Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.02.2010
LSG Berlin-Brandenburg: veröffentlichung, berufliche tätigkeit, dokumentation, hauptsache, daten, berufsausübungsfreiheit, realisierung, wettbewerber, rechtswidrigkeit, rechtsschutz
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
27. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 27 P 18/10 B ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 86b Abs 2 S 2 SGG, § 115 Abs
1a S 1 SGB 11, Art 12 Abs 1 GG
Soziale Pflegeversicherung - Pflegequalität - Streit über die
Ergebnisse der Qualitätsprüfung - Pflege-
Transparenzvereinbarung ambulant - Transparenzbericht -
einstweiliger Rechtsschutz gegen die Veröffentlichung -
Anforderungen im Hinblick auf die Richtigkeit öffentlicher
Bewertungen und Daten
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt
(Oder) vom 27. Februar 2010 geändert und den Antragsgegnern vorläufig untersagt, den
Text des Transparenzberichts in Bezug auf die Antragstellerin in der am 10. Dezember
2009 übermittelten Fassung bis zum Ablauf des 15. November 2010, längstens bis zur
Entscheidung des Sozialgerichts in der Hauptsache oder bis zu einem anderen
Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter zu veröffentlichen.
Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für das Verfahren in beiden Instanzen auf
jeweils 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die
Veröffentlichung eines Transparenzberichtes nach § 115 Abs. 1a Sozialgesetzbuch/Elftes
Buch (SGB XI).
Die Antragstellerin betreibt einen Pflegedienst und erbrachte im Dezember 2009
ambulante Pflegeleistungen für 45 Personen. Der Medizinische Dienst der
Krankenversicherung (MDK) führte bei der Antragstellerin am 3. Dezember 2009 eine
Qualitätsprüfung durch. Es wurden dabei die Leistungen für 5 Pflegekunden überprüft.
Am 10. Dezember 2009 wurde der Antragstellerin auf elektronischem Wege im Auftrag
der Antragsgegner der auf Grundlage der MDK-Prüfung erstellte Transparenzbericht im
Entwurf übermittelt.
Dabei erhielt die Antragstellerin folgende Bewertungen.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die
bereits erfolgte Veröffentlichung des Transparenzberichtes in der vorliegenden Form.
Insbesondere die Bewertungen für die Qualitätsbereiche 1 und 2, aber auch die
Gesamtnote seien unzutreffend. Dies liege einerseits an der objektiven
Falschbeantwortung von Einzelfragen und andererseits an der Fehlinterpretation der
Ausfüllanleitung durch die Prüfer. So hätten Unzulänglichkeiten in der Dokumentation
fehlerhaft zu einer negativen Bewertung der korrekt erbrachten Leistung geführt. Auch
verzerre die bei diversen Kriterien nur geringe Zahl einbezogener Patienten die
Bewertung derart, dass ein repräsentatives Ergebnis nicht erzielt worden sei. Durch die
Veröffentlichung des fehlerhaften Transparenzberichts sei zumindest eine erhebliche
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Veröffentlichung des fehlerhaften Transparenzberichts sei zumindest eine erhebliche
Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes der Antragstellerin zu befürchten und werde in
die Berufsausübungsfreiheit unzulässig eingegriffen.
Das Sozialgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 27. Februar 2010 abgelehnt und
zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es seien weder offensichtliche Fehler bei
der Prüfung durch den MDK noch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der
Veröffentlichung gegeben. Insbesondere sei die Berücksichtigung mangelhafter
Dokumentation der Leistungserbringung sachgerecht, da nur so die Erbringung der
geschuldeten Leistung in der Vergangenheit nachvollzogen werden könne.
