Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 07.07.2003
LSG Berlin-Brandenburg: verschlechterung des gesundheitszustandes, ablauf der frist, zumutbare tätigkeit, juristische person, wechsel, erwerbsfähigkeit, gonarthrose, gas, berufsunfähigkeit, zustellung
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
17. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 17 RJ 49/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Juli 2003
wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am ...1951 geborene Kläger erlernte von Juli 1967 bis Juli 1970 den Beruf eines Gas-
und Wasserinstallateurs. Der Gesellen-Brief wurde ihm im September 1970 erteilt. Bis
Ende 2000 war er in diesem Beruf bzw. als Klempner erwerbstätig. Seit Januar 2001 liegt
Arbeitsunfähigkeit vor.
Aus einer vom 03. April bis 01. Mai 2001 durchgeführten Rehabilitation wurde der Kläger
arbeitsunfähig entlassen. Im Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik Lautergrund
wurden als Diagnosen Gonarthrosen beider Kniegelenke und Hyperlipoproteinämie
genannt. Zum Leistungsvermögen wurde ausgeführt, nach einer kurzen
Stabilisierungsphase von ca. 14 Tagen bestehe Belastbarkeit nur noch für mittelschwere
Tätigkeiten, die im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen – überwiegend im
Stehen – ausgeführt werden könnten. Zwangshaltungen sollten vermieden und
intermittierende Haltungswechsel gewährt werden. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten
oder häufiges Begehen von Treppen seien dem Kläger nicht mehr zumutbar. Wegen der
Gefährdung durch Kälte- und Nässeeinwirkungen sollten sämtliche Arbeiten in
geschlossenen Räumen ausführbar sein. Auch besonderer Zeitdruck solle unterbleiben.
Im Dezember 2001 stellte der Kläger einen Rentenantrag und machte zu dessen
Begründung geltend, er könne seit Januar 2001 wegen Knieproblemen keine Arbeiten
mehr verrichten. Die Beklagte stellte fest, dass die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen für die beantragte Rentenart bezogen auf den Zeitpunkt der
Antragstellung vorliegen, und veranlasste eine Begutachtung des Klägers durch den
praktischen Arzt und Chirurgen Dr. R. In seinem Gutachten vom 07. Februar 2002
benannte er als aktuelle Diagnosen Gonarthrose rechts und links, Hyperlipidämie und
rezidivierende Lumbalgie. Aufgrund der Erkrankungen könne der Kläger als Gas- und
Wasserinstallateur nicht mehr tätig sein, ihm seien jedoch leichte Arbeiten im Wechsel
der Haltungsarten überwiegend im Sitzen noch vollschichtig möglich. Häufiges Knien und
Hocken oder Heben und Tragen von schweren Lasten seien ebenso wie Arbeiten auf
Leitern und Gerüsten dem Kläger nicht mehr zumutbar.
Die Beklagte holte zudem eine Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers zum
Beschäftigungsverhältnis ein, in der es heißt, er habe Facharbeiten ausgeübt und sei als
Obermonteur (Lohngruppe VI des Entgelttarifvertrags im Wirtschaftsbereich Sanitär-,
Heizungs- und Klimatechnik Berlin) entlohnt worden. Mitbestimmend für die Lohnhöhe
sei neben der langjährigen Betriebszugehörigkeit auch gewesen, dass dem Kläger die
Lehrlingsbetreuung und die Baustellenaufsicht oblegen habe.
Mit Bescheid vom 08. März 2002 und Widerspruchsbescheid vom 21. August 2002 lehnte
die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung der Entscheidung wurde ausgeführt, die
medizinischen Ermittlungen hätten zwar ergeben, dass der Kläger seinen erlernten Beruf
aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne, ein Rentenanspruch stehe
ihm aber gleichwohl nicht zu, weil er mit dem verbliebenen Leistungsvermögen noch
zumutbare Beschäftigungen ausüben könne. Es handele sich dabei beispielsweise um
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zumutbare Beschäftigungen ausüben könne. Es handele sich dabei beispielsweise um
die Tätigkeit eines Kunden- und Ersatzteilberaters für Heizungs- und Sanitärfirmen. Auch
als Sacharbeiter im Heizungs- und Sanitärverkauf könne der Kläger noch tätig sein.
