Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 07.06.2006

LSG Berlin und Brandenburg: krankengeld, arbeitsunfähigkeit, rücknahme, verwaltungsakt, behandlung, sicherheit, beweislast, unternehmen, bandläsion, facharzt

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 07.06.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 75 KR 443/97
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 9 KR 55/99 W01
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. März 1999 und die Bescheide der
Beklagten vom 27. Juni 1996 sowie vom 21. August 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli
1997 aufgehoben. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für den gesamten Rechtsstreit zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen Bescheide, mit denen die Beklagte unter gleichzeitiger Aufhebung entsprechender
Bewilligungsentscheidungen von ihm Krankengeld in Höhe von 15.477,09 DM für die Zeit vom 16. bis zum 21.
Dezember 1995, 30. Dezember 1995 bis zum 8. Januar 1996 und vom 9. Februar bis zum 11. Juni 1996
zurückfordert.
Der 1964 geborene Kläger war aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 9. Dezember 1994 für seinen Arbeitgeber Dr. H
als Vorarbeiter/Bau beschäftigt und wurde bei der Sanierung von Altbauten eingesetzt. Nachdem er – bedingt durch
einen im Sommer 1995 erlittenen Sportunfall – wegen orthopädischer Leiden bereits bis zum 8. Dezember 1995
arbeitsunfähig gewesen war, stellte der Arzt Z für die Zeit vom 14. bis zum 21. Dezember 1995 erneut das Bestehen
von Arbeitsunfähigkeit wegen Restbeschwerden nach OSG-Bandläsion fest. Für die Zeit vom 29. Dezember 1995 bis
zum 24. Juni 1996 bescheinigte der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. G das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit, weil
bei dem Kläger eine Konfliktsituation mit depressiver Entwicklung bestehe. Aufgrund dieser Bescheinigungen
gewährte die Beklagte dem Kläger Krankengeld für die Zeit vom 9. Februar bis zum 11. Juni 1996 in Höhe von
insgesamt 13.742,08 DM netto. Hierbei ging sie davon aus, dass der Kläger für die davor liegenden Zeiträume
Entgeltfortzahlungen von seinem Arbeitgeber erhalten hätte, was jedoch nicht den Tatsachen entsprach.
Nachdem der Kläger am 4. April 1996 einen Untersuchungstermin bei dem Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung e. V. (MDK) nicht wahrgenommen hatte, lud die Beklagte den Kläger erneut zu einer
sozialmedizinischen Begutachtung beim MDK ein. Im Rahmen der am 24. April 1996 durchgeführten Untersuchung
stellte der für den MDK tätige Facharzt für Chirurgie K fest, dass der Kläger einen ausgeprägt depressiven Eindruck
mache, und empfahl, ihn nochmals in der Facharztzentrale – Abteilung Neurologie – begutachten zu lassen. Noch
bevor sich der Kläger dort vorstellen konnte, wurde die Beklagte von dem Steuerberaterbüro des Arbeitgebers
telefonisch davon unterrichtet, dass das Beschäftigungsverhältnis schon seit dem 8. Dezember 1995 nicht mehr
bestehe. Die Beklagte stellte daraufhin die Zahlung von Krankengeld über den 11. Juni 1996 hinaus ein und hob mit
ihrem Bescheid vom 27. Juni 1996 die früheren Bescheide über die Bewilligung von Krankengeld für die Zeit vom 9.
Februar bis zum 11. Juni 1996 auf. Zugleich teilte sie dem Kläger mit, dass er mit Rücksicht auf die Beendigung
seines Beschäftigungsverhältnisses zum 8. Dezember 1995 Krankengeld allein für die Zeit vom 30. Dezember 1995
bis zum 8. Januar 1996 im Rahmen des nachgehenden Versicherungsschutzes in Höhe von 1.127,18 DM netto
beanspruchen könne, und forderte die sich hiernach ergebende Überzahlung in Höhe von 12.614,90 DM zurück.
