Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.04.2010

LSG Berlin-Brandenburg: verfügung, beförderungsdienst, haltestelle, link, sammlung, quelle, drucksache, aufnehmen, verordnung, prozessbeteiligter

1
2
3
4
Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg
25. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 25 AS 1046/10 B
PKH
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 73a Abs 1 SGG, § 3 Abs 1 Nr 1
KfzHV, § 16 SGB 2, § 23 SGB 2
Bewilligung einer Kraftfahrzeughilfe für einen Arbeitslosengeld
2-Bezieher zur Aufnahme einer Beschäftigung
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 16.
April 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Klageverfahren bei dem Sozialgericht Potsdam ist zulässig, jedoch unbegründet. Die
Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach §73 a Abs. 1 Satz 1
des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO)
liegen nicht vor.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält ein
Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur
in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Sozialgericht hat eine hinreichende
Erfolgsaussicht der auf die Gewährung von Leistungen zur Beschaffung eines
Kraftfahrzeuges gerichteten Klage zu Recht verneint. Der den entsprechenden Antrag
des Klägers vom 19. Mai 2009 ablehnende Bescheid des Beklagten vom 10. Juni 2009 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides 2. Oktober 2009 dürfte rechtmäßig sein und
den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Ein Anspruch des Klägers auf Leistungen
zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges dürfte sich insbesondere nicht aus den
Vorschriften der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) ergeben. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
KfzHV setzen diese Leistungen in persönlicher Hinsicht voraus, dass der behinderte
Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines
Kraftfahrzeuges angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort
einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen. Daran anknüpfend hat das
Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass die Bewilligung von Leistungen für die
Beschaffung eines Kraftfahrzeuges voraussetzt, dass der Behinderte entweder an einem
bestimmten Ort eine Arbeit; Ausbildung oder sonstige Bildungsmaßnahme aufnehmen
will oder diese bereits aufgenommen hat. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des
Regierungsentwurfs zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV (BR-Drucksache 266/87, S. 15 f.), wonach
im Einzelfall u. a. konkret zu prüfen ist, „ob der Behinderte sein Fahrziel nicht auf eine
andere, kostengünstigere und ihm zumutbare Weise erreichen kann“. Das wäre – wie in
der Begründung zum Regierungsentwurf ausgeführt – zum Beispiel der Fall, wenn ein
Beförderungsdienst des Arbeitgebers zur Verfügung stände oder der Arbeits- oder
Ausbildungsort bzw. der Ort einer sonstigen beruflichen Bildungsmaßnahme für den
Behinderten auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar wäre, wobei auch die
Entfernung des fraglichen Ortes zu einer Haltestelle von Bedeutung sein kann. Da der
Kläger keinen bestimmten Ort im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV benannt hat, für
dessen Erreichen er auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, scheidet
demnach die Bewilligung einer Kraftfahrzeughilfe aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127
Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden (§ 177 SGG).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum