Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.06.2007

LSG Berlin und Brandenburg: verwaltungsakt, aufteilung, ddr, zugehörigkeit, daten, erlass, kopie, klagebefugnis, kompetenz, anfechtungsklage

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 27.06.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 30 R 1058/06
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 16 R 255/07
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2007 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1942 geborene Klägerin war in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) in der Zeit vom 01. Januar
1968 bis 15. Oktober 1970 und vom 01. Januar 1971 bis 31. Juli 1971 als Assistenzärztin tätig. Sie war mit Wirkung
vom 01. März 1971 in die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und
medizinischen Einrichtungen (AVI), eingeführt mit Wirkung vom 12. Juli 1951, einbezogen worden
(Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG -;
Urkunde Nr. 632 543). Dabei erzielte sie u.a. in dem Zeitraum vom 01. Januar 1971 bis 31. Juli 1971 ein Bruttoentgelt
von 7.300,00 Mark (M) der DDR (Bescheinigungen der V N G GmbH vom 23. April 2004 und 23. August 2006).
Mit Bescheid vom 11. Mai 2004, ersetzt durch den Bescheid vom 13. Oktober 2004, stellte die Beklagte die
Anwendbarkeit des AAÜG auf die Klägerin, Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1
zum AAÜG vom 01. Januar 1968 bis 15. Oktober 1970 und vom 01. Januar 1971 bis 31. Juli 1971 sowie die in diesen
Zeiträumen erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte fest. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin u.a. geltend, für
die Zeit vom 01. Januar 1971 bis 31. Juli 1971 sei in der Spalte "Versorgung" ein höheres Entgelt zu berücksichtigen.
Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 17. Oktober 2005 weitere Zugehörigkeitszeiten der Klägerin zum
Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG vom 16. Oktober 1970 bis 30. November 1970 festgestellt
und den Bescheid vom 13. Oktober 2004 insoweit aufgehoben hatte, wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen
mit Widerspruchsbescheid vom 07. Dezember 2005 zurück.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Feststellung eines höheren "Versorgungsentgelts" für die Zeit vom 01.
Januar 1971 bis 31. Juli 1971 gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. Januar 2007 abgewiesen. Zur
Begründung ist ausgeführt: Die von der Klägerin erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach §
54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei bereits unzulässig, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis hierfür fehle.
Die von der Klägerin begehrten Feststellungen, die sie auf die Bescheinigung der V GmbH vom 23. August 2006
(sozialversicherungspflichtiges Entgelt vom 01. Januar 1971 bis 31. Juli 1971 = 4.200,00 M) stütze, könnten ihre
rechtliche und wirtschaftliche Stellung nicht verbessern. Die Beklagte habe – was zwischen den Beteiligten nicht
streitig sei – in dem in Rede stehenden Zeitraum als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt dem
Rentenversicherungsträger einen Betrag von 7.300,00 M mitgeteilt. Die konkrete Unterteilung in einen
sozialversicherungspflichtigen Anteil und einen Versorgungsanteil sei vom Versorgungsträger nicht bindend
festzustellen. Die sekundäre Kostenträgerschaft für die entsprechenden Entgeltanteile habe für die Klägerin keine
Bedeutung.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor: Der Feststellungsbescheid der Beklagten
nach § 8 AAÜG müsse die wahren Verhältnisse abbilden. Hierzu gehöre auch, dass die Beklagte verpflichtet sei, die
sozialversicherungspflichtigen Entgeltanteile und auch die Versorgungsanteile zutreffend auszuweisen. Im Übrigen sei
es durch die fehlerhaft festgestellten Entgeltteilbeträge zu einer ungesetzlichen Kürzung des
sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze im Rahmen der
Rentenberechnung der Klägerin gekommen, was sich dem Rentenbescheid vom 18. Januar 2007 entnehmen lasse.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung
der Bescheide vom 11. Mai 2004, 13. Oktober 2004 und 17. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 07. Dezember 2005 zu verpflichten, für die Zeit vom 01. Januar 1971 bis 31. Juli 1971 einen
sozialversicherungspflichtigen Entgeltanteil der Klägerin von 4.200,00 M und einen Versorgungsanteil von 3.100,00 M
festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden
erklärt (vgl. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung
gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich erhobene kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
weiter verfolgt, ist nicht begründet; die erhobenen Klagen sind bereits unzulässig.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin durch die in den angefochtenen Bescheiden verlautbarten
Feststellungsentscheidungen der Beklagten in Rechten beeinträchtigt, also beschwert und demzufolge klagebefugt
sein könnte. Die von der Beklagten (lediglich informatorisch) vorgenommene Aufteilung des – zwischen den
Beteiligten im Übrigen unstreitigen – tatsächlichen Bruttoentgelts der Klägerin in der Zeit vom 01. Januar 1971 bis 31.
