Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 22.08.2006
LSG Berlin-Brandenburg: reparatur, befund, diabetes mellitus, ärztliche behandlung, körperliche untersuchung, anerkennung, intoxikation, test, kopfschmerzen, sicherheit
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 3 U 257/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 9 Abs 1 SGB 7, § 7 Abs 1 SGB
7, Nr 1201 BKVO
Gesetzliche Unfallversicherung - Vorliegen der BK 1201 bei
Erkrankung durch Kohlenmonoxid - Erfüllung der
arbeitstechnischen Voraussetzungen - Anforderungen an den
Nachweis einer Kohlenmonoxidexposition -
Ursachenzusammenhang zwischen Kohlenmonoxidexposition
und hirnorganischem Psychosyndrom sowie kognitiven Defiziten
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 22.
August 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zur erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung einer hirnorganisch bedingten
Leistungseinschränkung als Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 1201 der Anlage zur
Berufskrankheitenverordnung (BKV) – Erkrankungen durch Kohlenmonoxid –.
Der 1939 geborene Kläger war seit 1993 bis zum 31. Mai 2001 bei der Firma SF GmbH
als Schrotteinkäufer versicherungspflichtig beschäftigt. In dieser Eigenschaft war er seit
1994 täglich mit einem firmeneigenen, personengebundenen Pkw VW Passat (Baujahr
1993) unterwegs. Nach seinen Schilderungen verspürte er am 20. November 2000 bei
einer Dienstfahrt Übelkeit und Schwindel und sah Doppelbilder. Der Kläger begab sich
noch am gleichen Tag in die ärztliche Behandlung bei seiner Hausärztin, der
Allgemeinmedizinerin Dr. P, wo er über unklare grippeähnliche Symptome und
Kopfschmerzen klagte. Ihre Untersuchung ergab einen unauffälligen Befund,
Infektzeichen konnten nicht objektiviert werden, wegen glaubhafter Kopf- und
Gliederschmerzen und Abgeschlagenheit stellte sie jedoch Arbeitsunfähigkeit ab dem
20. November 2000 fest.
Am 22. November 2000 erteilte der Kläger der Autohaus N GmbH F einen Auftrag zur
Reparatur seines Dienstwagens. Der von ihm unterzeichnete Reparaturauftrag lautete
wie folgt:
Nachdem der Kläger den Dienstwagen am 24. November 2000 nach erfolgter Reparatur
zurückerhalten hatte, erteilte er am 27. November 2000 der Autohaus N GmbH F einen
weiteren Reparaturauftrag wie folgt: „Kühlsystem inst.“.
Bei seiner Vorstellung bei Frau Dr. P am 27. November 2000 berichtete der Kläger über
eine mögliche Kohlenmonoxidinhalation, jedoch nicht von einem defekten Fahrzeug, so
dass diese eine CO-Hämoglobin(Hb)-Untersuchung veranlasste, bei der sich jedoch
normale Werte ergaben. Wegen der in der Folgezeit geklagten Thoraxbeschwerden,
Arthralgien und Cephalgien erfolgten Vorstellungen sowohl beim Augenarzt Dr. E
(Bericht vom 18. Dezember 2000: keine pathologischen Veränderungen, Veränderung
im Sinne eines Fundus hypertonicus 1. Grades, Nahbrillenkorrektur erforderlich) als auch
bei der Nervenärztin Dr. M (neurologischer Untersuchungsbefund am 25. Januar 2001
unauffällig; deutliche hirnorganisch bedingte Leistungseinschränkungen im
psychologischen Leistungstest vom Februar 2001) sowie eine CT-Untersuchung des
Kopfes vom 23. Januar 2001 (unauffälliger Befund). Am 26. Januar 2001 erfolgte eine
Vorstellung bei dem Durchgangsarzt (DA) Dr. G. Hierbei gab der Kläger an, aufgrund
eines Defektes am Auspuffkrümmer seines Dienstfahrzeuges wiederholt Auspuffgase
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eines Defektes am Auspuffkrümmer seines Dienstfahrzeuges wiederholt Auspuffgase
inhaliert zu haben. Des Weiteren klagte er über Schlafstörungen, rechtsseitige
Oberbauchbeschwerden, Kraftlosigkeit in beiden Beinen und Druckgefühl im rechten
frontalen Schädelbereich sowie über wiederholte Nervosität. Die körperliche
Untersuchung ergab keinen krankhaften Befund. Dr. G diagnostizierte eine chronische
Kohlenmonoxidintoxikation und hielt den Kläger bis zum 11. März 2001 für
arbeitsunfähig. Eine zwischenzeitlich sonografisch durchgeführte Untersuchung des
Abdomens ergab eine inhomogene Leberstruktur bei Steatosis hepatis ohne eindeutige
Darstellung fokaler Läsionen (DA-Berichte vom 15. Februar 2001 und 09. März 2001).
Bei der Vorstellung des Klägers in der DA-Sprechstunde im Unfallkrankenhaus Berlin am
27. Juni 2001 fanden sich keine Auffälligkeiten, die Kommunikation mit dem Kläger war
normal und ungestört. Der Kläger äußerte die gleichen Klagen wie gegenüber dem DA
Dr. G.
Auf die Anzeige von Dr. G veranlasste die Beklagte eine Untersuchung sowohl als Folge
eines Ereignisses vom 20. November 2000 (Arbeitsunfall) als auch als BK Nr. 1201. Sie
holte Krankheitsberichte von Frau Dr. P vom 20. März 2001 und Frau Dr. M vom 17. Mai
2001, ein Vorerkrankungsverzeichnis der Barmer Ersatzkasse (BEK), welches Zeiten der
Arbeitsunfähigkeit wegen Kreislaufdysregulationen in den Jahren 1994 und 1995 und
wegen einer chronischen ischämischen Herzkrankheit vom 03. bis zum 11. Juli 2000
enthielt, sowie einen Unfalluntersuchungsbericht des Technischen Aufsichtsbeamten H
vom 17. Juli 2001 ein.
Des Weiteren begutachtete die Nervenärztin Dr. M im Auftrage der Beklagten den
Kläger. Sie kam in ihrem Gutachten vom 27. Februar 2002 zu dem Ergebnis, beim Kläger
liege eine chronische subakute Kohlenmonoxidvergiftung durch aus einem defekten
Auspuffkrümmer in den Fahrgastraum eindringende Abgase vor. Die Zeitdauer der
Exposition sei unbestimmt, müsse aber nach dem Ausmaß der Schädigung mit
mindestens einem halben Jahr angenommen werden. Beim Kläger bestehe ein schweres
hirnorganisches Psychosyndrom nach chronischer subakuter Kohlenmonoxidvergiftung.