Im Laufe des sich hieran anschließenden Widerspruchsverfahrens überreichte der Kläger eine Arbeitsbescheinigung
vom 15. Juli 1996, auf der sich die Unterschrift von Dr. H befindet. Diese Unterschrift wurde im Rahmen eines
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens (Az: 51 Js 703/98) kriminaltechnisch auf ihre Echtheit untersucht und
im Ergebnis als mit hoher Wahrscheinlichkeit von Dr. H stammend beurteilt. In der Arbeitsbescheinigung heißt es, der
Kläger sei in der Zeit vom 15. November 1994 bis zum 30. Juni 1996 im Unternehmen von Dr. H beschäftigt gewesen.
Die Beklagte trat daraufhin in weitere Ermittlungen ein. In deren Folge wurde sie durch das Steuerberaterbüro des
Arbeitgebers zunächst telefonisch sowie mit einer sog. Verdienstbescheinigung zur Berechnung von Krankengeld
später auch schriftlich darüber informiert, dass das Beschäftigungsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers vom
15. Oktober 1995 bereits zum 15. November 1995 aufgelöst worden sei. Dieser Mitteilung entsprechend wurde der
Kläger im August 1996 rückwirkend zum 15. November 1995 bei der Beklagten abgemeldet. Die Beklagte, die mit
ihren Bescheiden vom 16. August 1996 zwischenzeitlich festgestellt hatte, dass die aus den Arbeitsunfähigkeitsfällen
vom 14. und 29. Dezember 1995 resultierenden Krankengeldansprüche des Klägers mit dem 8. Januar 1996 enden
würden, erließ daraufhin unter dem 21. August 1996 einen neuen Bescheid. Mit diesem Bescheid erklärte sie den
Bescheid vom 27. Juni 1996 für hinfällig und teilte dem Kläger unter erneuter Aufhebung der Bescheide über die
Bewilligung von Krankengeld für die Zeit vom 9. Februar bis zum 11. Juni 1996 mit, dass ihm Krankengeld nur vom
15. bis zum 21. Dezember 1995 in Höhe von 760,76 DM netto und vom 30. Dezember 1995 bis zum 8. Januar 1996 in
Höhe von 1.083,84 DM netto zustehe; die sich hiernach ergebende Überzahlung in Höhe von 11.897,48 DM sei von
ihm zu erstatten.
Mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 1997 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers schließlich als
unbegründet zurück und teilte mit: Da das Beschäftigungsverhältnis zum 15. November 1995 beendet worden sei,
stehe dem Kläger im Wege des nachgehenden Versicherungsschutzes nur für den 15. Dezember 1995 Krankengeld
zu. Für die restliche Zeit vom 16. bis zum 21. Dezember 1995 und vom 30. Dezember 1995 bis zum 11. Juni 1996 sei
das Krankengeld zu Unrecht gewährt worden. Die insoweit zugrunde liegenden Bewilligungs-bescheide könnten keinen
Bestand haben, weil sich der Kläger weder auf Vertrauensschutz noch auf Ermessensgesichtspunkte berufen könne,
die gegen eine Aufhebung dieser Bescheide sprechen würden. Der hiernach überzahlte Betrag in Höhe von 15.477,09
DM netto sei von ihm zu erstatten.
Mit seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht: Wie sich insbesondere aus der
Arbeitsbescheinigung vom 15. Juli 1996 ergebe, sei er vom 15. November 1994 bis zum 30. Juni 1996 "offiziell" bei
Dr. H beschäftigt gewesen. In der Zeit davor und danach habe er für diesen hingegen "inoffiziell" (schwarz) gearbeitet.
Auch während der hier strittigen Krankheitszeiten habe er – ohne hierfür ein Entgelt erhalten zu haben – für Dr. H
tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht, die etwa 70 bis 80 % seiner sonstigen Arbeitsleistungen ausgemacht hätten.
Er habe sich seinerzeit krankschreiben lassen müssen, damit sein Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge hätte
sparen können.
Das Sozialgericht hat Dr. H, dessen Steuerberater S sowie C K, einen Arbeitskollegen des Klägers, als Zeugen
vernommen. Des Weiteren hat es ein Schreiben des nicht zum Verhandlungstermin erschienenen Zeugen Ü K, eines
weiteren Arbeitskollegen des Klägers, vom 22. Februar 1999 zu den Akten genommen und den Kläger persönlich
angehört.
