsuffizienz der unteren Lendenwirbelsäule vor. Aus den Darlegungen des
Versicherten sei der Eindruck zu gewinnen, dass sowohl Expositionsinhalt als auch
Expositionszeit eine haftungsbegründende Kausalität darstellten. Die MdE betrage 15%.
Daraufhin empfahl die Gewerbeärztin Dr. S am 31. Juli 1995 die Anerkennung der BK Nr.
2108 mit einer MdE von 15 v.H. Dem schloss sich der die Beigeladene beratende Arzt
Dr. Dr. D an.
In einer erneuten Stellungnahme kam der TAD der Beigeladenen am 7. November 1995
zu dem Ergebnis, die bei der E-GmbH ausgeübte Tätigkeit sei nach gegenwärtigen
Erkenntnissen nicht gefährdend gewesen, weil die durch die Rumpfbeugung ausgeübten
Druckkräfte nicht die erforderliche Mindesttagesdosis erreicht hätten. Die Tätigkeit bei
dem VEB Hochbau werde weiterhin als belastend eingeschätzt. Die arbeitstechnische
Voraussetzung sei für diesen Tätigkeitsabschnitt zu 130% erfüllt.
Die danach zuständige Beklagte lehnte durch Bescheid vom 16. April 1996 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 1997 die Gewährung einer
Entschädigung wegen einer Berufskrankheit nach Nr. 70 der Verordnung über die
Verhütung, Meldung und Begutachtung von Berufskrankheiten der ehemaligen DDR vom
21. April 1981 in Verbindung mit § 1150 Reichsversicherungsordnung (RVO) ab. Die
Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 70 seien nicht
erfüllt, weil die Erwerbsfähigkeit nicht in rentenberechtigendem Grad gemindert sei.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
30. März 1999 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108
der Anlage 1 zur BKVO ab. Der auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu
fordernde Umfang wesentlicher Hebe- und Tragebelastungen von 20 Jahren sei nicht
erreicht. Es seien nur 9 Jahre und fünf Monate zu berücksichtigen.
Während des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Berlin hat die Beklagte eine
zwischenzeitlich überarbeitete Berechnung ihres TAD nach dem Mainz – Dortmunder –
Dosismodell (MDD) vorgelegt, die nach Rücksprachen mit dem Kläger, dem
Lehrausbilder und Werkstattleiter im früheren VEB Landbau B, H, und mit einem
Mitarbeiter des Rechtsnachfolgers der E-GmbH erstellt worden war. Danach war der
Kläger zu 50% der Gesamtarbeitszeit pro Jahr als Kfz-Schlosser tätig und verrichtete zu
jeweils 25 % der Arbeitszeit Bauschlosser- bzw. Lagerarbeiter – Tätigkeiten. Die Beklagte
gelangte zu einer Belastung von 5,882 MNh. Der Richtwert von 25 MNh sei
unterschritten.
Dagegen hat der Kläger eingewandt, er habe gegenüber dem TAD zum Ausdruck
gebracht, sich an die Anzahl und Wiederholung der Tragevorgänge nicht mehr im
Einzelnen erinnern zu können, und auf den von ihm ausgefüllten Fragebogen verwiesen,
in dem er angegeben habe, es sei aufgrund der betrieblichen Struktur notwendig
gewesen, täglich Be- und Entladetätigkeiten durchzuführen, weil Werkstattgelände und
Lagerplatz an einem Standort gewesen seien. Zu den Tätigkeiten als Kfz-Schlosser hat
er angeführt, wegen der oftmals sehr schlechten Erreichbarkeit bestimmter Aggregate
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er angeführt, wegen der oftmals sehr schlechten Erreichbarkeit bestimmter Aggregate
seien lange Montagezeiten in verdrehter Rumpfbeugehaltung, z.B. beim Wechsel des
Anlassers des russischen Lkw MAS, erforderlich gewesen.
