Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27.06.2008

LSG Berlin und Brandenburg: freie mittel, auto, hauptsache, erlass, erwerb, verordnung, fahrzeug, verwertung, behandlung, baujahr

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 27.06.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Cottbus S 22 AS 147/08 ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 14 B 648/08 AS ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 5. März 2008 aufgehoben.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Monate Februar
und März 2008 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich jeweils 276,05 EUR
zu gewähren. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung
abgelehnt. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – kann das Gericht der Hauptsache eine
einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen
sind hier gegeben, Anordnungsanspruch und –grund liegen vor.
Streitig ist vorliegend nur der Zeitraum Februar bis März 2008. Lediglich über diesen Zeitraum hat das Sozialgericht
entschieden, wie sich aus dem Hinweis in dem angefochtenen Beschluss ergibt, dass der Antragsteller nach Ablauf
des 31. März 2008 erneut um einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht nachsuchen könne. Das Sozialgericht
konnte in der Sache auch nur über den Zeitraum bis zum 31. März 2008 entscheiden, weil nur insoweit zum Zeitpunkt
des Eingangs des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht schon ein Bescheid des
Antragsgegners vorlag. Eine nachfolgende Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch -
SGB II - für anschließende Zeiträume wäre nicht entsprechend § 96 SGG Gegenstand eines in der Hauptsache
anhängigen Verfahrens geworden (vgl. Bundessozialgericht – BSG - , Urteil v. 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R -
). Gleiches muss für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gelten, da in einem solchen nur das gewährt
werden kann, was auch bei einer Entscheidung in der Hauptsache möglich wäre. Eine interessengerechte Auslegung
hat davon auszugehen, dass der Antragsteller kein offensichtlich unzulässiges Rechtsschutzbegehren verfolgen will.
Aus diesem Grund beschränkt sich sein Antrag auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung weiterer
Leistungen nur für die Monate Februar und März 2008.
Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er für die Monate Februar und März 2008 Anspruch auf weitere
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach den §§ 7, 19 SGB II hat. Der Antragsgegner hat in seinem
als vorläufig bezeichneten Bescheid vom 16. Oktober 2007 festgestellt, dass der Antragsteller ohne Berücksichtigung
eigener Einnahmen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 421,28 Euro hat, ohne dass
insoweit die Fehlerhaftigkeit der Berechnungen ersichtlich wäre oder geltend gemacht würde. Für die Monate Februar
und März hat er dann nach seinem Bescheid über die abschließende Berechnung der Leistungen vom 23. Januar
2008 und dem Stundungsbescheid vom 6. Februar 2008 nur jeweils 145,23 Euro ausgezahlt, weil er auf dem Konto
des Antragstellers in der Zeit von Juli bis August 2007 eingegangene Überweisungen in Höhe von 3.642,78 Euro als
anzurechnende Einnahmen in Höhe von monatlich 316,07 Euro angesehen hat, aus denen sich nach Abzug der
Versicherungspauschale in Höhe von 30,- Euro und den Kosten für KFZ-Haftpflicht ein Betrag von monatlich 276,05
ergebe. Diese einbehaltene Differenz (monatlich 276,05 Euro) ist dem Antragsteller vorläufig noch zu gewähren. Erst
in einem Hauptsacheverfahren kann endgültig geklärt werden, ob es sich bei den Überweisungen um zu
berücksichtigende Einnahmen handelt.
Es erscheint schon fraglich, ob die Zahlungen als Einnahmen anzusehen sind, da der Antragsteller behauptet, sie
lediglich als Darlehen erhalten zu haben, und darlehensweise gewährte Leistungen möglicherweise als
einkommensneutral angesehen werden müssen, weil sie von vornherein mit der Pflicht zur Rückgewähr belastet sind
(vgl. BSG, Urt. v. 13. Juni 1985 – 7 RAr 27/84 - ). Aber auch wenn die Zahlungen als Einnahmen anzusehen wären,
könnte ihrer Anrechnung noch entgegenstehen, dass sie als zweckbestimmte Zahlungen zu werten sind.
Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II sind zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach
dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem
SGB II nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dazu werden im Schrifttum auch
Zuwendungen privater Dritter gezählt (Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 11 Rdnr. 54; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB
II, 2. Aufl. § 11 Rdnr. 38), so dass jedenfalls vorerst im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zu
Gunsten des Antragstellers von diesem weiten Verständnis auszugehen ist. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass
er die Überweisungen von seinem in den Vereinigten Staaten lebenden Bruder mit der Zweckbestimmung erhalten hat,
sich ein neues (gebrauchtes) Auto zu kaufen. Der Senat sieht nicht, wie dieser Sachvortrag mit den im Rahmen eines
Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln widerlegt werden könnte.