Die Antragstellerin vertieft zur Begründung ihrer Beschwerde vom 25. März 2010 das
erstinstanzliche Vorbringen und trägt vor, das Recht auf rechtsfehlerfreie Bewertung und
das Gebot inhaltlicher Richtigkeit bei wettbewerbserheblichen Informationen seien
verletzt. Zudem seien die Einzelbewertungen teilweise auf zu geringer Datenbasis
erfolgt, so dass kein objektives Bild im Sinne einer Regelhaftigkeit der bewerteten
Umstände wiedergegeben werde. Schließlich sei überhaupt fraglich, ob im Hinblick auf
den Zweck der Transparenzberichte, Bewertungen der Ergebnis- und Lebensqualität zu
veröffentlichen, die erfolgten Prüfungen verwertbar seien. Entsprechende
Bewertungskriterien lägen nicht vor und würden bei der erfolgten Bewertung auch nicht
berücksichtigt. Die kritisierten Dokumentationsmängel rechtfertigten entgegen der
tatsächlich erfolgten Leistungserbringung keine schlechten Bewertungen und deren
Veröffentlichung.
Die Antragstellerin beantragt wörtlich,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Februar 2010
aufzuheben und den Antragsgegnerinnen im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur
Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Entwurf des Transparenzberichts
zur MDK-Prüfung vom 3. Dezember 2009 im Internet oder auf anderem Wege zukünftig
zu veröffentlichen, zu verbreiten oder Dritten hierfür zur Verfügung zu stellen.
Die Antragsgegner beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere statthaft gemäß § 172
Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dem Antrag fehlt es auch nicht im Hinblick auf die bereits
erfolgte Veröffentlichung des beanstandeten Transparenzberichts am
Rechtsschutzbedürfnis, denn eine fortwährende Veröffentlichung ist geeignet, die
geltend gemachte Verletzung des Grundrechts auf Gewerbefreiheit aus Art. 12 Abs. 1
GG fortzusetzen und damit im Ergebnis zu vertiefen. Allerdings erstrebt die
Antragstellerin – anders als vom Sozialgericht angenommen – nicht eine sog.
Sicherungsanordnung auf der Grundlage von § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG, sondern eine
Regelungsanordnung gemäß Satz 2 der genannten Vorschrift. Mit der im Verlauf des
Verfahrens erfolgten Veröffentlichung des Transparenzberichts hat das Anliegen der
Antragstellerin eine gemäß § 123 SGG auch ohne Klarstellung zu berücksichtigende
Veränderung dahingehend erfahren, dass nun nicht mehr der ehedem bestehende
Zustand vor Veränderung geschützt, sondern wieder herbeigeführt werden soll. Auch ist
der Antrag insoweit auslegungsbedürftig, als nicht allein die künftige Veröffentlichung
des Berichtsentwurfs verhindert, sondern die bestehende Veröffentlichung rückgängig
untersagt werden soll.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Rechtsgrundlage für den Erlass der
begehrten einstweiligen Anordnung ist § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Danach sind
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Die Voraussetzungen für die begehrte Anordnung liegen vor. Nach ständiger
Rechtsprechung erscheint die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig,
wenn die Rechtsverfolgung in der Sache erhebliche Erfolgsaussicht hat
(Anordnungsanspruch) und bei Abwägung der Interessen der Beteiligten die Interessen
des Antragstellers an der vorläufigen Regelung diejenigen der anderen Beteiligten
überwiegen und für ihre Realisierung ohne die Regelung erhebliche Gefahren,
wesentliche Nachteile für die Ausübung/Realisierung/ Bewahrung von Rechten, drohen
(Anordnungsgrund). Dabei sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund umso
höher, je geringer die Erfolgsaussicht ist; sie sind umso niedriger, je größer die
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höher, je geringer die Erfolgsaussicht ist; sie sind umso niedriger, je größer die
Erfolgsaussichten sind. Ist unklar, ob ein Anordnungsanspruch besteht, hat eine
Folgenabwägung zu erfolgen. Eine solche verlangt, die Folgen abzuwägen, die eintreten
würden, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, der Rechtsschutzsuchende im
Hauptsacheverfahren aber obsiegen würde, gegenüber den Nachteilen, die entstünden,
wenn die Anordnung erlassen würde, der Rechtsschutzsuchende im
Hauptsacheverfahren indes keinen Erfolg hätte. Dabei sind insbesondere die möglichen
Folgen für die Grundrechte des jeweiligen Antragstellers zu bedenken. Dies ist auch im
vorliegenden Fall zu beachten, weil die Antragstellerin sich hier gegen einen Eingriff in die
Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) wendet, der durch eine unzutreffende
öffentliche Bewertung von Marktangeboten der Antragstellerin durch Hoheitsträger und
entsprechende staatliche Marktsteuerung bewirkt werden kann. Der Schutzbereich des
Art. 12 Abs. 1 GG kann nicht nur berührt sein, wenn eine berufliche Tätigkeit
unterbunden wird, sondern auch, wenn der Markterfolg behindert wird. Obwohl unrichtige
oder unsachliche Informationen den Wettbewerber nicht grundsätzlich daran hindern,
seinen Beruf auszuüben, können sie doch den Erfolg der Berufsausübung beeinflussen.