Der vom Sozialgericht schriftlich angehörte Zeuge M, der von 1986 bis 1991 beim VEB
Hochbau als Elektriker beschäftigt war, hat angegeben, der Kläger habe bei der
Reparatur von Lkw und Baumaschinen schwierige unnatürliche Körperhaltungen
einnehmen müssen. Außerdem hätten täglich Materialien abgeladen werden müssen
Das Sozialgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 22. März 2002 unter Aufhebung der
angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger unter Anerkennung einer
Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO Entschädigungsleistungen,
insbesondere Entschädigungsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKVO, Verletztengeld sowie seit
dem 18. Juli 1993 eine Verletztenrente nach einer MdE von 25 v.H. zu gewähren. Die
Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufskrankheit seien erfüllt. Unstrittig sei,
dass der Kläger an einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule
leide. Entgegen der Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen seien auch die
arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt. Der Kläger habe während der Tätigkeit beim
VEB Hochbau belastende Tätigkeiten ausgeübt. Der im – wenn auch unverbindlichen –
amtlichen Merkblatt zur Berufskrankheit Nr. 2108 belegte Kenntnisstand, dass eine
zehnjährige Belastung ausreichend sei, sei zur Grundlage der Bewertung zu machen,
solange keine gesicherten anderen Erkenntnisse vorlägen. Insbesondere bestünden
gegen die Tragfähigkeit und Anwendung des MDD grundsätzliche Bedenken, da eine rein
rechnerische Ermittlung und starre Anwendung von Dosisgrenzwerten den individuellen
Besonderheiten des Einzelfalles nicht gerecht werde. Dies zeige sich beim Kläger,
dessen Tätigkeitsfelder sich vermischt hätten, so dass nicht entgegen jeder
Lebenserfahrung unterstellt werden könne, er habe an 55 Tagen die besonders
belastenden Lagerarbeiten ausgeführt. Bei nachgewiesener Gefährdung und
feststehender Erkrankung sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der
gefährdenden Tätigkeit und der Erkrankung hinreichend wahrscheinlich. Die Kammer
sehe keine Veranlassung, an der einhelligen Bewertung aller Ärzte, die den Kläger
untersucht hätten, zu zweifeln. Seit dem anzunehmenden Versicherungsfall vom 20.
August 1992 habe der Kläger Anspruch auf Entschädigungsleistungen, die insbesondere
Verletztengeldzahlungen für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit und eine Verletztenrente für
die übrigen Zeiten nach einer MdE von 25 v.H. umfassten.
Gegen das ihr am 15. April 2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 6. Mai 2002
Berufung eingelegt und die Auffassung vertreten, das Sozialgericht habe zu Unrecht für
die Feststellung der arbeitstechnischen Voraussetzungen auf das Merkblatt zur BK Nr.
2108 abgestellt. Es sei das MDD anzuwenden. Die medizinischen Voraussetzungen habe
das Sozialgericht auf der Grundlage der im Verwaltungsverfahren eingeholten veralteten
Gutachten bejaht, während nach neuen Erkenntnissen ein belastungskonformes
Schadensbild der Lendenwirbelsäule vorliegen müsse, das sich auch durch
belastungsadaptive Reaktionen auszeichne. Hierzu hat die Beklagte gutachtliche
Stellungnahmen von Dr. E vom 11. August 2002 und 16. Februar 2003 eingeholt, der
ausgeführt hat, äußere Ursachen seien grundsätzlich bei degenerativen
Wirbelsäulenerkrankungen nur von untergeordneter Bedeutung. Zur Abgrenzung der
durch Heben und Tragen schwerer Lasten verursachten von anlagebedingten
Bandscheibenschäden sei es erforderlich, dass sich ein dem Alter vorauseilender
Verschleißzustand finden lasse, der sich von kopfwärts nach fußwärts zunehmend
ausgebildet habe. Hierzu sei auch eine röntgenologische Untersuchung der Hals- und
Brustwirbelsäule erforderlich, die vorliegend fehle. Des Weiteren sollten sich
röntgenologisch objektivierbare Anpassungsphänomene in der Form finden, dass die
Deck – und Tragplatten der Wirbelkörper bevorzugt an der unteren Lendenwirbelsäule
schattenreicher würden (sklerosierende Verdichtungen) und sich Kantenanbauten zur
Vergrößerung der druckübertragenden Fläche (spondylotische Veränderungen) an der
unteren Brustwirbelsäule zeigten. Derartige Phänomene fänden sich beim Kläger im
Bereich L 1 bis L 4 nicht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2002 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Stellungnahme von Dr. E lasse einen
konkreten Bezug zu seinem Krankheitsbild vermissen.