Dies ergebe sich auch aus den Testbefunden des Dipl.-Psych. M vom 09. Februar 2001
sowie den von ihr selbst durchgeführten Testungen vom 29. Mai 2001 und 31. August
2001. In beiden Fällen hätte der Demtec-Test (Demenztest) noch Werte unter der
Altersnorm aufgewiesen, wobei beim zweiten Test eine leichte Besserung zu verzeichnen
gewesen sei. Auch seien die Leber- und Thoraxschmerzen zurückgegangen, während
Kopfschmerzen und Schlafstörungen noch in erheblichem Maße im Sommer 2001 sowie
Gedächtnisausfälle, Wortfindungsstörungen und erhöhte Reizbarkeit bestanden hätten.
Die Nachuntersuchung mit dem Demtec-Test habe eine leichte Verbesserung
(Übungseffekt?) gezeigt, ein am 21. Februar 2002 durchgeführter c. I.-Test zum
Erkennen von Frühanzeichen einer Demenz habe auf eine hohe Wahrscheinlichkeit einer
Hirnschädigung hingewiesen. Weiter führte sie aus, es liege eindeutig eine
arbeitstechnische Störung vor (Riss im Auspuffkrümmer, Einatmen von CO-Gasen über
die Heizung/Belüftung im Fahrgastraum über einen unbekannten Zeitraum). Der Kläger
verfüge über eine besonders robuste Konstitution. Neben dem Psychodefizit bestünden
auch organische Schäden. Aufgrund der körperlichen, seelischen und geistigen Defizite
durch die chronische Kohlenmonoxidvergiftung sei die MdE in den ersten Monaten nach
November 2000 mit 90 v. H., ab Sommer 2001 mit 80 v. H. und seit 2002 mit ca. 70 v.
H. anzusetzen.
Anschließend holte die Beklagte eine Stellungnahme des Arbeits-, Sozial- und
Umweltmediziners Dr. P vom 29. April 2002 ein, der zunächst weitere Ermittlungen zur
haftungsbegründenden Kausalität und insbesondere auch eine Untersuchung zur
außerberuflichen Ursache des Leidens für erforderlich hielt.
Die Beklagte veranlasste daraufhin weitere Ermittlungen durch ihre Abteilung Prävention
bei der Nachfolgefirma des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers, der B Schrott-
Verwertung GmbH sowie der Autohaus N F GmbH. Die Abteilung Prävention kam in ihrer
Stellungnahme vom 31. Juli 2002, die sich wegen des zwischenzeitlichen Verkaufes des
Pkw allein auf die Unterlagen über die im Jahre 2000 erfolgten Inspektionen bzw.
Reparaturen stützte, zu dem Ergebnis, dass ein Ansaugen von Motorabgasen aus dem
Motorraum in den Fahrgastraum bei einem defekten Abgaskrümmer nicht möglich sei.
Zudem würden bei einem Defekt des Auspuffkrümmers im Motorraum in einer
Größenordnung, die ein Austreten von Auspuffgasen zur Folge habe, Motorgeräusche
auftreten, die einen Weiterbetrieb des Fahrzeuges nicht ermöglichten.
Nach Einholung einer gewerbeärztlichen Stellungnahme lehnte die Beklagte die
Anerkennung der beim Kläger bestehenden Beschwerden als BK Nr. 1201 durch
Bescheid vom 25. Oktober 2002, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 13.
Dezember 2002, ab und verneinte Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen
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Dezember 2002, ab und verneinte Ansprüche auf Leistungen der gesetzlichen
Unfallversicherung. Eine Kohlenmonoxidexposition während der beruflichen Tätigkeit des
Klägers, die geeignet gewesen wäre, die genannten Beschwerden zu verursachen, habe
nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit und jeden
vernünftigen Zweifel ausschließend (Vollbeweis) nachgewiesen werden können.
Zuvor hatte die Beklagte bereits durch Bescheid vom 01. Oktober 2002 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 21. November 2002 die Anerkennung des Ereignisses vom
20. November 2000 als Arbeitsunfall abgelehnt, seine hiergegen vor dem Sozialgericht
Frankfurt (Oder) zum Aktenzeichen S 3 U 173/02 erhobene Klage hat der Kläger in der
mündlichen Verhandlung vom 22. August 2006 zurückgenommen.
Mit der vorliegenden Klage vor dem SG Frankfurt (Oder) hat der Kläger sein Begehren
auf Anerkennung des bei ihm bestehenden hirnorganischen Psychosyndromes als BK Nr.
1201 weiterverfolgt. Zur Begründung hat er ausgeführt, bereits drei oder vier Monate vor
dem Ereignis im November 2000 bei Nutzung des Dienstwagens eine
Geruchsbelästigung in Form eines Gasgeruches bemerkt zu haben. In den
Sommermonaten sei er jedoch häufig mit offenem Fenster gefahren und habe sich
wahrscheinlich auch langsam an diese Belästigung gewöhnt. Mitfahrer hätten ihn immer
wieder auf diesen Geruch aufmerksam gemacht. Seine Ehefrau habe sich schon Monate
vor November 2000 über einen Abgasgeruch/-gestank beschwert, ebenso sein
Arbeitskollege G, der sogar die Mitfahrt verweigert habe. Bei der Abgabe des Fahrzeuges
zur Reparatur im Autohaus N im November 2000 habe er dem Kundenberater W
geschildert, dass es im Fahrzeug nach Abgasen rieche. Der Kundenberater W habe
daraufhin das Auto gestartet und gesagt, wenn er sich nicht vergiften wolle, solle er das
Fahrzeug dort lassen. Im Zuge der Reparatur sei dann auch der Zylinderkopf gewechselt
worden.
