Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 24.05.2007

LSG Berlin-Brandenburg: ddr, gerichtshof der europäischen gemeinschaften, deutsche demokratische republik, einmalige abfindung, soziale sicherheit, abkommen, altersrente, regierung, sozialversicherung

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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 3.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 3 R 985/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 45 SGB 1, § 44 SGB 10, EWGV
1408/71, EWGV 574/72
Griechenland; DDR; zwischenstaatliches Abkommen; Antrag;
Verjährung
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Mai 2007
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet der Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten einen früheren Beginn ihrer Altersrente.
Die Klägerin wurde 1934 geboren und ist griechische Staatsangehörige. Sie lebte ab
1950 in der DDR. Ausweislich ihres Sozialversicherungsausweises legte die Klägerin die
Versicherungszeit vom 05. Dezember 1950 bis zum 30. September 1977 zunächst als
Feinmechanikerlehrling, dann als Studierende und schließlich als Ingenieurin der
Fachrichtung Fernmeldegerätebau zurück. Danach verzog sie zurück nach Griechenland.
Die Klägerin legte dort vom 01. Oktober 1977 bis zum 28. Februar 1995 197 Monate
Pflichtbeitragszeiten zurück. Beim dortigen Versicherungsträger beantragte sie am 03.
März 1995 unter Angabe ihrer in der DDR zurückgelegten Beitragszeiten eine
Altersrente, welche ihr mit Bescheid vom 13. Juli 1995 unter Berücksichtigung ihrer
griechischen Beitragszeiten und von in der Zeit vom 05. Dezember 1950 bis zum 30.
September 1977 in der DDR zurückgelegten 8.020 Arbeitstagen gewährt wurde.
Die Klägerin stellte am 13. April 2004 bei der Beklagten einen Rentenantrag. Die
Beklagte gewährte ihr mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 unter Zugrundelegung der
Beitragszeiten vom 05. Dezember 1950 bis zum 30. September 1977 ab 01. April 2004
Regelaltersrente in Höhe von 759,79 € monatlich. Mit am 15. Februar 2005 bei der
Beklagten eingegangenem Schreiben der Klägerin vom 11. Februar 2005 bat diese um
Überprüfung des Bescheids vom 21. Dezember 2004. Sie führte zur Begründung im
Wesentlichen aus, dass die Rentenleistung gemäß den Verordnungen (VO) (EWG) Nr.
1408/71 und 574/72 mit dem Datum des Rentenantrags beginnen müsse, welchen die
Klägerin in Griechenland gestellt habe. Nachdem die Beklagte sich zunächst mit
Schreiben vom 23. Februar 2005 geweigert hatte, die Klägerin demgegenüber auf ihrem
Begehren unter Vorlage weiterer Unterlagen des griechischen
Rentenversicherungsträgers bestanden hatte, erließ die Beklagte unter dem 25. Mai
2005 einen Rentenbescheid, in welchem es wörtlich heißt:
Die Rentenhöhe wurde ab 01. Juni 2005 auf 596,80 € und die Nachzahlung für die Zeit
vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Mai 2005 auf 27.414,35 € bestimmt. Die Beklagte
führte unter Hinweis auf § 44 Abs. 4 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X)
zur Begründung aus, dass die höhere Leistung längstens für einen Zeitraum von bis zu
vier Jahren vor der Rücknahme des Bescheids erbracht werde. Die Klägerin erhob am 22.
