Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 02.06.2004
LSG Berlin-Brandenburg: eintritt des versicherungsfalls, ablauf der frist, wesentliche veränderung, bekanntgabe, juristische person, gutachter, verwaltungsakt, rechtswidrigkeit, psychiatrie
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Gericht:
Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg 6.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
L 6 RJ 34/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 45 SGB 10, § 44 SGB 6
Aufhebung der Bewilligung einer Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juni 2004
geändert und der Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2002 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung einer Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit (EU) ab dem 01. April 2002.
Er ist geboren und beantragte im Juli 1998 bei der Beklagten eine Rente wegen EU, die
er mit einem mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Maurer (25. Oktober 1996)
eingetretenen Versicherungsfall begründete. Daraufhin erkannte die Beklagte dem
Kläger auf der Grundlage eines Gutachtens der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie
G vom 19. November 1998 (Untersuchung am 10. November 1998 im Beisein eines
Nachbarn des Klägers), die den Kläger wegen einer chronifizierten Depression und eines
Verdachtes auf eine beginnende Hirnleistungsschwäche lediglich für leichte körperliche
Arbeiten auf Zeit zweistündig bis unterhalbschichtig als einsatzfähig einstufte, eine
Rente wegen EU ab dem 01. Juli 1998 zu, die sie bis zum 31. Dezember 1999 befristete;
dabei ging die Beklagte vom Eintritt des Versicherungsfalls mit Beginn der
Arbeitsunfähigkeit aus (Bescheid vom 19. Januar 1999). Auf den klägerischen
„Weitergewährungsantrag“ vom 1. November 1999 erkannte die Beklagte dem Kläger
mit Bescheid vom 13. Dezember 1999 ab dem 01. Januar 2000 eine Rente wegen EU auf
Dauer zu, wobei sie weiterhin einen mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit eingetretenen
Versicherungsfall zugrunde legte. Grundlage der Leistungsbeurteilung war ein Gutachten
des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr C vom 04. November 1999 der nach
Untersuchung des Klägers am 02. November 1999 im Beisein einer Tochter des Klägers
als Leiden auf seinem Fachgebiet ein depressives Syndrom unklare Genese formulierte
hatte. Der Kläger sei nur noch in der Lage, leichte Tätigkeiten halb- bis untervollschichtig
zu verrichten.
Nachdem der Arzt für Neurologie und Psychiatrie B den Kläger am 25. September 2001
erstmals unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin erneut untersucht und in seinem
Gutachten vom 28. September 2001 die Auffassung vertreten hatte, der Kläger könne
trotz der festgestellten Gesundheitsstörungen auf seinem Fachgebiet (einem
dysthymen Syndrom) noch 6 Stunden und mehr körperlich leichte Arbeiten verrichten,
entzog die Beklagte - gestützt auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - nach
Anhörung des Klägers (Schreiben vom 18. Oktober 2001 und 12. November 2001,
Letzteres unter Beifügung des Gutachtens) - dem Kläger die EU-Rente ab dem 01. April
2002 mit der Begründung, sein Gesundheitszustand habe sich gebessert, so dass ein
Anspruch auf Berufsunfähigkeit (BU)- bzw EU-Rente nicht mehr bestehe (Bescheid vom
20. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2002). Mit
Ablauf des Monats April 2002 stellte sie die Rentenzahlungen ein.
Während des sich anschließenden Klageverfahren hat sich der Kläger, dessen Sohn drei
Monate zuvor an den Folgen eines Unfalls verstorben war, vom 21. August 2002 bis zum
10. September 2002 in stationärer Behandlung der Klinik für Psychiatrie und
Psychotherapie des Klinikums Am Urban befunden, in die er mit dem Bild einer
depressiven Episode aufgenommen wurde und aus der er nach Erreichen des
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depressiven Episode aufgenommen wurde und aus der er nach Erreichen des
Therapieziels in ausgeglichener Stimmung und deutlich verbesserter affektiver
Modulationsfähigkeit sowie unter Verschwinden der somatischen Beschwerden in die
ambulante Weiterbehandlung entlassen wurde (Entlassungsbericht vom 24. Januar
2003).