Das SG hat zunächst das Arbeitsbuch sowie den Ausweis für Arbeit und
Sozialversicherung (SVA) vom Kläger angefordert und hiervon Kopien zur Akte
genommen. Sodann hat es eine Auskunft der Autohaus N GmbH vom 04. Juni 2003 zu
den im Mai, Juli und November 2000 durchgeführten Inspektionen bzw. Reparaturen des
Dienstwagens des Klägers eingeholt und die jeweiligen Aufträge und Rechnungen hierzu
beigezogen. Nach Auskunft der Autohaus N GmbH sei bei Erteilung der
Reparaturaufträge zu keinem Zeitpunkt ein Abgasgeruch im Innenraum des Pkw erwähnt
worden. Des Weiteren hat das SG im Erörterungstermin vom 10. August 2004 sowohl
den Kläger zur Geruchsbelästigung und deren Zeitdauer sowie zu den Details der
Auftragserteilung im Rahmen der durchgeführten Reparaturen am Pkw angehört, als
auch die Ehefrau des Klägers sowie dessen ehemaligen Kollegen H-J G (G.) als Zeugen
zum Auftreten von Geruchsbelästigungen im Inneren des Pkw vernommen. Zudem hat
es den Kundenberater der Autohaus N GmbH F D W(W.) als Zeugen zum Umfang des
Reparaturauftrages aus November 2000 und der daraufhin durchgeführten Reparaturen
sowie zu seinen Wahrnehmungen hinsichtlich einer behaupteten Geruchsbelästigung im
Innenraum bei Auftragsannahme vernommen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Angaben
des Klägers sowie der Bekundungen der Zeugen wird auf die Sitzungsniederschrift des
SG Frankfurt (Oder) vom 10. August 2004 verwiesen.
Anschließend hat das SG ein Gutachten des Kfz-Sachverständigen bei der DEKRA
Automobil GmbH Niederlassung F (O) Dipl.-Ing. S vom 01. Juni 2005 nebst ergänzender
Stellungnahme vom 17. Februar 2006 zur Frage des Eindringens von Abgasen in den
Innenraum des Dienstwagens des Klägers eingeholt. Der Sachverständige ist in
Auswertung der Reparaturunterlagen ab Mai 2000 im Wesentlichen zu der Beurteilung
gelangt, dass ein Austritt von Abgasen infolge eines Verschleißes an den Dichtungen
zwischen Zylinderkopf und Auspuffkrümmer möglich sei. Dies gehe aber mit einem
Anstieg der Geräuschwerte im Bereich der undichten Stellen einher. Eine eindeutige
Aussage zu einem unzulässigen Austritt von Abgasen könne ohne die Begutachtung der
in Betracht kommenden Teile des Auspuffkrümmers, der Dichtungen sowie des
Zylinderkopfes nicht getroffen werden. Der von der Gutachterin Frau Dr. M
angenommene Riss im Auspuffkrümmer könne jedenfalls ausgeschlossen werden, da
der Auspuffkrümmer im Rahmen der vorgenommenen Reparaturarbeiten nicht
ausgewechselt worden sei. Durch den Austausch verschlissener Teile der Abgasanlage
sowie des Zylinderkopfes werde ein unzulässiger Austritt von Abgasen, aber auch von
Kühlflüssigkeit und Motoröl verhindert. Eine Abgasanlage, die sich in der Regel relativ
niedrig am Fahrzeugboden befinde, könne auch durch mechanische Vorgänge
(Hindernisse während des Fahrvorganges) Schaden nehmen, was ebenfalls durch
Auswechseln der beschädigten Teile behoben werde. Aus technischer Sicht sei es
möglich, dass durch eine verschlissene Dichtung Abgase in den Motorraum und sodann
in den Fahrgastraum eingeleitet würden. Bei relativ geringfügigen Beschädigungen
träten in der Regel noch keine erhöhten Geräusche auf.
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Durch Urteil vom 22. August 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Es habe sich zur
Überzeugung der Kammer eine Einwirkung von Kohlenmonoxid auf den Kläger weder im
Sinne einer akuten Vergiftung noch im Sinne einer wiederholten leichten Angiftung
feststellen lassen. Das Vorbringen des Klägers, dass es in seinem Dienstfahrzeug seit
etwa Juli/August 2000 häufig unangenehm gerochen habe, was im Übrigen auch von der
Ehefrau des Klägers und dem Zeugen G. im Wesentlichen bestätigt werde, lasse nicht
ohne weiteres auf das Eindringen von Kohlenmonoxid in den Fahrgastraum schließen.
Weder dem Kläger noch den Zeugen sei eine konkrete Beschreibung des bemerkten
Geruches gelungen. Allein die Bekundungen, dass es durchaus ein Abgasgeruch
gewesen sein könne, genügten nicht den Beweisanforderungen. Zudem bleibe hier die
Frage offen, weshalb niemand sich veranlasst gesehen habe, hinsichtlich des
vermuteten Abgasgeruches Abhilfe schaffen zu lassen. Auch aus den
Reparaturunterlagen lasse sich nicht entnehmen, dass der Kläger einen regelmäßigen
Abgasgeruch im Innenraum des Fahrzeugs tatsächlich angezeigt habe. Zudem habe der
Zeuge W., der als Kundenbetreuer der Autohaus N GmbH F die beiden
Reparaturaufträge des Klägers im November 2000 jeweils entgegengenommen habe,
die Behauptung des Klägers, er habe den regelmäßigen Abgasgeruch am 22. November
2000 dem Zeugen W. mitgeteilt, woraufhin dieser den Pkw gestartet und den Kläger
veranlasst habe, den Pkw dort zur Reparatur zu lassen, nicht bestätigt. Der Zeuge habe
ein Gespräch diesen Inhaltes zwischen dem Kläger und ihm nicht definitiv
ausgeschlossen. Eine Bestätigung habe er jedoch nicht abzugeben vermocht. Auch nach
den weiteren nachvollziehbaren Bekundungen des Zeugen W. müsse die am 27.