Weitere zumutbare Tätigkeiten seien in der Gehaltsgruppe K2 des
Gehaltsrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie
Nordrhein-Westfalen benannt.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 20. September 2002 Klage erhoben. Zu
deren Begründung hat er unter Überreichung vielfältiger medizinischer Unterlagen
geltend gemacht, auch nach Einschätzung des Arbeitsamtes sei seine
Leistungsfähigkeit soweit herabgesunken, dass er nur noch kurzzeitige Beschäftigungen
ausüben könne. Zudem seien die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten
ihm entweder aus gesundheitlichen oder aber sozialen Gründen nicht zumutbar. Die
Beklagte ist dieser Einschätzung entgegengetreten und hat berufskundliche Gutachten
des Dipl. Ing. M P vom 15. Mai und 07. Juni 2000 (erstellt für das Sozialgericht Duisburg
im Verfahren S 25 RJ 194/98) sowie weitere berufskundliche Unterlagen (insbesondere
über die Tätigkeit eines Arbeiters in Hochregallagern) zum Verfahren gereicht. Vom
Sozialgericht sind zudem berufskundliche Unterlagen über die Einsatzmöglichkeit eines
leistungsgeminderten Schlossers in das Verfahren eingeführt worden.
Mit Urteil vom 07. Juli 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung
der Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne – wie der
Gutachter Dr. R festgestellt habe – noch körperlich leichte Arbeiten im Sitzen mit der
Möglichkeit des Wechsels der Haltungsarten im Umfang von mehr als 6 Stunden täglich
ausüben. Eine Erwerbsminderung liege deshalb nicht vor. Auch wenn der Kläger mit dem
ihm verbliebenen Leistungsvermögen seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben könne,
sei er nicht berufsunfähig, weil er zumutbar auf die von der Beklagte benannte Tätigkeit
eines Hochregallagerarbeiters verwiesen werden könne. Darüber hinaus sei der Kläger
auch zumutbar auf Tätigkeiten als Mechaniker oder Blechschlosser bei der Herstellung
und Montage elektromechanischer oder mechanischer Kleinteile verweisbar.
Gegen das ihm am 15. August 2003 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am
12. September 2003 eingelegten Berufung. Er macht geltend, die von der Beklagten und
dem Sozialgericht benannten Verweisungstätigkeiten kämen nicht in Betracht. Bei der
Tätigkeit eines Hochregallagerarbeiters handele es sich um einen so genannten
Schonarbeitsplatz, der regelmäßig leistungsgeminderten Angehörigen des eigenen
Betriebs vorbehalten bleibe und für Betriebsfremde praktisch nicht zur Verfügung stehe.
Es müsse deshalb insoweit von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes ausgegangen
werden. Die weiteren benannten Verweisungstätigkeiten kämen nicht in Betracht, weil
sie nicht seinem gesundheitlichen Restleistungsvermögen entsprächen. Es handele sich
dabei nicht um Arbeiten, die überwiegend im Sitzen ausgeübt werden könnten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 07. Juli 2003 und den Bescheid der Beklagten
vom 08. März 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2002
aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm seit 01. Dezember 2001 Rente wegen voller,
hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren, hilfsweise eine Auskunft des
Institutes für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit in
Nürnberg darüber einzuholen, dass die Anzahl der Hochregallagerarbeitsplätze in Berlin-
Brandenburg in den vergangenen 3 Jahren deutlich gesunken ist und das gleiche für die
Anzahl im gesamten Bundesgebiet gilt, außerdem dass Hochregalarbeitsplätze nur mit
Betriebsangehörigen besetzt werden, dass hinsichtlich der Tätigkeit eines
Sachbearbeiters im Heizungs- und Sanitärverkauf keine Arbeitsplätze angeboten
werden, die auf überwiegend Schreibtischarbeit beschränkt sind, sondern dass es sich
bei der Schreibtischarbeit nur um einen kleinen Ausschnitt der abgeforderten Tätigkeit
handelt, ferner dass es sich bei der Tätigkeit als Mechaniker oder Blechschlosser bei der
Herstellung und Montage elektromechanischer oder mechanischer Kleinteile um eine
Tätigkeit handelt, die mit viel Stehen und auch Kraftanwendung im Stehen verbunden
ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nachdem vom Kläger eine Zunahme der Kniegelenk- und Rückenbeschwerden geltend
gemacht worden ist, hat der Senat einen Befundbericht des behandelnden Orthopäden
K vom 02. Februar 2005 eingeholt. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
wurde von diesem Arzt nicht beschrieben.