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Nach Rückfrage des Senats hat der TAD der Beklagten eine neue Berechnung nach dem
MDD vorgenommen, bei der er insgesamt 28 Tage pro Jahr mit belastender
Entladetätigkeit angenommen und eine Belastung in Höhe von insgesamt 3,67 MNh
errechnet hat.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat ein
arbeitsmedizinisches Gutachten von Prof. Dr. B.-A. vom 23. November 2005 eingeholt.
Der Gutachter ist zu dem Ergebnis gelangt, nach den Kriterien der Konsensus-
Arbeitsgruppe des Hauptverbandes der Gewerblichen Berufsgenossenschaften zur
Begutachtung der BK 2108 seien mit der Fall-Konstellation B2 die Voraussetzungen
erfüllt, unter denen der ursächliche Zusammenhang zwischen Belastung und Erkrankung
wahrscheinlich sei. Das Erfordernis des Vorliegens von belastungsadaptiven
Veränderungen für die Anerkennung einer BK 2108, wie von Dr. E gefordert, sei in der
Fachliteratur umstritten, insbesondere habe die Konsensus- Arbeitsgruppe insoweit
keine Einigkeit erzielen können. Auf der Grundlage einer telefonischen Befragung des
Klägers zu dessen Belastungen durch Hebe- und Tragetätigkeiten hat er eine
Berechnung der Belastungen nach dem MDD vorgenommen und darauf verwiesen, dass
es sich bei den Werten des MDD nur um Richtwerte, nicht aber um Grenzwerte handele.
Deshalb seien auch Hebe- und Tragebelastungen mit einer um 20% verringerten
Druckkraft ab 2560 N, eine um 20% niedrigere Beurteilungsdosis ab 4400 Nh und eine
um 20% niedrigere Gesamtdosis von 20 x 10
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Nh als ausreichende Belastungen
anzusehen. Die Gesamt-Dosis betrage vorliegend 20,24 x 10
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Nh und erreiche damit
ca. 81% des MDD-Richtwertes. Da es sich hierbei jedoch allenfalls um Orientierungswerte
handele, sei davon auszugehen, dass die haftungsbegründende Kausalität erfüllt sei. Die
MdE betrage 20 v.H.
Die Beklagte hat die von Prof. Dr. B-A zugrunde gelegten Belastungen für unrealistisch
gehalten und eine beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. F vom 30. Mai 2006
vorgelegt, der einen eindeutigen Anlageschaden im Sinne einer Scheuermann'schen
Erkrankung der unteren LWS angenommen hat.
Zu den Belastungen während der Tätigkeit beim VEB Hochbau hat der Senat den Leiter
des Fuhrparks, W R E, den Platzwart W W und den Fahrer B E als Zeugen vernommen. Zu
den Belastungen während der Ausbildung bei den B Verkehrsbetrieben sind S B, M S und
J Sch als Zeugen gehört worden. Da der von der Beklagten für die Tätigkeit des Klägers
bei der E-GmbH benannte Zeuge D zu den Belastungen des Klägers keine Angaben hat
machen können, ist der von diesem als für die Einsatzplanung zuständig angegebene R
St schriftlich befragt worden. Zu den Belastungen bei der Reparatur von in der DDR
üblicherweise verwendeten Lastern im Allgemeinen ist D H als Zeuge vernommen
worden.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Zeugenbefragung wird auf die Sitzungsniederschrift
vom 7. September 2006 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der
Akten des SG – S 67 U 294/99 –) und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Wirbelsäulenerkrankung als
Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO.
Der Anspruch richtet sich noch nach den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden
Vorschriften der RVO und der BKVO, da die geltend gemachte Berufskrankheit vor dem
Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997
eingetreten ist. Berufskrankheiten sind nach § 551 Abs. 1 Satz 2 RVO die Krankheiten,
die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
bezeichnet hat und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545
RVO bezeichneten Tätigkeiten erleidet. Zu den vom Verordnungsgeber bezeichneten
Berufskrankheiten gehören nach der Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO
"bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben
und Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeit in extremer
Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die
Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich
waren oder sein können". Die Anerkennung und Entschädigung einer Erkrankung als
einer solchen nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO setzt eine bandscheibenbedingte
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einer solchen nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO setzt eine bandscheibenbedingte
Erkrankung der Lendenwirbelsäule voraus, die durch langjähriges berufsbedingtes Heben
oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige berufsbedingte Tätigkeiten in
extremer Rumpfbeugehaltung (arbeitstechnische Voraussetzungen) entstanden ist. Die
Erkrankung muss den Zwang zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten
herbeigeführt haben. Als Konsequenz aus diesem Zwang muss die Aufgabe dieser
Tätigkeit tatsächlich erfolgt sein.