November 2000 durchgeführte erneute Reparatur mit Auswechseln des Zylinderkopfes
einschließlich der Zylinderkopfdichtung unabhängig von den am 22. November 2000 in
Auftrag gegebenen Auswechseln der Auspuffanlage gesehen werden. Die zweite
Reparatur sei nach Auffassung des Zeugen, der das Gericht sich anschließe, vielmehr im
Zusammenhang mit der vom Kläger ebenfalls bemängelten zu niedrigen
Motortemperatur zu sehen. Dass im Rahmen der am 22. November 2000 in Auftrag
gegebenen Reparatur tatsächlich die Auspuffanlage ausgewechselt worden sei, biete
zwar einen Anhalt dafür, dass der Kläger tatsächlich einen Defekt an der Abgasanlage
bemerkt und angezeigt habe. Jedoch lasse dies nicht zwingend den Schluss zu, dass
zuvor über einen Zeitraum von mehreren Monaten Abgase in den Fahrgastraum des
Dienstfahrzeuges geleitet worden seien. Wie der Sachverständige Dipl.-Ing. S in seinem
Gutachten nebst ergänzender Stellungnahme dargelegt habe, unterliege die
Abgasanlage eines Pkw einschließlich der Dichtungen infolge thermischer Belastungen
einem erheblichen Verschleiß, auch könne eine Beschädigung durch mechanische
Überbelastung durch Hindernisse während des Fahrvorganges erfolgen. Die hierbei
entstehenden Defekte würden jeweils durch Austausch der verschlissenen bzw.
beschädigten Teile behoben. Auch sei es denkbar, dass es im Falle des Verschleißes an
den Dichtungen zwischen Zylinderkopf und Auspuffkrümmer zu Undichtheiten mit
Austritt von Abgasen kommen könne. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass mit Zunahme
der Undichtheit und des Austrittes von Abgasen die Geräuschemission in diesem
Bereich stark anwachse. Nur wenn die Beschädigungen relativ geringfügig ausgeprägt
seien, träten noch keine erhöhten Geräusche auf. Ob im vorliegenden Fall ein normaler
Verschleiß oder eine mechanische Beschädigung der Abgasanlage Anlass der
durchgeführten Reparatur gewesen sei, habe der Sachverständige aufgrund der
fehlenden Angaben im Reparaturauftrag und der nicht mehr möglichen Begutachtung
der ausgewechselten Teile nicht beurteilen können. Die Kammer entnehme den
Ausführungen des Sachverständigen, dass es keineswegs wahrscheinlich sei und erst
recht nicht mit einem der Gewissheit nahe kommenden Grad davon auszugehen sei,
dass tatsächlich Abgase in den Fahrgastraum des Dienstfahrzeuges gelangt seien.
Wären tatsächlich über den von dem Kläger behaupteten Zeitraum von mehreren
Monaten Abgase in den Pkw geleitet worden, so hätte dies zur Überzeugung der
Kammer mit einer erhöhten Geräuschemission einhergehen müssen. Diese sei aber
weder vom Kläger noch dessen Ehefrau und auch nicht vom Zeugen G. behauptet
worden. Da sich bereits das Eintreten von Abgasen und somit von Kohlenmonoxid in den
Fahrgastraum des Dienstfahrzeuges nicht habe beweisen lassen, komme es auf die
Frage der Kausalität zwischen der behaupteten Kohlenmonoxidvergiftung und dem beim
Kläger festgestellten hirnorganischen Psychosyndrom nicht mehr an.
Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner Berufung. Das SG habe hinsichtlich der
arbeitstechnischen Voraussetzungen die Beweisanforderungen überspannt und eine
medizinische Sachverhaltsaufklärung unterlassen. Die Beklagte habe keinen
Alternativsachverhalt vorgetragen, der zu seiner Erkrankung führen könne. Der Kläger
hat Auszüge betreffend die BK Nr. 1201 aus dem Handbuch der Arbeitsmedizin sowie
des Merkblattes zur Berufskrankheit vorgelegt und sich auf die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Nervenärztin M bezogen.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. August 2006 und den
Bescheid vom 25. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.
Dezember 2002 aufzuheben und festzustellen, dass die bei ihm bestehende
hirnorganisch bedingte Leistungseinschränkung Folge einer Berufskrankheit nach Nr.
1201 der Anlage zu BKV ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, nach dem Ergebnis der technischen und medizinischen
Ermittlungen sei weder eine Kohlenmonoxidexposition noch eine
Kohlenmonoxidvergiftung erwiesen.
Der Senat hat den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Sozialmedizin und
Rehabilitationswesen Dr. B mit der Erstellung eines Zusammenhangsgutachtens sowie
die Neuropsychologin Prof. Dr. CW mit einem entsprechenden neuro-psychologischen
Zusatzgutachten beauftragt. Hierbei ist den Sachverständigen aufgegeben worden, das
Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 1201
(Kohlenmonoxidexposition) zu unterstellen. Dr. B ist in seinem Gutachten vom 29.
Dezember 2008 nach Untersuchung des Klägers am 23. September 2008 und unter
Berücksichtigung des neuropsychologischen Gutachtens von Frau Prof. Dr. W vom 17.
November 2008 zu dem Ergebnis gelangt, beim Kläger liege neben einem leichten
kognitiven Defizit ein leicht bis mittelgradig ausgeprägtes depressives Syndrom vor. Das
depressive Syndrom sei i. S. einer Verbitterungsstörung infolge der langjährigen
gerichtlichen Auseinandersetzung zu sehen, da die von den behandelnden Ärzten
gestellte Diagnose einer Kohlenmonoxidvergiftung keine sozialrechtliche Anerkennung
gefunden habe. Eine wesentliche Rolle spiele hier sicher der schwierige Lebensweg des
Klägers mit Verbannung, Entbehrung und bis zum Ende der DDR-Zeit auch oft erlebter
ungerechter Behandlung. Die Auseinandersetzungen um die Anerkennung seiner
Beschwerden als Berufserkrankung hätten zu einer letztendlich anhaltenden Störung
eigener psychischer Kompensationsmechanismen geführt. Eine quantitative Definition
der kognitiven Defizite sei aufgrund der Beeinflussung der Leistungen des Klägers
während der neuropsychologischen Testung durch reaktive psychische Mechanismen auf
die Untersuchungssituation, eigene Erwartungen an seine Leistungsfähigkeit, seinen
Umgang mit Misserfolgen etc. nicht sicher möglich. Bei der Gesamtbeurteilung sei
dieses Defizit aber qualitativ insgesamt als leicht einzuschätzen. Die von ihm
durchgeführte Elektroenzephalografie(EEG)-Untersuchung habe eine gering ausgeprägte
bitemporale Hirnfunktionsstörung gezeigt. Hierbei handele es sich um einen
unspezifischen Befund, der nur ein allgemeines zerebrales Irritationsphänomen anzeige,
welches in dieser Altersgruppe z. B. aufgrund zerebraler Durchblutungsstörungen wie
nach länger bestehendem Hypertonus gelegentlich festzustellen sei. Der Befund sage
nichts über den zugrunde liegenden pathophysiologischen Prozess aus. Eine ätiologische
Zuordnung des leichten kognitiven Defizites sei nicht sicher möglich. Hier könnten der
langjährige latente Hypertonus i. S. einer leichten hypertonen Encephalopathie, aber
auch leichte degenerative Veränderungen im Rahmen des Seniums und nicht zuletzt
psychische Mechanismen im Rahmen der depressiven bzw. Verbitterungsstörung eine
Rolle spielen. Entsprechend dem Verlauf der Beschwerden seit dem geschilderten
Akutereignis im November 2000, den Ergebnissen der damaligen Diagnostik (u. a.
normaler CO-Hb-Wert), der ausführlichen aktuellen neuropsychologischen Testung und
der ausführlichen Würdigung der aktuellen Literatur durch Frau Prof. Dr. W lasse sich eine
Verursachung der Symptomatik durch eine Kohlenmonoxidintoxikation nicht nachweisen.