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Auf einen Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – ist ein
Gutachten (vom 12. September 2005) vom Facharzt für Chirurgie und Orthopädie Dr. G
vom Gericht eingeholt worden. Darin heißt es, der Kläger leide auf orthopädischem
Fachgebiet an deutlichen Kniegelenksveränderungen (Gonarthrose beidseits), einem
Zustand nach Ellenbogengelenksfraktur mit mittelgradigen Bewegungseinschränkungen
und einer chronisch rezidivierenden Lumboischialgie. Zudem liege eine
Fettstoffwechselstörung vor. Aufgrund dieser Erkrankungen könne er nur noch leichte bis
maximal mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen ohne Einfluss von Hitze,
Kälte, Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft verrichten. Die Tätigkeit solle im Wechsel von
Stehen und Sitzen erfolgen. Ein bestimmter Wechsel sei nicht erforderlich. Einseitige
körperliche Belastungen, ein festgelegter Arbeitsrhythmus oder Arbeiten unter Zeitdruck
oder an laufenden Maschinen seien ihm nicht mehr zumutbar. Das Heben und Tragen
von Lasten müsse auf maximal 10 Kilogramm beschränkt werden. Auch auf Leitern und
Gerüsten könne der Kläger nicht mehr arbeiten. Wechsel- oder Nachtschichtarbeiten
seien ihm jedoch zumutbar und auch seine Fingergeschicklichkeit sei nicht herabgesetzt.
Weiterhin dürften Arbeiten nur mit einer geringgradigen Belastung der Wirbelsäule
verbunden sein und müssten der aufgrund der Kniegelenksproblematik nur
eingeschränkten Belastbarkeit der Beine Rechnung tragen. Die festgestellten
Erkrankungen behinderten den Kläger nicht in der Ausübung geistiger Arbeiten. Seine
Wegefähigkeit sei erhalten und er bedürfe keiner zusätzlichen Arbeitspausen. Das
verbliebene Leistungsvermögen reiche noch für die volle übliche Arbeitszeit von 8
Stunden täglich aus. Eine weitere Begutachtung sei zur abschließenden Bestimmung
des Leistungsvermögens nicht erforderlich.
Die Beklagte hat zu dem Gutachten geltend gemacht, es bestätige, dass dem Kläger die
benannten Verweisungstätigkeiten medizinisch zumutbar seien. Zudem weist sie darauf
hin, dass der Kläger seit dem 01. November 2002 bei einem Betrieb für Sanitärtechnik
und Bauklempnerei geringfügig beschäftigt sei.
Der Kläger ist dem Gutachten entgegengetreten. Es sei lückenhaft und im Ergebnis
unzulänglich. Es berücksichtige beispielsweise nicht die bereits von Dr. K im Attest vom
04. April 2005 diagnostizierte Coxarthrose beidseits. Dazu überreicht der Kläger einen
Tomographiebefund vom 07. November 2005. Zu der von der Beklagten mitgeteilten
geringfügigen Beschäftigung gibt er an, er arbeite an 2 – 3 Tagen in der Woche 1 – 2
Stunden und mache Telefondienst, sortiere Prospekte, bestelle Materialien und führe
Kundengespräche. Es handele sich um die Firma, für die er bereits 30 Jahre lang
gearbeitet habe. Die Tätigkeit könne er (nahezu) nach Belieben im Gehen, Sitzen oder
Stehen verrichten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird zur Ergänzung des Tatbestandes
auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.
Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (Renten- und
Rehabilitationsakten) sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts Berlin zum
Aktenzeichen S 32 RJ 2192/02 haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das
angefochtene Urteil vom 07. Juli 2003 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat, wie vom
Sozialgericht zutreffend entschieden wurde, keinen Anspruch auf Rente wegen voller
oder teilweiser Erwerbsminderung.
Eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Sozialgesetzbuch 6. Buch – SGB VI – in
der seit dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung erhalten Versicherte bis zur Vollendung
des 65. Lebensjahres, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt und in den letzten 5
Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit haben sowie voll oder teilweise erwerbsgemindert sind.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf
nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43
Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Versicherte unter den
genannten Bedingungen nicht mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können (§
43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich
erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen
(§ 43 Abs. 3 SGB VI).
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Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bei Erfüllung der sonstigen
Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch dann Anspruch auf
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie vor dem 02. Januar 1961 geboren
und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach Abs. 2 der genannten Vorschrift
Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur
Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit
ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6
Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von
Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten
entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer
Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer
bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine
zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige
Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach den Feststellungen der Beklagten liegen zwar die allgemeinen und die besonderen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantrage Rentenart vor, der Kläger
ist aber nicht erwerbsgemindert, da ihm eine zumutbare Erwerbstätigkeit im Umfang
von täglich mindestens 6 Stunden trotz seiner krankheitsbedingten
Leistungseinschränkungen noch möglich ist.
Ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers für zumindest körperlich leichte
Arbeiten – mit weiteren qualitativen Einschränkungen, die aber seine Einsatzfähigkeit
unter betriebsüblichen Arbeitsbedingungen nicht generell in Frage stellen – sieht der
Senat aufgrund der Feststellungen der im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gehörten
Gutachter Dr. R und Dr. G als erwiesen an. Von beiden Gutachtern ist der Kläger zu
seinen Beschwerden befragt und ausführlich körperlich unersucht worden. Zudem haben
die Sachverständigen die aktenkundigen medizinischen Unterlagen in ihre Beurteilung
aufgenommen. Es sind deshalb keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihre Angaben
zu den Erkrankungen des Klägers und den darauf beruhenden Einschränkungen des
Leistungsvermögens unrichtig sein könnten. Der Kläger rügt zu Unrecht, im Gutachten
von Dr. G sei die Gonarthrose unberücksichtigt geblieben. Ein Hüftgelenksverschleiß
wurde diagnostiziert (Seite 13 des Gutachtens) aber als nicht im Vordergrund stehend
angesehen (Seite 14 des Gutachtens), weil das Bewegungsausmaß noch im
altersentsprechenden Normbereich lag (Seite 12 des Gutachtens). Den gutachterlichen
Einschätzungen des Leistungsvermögens hat sich zudem auch der behandelnde
Orthopäde Dr. K im Attest vom 04. April 2005, in dem eine beidseitige Gonarthrose
ebenfalls bereits erwähnt wurde, angeschlossen.
Zu weiteren medizinischen Ermittlungen sah sich der Senat nicht gedrängt.
Ermittlungsbedarf ergab sich nicht aufgrund des Arztbriefs von Dr. K vom 07. November
2005. Darin werden allein Befunde, nicht jedoch Leistungseinschränkungen beschrieben.
Da eine fachorthopädische Untersuchung und Begutachtung, bei der im Bereich der
Hüftgelenke keine Erkrankungen mit schwerwiegenden Auswirkungen auf das
Leistungsvermögen festgestellt werden konnten (vom Kläger waren lediglich ein geringer
Druckschmerz sowie Beschwerden bei Bewegungen im Bereich der Hüftgelenke
angegeben worden, wobei die ermittelten Bewegungsausmaße – wie bereits erwähnt –
noch im altersentsprechenden Normbereich lagen) noch zwei Monate vor der
Tomographie der Hüftgelenke erfolgte, hält es der Senat für ausgeschlossen, dass es
hier zwischenzeitlich zu einer – vom Kläger im Übrigen nicht geltend gemachten –
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit erheblichen Auswirkungen auf seine
berufliche Leistungsfähigkeit gekommen ist.