Das Sozialgericht (SG) hat Berichte der behandelnden Ärzte angefordert, ua des
Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr van H vom 5. Februar 2003 und der
Praktischen Ärzte Dres M vom 27. Januar 2003. Dr van H hatte angegeben, dass er
während des Berichtszeitraumes vom 7. Mai 1997 bis zum 4. November 2002 keine
wesentlichen Veränderungen im Gesundheitszustand des Kläger habe erkennen können
und der Kläger seines Erachtens nicht mehr in der Lage sei, körperlich leichte Arbeiten
über 3 Stunden täglich zu verrichten. Der Kläger sei wegen einer depressiven Episode
vom 21. August 2002 bis zum 10. September 2002 stationär behandelt und ohne
wesentliche Besserung entlassen worden. Dres M wiederum hatten den Kläger wegen
eines schweren depressiven Syndroms und des Verdachtes auf Suizidialität als nicht
mehr arbeitsfähig angesehen.
Sodann hat das SG den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr B zum gerichtlichen
Sachverständigen ernannt. Er hat den Kläger am 13. August 2003 im Beisein eines
Dolmetschers untersucht und am selben Tag sein Gutachten erstattet. Er hat als
führendes Leiden auf seinem Fachgebiet eine Dysthymie mit Somatisierungsstörungen
diagnostiziert, den Kläger aber noch für fähig erachtet, unter Beachtung qualitativer
Einschränkungen vollschichtig zu arbeiten. Die von ihm als Gutachter angenommenen
Einschränkungen bestünden in der vorliegenden Ausprägung seit mindestens 1998. Eine
wesentliche Änderung sei nach kritischer Bewertung der nervenärztlichen Gutachten seit
1998 nicht eingetreten.
Der Kläger hat zuletzt vor dem SG beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20.
Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2002 aufzuheben
und die Beklagte hilfsweise zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser
Erwerbsminderung seit dem frühest möglichen Zeitpunkt zu gewähren.
Das SG hat mit Urteil vom 02. Juni 2004 die Klage abgewiesen und zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid vom 20. Februar 2002 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2002, dessen Rechtsgrundlage § 48 SGB X sei, sei
rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte sei berechtigt
gewesen, den Bewilligungsbescheid vom 13. Dezember 1999 für die Zukunft
aufzuheben, da der Kläger nicht mehr erwerbsunfähig sei. Die Kammer stütze ihre
entsprechende Überzeugung auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen.
Nicht folgen könne die Kammer jedoch der Einschätzung dieses Sachverständigen,
wonach dem Kläger zu keinem Zeitpunkt ein Rentenanspruch zugestanden habe. Gegen
die Richtigkeit einer solchen Einschätzung sprächen die Vorgutachten. Obwohl die
Kammer davon ausgehe, dass die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf eine Rente
wegen BU im Verfahren der Aufhebung der gewährten Rente hätte prüfen und
bescheiden müssen, stehe dem Kläger eine solche Rente nach dem medizinischen
Beweisergebnis nicht zu. Gleiches gelte für einen Rentenanspruch nach neuem Recht,
also eine Rente wegen voller bzw teilweiser Erwerbsminderung.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Der Sachverständige Dr B hat auf Veranlassung des Senats am 09. Oktober 2004 eine
ergänzende gutachtliche Stellungnahme abgegeben und ist darin bei seiner
Einschätzung geblieben, seit 1998 sei eine wesentliche Änderung des
Gesundheitszustandes des Klägers nicht eingetreten. Die Beklagte hat hieran unter
Berufung auf die Stellungnahme des Leiters des Gutachter- und Obergutachterdienstes
Dr B, eines Internisten und Kardiologen, vom 14. Dezember 2004 Kritik geübt. Bei der
Art der Erkrankung des Klägers könne grundsätzlich nicht von einem konstant
verlaufenden Krankheitsbild ausgegangen werden. Aufgrund der zeitnahen Beurteilung
des Krankheitsbildes sei den Gutachten aus den Jahren 1998 und 1999 der Vorzug zu
geben.