Mit Urteil vom 26. März 1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide seien im Ergebnis rechtmäßig. Die Krankengeldbewilligungsbescheide
hätten für die Zeit ab dem 16. Dezember 1995 aufgehoben werden dürfen. Denn der Kläger habe in dieser Zeit keinen
Anspruch auf Krankengeld gehabt. Nach einer Gesamtwürdigung der vorhandenen Unterlagen, der Zeugenaussagen
und der eigenen Einlassung des Klägers lasse sich zwar nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass das
Beschäftigungsverhältnis bereits zum 15. November 1995 beendet worden sei. Der Kläger sei jedoch im streitigen
Zeitraum nicht arbeitsunfähig gewesen. Nach seinem eigenen Vortrag, der durch den Zeugen C K bestätigt worden
sei, habe er nämlich in dem gesamten Zeitraum zu 70 bis 80 % tatsächlich gearbeitet. Dass dies auf Kosten seiner
Gesundheit geschehen sein könnte, lasse sich nicht feststellen. Dies folge insbesondere nicht aus den
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Arztes Dr. G, weil sie nur Indizien für die Arbeitsunfähigkeit eines
Versicherten darstellten, an die weder die Beklagte noch das Gericht gebunden seien. Auf
Vertrauensschutzgesichtspunkte könne sich der Kläger nicht berufen. Ermessenfehler seien der Beklagten nicht
unterlaufen und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Rücknahme der Bewilligungsbescheide lägen vor. Der
Anspruch auf Erstattung der überzahlten Krankengeld-leistungen greife damit durch.
Gegen dieses ihm am 7. Juni 1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. Juni 1999 Berufung eingelegt. Zur
Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts habe er während der
streitigen Zeiträume Anspruch auf Krankengeld gehabt. Denn er habe nicht nur in einem abhängigen
Beschäftigungsverhältnis gestanden, sondern sei auch arbeitsunfähig gewesen, was sich aus den
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ergebe. Etwaige Zweifel an deren Richtigkeit seien durch eine Vernehmung des
behandelnden Arztes Dr. G und des für den MDK tätigen Arztes K als Zeugen zu klären, deren Vernehmung er
hilfsweise beantrage.
Das Landessozialgericht hat die Berufung mit seinem Urteil vom 11. Oktober 2000 zurückgewiesen und zur
Begründung ausgeführt: Es sei zwar nicht feststellbar, dass die Beschäftigung tatsächlich nur bis zum 15. November
1995 gedauert habe. Ein Krankengeldanspruch habe aber deswegen nicht bestanden, weil der Kläger nicht
arbeitsunfähig gewesen sei. Die gegenteilige ärztliche Beurteilung, die zur Krankschreibung geführt habe, sei durch
die tatsächliche Arbeitsleistung über einen Zeitraum von annähernd einem halben Jahr widerlegt. Einer Vernehmung
der Ärzte Dr. G und K bedürfe es nicht.
Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundessozialgericht die Revision
zugelassen und das Urteil des Landessozialgerichts im anschließenden Revisionsverfahren mit seinem Urteil vom 9.
Oktober 2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Ver-handlung und Entscheidung an das Landessozialgericht
zurückverwiesen, weil die Ärzte Dr. G und K hätten vernommen werden müssen.
Nach Durchführung der vom Bundessozialgericht für erforderlich gehaltenen Vernehmung der vorgenannten Ärzte als
Zeugen in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 7. Juni 2006 zum Bestehen von Arbeitsunfähigkeit in der Zeit
von Dezember 1995 bis Juni 1996 beantragt der Kläger,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. März 1999 und die Bescheide der Beklagten vom 27. Juni 1996 und 21.
August 1996 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 1. Juli 1997 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die
Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschrift über die Sitzung des Senats vom 7. Juni 2006, die Akte des
Bundessozialgerichts B 1 KR 12/01 R, die Akte der Staatsanwaltschaft I bei dem Landgericht Berlin 51 Js 703/98
sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das Urteil des Sozialgerichts vom 26. März 1999 ist
unzutreffend. Die Bescheide der Beklagten vom 27. Juni 1996 und 21. August 1996 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 1997, von denen der Bescheid vom 21. August 1996 die Feststellungsbescheide
vom 16. August 1996 ersetzt, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für die vorgenannten Bescheide, mit denen die Beklagte bei sachgerechter Auslegung insbesondere
des Widerspruchsbescheides unter gleichzeitiger Aufhebung von insoweit zugrunde liegenden
Bewilligungsentscheidungen Krankengeld in Höhe von insgesamt 15.477,09 DM für die Zeit vom 16. bis zum 21.