Eine Kohlenmonoxidintoxikation im November 2000 könne wegen des Fehlens von CO-
Hb-Messwerten und einer differenzierten neuropsychologischen Diagnostik zum
damaligen Zeitpunkt nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden. Ursache der
im November 2000 beschriebenen Symptomatik mit Übelkeit, Brechreiz,
Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen könne jedoch auch ein plötzliches Auftreten
hoher Blutdruckwerte (hypertensive Krise) bei labilem Hypertonus sein. Möglich sei
zudem ein virusbedingter Infekt bzw. eine Kombination aus beidem. So sei von der
Hausärztin Dr. P bei der Erstvorstellung ein „grippaler“ Infekt angenommen worden. Eine
Arbeitsunfähigkeit sei wegen unklarer Thoraxschmerzen, Arthralgien sowie Cephalgien
festgestellt worden. Auch werde in den Vorbefunden über eine Bluthochdruckerkrankung
des Klägers berichtet. Bereits in der augenärztlichen Untersuchung vom 18. Dezember
2000 sei ein Fundus hypertonicus 1. Grades beschrieben worden. Eine solche
Veränderung des Augenhintergrundes sei eine Folgeerscheinung eines schon länger
vorbestehenden Hypertonus. Dieser habe sich mit Sicherheit nicht erst nach November
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vorbestehenden Hypertonus. Dieser habe sich mit Sicherheit nicht erst nach November
2000 entwickelt. Die beim Kläger bestehende depressive Symptomatik habe einen
wesentlichen Einfluss auf das aktuelle Gesamtbefinden und insbesondere die aktuelle
psychische Gesamtbelastbarkeit. Der Auffassung von Frau Dr. M, die in ihrem Gutachten
vom Februar 2002 ein so genanntes organisches Psychosyndrom und ein
zentralvegetatives Syndrom sowie eine unspezifische Allgemeinsymptomatik
beschrieben und dies als „geradezu klassische“ Symptomatik einer
Kohlenmonoxidintoxikation bezeichnet habe, könne nicht gefolgt werden. So kämen für
das zentralvegetative Syndrom alle Krankheitsprozesse und Noxen in Betracht, die das
Nervensystem direkt oder indirekt träfen und dabei vegetative Zentren, Bahnen oder
periphere Strukturen einbezögen. Organische Psychosyndrome seien unabhängig von
ihrer speziellen Ätiologie durch gemeinsame und einheitliche psychopathologische
Syndrome und Symptome gekennzeichnet, sie seien unspezifische Reaktionstypen und
zwar unspezifisch in Bezug auf die Ätiologie bzw. die Grunderkrankung. Es handele sich
also insgesamt um eine unspezifische Symptomatik, die einer Vielzahl von
Krankheitserscheinungen zuzuordnen sei. Um eine Krankheit oder Noxe als ursächlich
beweisend für eine Symptomatik angeben zu können, sei der unmittelbare Nachweis der
Krankheit oder die direkte bzw. indirekte Bestimmung der Noxe erforderlich. Deshalb
werde in der arbeitsmedizinischen Literatur zum Nachweis einer Kohlenmonoxid-
Intoxikation wiederholt der Bestimmung des CO-Hb-Gehaltes des Blutes eine besondere
Bedeutung zugemessen. Im Übrigen basiere das Gutachten von Frau Dr. M auf einer
unzureichenden neuropsychologischen Diagnostik des organischen Psychosyndroms,
wie von Frau Prof. Dr. W ausführlich dargelegt werde.
Frau Prof. Dr. W hat nach einer Anamneseerhebung am 06. Oktober 2008 und
ausführlicher Testdiagnostik am 10. Oktober 2008 zusammenfassend ausgeführt, die
neuropsychologische Funktionsfähigkeit variiere beim Kläger in Abhängigkeit vom
jeweiligen Funktionsbereich zwischen unauffälligen bis stark unterdurchschnittlichen
Leistungen. Die größten Schwierigkeiten hätten sich in den Bereichen Teilung der
Aufmerksamkeit, Konsolidierung von Gedächtnisinhalten sowie Handlungsplanung und
Kontrolle (Teilbereiche von Exekutivfunktionen) gezeigt. Weiterhin habe sich die
psychische Gesamtbelastung als stark ausgeprägt gezeigt. Insgesamt sei davon
auszugehen, dass die dokumentierten Testergebnisse eine leichte Unterschätzung des
tatsächlichen Leistungsvermögens repräsentierten. Der Kläger sei zwar motiviert und
kooperativ gewesen, habe jedoch nicht durchgängig eine konstante hohe
Anstrengungsbereitschaft gezeigt, wie sich aus zwischendurch durchgeführten
Kontrolluntersuchungen ergebe. Auch in dem zweistündigen Anamnesegespräch habe
sich der Kläger anstrengen müssen und sich im Vergleich zur Testsituation deutlich
belastbarer gezeigt. Die von Frau Dr. M bzw. dem von ihr beauftragten Dipl.-Psych. M
eingesetzten Diagnostikverfahren seien nicht ausreichend bzw. nicht geeignet gewesen,
um neuropsychologische Funktionsbeeinträchtigungen nach erworbenen
Hirnschädigungen zu objektivieren. Nach dem aktuellen Wissensstand müssten zur
Abklärung der Frage nach neuropsychologischen Funktionsbeeinträchtigungen
differenziertere Untersuchungen mit sensitiveren Testinstrumenten durchgeführt
werden. Insbesondere der Demtec-Test und der c.I.-Test seien so genannte
Screeningverfahren, die zur ersten Grobabschätzung des Vorliegens von demenziellen
Erkrankungen zum Einsatz kämen, hierbei handele es sich nicht um normierte
Testverfahren im engeren Sinne. Insgesamt sei die von Frau Dr. M durchgeführte
neuropsychologische Diagnostik als völlig unzureichend und unspezifisch anzusehen. Sie
habe in keiner Weise den Anforderungen genügt, um damit neuropsychologische
Beeinträchtigungen objektivieren zu können. Von daher entfalle eine
Vergleichsmöglichkeit mit den aktuellen Untersuchungsergebnissen. Des Weiteren hat
Frau Prof. Dr. W ausgeführt, nach ihrem Wissen und Durchsicht der Fachliteratur würden
keine Studien existieren, die neuropsychologische Beeinträchtigungen im
Zusammenhang mit chronischen/lang anhaltenden/subakuten CO-Intoxikationen
systematisch untersucht hätten. Zusammenfassend sei aus neuropsychologischer Sicht
festzustellen, dass zwar nicht mit letzter Sicherheit ausgeräumt werden könne, dass die
berichteten Symptome auf das Vorliegen einer „Intoxikation lente“ hindeuteten, dass es
andererseits jedoch (vor dem Hintergrund einer leider unausgereiften Studienlage) keine
starken neuropsychologischen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer CO-Intoxikation
gebe.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der
Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren,
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch
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Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch
unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2002 in der
Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2002 ist im Ergebnis
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat – wie das
Sozialgericht schon zutreffend festgestellt hat - keinen Anspruch auf Feststellung einer
BK Nr. 1201, da eine Erkrankung durch Kohlenmonoxid bei ihm nicht vorliegt.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1,
55 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Streitgegenstand ist allein die
Anerkennung einer BK Nr. 1201, denn in dem angefochtenen Bescheid vom 25. Oktober
2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2002 ist die
Anerkennung einer BK Nr. 1201 abgelehnt worden. Über das noch im erstinstanzlichen
Verfahren geltend gemachte Begehren auf Gewährung von Verletztenrente, welches der
Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr weiterverfolgt, könnte der Senat nicht in
zulässiger Weise entscheiden, denn die Ablehnung einer Verletztenrente ist mit dem
angefochtenen Bescheid nicht erfolgt. Vielmehr hat die Beklagte lediglich unbestimmte
Entschädigungsleistungen abgelehnt.
Als entschädigungspflichtiger Versicherungsfall gilt nach § 7 Abs. 1 Siebtes Buch
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) auch eine BK. Nach § 9
Abs. 1 SGB VII sind BKen Krankheiten, welche die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die
Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII
begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der
Rechtsverordnung solche Krankheiten als BKen zu bezeichnen, die nach den
Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen
verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in
erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann BKen auf
bestimmte Gefährdungsbereiche beschränken oder mit dem Zwang zur Unterlassung
aller gefährdenden Tätigkeiten versehen. Gemäß diesen Vorgaben lassen sich bei einer
Listen-BK im Regelfall folgende Tatbestandsmerkmale ableiten, die ggf. bei einzelnen
Listen-BKen einer Modifikation bedürfen: Die Verrichtung einer - grundsätzlich -
versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von
Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben
(Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben
(haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale "versicherte Tätigkeit",
"Verrichtung", "Einwirkungen" und "Krankheit" müssen im Sinne des Vollbeweises, also
mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Für die nach der Theorie der
wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die
hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteile
vom 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R – in SozR 4-2700 § 9 Nr. 7 und vom 09. Mai 2006 - B 2
U 1/05 R - in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17). Ein Zusammenhang ist hinreichend
wahrscheinlich, wenn nach herrschender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr
für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Ursache ausscheiden (vgl.
BSG a. a. O.).
Nach Nr. 1201 der Anlage zur BKV sind Erkrankungen durch Kohlenmonoxid als BK
anzusehen. Nach dem Tatbestand der BK Nr. 1201 muss also der Versicherte auf Grund
einer versicherten Tätigkeit der Einwirkung von Kohlenmonoxid (in einem
gesundheitsschädlichen Umfang) ausgesetzt gewesen sein (Kohlenmonoxidexposition).
Durch die spezifischen, der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden besonderen
Einwirkungen muss eine entsprechende Erkrankung entstanden sein und noch bestehen.
Zwischen der versicherten Tätigkeit und den schädigenden Einwirkungen muss ein
sachlicher Zusammenhang und zwischen diesen Einwirkungen und der Erkrankung muss
ein (wesentlicher) Ursachenzusammenhang bestehen. Fehlt eine dieser
Voraussetzungen, liegt eine BK Nr. 1201 nicht vor und ist nicht anzuerkennen.
Zwar ist nach den vorliegenden medizinischen Befunden davon auszugehen, dass beim
Kläger eine Erkrankung in Form eines leichten kognitiven Defizites sowie eines leicht- bis
mittelgradig ausgeprägten depressiven Syndromes vorliegt. Hierbei handelt es sich
jedoch nicht um eine Erkrankung durch Kohlenmonoxid im Sinne der BK Nr. 1201.
Nach dem Ergebnis der vom SG durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme, bei
der alle denkbaren Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft wurden, steht bereits nicht
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger während seiner
Berufstätigkeit als Schrotteinkäufer auf seinen Dienstfahrten in dem ihm vom
Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Pkw VW Passat (in einem die Gesundheit
gefährdenden Ausmaß) einer Kohlenmonoxideinwirkung ausgesetzt war. Der Senat
schließt sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage den Ausführungen des SG
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schließt sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage den Ausführungen des SG
in dem angefochtenen Urteil vom 22. August 2006 auf Seite 7 bis 9 an und sieht
insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Allein die Möglichkeit, dass in den Fahrgastraum des vom Kläger bis November 2000
genutzten Dienstwagens Kohlenmonoxid durch einen – dazu auch geeigneten - Defekt
an der Auspuffanlage hat eindringen können, reicht für den Nachweis einer
Kohlenmonoxideinwirkung nicht aus.
Selbst bei Unterstellung einer Kohlenmonoxideinwirkung auf den Kläger während der
Nutzung des Dienstwagens bei seiner Tätigkeit als Schrotteinkäufer in dem Zeitraum
von August 2000 (so die Angaben des Klägers zur „Geruchsbelästigung“) bis zum
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 20. November 2000 ist es nicht hinreichend
wahrscheinlich, dass diese zu dem beim Kläger bestehenden kognitiven Defizit (nebst
depressivem Syndrom) geführt hat.
Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Gutachten des Facharztes für
Neurologie und Psychiatrie, Sozialmedizin und Rehabilitationswesen Dr. B vom 29.
Dezember 2008 und dem Zusatzgutachten der Neuropsychologin Prof. Dr. W vom 17.
November 2008.
Danach liegt eine Erkrankung durch Kohlenmonoxid nicht vor. Die Gifteinwirkung des
Kohlenmonoxids beruht auf seiner starken Affinität zum Hämoglobin. Es resultiert eine
Störung des Sauerstofftransports, die bis zur inneren Erstickung führen kann. Die
Symptome der Vergiftung richten sich weitgehend nach dem jeweiligen Ausmaß des
Sauerstoffmangels und werden in erster Linie durch eine Beeinflussung des Gehirns und
des Herzmuskels hervorgerufen. Von plötzlicher Bewusstlosigkeit und rasch
eintretendem Tod bei hochakuter Erkrankung auf Grund der Einwirkung besonders hoher
Kohlenmonoxid (CO)-Dosen bis zu uncharakteristischen zentralen Erscheinungen wie
Müdigkeit, Kopfschmerzen, Schwindel, Schlafstörungen, Reizbarkeit u. Ä. bei chronischer
Exposition („Intoxikation lente“) gibt es vielgestaltige Krankheitsbilder. Dazu gehören
insbesondere: Epilepsie, Geruchsstörung, Zeugungsunfähigkeit, Augenerkrankung, Hör-
und Gleichgewichtsstörung, Herzerkrankung, Diabetes mellitus und Schilddrüsenunter-
und -überfunktion (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und
Berufskrankheit, 8. Auflage 2009, Anmerkung 21.4; Erkrankungen durch Kohlenmonoxid
Merkblatt zur BK Nr. 11 der Anlage 1 zur 7. BKVO, Bekanntmachung des
Bundesministers für Arbeit vom 28. Oktober 1963 in BArbBl. 1963, 282 f, abgedruckt in
Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung (BKV), Kommentar, Stand
Oktober 2009 ).
Vorliegend kann nach den Schilderungen des Klägers hinsichtlich der Art und Dauer der
(unterstellten) Intoxikation allenfalls von einer chronischen Exposition mit niedrigen
Dosen („Intoxikation lente“) ausgegangen werden. Die Klassifizierung in der
arbeitsmedizinischen Literatur ist nicht ganz einheitlich. Das Merkblatt zur BK 1201
unterscheidet zwischen einer kürzer- oder längerfristigen Einwirkung besonders hoher
(>50%) oder hoher Dosen (20-50%) und einer „Intoxkation lente“, bei der über längere
Zeiträume kleinere CO-Mengen eingeatmet werden (es wird von einer subakuten
Vergiftung infolge wiederholter leichter „Angiftung“ ausgegangen). In den
Arbeitsmedizinischen Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und
Umweltmedizin (2006) wird zwischen akuten, subakuten und chronischen Intoxikationen
unterschieden. Nach Darlegung des Sachverständigen Dr. B sind im Falle des Klägers
weder Symptome wie bei einer hohen Dosis Kohlenmonoxid, d. h. Bewusstlosigkeit oder
Krämpfe¸ noch wie bei mittleren Dosen, d. h. Versagen der Muskelkraft, Gefühls- und
Bewegungsstörungen, bekannt geworden. Sowohl die Neuropsychologin Frau Prof. Dr. W
als auch die Nervenärztin Dr. M gehen auf Grund der Schilderungen des Klägers eher
von einer chronischen Einwirkung, d.h. einer „Intoxikation lente“ aus. Des Weiteren ist zu
berücksichtigen, dass der Kläger zwar seine „Symptome“ zum Teil auf einen Zeitraum
von drei bis vier Monaten vor dem 20. November 2000 zurück bezieht, jedoch nach den
vorgelegten Reparatur- und Wartungsunterlagen für die Zeit vor November 2000
(Inspektion im Mai 2000, Wechsel des Drehstromgenerators im Juli 2000) nicht der
geringste Anhaltspunkt für einen Defekt am Dienstwagen, der zu einer irgendwie
gearteten Kohlenmonoxidexposition im Innenraum führen könnte, vorhanden ist.
Für die Feststellung einer Kohlenmonoxid-Erkrankung ist wegen der unspezifischen
Symptome der quantitative Nachweis von Kohlenmonoxid im Blut besonders wichtig (vgl.
Merkblatt zur BK 2101; Handbuch der Arbeitsmedizin, hrsg. von J. Konietzko und H.
Dupuis, Stand 1996, IV – 2.4.10.2 Kohlenmonoxid S. 23). An einem solchen fehlt es hier.
Die von Frau D am 27. November 2000 einmalig veranlasste CO-Hämoglobin-
Untersuchung des Blutes hat einen unauffälligen Befund ergeben. Zwar kann deswegen
eine Kohlenmonoxiderkrankung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, weil sich
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eine Kohlenmonoxiderkrankung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, weil sich
der CO-Hämoglobin-Wert nach Beendigung der Kohlenmonoxid-Exposition und
vermehrter Sauerstoffaufnahme schnell wieder normalisiert (vgl. Merkblatt zur BK 1201).
Die sonstigen Umstände sprechen jedoch mehr gegen als für das Vorliegen einer
Kohlenmonoxiderkrankung.