Dementsprechend schützt Art. 12 Abs. 1 GG Unternehmen in ihrer beruflichen
Betätigung vor inhaltlich unzutreffenden Informationen oder vor Wertungen, die auf
sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, wenn der
Wettbewerb in seiner Funktionsweise durch sie gestört wird und sie in der Folge den
betroffenen Wettbewerber in der Freiheit seiner beruflichen Tätigkeit beeinträchtigen
(BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2004, 1 BvR 2566/95, Juris, Rdnr. 27).
Mit der Feststellung der Beeinträchtigung des Schutzbereichs steht in solchen Fällen
auch die Rechtswidrigkeit fest, da eine Rechtfertigung der Weiterverbreitung der als
unrichtig erkannten Information ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar
2002, 1 BvR 558/91 und 1 BvR 1428/91, Juris, Rdnr. 63). Es ist daher für die Zulässigkeit
öffentlicher Bewertungen nicht ausreichend, dass keine groben Fehler oder
Bewertungsmängel bzw. keine schwerwiegenden Verstöße gegen die rechtlichen
Vorgaben vorliegen (a.A. LSG Sachsen, Beschluss vom 24. Februar 2010, L 1 P 1/10 B
ER, Juris, Rdnr. 54). Zum einen hat die Öffentlichkeit grundsätzlich Anspruch auf
zutreffende Information. Dies gilt auch wegen des öffentlichen Interesses an einer fairen
Marktsituation. Zum anderen verlangt der Schutz des Grundrechts der
Berufsausübungsfreiheit, dass die veröffentlichten Daten und Bewertungen in einem
dem Grundrecht angemessenen Verfahren und auf zutreffender Tatsachengrundlage
zustande kommen. Die Bewertungen selbst müssen aus den zugrunde liegenden Daten
richtig abgeleitet werden. Dabei sind die gesetzgeberischen Zwecke und Aspekte der
Gleichbehandlung zwingend zu berücksichtigen. § 115 Abs. 1a Satz 1 SGB XI sieht die
Veröffentlichung der von den Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren
Qualität, insbesondere hinsichtlich der Ergebnis- und Lebensqualität vor, sog
Transparenzberichte. Ziel ist daher, die Pflegebedürftigen und deren Angehörigen
insbesondere über das tatsächlich realisierte Leistungsangebot und dessen Qualität
hinsichtlich der Pflegeergebnisse und der Lebensqualität zu informieren.
Bei der im einstweiligen Verfahren allein möglichen aber auch ausreichenden
summarischen Prüfung hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch. Es bestehen
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des sog. Transparenzberichts.
Der Umfang der Gültigkeit der Pflege-Transparenzvereinbarung ambulant vom 29.