Mit Schreiben vom 29. September 2004 hat der Senat prozessuale Hinweise mit Blick
auf die vom Kläger gestellten Anträge erteilt; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das
Schreiben Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 02. Juni 2004 zu ändern und den Bescheid der
Beklagten vom 20. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.
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Beklagten vom 20. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.
Mai 2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die
Schriftsätze der Beteiligten, sowie auf die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der
Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
Gegenstand des Rechtsstreites (iS von § 95 Sozialgerichtsgesetz ) ist allein die
im Bescheid vom 20. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.
Mai 2002 verlautbarte Entziehung der dem Kläger zuvor gewährten (Dauer-)Rente wegen
EU ab dem 1. April 2002 und damit der Entziehung des Stammrechts. Einen weitere
Verwaltungsakt iSv § 31 SGB X enthält dieser Bescheid nicht, insbesondere keinen, mit
dem eine Rente wegen EU bzw BU bzw eine der drei Erwerbsminderungsrenten nach der
ab dem 1. Januar 2001 bestehenden Rechtslage abgelehnt oder eine Rente wegen BU
entzogen worden wäre. Zwar hat die Beklagte in dem nämlichen Bescheid auch
Ausführungen dazu gemacht, dass der Kläger ihrer Auffassung nach keinen Anspruch
mehr auf eine BU- oder EU-Rente habe. Bei diesen Ausführungen handelt es aber sich
lediglich um die Begründung der aufhebenden Entscheidung. Regelungscharakter
kommt ihnen nicht zu, weswegen sie auch nicht einen, eine Rente wegen EU bzw BU
ablehnenden Verwaltungsakt bzw einen eine Rente wegen BU entziehenden
Verwaltungsakt beinhalten. Letzteres folgt schon daraus, dass die Rente wegen BU
gegenüber einer Rente wegen EU im Rechtssinne ein aliud und kein - wie das SG meint -
Minus darstellt, obwohl die zuletzt genannte die zuerst genannte in gesundheitlicher
Hinsicht umschließt, mit der Folge, dass die Entziehung einer Rente wegen EU auf Dauer
nicht zugleich als Entziehung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer gewertet
werden kann (BSG SozR Nr 17 zu § 1286 RVO; vgl auch BSG SozR 3-2600 § 101 Nr 2).
Damit steht in Einklang, dass die Beklagte dem Kläger in keinem der ihn betreffenden
Rentenbewilligungsbescheide, insbesondere nicht in dem vom 13. Dezember 1999, eine
Rente wegen BU zuerkannt hatte, die sie ihm hätte entziehen können.
Für die Beurteilung der vom Kläger erhobenen reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz
1 1. Alternative SGG) ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses (genauer:
Bekanntgabe) des aufhebenden Bescheides vom 20. Februar 2002 oder - falls wie hier
ein Widerspruchsverfahren stattgefunden hat - des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai
2002 (genauer: des in diesen Bescheiden verlautbarten aufhebenden Verwaltungsaktes)
maßgebend. Änderungen der Sach- und Rechtslage im Verlauf des Gerichtsverfahrens
beeinflussen die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheides nicht.
Sie sind im Rahmen der Anfechtungsklage unbeachtlich (zur Entziehung von
Verletztenrente vgl BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 18; vgl ferner BSG SozR 3-3870 § 4 Nr 5 S
25; SozR 3-1300 § 48 Nr 57 und zuletzt Urteil vom 10. Dezember 2003 – B 9 SB 4/02 R).