Juni 2005 unter anderem auch bezüglich der neu festgesetzten Rentenhöhe
Widerspruch. Die Beklagte wies den Widerspruch, „soweit ihm nicht durch Bescheid vom
25.05.2005 abgeholfen worden ist“, mit Widerspruchsbescheid vom 08. August 2005
zurück. Sie führte zur Begründung aus, dass sie das Begehren der Klägerin dahin
verstehe, dass sie einen früheren Rentenbeginn für die Regelaltersrente in Deutschland
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verstehe, dass sie einen früheren Rentenbeginn für die Regelaltersrente in Deutschland
entsprechend dem griechischen Leistungsantrag vom 03. März 1995 bewirken wolle. Der
griechische Leistungsantrag wirke gemäß Art. 36 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 574/72 auch für
die deutsche gesetzliche Rentenversicherung. Dass die griechische Seite damals das
zwischenstaatliche Verfahren nicht eingeleitet habe, nehme dem Antrag nicht diese
Wirkung. Allerdings sei das Verfahren nicht mehr als offen anzusehen; Rechte könnten
aus dem Antrag vom 03. März 1995 nicht mehr hergeleitet werden. Denn bei
gemeinschaftsrechtskonformer Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens hätte der
auf eine deutsche Rentenleistung gerichtete Antrag vom 03. März 1995 wegen des
zwischenstaatlichen Abkommens zwischen der DDR und Griechenland vom 06. Juli 1984
negativ beschieden werden müssen.
Die Klägerin hat ihr Begehren, für den Rentenbeginn auf den Antrag vom 03. März 1995
abzustellen, mit der am 13. September 2005 zum Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen
Klage weiterverfolgt. Sie hat an ihrem vorprozessualen Vorbringen festgehalten und
überdies ausgeführt, dass der Antrag vom 03. März 1995 noch nicht verbraucht sei, weil
das zwischenstaatliche Verfahren gemäß Art. 36 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 574/72 nicht
eingeleitet worden sei. Dem stünden das zwischenstaatliche Abkommen vom 06. Juli
1984 und das Protokoll der von der Bundesregierung durchgeführten Konsultationen
vom 07. Oktober 1991 nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.
September 1999 – B 5 RJ 36/99 R – nicht entgegen. Vielmehr sei das zwischenstaatliche
Abkommen mit dem Untergang der DDR erloschen. Dies könne sicherlich einen
doppelten Rentenbezug zur Folge haben, welcher jedoch jederzeit durch die Änderung
des nationalen Rechts vermieden werden könne. Die Beklagte ist der Klage mit dem
Vorbringen entgegen getreten, dass sich aus der Klagebegründung keine andere
Beurteilung des Sachverhalts ergebe. Es sei bei Durchsicht der Verwaltungsakten
lediglich festgestellt worden, dass im Rentenbescheid vom 25. Mai 2005 ein
unzutreffendes Antragsdatum angegeben worden sei. Nach wie vor sei zutreffend davon
auszugehen, dass der Rentenantrag vom 03. März 1995 verbraucht sei. Der griechische
Rentenversicherungsträger sei nach damaliger Rechtslage nicht verpflichtet gewesen,
das zwischenstaatliche Verfahren nach den VOen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72
einzuleiten, weil die in der DDR zurückgelegten Zeiten in die griechische
Versicherungslast gefallen seien. Soweit das BSG zur Auffassung gelangt sei, dass die
Vereinbarung vom 06. Juli 1984 und das Protokoll der von der Bundesregierung
durchgeführten Konsultationen vom 07. Oktober 1991 bei Rentenansprüchen zumindest
vor dem 01. Januar 1996 der Berücksichtigung von Beitragszeiten nach § 248 des
Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) nicht entgegenstünden, hätten sich die
deutschen Rentenversicherungsträger zwar dieser Auffassung angeschlossen, was aber
nicht dazu führe, dass frühere Anträge nach Art. 36 VO (EWG) Nr. 574/72 wieder
auflebten. Aus der Sicht im Jahr 1995, als die Zeiten der Tätigkeit in der DDR von den
Rentenversicherungsträgern als unter griechische Versicherungslast fallend betrachtet
worden seien, hätten die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorgelegen, weil sie für die
deutsche Anspruchsprüfung nicht existent gewesen seien. Vielmehr hätte die Klägerin
einen Überprüfungsantrag stellen müssen, was sie erst am 13. April 2004 getan habe,
so dass die Leistungen gemäß § 44 Abs. 4 SGB X längstens für vier Jahre rückwirkend zu
erbringen gewesen seien. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
Altersrente für Frauen gemäß § 39 SGB VI a.F. hätten indes im März 1995 vorgelegen.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 24. Mai 2007 unter Abänderung des Bescheids
vom 21. Dezember 2004 in der Fassung des Bescheids vom 25. Mai 2005 und des
Widerspruchsbescheids vom 08. August 2005 verurteilt, der Klägerin auf den Antrag vom
03. März 1995 ab dem 01. März 1995 Altersrente für Frauen zu gewähren. Der Anspruch
folge aus § 39 SGB VI a.F. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien im März
1995 erfüllt gewesen, nachdem die Klägerin am 17. Januar 1934 das
60. Lebensjahr vollendet, nach Vollendung des 40. Lebensjahrs mehr als zehn Jahre
Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt gehabt habe.