Zunächst lassen sich die vom Kläger bezogen auf ein Akutereignis am 20. November
2000 unmittelbar gegenüber seiner Hausärztin Dr. P und seiner Nervenärztin Frau Dr. M
geklagten Erstbeschwerden in Form von Übelkeit, Schwindel und Doppelbilder sowie der
unmittelbar folgenden Beschwerden wie Gliederschmerzen (Arthralgien), unklare
Thoraxschmerzen und Abgeschlagenheit und die danach noch andauernden
Kopfschmerzen – wie von dem Sachverständigen B an Hand der in den Akten
befindlichen medizinischen Unterlagen dargelegt - sehr wohl auch auf eine akute
Bluthochdruckkrise oder auf einen akuten Infekt bzw. eine Kombination von beidem
zurückführen. Dass der Kläger Herz-Kreislauf-Probleme hatte, ergibt sich schon aus dem
von der Beklagten eingeholten Vorerkrankungsverzeichnis sowie den Eintragungen im
SVA. Diesen ist zu entnehmen, dass Arbeitsunfähigkeit wegen einer essentiellen
Hypertonie (= Schlüssel Nr. 401, gemäß dem ab 1979 bis 1997 im Beitrittsgebiet
geltenden ICD-9 Diagnoseschlüssel) vom 23. Juli bis zum 17. August 1990, wegen
Kreislaufdysregulationen sowohl im März 1994 als auch im Januar/Februar 1995 und
wegen einer chronisch ischämischen Herzkrankheit vom 03. bis zum 11. Juli 2000
bestanden hatte. Zu Recht weist der Sachverständige Dr. B darauf hin, dass der im
Dezember 2000 augenärztlich festgestellte Fundus hypertonicus I. Grades Folge einer
über einen längeren Zeitraum bestehenden (unbehandelten) Bluthochdruckerkrankung
ist und nicht erst durch einen auf Grund einer Kohlenmonoxidexposition im Herbst 2000
initiierten Bluthochdruck entstanden sein kann. Die von dem zum damaligen Zeitpunkt
61jährigen Kläger geklagten Sehbeschwerden haben sich nach Verordnung einer neuen
Nahbrille durch den Augenarzt Dr. E im Dezember 2000 gebessert.
Abgesehen davon haben die zeitnah durchgeführten neurologischen und körperlichen
Untersuchungen von Frau Dr. P(ausführlicher Krankheitsbericht vom 20. Juli 2001), Frau
Dr. M und dem DA Dr. G wie auch die craniale Computertomographie vom 23. Januar
2001 unauffällige Befunde ergeben (vgl. DA-Bericht vom 15. Februar 2001:
Grobneurologisch und vital stabiler, psychisch unauffälliger Versicherter, unauffälliges
Gangbild, freie Beweglichkeit in allen Gelenken, Abdomen und Leber ohne
Druckschmerzhaftigkeit; DA-Bericht vom 21. Juni 2001: Bei der grobneurologischen
Untersuchung des Versicherten wurden keine pathologischen Befunde festgestellt; Ärztl.
Mitteilung der Frau Dr. M an Frau Dr. P vom 25. Januar 2001: „Neurol. o. B.“). Bei einer
sonographischen und computertomographischen Untersuchung der Leber hat sich zwar
eine inhomogene Leberstruktur bei Steatosis hepatis jedoch ohne Raumforderung und
ohne eindeutige Darstellung fokaler Läsionen gezeigt (DA-Bericht vom 15. Februar
2001), so dass es am Nachweis einer CO-bedingten Leberschädigung in Form von
Lebervergrößerung mit Hyperämie und Hämorrhagien bzw. von Leberläppchennekrosen
mit zentraler Lokalisation fehlt (vgl. Handbuch der Arbeitsmedizin, a. a. O., S. 19). Auch
die klinische Untersuchung im Unfallkrankenhaus am 27. Juni 2001 hat keine
Auffälligkeiten ergeben, eine Gangunsicherheit hat sich beim Kläger nicht gezeigt, die
Kommunikation ist normal und ungestört gewesen. Frau Dr. M hat im Rahmen ihrer
Begutachtung im Februar 2002 offensichtlich keine pathologischen neurologischen
Befunde erhoben. Ebenso ist der von Dr. B im September 2008 erhobene körperliche
und neurologische Befund weitestgehend unauffällig gewesen. Soweit sich bei der von
ihm durchgeführten EEG-Untersuchung des zum damaligen Zeitpunkt 69jährigen
Klägers eine gering ausgeprägte bitemporale Hirnfunktionsstörung gezeigt hat, handelt
es sich nach der fachärztlichen Einschätzung des Sachverständigen um einen
unspezifischen Befund, der nur ein allgemeines zerebrales Irritationsphänomen anzeigt,
welches in dieser Altersgruppe z. B. aufgrund zerebraler Durchblutungsstörungen wie
nach länger bestehendem Hypertonus gelegentlich festzustellen sei. Der Befund sagt
nichts über den zugrunde liegenden pathophysiologischen Prozess aus.
Letztlich bleiben nur die vom Kläger als fortbestehend geklagten subjektiven
Beschwerden (Kopfschmerzen, anfangs i. V. m. rezidivierenden Gesichtsschmerzen,
Schlafstörungen, Konzentrationsschwäche, Rechenschwäche, eingeschränkte
Merkfähigkeit, Unruhe bzw. Nervosität). Hierbei handelt es sich um unspezifische
neurologisch-psychische Symptome, die - wie von Dr. Bund Frau Prof. Dr. W für den
Senat überzeugend dargelegt – einer Vielzahl von Grunderkrankungen zugeordnet
werden können. Zudem haben sie sich nur zum Teil - bezogen auf die kognitiven Defizite
- durch qualifizierte neuropsychologische Testverfahren objektivieren lassen. Eine
ätiologische Zuordnung des leichten kognitiven Defizites ist nach Auffassung des
Sachverständigen nicht sicher möglich. Hierbei können der langjährige latente
Hypertonus i. S. einer leichten hypertonen Encephalopathie, aber auch leichte
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Hypertonus i. S. einer leichten hypertonen Encephalopathie, aber auch leichte
degenerative Veränderungen im Rahmen des Seniums (Alters) und nicht zuletzt
psychische Mechanismen im Rahmen der depressiven bzw. Verbitterungsstörung eine
Rolle spielen.
Dagegen vermochte der Senat nicht dem von der Nervenärztin Frau Dr. M erstellten
Gutachten vom 18. Februar 2002 zu folgen. Abgesehen davon, dass Frau Dr. M ihrer
Beurteilung einen - nach den überzeugenden Darlegungen des KfZ-Sachverständigen
Dipl. Ing. S auszuschließenden - Riss im Auspuffkrümmer als Quelle einer
Kohlenmonoxideinwirkung auf den Kläger zu Grunde gelegt hat, lässt ihr Gutachten
jegliche nachvollziehbare Befunderhebung vermissen. Das Gutachten enthält weder eine
Anamnese noch Befunde einer körperlichen einschließlich einer neurologisch-
psychiatrischen Untersuchung. Zudem hat die Gutachterin ihre Diagnose eines
schweren hirnorganischen Psychosyndromes auf eine völlig unzureichende bzw.
ungeeignete neuropsychologische Testung gestützt, wie die Neuropsychologin Frau Prof.
Dr. W in ihrem Zusatzgutachten für den Senat überzeugend im Einzelnen dargelegt hat.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, sie folgt der Entscheidung in der
Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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