Reicht das ermittelte körperliche Leistungsvermögen des Klägers noch für körperlich
leichte Arbeiten in wechselnden Haltungsarten – bzw. im Wechsel von Gehen oder Sitzen
(so Dr. G, wobei auch nach Einschätzung dieses Arztes ein gelegentliches Gehen nicht
ausgeschlossen sein kann, weil anderenfalls Einschränkungen der Wegefähigkeit hätten
benannt werden müssen) – im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich aus, sind die
Voraussetzungen für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach §
43 SGB VI nicht erfüllt.
Der Kläger ist auch nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI, so dass ihm
der in § 240 Abs. 1 genannte Rentenanspruch ebenfalls nicht zusteht. Ausgangspunkt
für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts – BSG – der „bisherige Beruf“, den der Versicherte ausgeübt hat.
In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von
der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ
höchste im Berufsleben gewesen ist oder der Arbeitnehmer sich von einer früher
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höchste im Berufsleben gewesen ist oder der Arbeitnehmer sich von einer früher
ausgeübten höherwertigen Tätigkeit gelöst hat. Da der Kläger bis zum Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit im erlernten Beruf als Gas- und Wasserinstallateur bzw. Klempner
tätig war, ist dies sein bisheriger Beruf.
Nach den getroffenen medizinischen Feststellungen kann der Kläger diese Tätigkeit nicht
mehr ausüben. Dies wird auch von der Beklagten nicht bestritten. Damit liegt
Berufsunfähigkeit jedoch noch nicht vor. Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf
nicht mehr ausüben, führt dies erst dann zur Berufsunfähigkeit, wenn es keine andere
Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und die er sowohl gesundheitlich als auch
fachlich zu bewältigen vermag.
Sozial zumutbar ist eine andere Tätigkeit nicht nur dann, wenn ihr qualitativer Wert mit
dem der zuletzt verrichteten Arbeit übereinstimmt. Es ist auch nicht Voraussetzung,
dass sie die gleichen Verdienstmöglichkeiten wie die letzte Beschäftigung eröffnet. Das
Gesetz verlangt von einem Versicherten, dass er, immer bezogen auf seinen
„bisherigen Beruf“ einen zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor
Inanspruchnahme einer Rente auch mit einer geringerwertigen Erwerbstätigkeit
zufrieden gibt (vgl. BSG-Urteil vom 07. August 1986 – 4 a RJ 73/84 – = SozR 2200 § 1246
Nr. 38 mit weiteren Nachweisen).
Zur Beurteilung der Zumutbarkeit ist von der Rechtsprechung des BSG zunächst für die
Arbeiterberufe und im Anschluss daran auch für die Angestellten eine Einstufung nach
Berufsgruppen (so genanntes Mehrstufenschema) entwickelt worden. Dabei wird davon
ausgegangen, dass die Ausbildung überragende Bedeutung für die Qualität eines
Berufes hat. Ausgehend von der am geringsten qualifizierten Tätigkeit gibt es die
Gruppen mit dem Leitberuf des unausgebildeten Arbeiters (Ungelernter), des Arbeiters
mit einer Ausbildung von bis zu 2 Jahren (Angelernter), des Arbeiters mit einer mehr als
2-jährigen Ausbildung (Facharbeiter), und des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion.
Grundsätzlich darf der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren
Gruppe im Verhältnis zu seinem bisherigen Beruf verwiesen werden, soweit sie ihn weder
nach seinem beruflichen Können und Wissen noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen
Kräfte überfordern (ständige Rechsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 12. September
1991 – 5 RJ 34/90 = SozR 3 – 2200 § 1246 Nr. 17).