Die in Griechenland zurückgelegten Zeiten seien gemäß Art. 45 VO (EWG) Nr. 1408/71
als Pflichtbeitragszeiten anzuerkennen. Die in der DDR zurückgelegten 234 Monate, in
welchen die Klägerin in der DDR beschäftigt gewesen sei und Beiträge zur Staatlichen
Versicherung der DDR gezahlt habe, seien gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten im Sinne
von § 248 SGB VI. Dem stünden das zwischenstaatliche Abkommen vom 06. Juli 1984
und das Protokoll der von der Bundesregierung durchgeführten Konsultationen vom 07.
Oktober 1991 nach dem oben genannten Urteil des BSG nicht entgegen. Die Rente sei
gemäß § 99 SGB VI ab dem 01. März 1995, mithin ab dem Kalendermonat der
Rentenantragstellung zu gewähren. Nach Art. 39 Abs. 4 VO (EWG) Nr.
574/72 habe ein beim Rentenversicherungsträger eines Mitgliedstaates gestellter
Leistungsantrag zur Folge, dass die Leistungen gleichzeitig nach den Rechtsvorschriften
aller beteiligten Mitgliedstaaten, deren Voraussetzungen der Antragsteller erfülle,
festzustellen seien. Unerheblich sei, ob der griechische Rentenversicherungsträger das
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festzustellen seien. Unerheblich sei, ob der griechische Rentenversicherungsträger das
zwischenstaatliche Verfahren eingeleitet habe. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei
der Antrag auch nicht verbraucht. Zwar sei nach der damaligen rechtlichen Bewertung
im Jahre 1995 der griechische Rentenversicherungsträger Träger der Versicherungslast
gewesen. Das BSG habe jedoch in der vorzitierten Entscheidung zutreffend ausgeführt,
dass diese rechtliche Bewertung nicht richtig gewesen sei, sondern es sich auch um
Pflichtbeitragszeiten gleichgestellte Zeiten nach dem SGB VI handele, so dass das
Verfahren hätte eingeleitet werden müssen. Wenn hiernach der Antrag noch offen sei,
könne der neue Antrag aus dem Jahre 2004 nicht als Überprüfungsantrag angesehen
werden, denn es habe keine Entscheidung existiert, die hätte zurückgenommen werden
können. Der erneuten Antragstellung bei der Beklagten komme nur die Rechtsqualität
einer Erinnerung bezogen auf den ursprünglichen Antrag zu. Hiernach sei die Beklagte
nicht in analoger Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X berechtigt, ausgehend vom bei ihr
gestellten Antrag die Rente lediglich rückwirkend für vier Jahre zu gewähren. Der
Anspruch der Klägerin sei auch nicht nach § 45 Abs. 1 SGB X in der bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Fassung verjährt, weil die Verjährung durch den schriftlichen
Antrag vom 03. März 1995 gemäß § 45 Abs. 3 S. 1 SGB X unterbrochen worden sei.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 20. Juni 2007 zugestellte Urteil am 12. Juli 2007
Berufung eingelegt. Sie hat ihr erstinstanzliches Vorbringen vertieft.
Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Mai 2007 aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Die Klägerin stellt keinen Antrag.
Sie äußert sich zur Berufung der Beklagten nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird
auf die Gerichtsakte und beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, welche
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen und inhaltlich Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das SG hat der Klage zu Recht
stattgegeben. Die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Rentenanspruch bereits
ab 01. März 1995. Hierzu wird zunächst gemäß § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, weil die
Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als
unbegründet zurückzuweisen ist. Ergänzend hervorzuheben ist, dass sich der Senat wie
das SG in der angefochtenen Entscheidung der Rechtsprechung des BSG anschließt, aus
welcher folgt, dass die in der DDR erworbenen Pflichtbeitragszeiten für den deutschen
Rentenanspruch zu berücksichtigen sind (I.), der Antrag vom 03. März 1995 in der Tat
noch nicht verbraucht (II.) und der Anspruch auf einen früheren Rentenbeginn auch nicht
verjährt ist (III.).
I.
Der Berücksichtigung der in der DDR erworbenen Pflichtbeitragszeiten steht das
zwischenstaatliche Abkommen zwischen der DDR und Griechenland vom 06. Juli 1984
nicht entgegen (BSG, a.a.O., Rn. 13 ff.), welches unter anderem folgenden Wortlaut hat:
„Artikel 1 Die in dieser Vereinbarung verwendeten Begriffe haben folgende
Bedeutung: a) Rückkehrer Personen griechischer Abstammung, die vom 1. Januar 1947
an und danach ihren Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik genommen
haben, sowie auch deren Familienangehörige, und aus der Deutschen Demokratischen
Republik unmittelbar nach Griechenland mit dem Ziel des ständigen Aufenthalts
zurückgekehrt sind oder noch zurückkehren werden, b) in der Deutschen
Demokratischen Republik geleistete Arbeitsjahre Zeiten, in denen Rückkehrer in der
Deutschen Demokratischen Republik eine versicherungspflichtige Tätigkeit entsprechend
den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübt haben, c)
Rente eine Versorgung durch den zuständigen Träger der Sozialversicherung
entsprechend den für ihn geltenden Bestimmungen des Rentenrechts.
Artikel 2 (1) Diese Vereinbarung regelt die Rentenfragen der Rückkehrer. (2) Die
Deutsche Demokratische Republik gewährt der Griechischen Republik eine einmalige
Abfindung für die in der Deutschen Demokratischen Republik geleisteten Arbeitsjahre
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Abfindung für die in der Deutschen Demokratischen Republik geleisteten Arbeitsjahre
der Rückkehrer als Grundlage für die Gewährung von Renten durch die griechische Seite.
(3) Die griechische Seite gewährt Rückkehrern Renten entsprechend den griechischen
Rechtsvorschriften für die Sozialversicherung und berücksichtigt dabei die in der
Deutschen Demokratischen Republik geleisteten Arbeitsjahre wie in Griechenland
erworbene Versicherungszeiten.“
Die Bundesrepublik ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, welcher sich der
Senat anschließt, nicht Rechtsnachfolgerin der mit dem Wirksamwerden der
Beitrittserklärung gemäß Art. 23 des Grundgesetzes (GG) a.F. als Staats- und
Völkerrechtssubjekt vollständig und ersatzlos untergegangenen DDR geworden. Mit dem
Untergang der DDR mit Ablauf des 02. Oktober 1990 sind die von ihr geschlossenen
völkerrechtlichen Verträge grundsätzlich und so auch das Abkommen vom 06. Juli 1984
erloschen (etwa BSG, a.a.O., Rn. 22 ff.). Insbesondere gilt die Vereinbarung vom 06. Juli
1984 nicht unter dem Gesichtspunkt einer Zuordnung zur Kategorie der beiderseitig
erfüllten Austauschverträge im Sinne von völkerrechtlichen Verträgen fort, bei denen
Leistung und Gegenleistung bereits erbracht sind, die also einen in der Vergangenheit
bereits abgeschlossenen Sachverhalt betreffen, oder im Sinne von Verträgen, bei denen
der untergegangene Staat seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat und der
Anspruch auf die Gegenleistung mit dessen Staatsvermögen auf den Nachfolgestaat
übergegangen ist (BSG, a.a.O., Rn. 24).