Unstreitig ist, dass die Überweisungen von dem Bruder des Antragstellers aus den Vereinigten Staaten stammen. Der
Antragsteller hat eine schriftliche Darlehensabrede mit seinem Bruder vorgelegt, die inhaltlich mit dem Vortrag
übereinstimmt, der dort ausgewiesene Betrag entspricht den eingegangenen Überweisungen und auch in etwa der
Kaufsumme für das neue gebrauchte Auto in Höhe von 3.390,- Euro, wie sie durch die – in Kopie zu den Akten
gereichte - verbindliche Bestellung eines Fiat Marea vom 27. Juni 2007 belegt ist. Dass der Antragsteller am 16. Juli
2007 einen Fiat Marea erworben hatte, wird durch die auf seinen Namen erteilte Zulassung und
Zulassungsbescheinigung belegt. Es erscheint auch nachvollziehbar, dass er sich von seinem bisherigen Auto wegen
dessen Alters von 19 Jahren getrennt hat. Die Verschrottung ist zudem durch eine vom Antragsgegner bestätigte
entsprechende Gutschrift in den Kontoauszügen des Antragstellers belegt. Dagegen ist nicht erheblich, ob die
Anschaffung eines anderen Autos tatsächlich notwendig war. Auch das Fehlen einer Notwendigkeit würde nicht
widerlegen, dass der Antragsteller Geld von seinem Bruder zu dem Zweck der Ersatzbeschaffung erhielt.
Unerheblich ist auch, dass durch die in Fotokopie vorgelegten Quittungen über Zahlungen an das Autohaus lediglich
die Entrichtung eines Kaufpreises von 3.000,- Euro nachgewiesen ist. Selbst wenn der Antragsteller die übrigen
642,78 Euro im Juli und August 2007 als freie Mittel erhalten haben sollte, könnte dieser Betrag jedenfalls im Februar
und März 2008 nicht mehr als anzurechnende Einnahme angesehen werden. Nach § 2 Abs. 3 Satz 3 der
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (in der wegen des vor dem 1. Januar 2008 begonnenen
Bewilligungszeitraumes weiter anzuwendenden bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) sind einmalige
Einnahmen auf einen angemessen Zeitraum aufzuteilen. Ein im Juli/August zugeflossener Betrag von 642,78 Euro ist
aber nicht so erheblich, dass er geeignet wäre, die Ausgestaltung der Lebensverhältnisse noch im Februar und März
des Folgejahres zu beeinflussen, da seitdem ein halbes Jahr vergangen war. Deswegen stellt er schon für den
Februar 2008 keine erhebliche laufende Einnahme mehr dar und schon gar nicht in der von dem Antragsgegner
angesetzten Höhe von 316,07 Euro.
Die Anschaffung eines Autos ist ein Zweck, der außerhalb der Zweckbestimmung der Regelleistungen nach dem SGB
II steht. Die Leistungen nach dem SGB II sind nämlich nicht so bemessen, dass sie den Erwerb eines Autos
ermöglichen würden. Die Möglichkeit zur Anschaffung eines Autos verändert die Lebenssituation des Antragstellers
auch nicht so erheblich, dass nunmehr die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nicht mehr angemessen
erschiene. Denn nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist ein angemessenes Kraftfahrzeug nicht als Vermögen zu
berücksichtigen. Angesichts von Baujahr (1998), Fahrzeugklasse (untere Mittelklasse) und Motorleistung (76kw)
bestehen keine Bedenken, das von dem Antragsteller erworbene Fahrzeug als angemessen anzusehen.
Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls gegeben. Dafür spricht schon, dass Leistungen der Grundsicherung im Streit sind,
deren Bestimmung es ist, den laufenden Lebensunterhalt zu sichern. Auch das von dem Sozialgericht in Bezug
genommene Kontoguthaben des Klägers rechtfertigt keine andere Behandlung, weil dieses nach Aktenlage zuletzt
(am 16. Februar 2008) 43,17 Euro betragen hat und damit nicht ausreicht, um auch nur in dem streitigen Zeitraum die
Differenz zwischen dem tatsächlichen Bedarf nach dem SGB II und den vom Antragsgegner gewährten
Unterstützungsleistungen zu decken. Auf die Verwertung des neu angeschafften Kraftfahrzeuges darf der
Antragsteller nicht verwiesen werden, weil es sich insoweit nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II um Schonvermögen
handelt.
Nach alledem war auf die Beschwerde des Antragstellers hin der Beschluss des Sozialgerichts aufzuheben und die
beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).