Unter Zugrundelegung dieses Mehrstufenschemas verfügt der Kläger aufgrund seiner
Berufsausbildung und der anschließenden Tätigkeit im erlernten Beruf über einen
qualifizierten Berufsschutz als Facharbeiter. Zur noch darüber liegenden Gruppe der
Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion ist der Kläger hingegen nicht zu zählen. Dazu
gehören beispielsweise Meister, Vorarbeiter oder besonders hoch qualifizierte
Facharbeiter, die wesentlich höherwertige Arbeiten als ihre zur Gruppe der Facharbeiter
zählenden Arbeitskollegen verrichten und die diese nicht nur bezüglich der Entlohnung,
sondern aufgrund besonderer geistiger und persönlicher Anforderungen auch in der
Qualität ihrer Berufstätigkeit deutlich überragen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 102).
Nach Angaben seines letzten Arbeitgebers ist der Kläger zwar unter anderem deshalb
als Obermonteur entlohnt worden, weil ihm die Lehrlingsbetreuung und
Baustellenaufsicht oblag, für die tarifliche Einstufung waren aber auch soziale Gründe –
die mehrjährige Betriebszugehörigkeit – verantwortlich. Insgesamt lassen sich damit
keine Anhaltspunkte dafür finden, dass der Kläger aufgrund einer besonderen Stellung
im Betrieb weit aus dem Kreis der sonstigen Facharbeiter herausgehoben war.
Als Facharbeiter ist dem Kläger die Tätigkeit eines Sachbearbeiters im Heizungs- und
Sanitärverkauf sowohl sozial als auch fachlich und gesundheitlich zumutbar. Nach dem
bereits in das erstinstanzliche Verfahren eingeführten Gutachten des Dipl. Ing. M P vom
15. Mai 2000 – nebst Ergänzung vom 07. Juni 2000 – handelt es sich dabei um eine
körperlich leichte und geistig mittelschwere Tätigkeit, die in verschiedenen Varianten
ausgeübt werden kann. Als eine solche wird vom Sachverständigen auch eine
Bürotätigkeit beschrieben, die darin besteht, Bestellungen aufzunehmen und zur
Auslieferung weiterzugeben oder Kunden zu akquirieren. Die Arbeiten werden, wie es für
Bürotätigkeiten üblich ist, überwiegend im Sitzen ausgeübt, ermöglichen aber auch
einen gelegentlichen Haltungswechsel. Schreibtischtätigkeiten erlauben nicht nur dann
einen Haltungswechsel, wenn beispielsweise Unterlagen herangeholt oder wieder
weggebracht werden. An einem solchen Arbeitsplatz ist es regelmäßig auch möglich,
beispielsweise während des Telefonierens praktisch nach Belieben eine sitzende oder
stehende Körperhaltung einzunehmen. Falls erforderlich können während des Stehens
auch kleine Bewegungen mit den Beinen durchgeführt werden (Gehen auf der Stelle), so
dass – mit gewissen Einschränkungen – bei einer solchen Tätigkeit ein fast beliebiger
Haltungswechsel möglich ist. Dies wird auch durch die vom Kläger noch immer
ausgeübte geringfügige Beschäftigung in einem Betrieb für Sanitärtechnik und
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ausgeübte geringfügige Beschäftigung in einem Betrieb für Sanitärtechnik und
Bauklempnerei bestätigt. Diesbezüglich gibt der Kläger nämlich selber an, er könne die
Arbeiten (nahezu) nach Belieben im Gehen, Stehen oder Sitzen verrichten. Ein solcher
Arbeitsplatz entspricht, auch wenn er vollschichtig ausgeübt wird, dem durch
medizinische Fachgutachten ermittelten Restleistungsvermögen des Klägers, denn ein
zeitlich eingeschränktes Leistungsvermögen für leidensgerechte Arbeiten haben die
Sachverständigen nicht festgestellt. Da nach den Angaben des Dipl. Ing. Pelzer, der
vereidigter Sachverständiger für das Installateur- und Heizungsbauhandwerk ist und an
dessen fachlicher Kompetenz zur Beantwortung der an ihn gerichteten berufskundlichen
Fragen schon aus diesem Grunde keine Zweifel bestehen, für die benannte Tätigkeit auf
dem Arbeitsmarkt in nennenswerter Zahl Arbeitsplätze (offene oder besetzte Stellen)
vorhanden sind, scheidet eine Verweisung auch aus diesem Grunde nicht aus. Die
genannte Tätigkeit ist dem Kläger schließlich auch sozial zumutbar, denn es handelt sich
dabei um eine Facharbeitertätigkeit, so dass ihre Ausübung nicht einmal mit einem –
zumutbaren – beruflichen Abstieg für den Kläger verbunden wäre. An seiner fachlichen
Fähigkeit zur Ausübung dieser Tätigkeit bestehen keinerlei Zweifel, denn der Kläger
verfügt aufgrund seiner den Berufsschutz begründenden beruflichen Ausbildung und der
langjährigen Tätigkeit als Gas- und Wasserinstallateur in diesem Bereich über vielfältige
Kenntnisse und ist – wie seine geringfügige Beschäftigung belegt – auch mit dem
Telefondienst, der Materialbestellung und anderen eine Büroarbeit typischerweise