Der Einigungsvertrag (EV) ändert an diesem völkerrechtlichen Befund nichts. Art. 12 EV,
der sich mit den völkerrechtlichen Verträgen der DDR befasst, sieht vor, dass diese im
Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands unter den Gesichtspunkten des
Vertrauensschutzes, der Interessenlage der beteiligten Staaten und der vertraglichen
Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland sowie nach den Prinzipien einer
freiheitlichen, demokratischen und rechtsstaatlichen Grundordnung unter Beachtung der
Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaften mit den Vertragspartnern der
Deutschen Demokratischen Republik zu erörtern sind, um ihre Fortgeltung, Anpassung
oder ihr Erlöschen zu regeln beziehungsweise festzustellen (Absatz 1), und dass das
vereinte Deutschland seine Haltung zum Übergang völkerrechtlicher Verträge der DDR
nach Konsultationen mit den jeweiligen Vertragspartnern und mit den Europäischen
Gemeinschaften, soweit deren Zuständigkeiten berührt sind, festlegt (Absatz 2). Daraus,
dass Art. 12 EV das völkerrechtliche Schicksal der von der DDR abgeschlossenen
Verträge und Vereinbarungen bis zum Abschluss der Konsultationen und einer Klärung
der Haltung der Bundesrepublik Deutschland quasi in der Schwebe ließ, resultiert nicht
deren weitere vorübergehende Anwendung (ständige Rechtsprechung des BSG, etwa
a.a.O., Rn. 29 m.w.N.).
Das Ergebnis der von der Bundesregierung nach Art. 12 EV hinsichtlich der Vereinbarung
vom 06. Juli 1984 durchgeführten Konsultationen ist zum einen der Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der DDR mit Griechenland vom 04.
Juni 1992 (BGBl. II 435) zu entnehmen. Die Vereinbarung vom 06. Juli 1984 ist dort unter
Punkt 9 als eine Übereinkunft aufgeführt, für welche die Bundesregierung „aufgrund der
in Art. 12 des Einigungsvertrags ... vorgesehenen Konsultationen festgestellt“ hat, dass
sie „mit der Herstellung der deutschen Einheit am 03. Oktober 1990 erloschen“ ist. Zum
anderen ist das Konsultationsergebnis in dem Protokoll vom 07. Oktober 1991
niedergelegt, dessen Inhalt sich aus einem an den Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger gerichteten Schreiben des Bundesministers für Arbeit und
Sozialordnung (BMA) vom 19. November 1991 (VIIa2-65100) ergibt (BSG, a.a.O., Rn.
31). Die getroffenen Vereinbarungen sind darin wie folgt enthalten:
„... Die Vereinbarung, die zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Griechischen Republik über die
Regelung von Rentenfragen am 6. Juli 1984 geschlossen wurde, war am 4. und 7.