Für das Vorliegen des Tatbestandes der Berufskrankheit ist ein ursächlicher
Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung
sowie zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung erforderlich. Dabei
müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten
schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i.S. des "Vollbeweises",
also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden, während
für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, der
nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu
bestimmen ist, grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit – nicht allerdings die
bloße Möglichkeit – ausreicht (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2 mwN).
Grundsätzlich ist zur Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe "langjähriges
Heben oder Tragen schwerer Lasten" und "langjährige Tätigkeiten in extremer
Rumpfbeugehaltung" das Mainz-Dortmunder-Dosismodell (MDD) innerhalb der
gewerblichen Berufsgenossenschaften unter Einbeziehung von Wissenschaftlern
entwickelt worden, das sich an dem vom Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung zu der BK Nr. 2108 herausgegebenen Merkblatt unter Einbeziehung
epidemiologischer Studien orientiert und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) (Urteil vom 18. März 2003-B 2 U 13/02 R= Breithaupt 2003, 568 ff; bestätigt durch
Urteil vom 19. August 2003 – B 2 U 1/02 R) zufolge zumindest derzeit ein geeignetes
Modell darstellt, um die kritische Belastungsdosis eines Versicherten durch langjähriges
Heben und Tragen schwerer Lasten für eine Arbeitsschicht und für das Berufsleben zu
ermitteln.
Danach sind – stark vereinfacht dargestellt – nur Hebe- und Tragevorgänge zu
berücksichtigen, die zu einer Druckkraft von 3200 N auf die Bandscheibe L5/ S1 führen;
erst wenn die Summe der Tragevorgänge eine Tagesdosis von 5500 Nh überschreitet,
wird der Arbeitstag als wirbelsäulenbelastend angesehen und für die erforderliche
Gesamtdosis von 25 MNh berücksichtigt (Urteil vom 19. August 2003, S. 5 des
Umdrucks). Nach diesem Modell, dessen Berechnungsmethoden in dem Aufsatz von
Hartung, Schäfer u.a. "Ermittlung der beruflichen Belastung der Lendenwirbelsäule bei
Verdacht auf Berufskrankheit Nr. 2108 und Beurteilung mit Hilfe des MDD" (Ergo Med
1999, S. 219-224) dargestellt sind, führen beidhändige Hebevorgänge einer 20 kg
schweren Last mit starker Vorneigung des Rumpfes zu einer Druckkraft von 3300 N. Für
länger andauernde Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung ohne
Lastenmanipulation wird für diese statische Körperhaltung eine Druckkraft von 1700 N
für einen Rumpfneigungswinkel von 90° abgeleitet. Tragevorgänge einer Last von 30 kg
vor dem Körper werden mit 3550 N berücksichtigt.
Soll ein Antrag auf Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit allein aufgrund des
Nichtvorliegens ausreichender Einwirkungen abgelehnt werden, ist es notwendig, die in
der Definition der Berufskrankheit beschriebenen Einwirkungen zu konkretisieren und
festzustellen, bei welcher Dosis sie nicht mehr geeignet sind, die betreffende Krankheit
nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu verursachen (BSG, Urteil vom 27. Juni
2006 – B 2 U 20/04 R= SozR 4-2700 § 9 Nr. 7).