kennzeichnenden Verrichtungen vertraut. Es sind deshalb keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass er sich gegebenenfalls noch fehlende Kenntnisse nicht in einer kurzen -
d. h. 3 Monate nicht überschreitenden - Einarbeitungszeit aneignen könnte.
Den Beweisanträgen des Klägers ist der Senat nicht gefolgt, weil die Klärung der
benannten Fragen, soweit sie sich auf Verweisungstätigkeiten beziehen, die nicht
Grundlage der Entscheidung geworden sind, für den Rechtsstreit unerheblich ist.
Hinsichtlich der benannten Sachbearbeitertätigkeit im Heizungs- und Sanitärverkauf war
eine weitere Sachverhaltsaufklärung ebenfalls nicht erforderlich, denn aufgrund der
Angaben des Dipl. Ing. P ist geklärt, dass es in diesem Bereich in nennenswertem
Umfang Büroarbeitsplätze gibt. In seinem Ergänzungsgutachten vom 07. Juni 2000 hat
der Sachverständige (vgl. seine Angaben zur Arbeitsplatzbeschreibung zu 1 c) nicht
etwa verschiedene Tätigkeiten benannt, die an einem Arbeitsplatz ausgeübt werden
müssen, sondern es handelt sich um die Beschreibung verschiedener Arbeitsplätze im
gleichen Berufsbereich mit jeweils unterschiedlichen Anforderungsprofilen. Dies ergibt
sich schon aus der unterschiedlichen Beschreibung von Arbeitsplätzen in einem
Baumarkt oder beim Fachgroßhändler. Anhaltspunkte dafür, dass es seit den Angaben
des Sachverständigen bundesweit zu einer erheblichen Verminderung von
Büroarbeitsplätzen in diesem Bereich gekommen ist, liegen nicht vor und sind vom
Kläger auch nicht geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
I. Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich
vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung
der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen
Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich
beim
Bundessozialgericht
Postfach 41 02 20
34114 Kassel
Graf-Bernadotte-Platz 5
34119 Kassel,
einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem
Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen
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- die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen
von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche
Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem
sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und
die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres
Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten und
die kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind,
- Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im
wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, handeln, wenn
die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der
Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet,
- jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.
Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie private
Pflegeversicherungsunternehmen brauchen sich nicht durch einen
Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils schriftlich zu
begründen.
In der Begründung muss
- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder
- die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts von der das Urteil
abweicht, oder
- ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann,
bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 I
Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz
nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne
hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht
schon durch einen Bevollmächtigten aus dem Kreis der oben genannten Gewerkschaften
oder Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines
Rechtsanwalts beantragen.
Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim
Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen
Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und
Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der
Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen
Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen
der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse -
gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die
Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim
Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt
benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht,
einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende
Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die
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Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die
übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
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