Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 07.10.2009
LSG Berlin und Brandenburg: fernseher, wohnung, ausstattung, sozialhilfe, rente, behinderter, erwerbsfähigkeit, umzug, angehöriger, fernsehen
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 07.10.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 118 AS 8040/07
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 18 AS 2221/07
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2007 geändert. Der
Beigeladene wird unter Änderung des Bescheides vom 14. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 30. März 2007 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Ausstattung mit einem Fernsehgerät unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beigeladene trägt ein Sechstel der außergerichtlichen Kosten
des Klägers im gesamten Verfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist – nur noch -, ob der Kläger einen Anspruch auf Leistungen für die Ausstattung seiner Wohnung mit einem
Fernsehgerät hat.
Der im Jahr 1952 geborene Kläger, der über 20 Jahre in der F Straße in B-W gewohnt hatte, mietete zum 01.
September 2006 eine 2-Zimmer-Wohnung mit Küche, Bad/ WC und Balkon in dem Gebäude R in B-P an. Der
Beklagte hatte seine Zustimmung zur Anmietung dieser Wohnung erteilt. Der Umzug wurde nach Angaben des
Klägers am 04. April 2007 abgeschlossen. Seit 1. August 2007 bezieht der Kläger Rente wegen voller
Erwerbsminderung – EM - (Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 30. August
2007) und seit 1. Oktober 2007 ergänzende Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(SGB XII). Über sonstiges Einkommen und Vermögen verfügt der Kläger nicht.
Den erstmals mit Schreiben vom 24. Januar 2007 gestellten Erstausstattungsantrag hatte der Kläger, der nicht über
einen Fernseher verfügte und verfügt, mit Schreiben vom 11. Februar 2007 dahingehend konkretisiert, dass er die von
ihm benötigten Einrichtungsgegenstände, darunter einen Fernseher, im Einzelnen auflistete; hierauf wird Bezug
genommen. Mit Bescheid vom 14. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2007
lehnte der Beklagte die Übernahme von Kosten für die Erstausstattung der Wohnung in der R ab.
Im sich anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Berlin einen Hausbesuch durch den Prüfdienst des
Beklagten in der Wohnung des Klägers veranlasst, um die dort vorhandene Wohnungsausstattung zu ermitteln;
hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Prüfberichte des Beklagten vom 10. Juli 2007 und 14. August 2007 Bezug
genommen. Das SG hat die zuletzt auf Gewährung eines Zuschusses in Höhe der Pauschalen für die Beschaffung
von Küchenmöbeln, Auslegeware, Sitzgestellen, einem Bücherbord und einem Fernseher gerichtete Klage mit Urteil
vom 31. Oktober 2007 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe
gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2
Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Der bloße Umzug in eine neue Wohnung könne
auch keinen Anspruch auf einen Fernseher unter den Gesichtspunkten der Erstausstattung begründen. Denn die
einschlägige gesetzliche Regelung bezwecke nicht die Befriedigung von Bedarfen, die offensichtlich tatsächlich über
einen langen Zeitraum nicht bestanden hätten. Der Kläger könne die in Rede stehenden Gegenstände auch nicht als
unabweisbaren Bedarf im Sinne von § 23 Abs. 1 SGB II beanspruchen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger (nur) noch seinen Klageanspruch auf Gewährung von Leistungen zur Anschaffung
eines Fernsehgeräts weiter. Auf seine Schriftsätze vom 17. April 2008, 09. Mai 2008 und 16. September 2008 nebst
Anlagen wird verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2007 und den Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2007 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2007 zu ändern und den Beigeladenen zu verpflichten, seinen
Antrag auf Ausstattung mit einem Fernseher unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene hält zwar einen Anspruch eines Hilfebedürftigen auf Ausstattung mit einem Fernseher dem Grunde
nach auch nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) für gegeben, zuständig hierfür sei aber
im Fall des Klägers der Beklagte. Denn der Kläger habe den entsprechenden Antrag bei dem Beklagten gestellt und
dort das Verwaltungs- und Vorverfahren durchlaufen. Eine Zuständigkeit des Beigeladenen sei erst für die Zeit ab 1.
