Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 02.04.2003
LSG Berlin und Brandenburg: wiedereinsetzung in den vorigen stand, klagefrist, gesetzliche frist, mitgliedschaft, verschulden, fristversäumnis, sorgfalt, anfang, bekanntgabe, erwerbstätigkeit
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 02.04.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 89 KR 1046/02
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 9 KR 146/02
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. September 2002 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für eine Mitgliedschaft in einem Fitness-Club.
Mit Bescheid vom 12. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2001 lehnte die
Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für eine Mitgliedschaft in einem Fitness-Club ab.
Hiergegen hat der Kläger am 3. Mai 2002 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben. Auf den gerichtlichen Hinweis,
dass die Klage nicht fristgemäß erhoben worden sei und sie deshalb als unzulässig abgewiesen werden müsse,
sofern keine Tatsachen vorlägen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigten, hat der Kläger
vorgetragen, dass er sich nach Zustellung des Widerspruchsbescheides zunächst an das
"Bundesgesundheitsministerium" gewandt habe, da er nicht gewusst habe, dass er sofort Klage hätte erheben
müssen. Erst als ihm das Ministerium mitgeteilt habe, dass er sich mit einer Klage an das Sozialgericht wenden
könne, habe er Klage erhoben. Zudem sei es ihm "Anfang des Jahres sehr schlecht" gegangen und er habe sich in
einem "Ausnahmezustand mit depressiven Phasen und Erschöpfungszuständen" befunden.
Nach Anhörung der Beteiligten mit Schreiben vom 22. August 2002, dass es erwäge, den Rechtsstreit ohne
mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, hat das Sozialgericht die Klage durch
Gerichtsbescheid vom 4. September 2002 mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei unzulässig. Sie sei
verspätet erhoben worden und eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist komme nicht in Betracht. Der
Widerspruchsbescheid vom 19. September 2001 sei dem Kläger spätestens am 1. Oktober 2001 zugegangen, so
dass die einmonatige Klagefrist spätestens am 1. November 2001 abgelaufen sei. Die erst am 3. Mai 2002 erhobene
Klage sei verspätet. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist komme nicht in Betracht, da der Kläger nicht
ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die gesetzliche Frist einzuhalten. Es falle in den Verantwortungsbereich
des Klägers, wenn er sich trotz eindeutiger Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid nicht an das
Sozialgericht, sondern an das Bundesministerium für Gesundheit gewandt habe. Auch der von ihm geschilderte
Gesundheitszustand Anfang des Jahres könne keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, weil die
Klagefrist bereits am 1. November 2001 abgelaufen sei.
Gegen diesen ihm am 2. Oktober 2002 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers vom 21.
Oktober 2002. Er trägt vor, dass ihm der Widerspruchsbescheid der Beklagten Ende September 2001 zugegangen
sei. Zu diesem Zeitpunkt sei er sehr angespannt gewesen, weil er sich auf zwei Gerichtstermine habe vorbereiten
müssen, in denen jeweils das Sorge- und Umgangsrecht für seine zwei Kinder streitgegenständlich gewesen sei. Er
habe verschiedene Termine bei Rechtsanwälten, Ärzten und anderen Beratern wahrnehmen müssen, so dass er sich
in dieser außergewöhnlichen Situation nicht auch noch ordnungsgemäß um die Einhaltung der Klagefrist habe
kümmern können. Er habe Prioritäten setzen müssen. Ferner sei für ihn nicht klar gewesen, ob er sein Studium hätte
fortsetzen können und wollen, oder ob er sich intensiv um eine bezahlte, zusätzliche Arbeit hätte bemühen sollen.
Jedenfalls habe er Ende letzten Jahres einige Anstrengungen unternommen, eine Arbeit zu finden, was leider nicht
erfolgreich gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. September 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 12.
April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2001 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, die Kosten für eine Mitgliedschaft im OASIS Fitness-Club in Höhe von 51,13 Euro im Monat zu
übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, die sie für unbegründet hält, weil der Kläger die Klagefrist versäumt habe.
Zu dem Erörterungstermin des Berichterstatters am 5. Februar 2003 ist der Kläger nicht erschienen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die ausgetauschten Schriftsätze und auf den
sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 4. September 2002 ist
nicht zu beanstanden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat die in § 87 Abs. 1 und 2 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) geregelte Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides
versäumt. Der Widerspruchsbescheid ist dem Kläger "Ende September" 2001 bekannt gegeben worden. Dies hat der
Kläger im Berufungsverfahren schriftsätzlich bestätigt. Da die Beklagte den Widerspruchsbescheid mit einer
zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat, ist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides die
einmonatige Klagefrist spätestens am 1. Oktober 2001 in Lauf gesetzt worden. Nach § 64 SGG endete die Frist mithin
spätestens am 1. November 2001. Die Klage ist jedoch erst am 3. Mai 2002 bei Gericht eingegangen und damit zu
spät.
Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Fristversäumnis zu gewähren.
Wiedereinsetzung sieht § 67 Abs. 1 SGG dann vor, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche
Verfahrensfrist einzuhalten. Ohne Verschulden ist eine Frist versäumt, wenn ein Beteiligter diejenige Sorgfalt
angewandt hat, die einem gewissenhaft Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner
Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist (Meyer-Ladewig, SGG, 7. neubearbeitete Auflage 2002, § 67
RdNr. 3 m.w.Nachw.). Diese ihm zumutbare Sorgfalt hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht walten lassen. Soweit
der Kläger sich in diesem Zusammenhang auf eine Be- und Überlastung aufgrund familiengerichtlicher Termine beruft,
entschuldigt dies das Fristversäumnis nicht. Denn der Kläger ging jedenfalls im Jahre 2001 keiner Erwerbstätigkeit
nach. Er war und er ist noch Rentner. Der Kläger hat insoweit keine Tatsachen glaubhaft machen können (§ 67 Abs. 2
S. 2 SGG), warum er trotz zeitlicher Unabhängigkeit und fehlender beruflicher Belastung nicht in der Lage war, die
Klagefrist zu wahren. Darüber hinaus kann auch der Vortrag des Klägers, er habe sich im Jahre 2001 mit
Überlegungen hinsichtlich seiner beruflichen Zukunft beschäftigt, die Fristversäumnis nicht entschuldigen. Denn
obgleich der Kläger derart beansprucht war, hat er die Zeit gefunden, sich mit seinem Anliegen an das zuständige
Bundesministerium zu wenden. In der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Widerspruchsbescheides wurde er
aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich an das Sozialgericht Berlin wenden müsse. Dies hat er schuldhaft
unterlassen.
Mangels Zulässigkeit der Klage ist es dem Senat verwehrt, eine Entscheidung über das vom Kläger in der Sache
verfolgte Begehren zu treffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG liegen nicht vor.