Dezember 1995, 30. Dezember 1995 bis zum 8. Januar 1996 und vom 9. Februar bis zum 11. Juni 1996
zurückfordert, sind die §§ 45, 50 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Hiernach darf ein
Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender
Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4
des § 45 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden,
soweit er sich als rechtswidrig erweist (vgl. § 45 Abs. 1 SGB X). Bereits erbrachte Leistungen sind zu erstatten,
soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist (vgl. § 50 Abs. 1 SGB X).
Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen liegen hier nicht vor. Die Beklagte hat dem Kläger zwar für die drei
streitigen Zeiträume Krankengeld in Höhe von insgesamt 15.477,09 DM netto durch Verwaltungsakt gewährt. Denn für
die Zeit vom 9. Februar bis zum 11. Juni 1996 ist zumindest in der Auszahlung des Krankengeldes der Erlass eines
Bescheides im Sinne des § 31 SGB X zu sehen, mit dem die Beklagte dem Kläger Krankengeld in Höhe von
13.742,08 DM netto bewilligt hat. Ferner liegt für die beiden weiteren Zeiträume – unabhängig davon, ob der Kläger
das Krankengeld insoweit überhaupt erhalten hat – die Bewilligungsentscheidung in den Bescheiden vom 27. Juni
1996 und 21. August 1996, weil die Beklagte mit diesen Rücknahme- und Rückforderungsbescheiden dem Kläger
zugleich einen Anspruch auf Krankengeld für diese Zeiträume sowie den 15. Dezember 1995 in Höhe von zusammen
1.844,60 DM netto zuerkannt hat. Nach den Gesamtumständen des Falles lässt sich jedoch nicht feststellen, dass
die vorgenannten Bewilligungsbescheide für die streitigen Zeiträume rechtswidrig sind.
Rechtswidrig könnten die Bewilligungsbescheide im vorliegenden Fall nur dann sein, wenn die Voraussetzungen für
die Gewährung von Krankengeld für die streitigen Zeiträume nicht vorgelegen hätten. Dies wiederum wäre nur dann
der Fall, wenn der Kläger entweder mit Ablauf des 15. November 1995 nicht mehr bei Dr. H abhängig beschäftigt
gewesen sein sollte, weil er dann nach § 19 Abs. 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) nur noch
bis zum 15. Dezember 1995 einschließlich nachgehenden Versicherungsschutz hätte in Anspruch nehmen können,
oder wenn er während der streitigen Zeiträume nicht arbeitsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V gewesen
sein sollte. Beides ist hier nicht ersichtlich.
Unabhängig davon, ob das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei Dr. H mit dem 15. November 1995 beendet
worden ist oder nicht, ist die Frage der Arbeitsunfähigkeit im vorliegenden Fall danach zu beurteilen, ob der Kläger
während der hier streitigen Zeiträume gesundheitlich dazu in der Lage gewesen ist, die Arbeit eines Vorarbeiters/Bau
(konkret bei Dr. H oder abstrakt ihrer Art nach) zu verrichten. Letzteres ist nach Auffassung des Senates zu
verneinen. Hierbei folgt der Senat hinsichtlich des ersten Krankengeldbezugszeitraumes vom 16. bis zum 21.
Dezember 1995 der Einschätzung des Arztes Z, der dem Kläger wegen Restbeschwerden nach OSG-Bandläsion das
Bestehen von Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 14. bis zum 21. Dezember 1995 bescheinigt hat. Dass diese
Einschätzung fehlerhaft gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich, zumal der Kläger – bedingt durch einen im
Sommer 1995 erlittenen Sportunfall – wegen orthopädischer Leiden bereits zuvor bis zum 8. Dezember 1995
arbeitsunfähig gewesen ist.