Januar 2009 (PTVA) muss in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. Dies gilt auch
für die Frage, inwieweit den Antragsgegnern bzw. dem MDK im Rahmen der nach § 115
Abs 1a SGB XI vorzunehmenden Bewertungen Beurteilungsspielräume eröffnet sind. Es
ist bereits zweifelhaft, ob die PTVA als untergesetzliche Normsetzungsvereinbarung den
genannten gesetzlichen Vorgaben gerecht wird. Eine Bindung auch der einzelnen
Pflegeeinrichtung an diese Vereinbarung kann nur eintreten, soweit die Vereinbarung der
gesetzlichen Ermächtigung und Zweckbestimmung entspricht. Zweifel ergeben sich
insbesondere deswegen, weil die PTVA selbst einräumt, dass derzeit keine
pflegewissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über valide Indikatoren der Ergebnis-
und Lebensqualität vorliegen, und weil die unterschiedslose äquivalente Gewichtung der
verschiedenen Bewertungskriterien massive Verzerrungen der Bewertungsergebnisse
insbesondere im Hinblick auf die Ergebnisqualität erlaubt. Gerade im Hinblick auf die
Grundrechtsrelevanz der Transparenzberichte nach § 115 Abs. 1a Satz 1 SGB XI müssen
bis zur Anerkennung entsprechender Indikatoren strenge Maßstäbe an das
Bewertungsverfahren gestellt werden. Aus § 115 Abs. 1a Satz 1 SGB XI ergibt sich, dass
dem Gesetzgeber in besonderer Weise an der Vergleichbarkeit der zu veröffentlichenden
Leistungen und Qualität gelegen ist. Allerdings setzt ein sachgerechter Vergleich die
hinreichende Aussagekraft der heranzuziehenden Daten voraus. Dementsprechend
bestimmt § 2 PTVA zwar, dass die auszuwertende Patientengruppe eine bestimmte
Mindestgröße haben muss, doch enthält die gem. § 3 Abs. 2 PTVA in Verbindung mit
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Mindestgröße haben muss, doch enthält die gem. § 3 Abs. 2 PTVA in Verbindung mit
Ziffer 2.1. der Anlage 2 anzuwendende Bewertungssystematik zugleich eine
Bestimmung, wonach ein Kriterium, das für einen pflegebedürftigen Menschen nicht
zutrifft, nicht in die Bewertung und Mittelwertberechnung einzubeziehen sei. Dies
ermöglicht eine Bewertung von Kriterien auch bei Unterschreitung der in § 2 PTVA
vorgesehenen Mindestanzahl auszuwertender Fälle und vergrößert so die
Wahrscheinlichkeit nicht repräsentativer Zufallsergebnisse. Die bereits bei abstrakter
Betrachtung der Regelung bestehenden Bedenken werden im konkreten Fall bestätigt.
So hat von den 17 Kriterien des Qualitätsbereichs 1 nur ein einziges unter Heranziehung
aller fünf ausgewählten Patientenfälle bewertet werden können. In vier Kriterien basiert
die Bewertung hingegen auf nur jeweils einem Fall.
Auch die Anwendung der PTVA im konkreten Fall begegnet Bedenken. Gem. § 2 PTVA
hat die Auswahl der zu prüfenden Fälle entsprechend der Verteilung nach Pflegestufen
und innerhalb dieser zufällig zu erfolgen. Es spricht viel dafür, dass danach der Anteil der
den jeweiligen Pflegestufen zugeordneten Kunden des Pflegedienstes an dessen
Gesamtkundenstamm in der Probandengruppe widergespiegelt werden soll. Aus den
dem Senat vorliegenden Unterlagen ist indes nicht ersichtlich, ob die Verteilung der von
der Antragstellerin betreuten Patienten auf die Pflegestufen ermittelt wurde und nach
welchen Kriterien die in die Prüfung einbezogenen pflegebedürftigen Menschen
ausgewählt wurden.