Oktober 1991 Gegenstand von Besprechungen zwischen Vertretern der Regierung der
Republik Griechenland und Deutschlands. Die Besprechungen fanden auf Wunsch der
griechischen Regierung und Empfehlung der Verwaltungskommission für soziale
Sicherheit der Wanderarbeitnehmer sowie in Übereinstimmung mit Art 12 des Vertrags
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
über die Herstellung der Einheit Deutschlands statt. Die Delegationen vereinbarten
dabei folgendes:
1. Die Vereinbarung vom 6. Juli 1984 gilt für alle Personen, die bis zum 2. Oktober
1990 unmittelbar aus der Deutschen Demokratischen Republik in die Republik
Griechenland zurückgekehrt sind. Die in der Deutschen Demokratischen Republik
zurückgelegten Versicherungszeiten dieser zurückgekehrten Personen gelten als mit der
Rückkehr nach Griechenland in die Versicherungslast der griechischen
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Rückkehr nach Griechenland in die Versicherungslast der griechischen
Sozialversicherung übergegangen. ...
4. Beide Delegationen vereinbaren, die in diesem Protokoll vom 7. Oktober 1991
getroffenen Vereinbarungen in den Anhang III der Verordnung (EWG) 408/71 zu
übernehmen.“
Wesentlicher Inhalt des Protokolls vom 07. Oktober 1991 ist eine
Versicherungslastregelung für diejenigen Personen, die bis zum 02. Oktober 1990 aus
der DDR nach Griechenland zurückgekehrt sind, mit der Folge, dass Ansprüche und
Anwartschaften aufgrund der davon betroffenen Zeiten nur noch gegenüber demjenigen
Versicherungsträger bestehen, auf den die Versicherungslast übergeht. Zwar fiele die
Klägerin unter den so eingegrenzten Personenkreis. Gleichwohl steht dies dem geltend
gemachten Anspruch nicht entgegen, weil es für den Vorrang des Protokolls vom 07.
Oktober 1991 als Regel des zwischenstaatlichen Rechts im Sinne von § 30 Abs. 2 SGB I
an dem für einen völkerrechtlichen Vertrag erforderlichen innerstaatlichen
Anwendungsbefehl mangelt (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 39 ff.). Soweit die innerstaatliche
Wirkung von Völkerrecht nicht schon unmittelbar durch das Grundgesetz festgelegt ist
(Art. 25 Satz 1 GG) oder es sich um Normen überstaatlicher Institutionen handelt, denen
die Bundesrepublik Hoheitsrechte übertragen hat (Art. 23 Abs. 1 S. 2, Art. 24 Abs. 1
GG), bedarf es bei völkerrechtlichen Verträgen, die sich auf Gegenstände der
Bundesgesetzgebung beziehen und unmittelbar Rechte und Pflichten für die Bürger
begründen, im Einzelfall der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die
Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in Form eines Bundesgesetzes (Art.
59 Abs. 2 S. 1 GG). Das Protokoll vom 07. Oktober 1991 enthält mit der Vereinbarung
eines Übergangs der Versicherungslast für in der Sozialversicherung der DDR
zurückgelegte Beitragszeiten Abweichungen gegenüber dem Recht der gesetzlichen
Rentenversicherung und betrifft damit einen Gegenstand der Bundesgesetzgebung
gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG. Zum Protokoll vom 07. Oktober 1991 wurde kein
bundesdeutsches Zustimmungsgesetz erlassen. Ebenso wenig ist Recht der DDR
feststellbar, durch das die Vereinbarung vom 06. Juli 1984 umgesetzt wurde und das
aufgrund eines bundesdeutschen Anwendungsbefehls weitergälte (BSG, a.a.O., Rn. 40
ff.).
Dies zugrunde gelegt überzeugt insbesondere das Vorbringen der Beklagten nicht,
wonach im Jahre 1995 die Beklagte zwingend den Antrag aus Griechenland hätte negativ
bescheiden müssen, weil kein Anspruch auf eine deutsche Rente bestanden habe.
Vielmehr hätte die Beklagte bereits damals der Klägerin unter Zugrundelegung der in
der DDR zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten die Rente gewähren müssen, wie das BSG
in der vorzitierten Entscheidung unmissverständlich ausführt.
II.