Oktober 2007 mit dem Beginn des Leistungsbezugs nach dem SGB XII gegeben. Ein faktischer Beklagtenwechsel
nach § 75 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) komme vorliegend nicht in Betracht.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen. Die Verwaltungsakte des Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, mit der er im Wege der insoweit statthaften Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. §
54 Abs. 1 Satz 1 SGG) in Gestalt einer Bescheidungsklage (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 77/08
R – juris) nur noch die Verpflichtung des Beigeladenen begehrt, seinen Antrag auf Ausstattung seiner Wohnung mit
einem Fernsehgerät unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, ist zulässig und
begründet. Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der im Berufungsverfahren zuletzt (nur) noch geltend gemachte
Anspruch auf Leistungen zur Ausstattung seiner derzeitigen Wohnung mit einem Fernsehgerät. Es handelt sich
insoweit um einen abtrennbaren eigenständigen Streitgegenstand (vgl. zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II: BSG,
Urteil vom 19. September 2008 – B 14 AS 64/07 R – juris). Dem Beigeladenen steht hinsichtlich dieses (nur) noch
geltend gemachten Klageanspruchs – wie dem Leistungsträger nach dem SGB II im Rahmen der inhaltsgleichen
Parallelregelung in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II – zwar kein Handlungsermessen zu (vgl. BSG aaO). Allerdings
räumen ihm die §§ 31 Abs. 3, 10 Abs. 1 SGB XII ein Auswahlermessen dergestalt ein, dass er die in § 31 Abs. 1 Nr.
1 SGB XII bezeichneten Leistungen als Sach- oder Geldleistungen erbringen kann, wobei auch Pauschalbeträge
gewährt werden können. Der Kläger hat somit keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der Leistung, sondern
auf pflichtgemäße Ausübung des dem Beigeladenen eingeräumten Auswahlermessens.
Der Kläger hat gegen den gemäß § 75 Abs. 2 2. Alt. SGG in der seit 1. August 2006 geltenden Fassung des
Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706) beigeladenen
(sog. unechte notwendige Beiladung, vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R = SozR 4-4200 § 20
Nr. 1) Träger der Sozialhilfe dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausstattung mit einem Fernseher.
Dementsprechend war der Beigeladene gemäß § 75 Abs. 5 SGG zur Neubescheidung zu verpflichten. Dass der
Beigeladene die angefochtenen Bescheide im noch streitigen Umfang nicht selbst erlassen hat, führt nicht zur
Unzulässigkeit der zuletzt (nur) noch gegen den Beigeladenen gerichteten Klage. Denn § 75 Abs. 5 SGG ermöglicht
es aus prozessökonomischen Gründen, statt des Beklagten den tatsächlich leistungspflichtigen Beigeladenen
unmittelbar zu verurteilen bzw. zu verpflichten, ohne dass dieser über den erhobenen Anspruch ein erneutes
Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren durchzuführen hätte (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 – B 2 U 19/08 R –
juris).
Der Anspruch des Klägers folgt aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII iVm § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XII. Danach werden
bei Leistungsberechtigten iSv § 41 Abs. 1 SGB XII Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich
Haushaltsgeräten gesondert erbracht. Die Vorschrift lässt es daher trotz der grundsätzlichen Abgeltung auch
einmaliger Bedarfe des notwendigen Lebensunterhalts durch die Regelsätze des § 28 SGB XII zu, dass die dort
genannten bestimmten Bedarfe weiterhin gesondert und damit zusätzlich abgedeckt werden. Die Vorschrift ist
vorliegend anwendbar, weil der Kläger nicht als Erwerbsfähiger oder Angehöriger eines Erwerbsfähigen dem Grunde
nach leistungsberechtigt nach dem SGB II (vgl. § 21 Satz 1 SGB XII; § 5 Abs. 2 SGB II), sondern gemäß § 41 Abs. 3
SGB XII Leistungsberechtigter iSv § 41 Abs. 1 SGB XII ist.