Im Qualitätsbereich 1 hat sich die fehlende oder unzureichende Dokumentation der
individuellen Wünsche zur Körperpflege (Kriterium 1) und zum Essen und Trinken
(Kriterium 2) in einer Bewertung jeweils mit der Note 5 niedergeschlagen, ohne dass eine
Aufklärung dahingehend ersichtlich ist, ob und inwieweit sich der Dokumentationsmangel
auf die tatsächliche Berücksichtigung der Patientenwünsche ausgewirkt hat. Insofern hat
die Antragstellerin durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen in Bezug auf vier
Patienten glaubhaft gemacht, dass die jeweiligen Wünsche berücksichtigt worden seien.
Im Hinblick auf das ausdrücklich erklärte gesetzgeberische Ziel einer Mitteilung der
tatsächlichen Leistungserbringung und deren Ergebnisqualität, die Grundrechtsrelevanz
und die kritische pflegewissenschaftliche Situation erscheint es bedenklich, eine derart
massive Schlechtbenotung vorrangig auf fehlende oder unzureichende Dokumentation
zu stützen. Hier haben die Antragsgegner im Rahmen der ihnen obliegenden
Amtsermittlung den Sachverhalt aufzuklären. Unterbleibt die Aufklärung, kann die
Bewertung nicht als verfahrensgerecht und inhaltlich hinreichend gesichert bewertet
werden. Inwieweit Dokumentationsmängel als solche trotz der gesetzgeberischen
Zweckbestimmung in die Bewertung inhaltlich (etwa durch Abwertung) oder separat
einfließen können, kann für die vorliegende Entscheidung offen und muss ggf. einer
Hauptsacheentscheidung vorbehalten bleiben. Ebenfalls ungeklärt kann hier bleiben,
inwieweit bei der Bewertung die eigentlichen pflegerischen Aktivitäten stärker als
Versäumnisse bei Beratungs- und Kontrollaufgaben zu gewichten sind. Auch dies
müsste im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens bei der Prüfung der Wirksamkeit der
Bewertungsvorgaben der PTVA geklärt werden.
Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Dabei
berücksichtigt der Senat insbesondere die schwer zu korrigierenden Folgen einer
Veröffentlichung der fehlerhaften Bewertungen für die Berufsausübung der
Antragstellerin im Rahmen des Wettbewerbs der Pflegeeinrichtungen. Wesentliche
Nachteile würden auch dann drohen, wenn eigene Kommentare der Antragstellerin zur
Bewertung durch die Antragsgegner in die Veröffentlichung aufgenommen würden, weil
solche gegen die hoheitliche Bewertung nur begrenzt Marktwirksamkeit erlangen
können. Wie bereits ausgeführt, liegen korrekte Veröffentlichungen auch im öffentlichen
Interesse. Auch das Informationsinteresse der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen
ist hier nicht von Gewicht, weil im Falle der Antragstellerin offensichtlich keine relevanten
Gefahren für die Rechtsgüter der Pflegekunden, insbesondere deren Gesundheit,
bestehen. Insofern käme auch eine Folgenabwägung zur hier vorzunehmenden
Anordnung.
Bei der für die Anordnung der Unterlassung der Veröffentlichung festzusetzenden Frist
geht der Senat davon aus, dass das Hauptsacheverfahren besonders zügig zu
entscheiden ist und auch entschieden werden kann. Sollte das Verfahren in der
Hauptsache bis zu dem hier gesetzten Termin noch nicht abgeschlossen sein, wäre ggf.
auf entsprechenden Antrag durch das dann zuständige Gericht der Hauptsache über die
weitere Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §§ 197a SGG, 154
Abs. 1 VwGO. Sie berücksichtigt den Erfolg der Rechtsverfolgung. Die
Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 197a SGG, 63, 53 Abs. 3 Nr. 4, 52 Abs. 2 GKG. Sie
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Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 197a SGG, 63, 53 Abs. 3 Nr. 4, 52 Abs. 2 GKG. Sie
berücksichtigt den ausdrücklichen Verweis des § 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG für das
sozialgerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf § 52 Abs. 2 GKG,
weshalb eine Reduzierung des Auffangstreitwertes für derartige Verfahren
ausgeschlossen erscheint.
Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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