Diese Dosis entnimmt der Senat dem Gutachten von Prof. Dr. B-A. Da der
Sachverständige Mitautor des MDD war und in der Folgezeit in der von dem
Hauptverband initiierten Forschungsgruppe zur Überprüfung der Vorgaben des MDD
mitgearbeitet hat, hat der Senat keine Bedenken, den Annahmen des Sachverständigen
zu folgen, dass Belastungen, die die Vorgaben des MDD um mehr als 20 %
unterschreiten, nicht mehr als berufliche Einwirkungen im Sinne der BK 2108 anzusehen
sind. Denn durch die Herabsetzung der Richtwerte fließt eine Vielzahl von weiteren
belastenden Tätigkeiten in die Berechnung ein, indem nicht nur Tätigkeiten, die eine bis
zu 20 % niedrigere Tragebelastung auslösen, als dies nach dem MDD erforderlich wäre,
berücksichtigt werden, sondern auch Tage mit einer Belastungsdosis von weniger als
5.500 Nh in die Berechnung der ebenfalls auf 20 MNh herabgesetzten Gesamtdosis
eingestellt werden. Durch die Berücksichtigung sowohl niedrigerer Einzelbelastungen als
auch einer niedrigeren Tagesdosis wird die Gesamtdosis innerhalb eines kürzeren
Zeitraumes erreicht, so dass die Auffassung des Sachverständigen, der Grenzwert liege
bei 20 MNh, nachvollziehbar ist. Die Grenzwerte des Gutachters sind auch unter der
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bei 20 MNh, nachvollziehbar ist. Die Grenzwerte des Gutachters sind auch unter der
Kontrollüberlegung als gerechtfertigt anzusehen, dass hierdurch die als belastend
angesehenen Werte des in der Bekanntmachung vom 1. September 2006 aktualisierten
Merkblattes zur BK 2108 unterschritten werden. Denn in diesem Merkblatt werden die
Anhaltspunkte dafür, wann eine schwere Last vorliegt, u.a. dahingehend konkretisiert,
dass nicht mehr für alle Bewegungsarten von einem einheitlichen Gewicht ausgegangen
wird, sondern zwischen den Bewegungsarten dahingehend differenziert wird, dass
einhändiges Heben und Umsetzen bereits ab 10 kg als belastend angesehen wird,
während das Lastgewicht für beidhändiges Tragen neben dem Körper auf 30 kg
heraufgesetzt worden ist. Tragen vor dem Körper bewertet das Merkblatt ab 25 kg als
belastend, während der Gutachter bereits Gewichte von 20 kg mit 2700 N als über dem
Grenzwert von 2560 N liegend mitbewertet. Heben wird nach den Vorgaben des
Merkblatts ab 20 kg berücksichtigt, während in der Berechnung des Gutachters auch
beidhändiges Heben von 15kg mit einer Druckkraft von 2925 N eingerechnet wird.
Die danach als Grenzwert zu bewertende Gesamtdosis ist von dem Kläger unter
Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht erreicht worden.
Die Belastungen während der Lehrausbildung und der Tätigkeit bei der E.-GmbH, die der
Gutachter anhand der Angaben des Klägers berücksichtigt hat, haben die vom Senat
gehörten Zeugen nicht in vollem Umfang bestätigt. Dies wird nur teilweise durch die
Belastungen, denen der Kläger nach Auswertung der Zeugenaussagen über seine
eigenen Angaben hinaus bei dem VEB Hochbau ausgesetzt war, ausgeglichen, so dass
eine Gesamtdosis von 20 MNh nicht erreicht wird.
Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:
Ausgehend von den Berechnungen des Gutachters ergeben sich schon Differenzen in
der Tabelle 1. Denn der Berechnung liegen Tragewege von über einer Stunde pro Schicht
zugrunde. Dies kann mit den Angaben des Zeugen Sch, dem Tragearbeiten nicht
erinnerlich waren, und den Angaben des Zeugen B, der als Teil des Praxiseinsatzes den
Umgang mit Bohrmaschinen, Drehbänken etc. angegeben hat, nicht in
Übereinstimmung gebracht werden, so dass allenfalls für die Hälfte der Praxistage eine
Belastung von 8.489 Nh für die Gesamtbelastung berücksichtigt werden kann.