Auf Grund des von der Bundesagentur für Arbeit (vgl. hierzu § 44a Abs. 1 Satz 1 SGB II) eingeholten
arbeitsamtsärztlichen Gutachtens vom 13./14. Juli 2006 (Dr. D) steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der
Kläger jedenfalls seit 5. Juli 2006 (psychiatrisches Zusatzgutachten von Dr. S) auf Dauer außerstande war und ist,
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu
sein. Er war und ist daher seit diesem Zeitpunkt nicht erwerbsfähig iSv § 8 Abs. 1 SGB II. Dr. D hat dem Kläger
ausdrücklich ein Restleistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich bescheinigt, und zwar auf Dauer. Da der
Kläger als Alleinstehender auch nicht als Angehöriger eines Erwerbsfähigen mit diesem in Bedarfsgemeinschaft lebte
und lebt (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II), scheidet ein Anspruch nach dem SGB II und somit ein Anspruch gegen den
Beklagten von vornherein aus, und zwar sowohl zum Zeitpunkt des Umzugs (Beginn am 1. September 2006), zum
Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung einer Erstausstattung im Januar 2007 als auch zu jedem anderen
Zeitpunkt danach bis zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat. Dass der Kläger bis 30. September
2007 tatsächlich SGB II-Leistungen von dem Beklagten bezogen hatte, ändert hieran nichts. Denn ebenso wenig wie
die Leistungsbewilligung insoweit eine Bindungswirkung hinsichtlich des anspruchsbegründenden
Tatbestandsmerkmals der Erwerbsfähigkeit iSv § 8 Abs. 1 SGB II entfaltet, kann die Erwerbsfähigkeit des Klägers
fingiert werden (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 2; BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 – B 8/9b SO 12/06 R = SozR
4-3500 § 21 Nr 1). Im Übrigen hatte auch die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg als Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung ausweislich des Rentenbewilligungsbescheides vom 30. August 2007, auf den der
Senat den Vertreter des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, bei dem Kläger volle EM auf
Dauer bereits ab 5. Juli 2006 festgestellt; das ergibt sich aus der entsprechenden Mitteilung des
Rentenversicherungsträgers an den Beklagten zur Anmeldung des Erstattungsanspruchs. Lediglich wegen des erst im
August 2007 gestellten Rentenantrages wurde die Rente wegen voller EM erst ab 1. August 2007 bewilligt (vgl. § 99
Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI). Die Feststellung des Eintritts voller EM auf
Dauer iSv § 43 Abs. 2 SGB VI bereits am 5. Juli 2006 durch den Rentenversicherungsträger ist für den Beigeladenen
indes gemäß § 45 Satz 2 SGB XII bindend. Auch für eine nach § 14 Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen – (SGB IX) begründete Zuständigkeit des Beklagten als des erstangegangenen Trägers (siehe
dazu BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 – B 1 KR 34/06 R - juris; Urteil vom 25. Juni 2008 – B 11b AS 19/07 R – juris;
Urteil vom 20. November 2008 – B 3 KR 16/08 R -juris) sind die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben.
Denn die von dem Kläger beanspruchte (Erst-)Ausstattung mit einem Fernsehgerät stellt keine Leistung zur Teilhabe
iSv § 14 SGB IX dar (vgl. § 4 Abs. 1 SGB IX), die der Kläger als behinderter Mensch beanspruchen würde.
Der Kläger ist auch leistungsberechtigt nach § 41 Abs. 1 SGB XII. Nach dieser Vorschrift ist dauerhaft voll
erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht
aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen können, auf Antrag
Grundsicherung bei EM zu leisten. Leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften vollen EM nach § 41 Abs. 1 SGB XII
ist, wer – wie der Kläger – das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll
erwerbsgemindert iS des § 43 Abs. 2 SGB VI ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle EM behoben
werden kann (vgl. § 41 Abs. 3 SGB XII). Aufgrund des seit 5. Juli 2006 auf Dauer vorliegenden
Restleistungsvermögens von täglich unter drei Stunden ist von voller EM des Klägers unabhängig von der
Arbeitsmarktlage auszugehen. Er verfügt neben der ihm gewährten Rente wegen voller EM und den aufstockenden
Grundsicherungsleistungen des Beigeladenen nach § 41 SGB XII auch nicht über weiteres Einkommen oder
Vermögen. Auch das Antragserfordernis ist erfüllt. Der im Januar 2007 erstmals bei dem Beklagten gestellte Antrag
auf Erstausstattung ist nämlich unter Berücksichtigung des "Meistbegünstigungsprinzips" auch als Antrag auf
entsprechende Leistungen nach dem SGB XII anzusehen (vgl. hierzu im Verhältnis SGB II-/SGB XII-Träger: BSG,
Urteil vom 26. August 2008 – B 8/9b SO 18/07 R – juris).