Der Antrag vom 03. März 1995 war nicht verbraucht. Der klägerische Anspruch ist mithin
nicht an den aus § 44 SGB X folgenden Maßstäben zu messen; insbesondere besteht
der Anspruch nicht gemäß § 44 Abs. 4 SGB X nur rückwirkend für vier Jahre.
Zum Einen legte die Beklagte selbst nach dem Wortlaut des Verfügungssatzes des
Bescheids vom 25. Mai 2005 den Antrag vom 03. März 1995 – erstmals - ihrer
Altersrentengewährung zugrunde. Diesem Bescheidbestandteil kommt unter
Zugrundelegung eines verobjektivierten Empfängerhorizonts in der Person der Klägerin
der nach § 31 S. 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) erforderliche
Regelungscharakter zu; denn gerade die Aufnahme des Antragsdatums in den
Verfügungssatz vermittelt einen entsprechenden erforderlichen rechtlichen
Bindungswillen. Da die Klägerin eben diesen Bescheidbestandteil nicht angefochten hat,
erwuchs er in Bestandskraft.
Dass der Antrag vom 03. März 1995 noch offen ist, folgt im Übrigen auch aus Art. 44
Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71, wonach, wenn die betreffende Person die Feststellung der
Leistungen beantragt, das Feststellungsverfahren hinsichtlich aller Rechtsvorschriften
eingeleitet wird, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen galten. Art. 36 Abs. 4 VO
(EWG) Nr. 574/72 führt hierzu aus, dass ein beim Träger eines Mitgliedstaates gestellter
Antrag zur Folge hat, dass die Leistungen gleichzeitig nach den Rechtsvorschriften aller
beteiligten Mitgliedstaaten, deren Voraussetzungen der Antragsteller erfüllt, festgestellt
werden. Hieraus folgt wiederum, dass die Leistungen gleichzeitig festgestellt werden,
sobald ein Antrag an den Träger eines Mitgliedstaates gerichtet wird, wobei der Tag des
Eingangs dieses Antrags für alle betroffenen Träger den Bezugszeitpunkt für die
Einleitung des Verfahrens der Feststellung der Leistungen darstellt (Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften , Urteil vom 24. Oktober 1996, Rechtssache
Picard – C-335/95 -, zitiert nach juris Abs. 20). Hieran gemessen lag mit dem Antrag
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Picard – C-335/95 -, zitiert nach juris Abs. 20). Hieran gemessen lag mit dem Antrag
vom 03. März 1995 nach wie vor ein bescheidungsfähiger Antrag vor. Die Beklagte selbst
stellt die vorstehende Rechtsprechung des EuGH nicht in Frage, indem sie die
verfahrensrechtliche Bedeutung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften betont.
Gerade hieraus folgt allerdings auch, dass die – rein verfahrensrechtlich zu
beantwortende – Frage, ob der frühere Antrag noch bescheidungsfähig ist, sich erst
recht nicht unter Hinweis darauf abtun lässt, dass im Zeitpunkt der
Rentenantragstellung am 03. März 1995 nur Zeiten in der ehemaligen DDR vorgelegen
hätten, welche in die Versicherungslast Griechenlands gefallen seien.
III.
Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Es fehlt schon an einer ausdrücklichen Einrede der
Beklagten, auf welche hin die Verjährung erst beachtlich ist (etwa Klose, in: Jahn,
Sozialgesetzbuch für die Praxis, 213. Ergänzungslieferung Stand 2010, SGB I § 45 Rn. 8).
Davon abgesehen läge in der Tat, wie bereits das SG in der angefochtenen Entscheidung
zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 45 Abs. 3 SGB I eine Verjährungsunterbrechung vor.
Insbesondere kommt nach den obigen Ausführungen zu II auch dem beim
Versicherungsträger eines anderen Mitgliedstaates gestellten Rentenantrag aus
gemeinschaftsrechtlichen Gründen die unterbrechende Wirkung zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Die Revision ist mangels Revisionszulassungsgrunds im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1
oder 2 SGG nicht zuzulassen.
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