Auch für die Zeit der Beschäftigung im Bushof konnten zur Überzeugung des Senats
belastende Tätigkeiten nicht in dem berechneten Umfang festgestellt werden. Dies gilt
insbesondere für die Tätigkeiten, die in der Tabelle 3 des Gutachtens berücksichtigt
wurden. Danach müsste der Kläger an einem Tag 5 Reifen gewechselt haben sowie eine
Bremstrommel, eine Steckachse, ein Lenkgetriebe, eine Gelenkwelle ausgebaut und zur
Reparatur gebracht, ferner eine Kupplung, einen Stabilisator, einen Zylinderkopf, einen
Auspuff, einen Kompressor, einen Kühler und eine Batterie ausgebaut und 40 Meter weit
getragen haben. An den übrigen Tagen müsste er jedenfalls dieselbe Zahl an Reifen
gewechselt, Reparaturen an Bremstrommeln, Kupplungen, Gelenkwellen, Stabilisatoren
vorgenommen und Batterien gewechselt haben. Dieses Ausmaß an belastenden
Tätigkeiten innerhalb einer Arbeitsschicht ist mit den Angaben der Zeugen, die zu den
Tätigkeiten beim Busbetriebshof gehört worden sind, nicht in Übereinstimmung zu
bringen. Auch wenn den Zeugen konkrete Angaben nicht mehr möglich waren und die
Veränderung der Erinnerung durch die zwischenzeitlich gemachten Erfahrungen
eingerechnet wird, ist nachvollziehbar, dass jedenfalls nicht jeden Tag Bremstrommeln
ausgewechselt und nicht jeden dritten Tag ein Lenkgetriebe repariert und Arbeiten am
Auspuff vorgenommen wurden. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge
Schulz als Tagesbelastung entweder den Wechsel von 10 Busreifen oder die Reparatur
einer Bremstrommel angegeben hat. Auch wenn dieser Zeuge zugleich darauf
hingewiesen hat, dass erhebliche Tragearbeiten angefallen seien, können für die
Gesamtbelastung jedenfalls nur 154 Tage (3 Fünftel der Zeit bestand ein Praxiseinsatz)
mit der in der Tabelle 6 ermittelten Tagesdosis von 4.900 Nh angerechnet werden.
Danach ergibt sich für die Zeit im Busbahnhof eine Belastung von insgesamt 0,7546
MNh. Zuzüglich der Belastungen während der Tätigkeit in der Lehrwerkstatt von 0,24
MNh können nur 0,9946 MNh Berücksichtigung finden.
Auch für die Tätigkeit beim VEB Hochbau, die 9,7 Jahre umfasst hat, ergeben sich
Abweichungen zwischen den vom Gutachter zugrunde gelegten Belastungen und den
sonstigen Ermittlungen. Dabei hat der Gutachter, den Angaben des Klägers folgend, drei
verschiedene Tätigkeitsfelder berücksichtigt, nämlich Tätigkeiten als Kfz-Schlosser, als
Bauschlosser und als Transportarbeiter.
Die Tätigkeiten als Kfz-Schlosser konnte der Senat nach Maßgabe der Zeugenaussagen
nicht mit den den Tabellen 7-9 zu entnehmenden Einzelbelastungen berücksichtigen.
Denn in der Zusammenschau der Tabellen 7-9 wäre der Kläger an 115 Tagen im Jahr
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Denn in der Zusammenschau der Tabellen 7-9 wäre der Kläger an 115 Tagen im Jahr
jeden Tag mit allen folgenden Tätigkeiten zugleich befasst gewesen: Reparatur von
Batterien, Kupplungen, Hinterfedern, Bremstrommeln und Gelenkwellen. Zusätzlich
wären an 46 Tagen von diesen 115 Tagen u.a. Kompressoren und Kühler repariert
worden. Dem stehen die Angaben des Zeugen Engel, der Leiter des Fuhrparks war,
entgegen, der geschildert hat, dass der Fuhrpark aus drei Lastern W 50, einem MAS
Laster, zwei Baggern, zwei Pkws und mehreren Dumpern bestanden habe. Zwei
Bremstrommeln seien etwa einmal im Vierteljahr erneuert worden. Das Wechseln der
Bremsen habe für eine Achse zwei Tage in Anspruch genommen, weil zwischenzeitlich
Entladetätigkeiten angefallen seien. Tragewege für die Bremstrommeln, die der
Gutachter mit 30 Metern angesetzt hat, seien nicht angefallen. Ein Kühler sei etwa
einmal im Vierteljahr gewechselt, der Kompressor zirka einmal im halben Jahr repariert
worden. Danach ist zur Überzeugung des Senats für die von dem Kläger in den 115
Tagen pro Jahr, die sich aus den Tabellen 7-9 ergeben, eine über dem Grenzwert von
4.400 Nh liegende Belastung nicht feststellbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass in den Tabellen die von dem Zeugen E zusätzlich geschilderten Arbeiten,
nämlich Reifenwechsel, das Auswechseln der Hydraulikzylinder bei den großen Baggern
(viermal im Jahr), die Greiferwechsel, das Auswechseln der Mischertrommeln und die
Reparaturen der Kompressionshämmer alle 8 bis 12 Wochen nicht berücksichtigt worden
sind, und als zusätzliche Belastung im Winter dreimal in der Woche die Batterien zu
wechseln gewesen sein sollen. Denn diese vereinzelt anfallenden Arbeiten sind mit einer
täglichen Reparatur von Kupplungen, Hinterfedern und Bremsen nicht vergleichbar.