Juli 1971 in Höhe von 7.300,00 M in einen "Entgeltanteil" der Sozialpflichtversicherung einerseits und der
Zusatzversorgung andererseits stellt keine verlautbarte Feststellungsentscheidung mit Regelungscharakter dar. Nach
dem insoweit maßgeblichen § 8 AAÜG wird nur die Kompetenz und Befugnis des Versorgungsträgers begründet,
durch Verwaltungsakt die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- bzw. Sonderversorgungssystem, die aus einer
vom Versorgungssystem erfassten Beschäftigung tatsächlich erzielten Verdienste und die tatbestandlichen
Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenzen des § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG sowie
des § 7 Abs. 1 AAÜG festzustellen, also über versorgungsrechtliche Vorfragen tatsächlicher Natur ("Daten") zu
entscheiden (vgl. ständige Rechtsprechung des BSG: z. B. Urteil vom 20. Dezember 2001 – B 4 RA 6/01 R = SozR
3-8570 § 8 Nr. 7 m. w. N.). Die entsprechenden Datenfeststellungen hat die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage
ersichtlich nicht angegriffen. Weitere Feststellungsentscheidungen hat die Beklagte in den angefochtenen
Bescheiden, zuletzt im Bescheid vom 17. Oktober 2005 nicht getroffen. Die Klägerin kann daher insoweit weder
beschwert noch klagebefugt sein.
Auch die erhobene Verpflichtungsklage ist nicht zulässig. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht ansatzweise
entnehmen, dass die Beklagte aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die Voraussetzung für den
Erlass eines Verwaltungsaktes ist, berechtigt und verpflichtet sein könnte, einen Verwaltungsakt mit dem begehrten
Inhalt zu erlassen. Da nicht einmal die rechtliche Möglichkeit einer derartigen Verpflichtung besteht, fehlt es auch an
der Klagebefugnis für die Verpflichtungsklage.
Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung des in der Zeit vom 01.
Januar 1971 bis 31. Juli 1971 von der Klägerin tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes (= 7.300,00 M) auch für die
Rentenberechnung keine Rolle spielt. Aus dem Rentenbescheid vom 18. Januar 2007, den die Klägerin teilweise in
Kopie hergereicht hat, ist vielmehr ersichtlich, dass das Entgelt für die Zeit vom 01. Januar 1971 bis 31. Juli 1971
nach Hochwertung auf "West-Niveau" nach Maßgabe der Anlage 10 zum Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – (SGB VI) jedenfalls auf die anteilige Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 1971 von
13.300,00 DM zu begrenzen war. Die jährliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 1971, die sich aus der Anlage
2 zum SGB VI ergibt, beläuft sich auf 22.800,00 DM, woraus sich für die Zeit vom 01. Januar 1971 bis 31. Juli 1971
somit anteilig 13.300,00 DM ergeben. Darüber liegende Entgelte sind schlechterdings nicht versichert und daher für
die Rentenberechnung ohnehin irrelevant. Die Klägerin war und ist in dem in Rede stehenden Zeitraum in der
gesetzlichen Rentenversicherung höchstmöglich "versichert".
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.