Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28.01.2009
LSG Berlin-Brandenburg: aufschiebende wirkung, öffentlich, erfüllung, zahlungsverzug, beitragspflicht, begriff, link, sammlung, quelle, verzinsung
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 1 KR 45/09 B ER
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 24 Abs 1 SGB 4, § 86a Abs 2
Nr 1 SGG
Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Säumniszuschläge-
Bescheid
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
28. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu
erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller streitet mit der Antragsgegnerin über die Zahlung von Beiträgen zur
Krankenversicherung und um Säumniszuschläge. Das Widerspruchsverfahren ist noch
anhängig.
Der Antragsteller hat am 19. Dezember 2008 beim Sozialgericht Berlin beantragt, im
Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass sein Widerspruch vom 1.
August 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2008 aufschiebende
Wirkung hat, soweit mit diesem Säumniszuschläge festgesetzt bzw. gefordert wurden.
Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 28. Januar 2009 abgelehnt und zur
Begründung ausgeführt, auch Säumniszuschläge seien öffentliche Abgaben im Sinne
des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –, da sie die Nachteile der
Sozialversicherung durch den Zahlungsverzug, wie Zinsenverlust und
Verwaltungsaufwand ausgleichen sollen.
Gegen diesen, dem Antragsteller am 3. Februar 2009 zugestellten Beschluss richtet sich
dessen Beschwerde vom 3. Februar 2009, die damit begründet wird, Säumniszuschläge
seien vornehmlich ein Druckmittel zur Beitreibung der Beiträge und auch keine
Nebenkosten, so dass in Bezug auf sie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
eintrete.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Januar 2009 zu ändern und im Wege
des einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass der Widerspruch des Antragstellers
vom 1. August 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2008
aufschiebende Wirkung hat, soweit damit Säumniszuschläge gefordert werden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Zuschläge gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – SGB IV – sind
öffentliche Abgaben gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG, so dass auch insoweit der
Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Der angefochtene Beschluss des
Sozialgerichts verletzt den Antragsteller somit nicht in seinen Rechten.
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Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sollen die Nachteile des
Sozialversicherungsträgers durch den Zahlungsverzug, insbesondere den Zinsverlust
und den Verwaltungsaufwand ausgleichen. Dies sei eine wesentliche Funktion der
Säumniszuschläge. Dies ergibt sich bereits aus der Begründung des Entwurfes der
Bundesregierung zum SGB IV (BT – Drucks 7/4122 Seite 34). Dort wird dargelegt, dass
aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine Änderung des Berechnungsmodus für
die von säumigen Beitragsschuldnern zu leistenden Ausgleichszahlungen vorgenommen
werden soll. Deshalb würde die bis dahin übliche Verzinsung in die Erhebung von
Säumniszuschlägen einbezogen, um die wegen des häufig wechselnden Diskontsatzes
auftretenden Schwierigkeiten bei der Berechnung der Zinsforderung zu vermeiden.
Daraus folgt, dass die Säumniszuschläge sonstige öffentliche Abgaben gemäß § 86 a
Abs. 2 Ziff. 1 SGG sind. Öffentliche Abgaben sind solche öffentlich rechtlichen
Geldforderungen, die ein Hoheitsträger zur Deckung seines Finanzbedarfs für die
Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhebt. Die Antragsgegnerin ist ein
öffentlich-rechtlicher Hoheitsträger, der seine Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch
Fünftes Buch im Wesentlichen durch Beiträge erfüllt. Wenn aber der Säumniszuschlag
nicht zu einer Erhöhung des Aufkommens der Sozialversicherungsträger führen soll und
führt sondern sie lediglich so stellt, wie sie stehen würden, wenn die Versicherten ihrer
Beitragspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wären, so bedeutet dies, dass die
Säumniszuschläge ebenfalls der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen und
daher von Begriff der öffentlichen Abgaben umfasst werden (vgl. OVG Hamburg, NVwZ –
RR 06,156).
Die gegenteilige, vom Antragsteller zitierte Auffassung überzeugt daher nicht. Zwar ist
dieser Auffassung zuzugestehen, dass es auch eine Funktion der Säumniszuschläge ist,
Druck auf die Beitragszahler dahingehend auszuüben, ihre Beiträge fristgerecht zu
zahlen. Diese Funktion vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die
Säumniszuschläge an Stelle der Zinsen getreten sind, die unzweifelhaft
Nebenforderungen gemäß § 86 a SGG waren. Dass der Gesetzgeber durch die
Vereinfachung der Berechnung und Wahl einer anderen Bezeichnung an diesem
Charakter etwas ändern wollte ist nicht ersichtlich. Es genügt aber, wenn neben anderen
Funktionen die Mittel auch der Aufgabenerfüllung dienen (BverwGE 72, 85).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§
177 SGG).
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