Auch die von dem Zeugen W geschilderte Reparatur der Fahrzeuge auf den Baustellen
"mehrmals in der Woche" lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass die Arbeitsbelastung
mit den in den Tabellen 7 und 8 gemessenen Werten vergleichbar ist. Deshalb ist unter
Berücksichtigung der nicht mehr im Einzelnen nachvollziehbaren Belastungen durch
Reparaturen auf Baustellen für 46 Tage pro Jahr der Wert der Tabelle 9 mit 5388 Nh
anzusetzen.
Die Angaben des Klägers zu seinen Tätigkeiten als Bauschlosser wurden von dem
Zeugen W, der als Platzmeister bei dem VEB Hochbau den besten Überblick über die
angelieferten Baumaterialien, die Verwendung der Materialien und die Arbeitsabläufe
insgesamt hatte, bestätigt, so dass die Tabellenwerte der Tabellen 12 und 13 der
Berechnung zugrunde gelegt werden, auch wenn eine Belastung in extremer
Rumpfbeuge von 2 Stunden an 38 Tagen im Jahr bei Schweißarbeiten (Tabelle 13) sehr
hoch erscheint.
Auch die Transporttätigkeiten sind in dem vom Kläger geschilderten und im Gutachten
berechneten Umfang hinsichtlich des Transportes von Zement und der verschiedenen
Steinsorten dahingehend bestätigt worden, dass Schubkarren nur in Ausnahmefällen
zum Einsatz gekommen sind. Zwar haben die Zeugen eine sehr viel höhere Menge an
Zement, der zirka einmal in der Woche gekommen sein soll, angegeben, nämlich 3 bis 5
Tonnen (Zeuge Engel) bzw. in Einzelfällen auch 10 Tonnen. Hierfür standen jedoch auch
3-4 Personen zur Verfügung, so dass die vom Gutachter zugrunde gelegte Tagesdosis
von 6578 Nh lediglich für 52 Tage im Jahr zu berücksichtigen ist, mit der Folge, dass sich
eine Gesamtbelastung von 3,317 MNh ergibt.
In weitaus höherem als vom Kläger angegebenen Maße sind nach den Angaben des
Zeugen W Gerüstbauteile zu entladen gewesen. Seine Angabe, dass diese häufig
mehrmals in der Woche abzuladen gewesen seien, ist jedoch von dem Zeugen E nur
teilweise bestätigt worden, da nach dessen Aussage diese Teile etwa einmal in der
Woche abgeladen worden seien. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger von
noch geringeren Zeiten für Gerüstarbeiten ausgegangen ist, wird die Tätigkeit "Entladen
von Gerüstbauteilen" (Tabelle 18) im Mittelwert für 52 Tage im Jahr angesetzt.
Demzufolge ergibt sich für diese Teiltätigkeit ein Wert von 6,61 MNh für die Gesamtzeit
von 9,7 Jahren.
Auf der Grundlage der zu den Akten gelangten Unterlagen konnte der Senat schließlich
für die Tätigkeit des Klägers bei der E-GmbH keine täglichen Belastungen von
mindestens 4400 N ermitteln. Hinsichtlich des Umfangs der geltend gemachten
Tätigkeiten pro Tag gilt dasselbe wie für die Tätigkeiten als Kfz-Schlosser beim VEB
Hochbau, bei denen der Senat nur wegen der zusätzlichen Belastungen durch die
Reparaturen auf den Baustellen für wenige Tage eine Belastung von mehr als 4400 N
nachvollziehen konnte.
Nach alledem ergibt sich eine Belastung von knapp 18 MNh. Mangels Feststellung des
Grenzwertes im Wege des Vollbeweises hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht die
Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO abgelehnt, so
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Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKVO abgelehnt, so
dass ihre Berufung Erfolg hatte.
Die dem Ergebnis in der Hauptsache folgende Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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