Hinsichtlich des zweiten und des dritten Krankengeldbezugzeitraumes vom 30. Dezember 1995 bis zum 8. Januar
1996 und vom 9. Februar bis zum 11. Juni 1996 ergibt sich die Einschätzung des klägerischen Leistungsvermögens
zur Überzeugung des Senats demgegenüber nicht nur aus den seinerzeit von Dr. G ausgestellten
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, sondern vor allem aus den Aussagen dieses Arztes sowie den Aussagen des
Arztes K im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung durch den Senat. Hierbei zwingen die Ausführungen des
Zeugen K, der sich an die von ihm am 24. April 1996 für den MDK durchgeführte Begutachtung des Klägers nicht
mehr erinnern konnte, zwar noch nicht zu dem Schluss, dass der Kläger während der vorgenannten Zeiträume
arbeitsunfähig gewesen ist. Seine Ausführungen lassen jedoch – ebenso wie im Übrigen das Begutachtungsergebnis
vom 24. April 1996 selbst – das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit zumindest als möglich erscheinen. Denn danach
kann fest-gehalten werden, dass der Kläger am 24. April 1996 auf den Zeugen K so ausgeprägt depressiv gewirkt hat,
dass dieser das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit für nicht unwahrscheinlich gehal-ten und deshalb eine weitere
Begutachtung durch die Facharztzentrale – Abteilung Neurologie – empfohlen hat. Dass der Kläger während der
vorgenannten Zeiträume arbeitsunfähig gewesen ist, folgt für den Senat jedoch aus den Darlegungen des
behandelnden Arztes Dr. G, der in seiner Zeugenaussage den damaligen Gesundheitszustand und die von ihm
eingeleiteten Therapien im Einzelnen beschrieben hat. Danach ist der Kläger zu Beginn der Behandlung durch Dr. G
am 29. Dezember 1995 sehr nervös und unruhig gewesen und hat unter Angstzuständen gelitten, die sich trotz
kontinuierlicher Behandlung mit einem Beruhigungsmittel sowie einer alle 10 bis 14 Tage stattfindenden
Gesprächstherapie über einen Zeitraum von einem Monat hinweg so gut wie gar nicht sowie danach nur langsam
bessern ließen, ohne dass es bis zum Sommer 1996 zu einer völligen Behebung des Krankheitsbildes gekommen ist.
Da diese Angstzustände nach der sich insgesamt als in sich stimmig und nachvollziehbar erweisenden Einschätzung
des Zeugen Dr. G ihre Ursache gerade in der beruflichen Situation des Klägers bzw. seiner Arbeit hatten, und eine
Fortsetzung der Arbeit ohne Behandlung seiner Auffassung nach zu einer Verschlechterung der psychischen Situation
oder auch des körperlichen Zustandes hätte führen können, ist davon auszugehen, dass der Kläger infolge der von
dem Zeugen diagnostizierten psychischen Erkrankung nicht bzw. nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu
verschlimmern, in der Lage gewesen ist, als Vorarbeiter/Bau zu arbeiten. Dem Umstand, dass der Kläger nach seinen
eigenen Angaben während der Zeit seiner Krankschreibung zu 70 bis 80 % gearbeitet hat, kommt vor diesem
Hintergrund im vorstehenden Zusammenhang keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
Die vorstehenden Ausführungen haben zur Folge, dass sich die Bescheide über die Bewilligung von Krankengeld
jedenfalls nicht deshalb als rechtswidrig erweisen, weil der Kläger nicht arbeitsunfähig gewesen ist. Sie wären im
Übrigen auch dann nicht als rechtswidrig zu beurteilen, wenn sich der Senat nicht davon hätte überzeugen können,
dass der Kläger während der streitigen Zeiträume arbeitsunfähig gewesen ist. Denn nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme ließe sich dann jedenfalls nicht feststellen, dass der Kläger nicht arbeitsunfähig gewesen ist. Den
Nachteil hiervon hätte nach den Regeln der materiellen Beweislast die Beklagte zu tragen, weil sie bei der hier
gegebenen Fallkonstellation, bei der es nicht um die Gewährung von Krankengeld, sondern die Rücknahme von
Krankengeldbewilligungsbescheiden geht, aus der in Rede stehenden Tatsache eine für sie günstige Rechtsfolge
herleiten will.