Der vom Kläger beanspruchte Fernseher ist auch als Erstausstattung iSv § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII zu qualifizieren.
Dem steht zunächst nicht entgegen, dass nur ein einzelner Gegenstand geltend gemacht wird (vgl. zur inhaltsgleichen
Parallelvorschrift in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II: BSG, Urteil vom 19. September 2008 – B 14 AS 64/07 R – ;
BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 77/08 R – juris; Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 31 Rz. 6
mwN). Denn der Anspruch nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII ist nicht notwendig auf eine komplette Ausstattung
gerichtet, sondern kann sich auch auf Einzelgegenstände beziehen. Dies folgt bereits aus dem in der Begründung des
Gesetzentwurfs (BT-Drucks 15/1514 S 60) enthaltenen Verweis auf die bis 31. Dezember 2004 geltende
Vorgängernorm des § 21 Abs. 1a Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Ausreichend ist danach auch ein (nur) teilweise
ungedeckter Bedarf an Haushaltsgegenständen (vgl. BSG aaO). Die Leistungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII sind
dabei bedarfsbezogen zu verstehen. Der Einwand des SG in dem angefochtenen Urteil, der Kläger könne keinen
Anspruch auf Ausstattung mit einem Fernseher haben, weil er auch in der zuletzt bewohnten Unterkunft nicht über
einen solchen verfügt habe, geht daher fehl. Dass ein Hilfebedürftiger einen Ausstattungsbedarf über längere Zeit
nicht geltend gemacht hat, lässt diesen Bedarf grundsätzlich nicht entfallen (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 20.
August 2009 – B 14 AS 45/08 R – zitiert nach dem Terminbericht des BSG Nr. 46/09).
Der von dem Kläger begehrte Fernseher ist ein wohnraumbezogener Ausstattungsgegenstand, der für ein an den
herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen (vgl. zur Abgrenzung zum Herrichten einer Wohnung: BSG,
Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 49/07 R – juris) erforderlich ist. Dies war bereits unter Geltung der Vorschrift
des § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG, auf die der Gesetzgeber Bezug genommen hat, in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1997 – 5 C 7/95 = BVerwGE 106,
99-105). Der Senat legt diese auf § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII übertragbare Rechtsprechung seiner Entscheidung
zugrunde. Danach ist ein Fernsehgerät auch unter Geltung des SGB XII zu den für eine an den herrschenden
Lebensgewohnheiten orientierte Haushaltsführung erforderlichen Ausstattungsgegenständen schon deshalb zu zählen,
weil "Fernsehen zum täglichen Leben gehört" (so BVerwG aaO; vgl. auch Falterbaum in: Hauck/Noftz, SGB XII, K §
31 Rz. 9). Jedenfalls für einen Hilfebedürftigen wie den Kläger, der Information und Unterhaltung über das Medium
Fernsehen wünscht (vgl. sein Vorbringen im Schreiben vom 11. Februar 2007, er benötige einen "Fernseher zwecks d.
Kominikation"), ist daher ein – ggf. gebrauchtes - Fernsehgerät als erforderlicher Haushaltsgegenstand anzusehen.
Der Beigeladene wird daher über den Antrag des Klägers auf Ausstattung seiner Wohnung mit einem Fernseher unter
Beachtung des dem Grunde nach gegebenen Anspruchs des Klägers auf ein solches Gerät neu zu entscheiden
haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.