Die Bescheide über die Bewilligung von Krankengeld erweisen sich hier des Weiteren auch nicht deshalb als
rechtswidrig, weil der Kläger während der streitigen Zeiträume bei Dr. H nicht mehr beschäftigt gewesen ist. Denn
nach den Gesamtumständen des Falles lässt sich nicht feststellen, ob es vorliegend an einem abhängigen
Beschäftigungsverhältnis fehlt. Die Aussagen des Steuerberaters S sowie des (vermeintlichen) Arbeitgebers Dr. H im
Rahmen ihrer Zeugenvernehmung durch das Sozialgericht sprechen zwar für sich genommen dafür, dass der Kläger
nach dem 15. November 1995 nicht mehr für Dr. H gearbeitet hat. Denn beide Zeugen haben übereinstimmend von
einer noch vor dem 15. November 1995 mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung berichtet, nach der das Ende des
Beschäftigungsverhältnisses auf den 15. November 1995 festgelegt worden sein soll. Zudem hat Dr. H ausgesagt,
dass der Kläger jedenfalls nach dem genannten Termin für ihn keine Arbeitsleistungen mehr erbracht habe. Die
Aussage des Steuerberaters S erweist sich jedoch bei genauer Betrachtung im hier interessierenden Zusammenhang
als unergiebig, weil sie sich letztlich nur auf Ereignisse bezieht, die zeitlich vor dem 15. November 1995 gelegen
haben. Die Aussage von Dr. H unterliegt gravierenden Zweifeln, weil er ein erhebliches Interesse daran hat, für den
Kläger keine Sozialversi-cherungsbeiträge nachentrichten zu müssen. Zudem sprechen gegen die Richtigkeit seiner
Aussage die seinen Namenszug tragende Arbeitsbescheinigung vom 15. Juli 1996, nach der der Kläger in der Zeit
vom 15. November 1994 bis zum 30. Juni 1996 in seinem Unternehmen beschäftigt gewesen ist, sowie die Angaben
der Zeugen C und K, die sich mit den Angaben des Klägers selbst decken. Hiernach hat der Kläger auch in der Zeit
vom 15. November 1995 bis Mitte 1996 tatsächlich Arbeitsleistungen für den Zeugen Dr. H erbracht, die nach seinen
Bekundungen während der Krankheitszeiten einen Umfang von 70 bis 80 % seiner sonstigen Arbeitsleistungen
erreicht haben sollen. Diese Angaben unterliegen indes ebenfalls erheblichen Bedenken, weil der Kläger hier um das
Behaltendürfen des ihm für die streitigen Zeiträume gewährten Krankengeldes kämpft und die Zeugen C und K nach
Aktenlage mit dem Kläger verwandt oder verschwägert sind bzw. zu diesem zumindest in einem engeren Verhältnis
stehen. Dass die Arbeitsbescheinigung vom 15. Juli 1996 tatsächlich von Dr. H ausgestellt worden ist, hat sich nicht
mit Sicherheit nachweisen lassen. Zudem erscheint es nicht ausgeschlossen, dass es sich bei ihr auch nur um eine
bloße Gefälligkeitsbescheinigung handelt.
Bei dieser Beweislage vermochte sich der Senat über die Frage, ob der Kläger während der streitigen Zeiträume bei
Dr. H abhängig beschäftigt gewesen ist oder nicht, weder in die eine noch in die andere Richtung Gewissheit zu
verschaffen. Dementsprechend war von ihm zumindest hinsichtlich der Frage des Beschäftigungsverhältnisses eine
Beweislastentscheidung zu treffen, die nach den Regeln der materiellen Beweislast zu Lasten der Beklagten ausfallen
musste. Denn die Beklagte will bei der hier gegebenen Rücknahmekonstellation aus dem Fehlen eines abhängigen
Beschäftigungsverhältnisses eine für sie günstige Rechtsfolge herleiten.
Da nach allem die Rücknahme der Bewilligungsentscheidungen keinen Bestand haben kann, ist auch für die
Rückforderung/Erstattung angeblich überzahlten Krankengeldes kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und folgt dem Ergebnis in der
Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.