Eine Ausnahme von dem Grundsatz kommt auch unter dem Gesichtspunkt einer
Dauerwirkung des angefochtenen Aufhebungsbescheides (in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides) nicht in Betracht. Ein Bescheid, mit dem - wie hier - ein
begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wegen ursprünglicher Unrichtigkeit (§
45 SGB X) oder wegen einer Änderung der Verhältnisse zu Lasten des Begünstigten (§
48 Abs 1 Satz 1 SGB X) aufgehoben wird, ist selbst kein Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung, weil er sich im Entzug der vormals festgestellten Rente erschöpft (BSG
SozR 1300 § 45 Nr 5 S 8 mwN; vgl Steinwedel, Kasseler Komm RdNr 21 zu § 45 SGB X).
Die Beklagte konnte den Bescheid vom 13. Dezember 1999 weder nach § 48 SGB X
noch nach § 45 SGB X aufheben. Für die Aufhebung nach § 48 SGB X fehlt es an eine
Veränderung der Verhältnisse und damit einer nachträglichen Rechtswidrigkeit (dazu
sogleich unter 1.). Soweit damit allein eine Aufhebung wegen anfänglicher
Rechtswidrigkeit der aufzuhebenden Entscheidung gemäß § 45 SGB X in Betracht
kommt, unterliegt der Prüfung des Senates, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer
solchen Aufhebung erfüllt sind, obwohl sich die Beklagte im Widerspruchsbescheid,
dessen Fassung insoweit wegen der Regelung des § 95 SGG maßgebend ist, nicht auf §
45 SGB X, sondern auf § 48 SGB X bezogen hat, da insoweit lediglich eine gleich
bleibende Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt würde ( so genanntes
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bleibende Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt würde ( so genanntes
Nachschieben von Gründen: BSG SozR 3-4100 § 152 Nr 9; wegen des unveränderten
Verfügungssatzes handelt es sich auch nicht um eine Umdeutung iSv § 43 SGB X). Eine
auf § 45 SGB X gestützte Aufhebung scheitert jedoch daran, dass sie gegenüber dem
nicht bösgläubigen Kläger nicht innerhalb der Zweijahresfrist des § 45 Abs 3 Satz 1 SGB
X vorgenommen worden ist (dazu sogleich unter 2.)
1. Die anfängliche Rechtswidrigkeit ergibt sich daraus, dass der Bewilligungsbescheid
vom 13. Dezember 1999 bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses (genauer: Bekanntgabe;
vgl §§ 37, 39 SGB X) rechtswidrig war. Denn bereits zu diesem Zeitpunkt bestand kein
Stammrecht auf EU-Rente, weil ein entsprechender Versicherungsfall der EU nicht
eingetreten war.
Der Anspruch des Klägers auf Rente wegen EU richtet sich noch nach § 44 SGB VI in der
bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert;
aufgehoben durch Art 1 Ziff 11, Art 24 Abs 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl I Nr 57 Seite 1827), weil
der Kläger (auch) Leistungen für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 begehrt und den
Rentenantrag vor diesem Zeitpunkt gestellt hatte (§ 300 Abs 2 SGB VI).
Nach § 44 Abs 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres
Anspruch auf Rente wegen EU, wenn sie erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren
vor Eintritt der EU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder
Tätigkeit haben und vor Eintritt der EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach Abs
2 der Vorschrift sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung
auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in einer gewissen
Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das
ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (ab dem 1. April 1999: monatlich 630 DM)
übersteigt (Satz 1 1. Halbsatz). Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig
ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 2
Nr 2). Die Erwerbsfähigkeit des Versicherten muss also allein wesentlich wegen Krankheit
oder Behinderung „auf nicht absehbare Zeit“, dh für eine Dauer von mehr als 26
Wochen eingeschränkt sein. Diese zeitliche Grenze ist aus § 101 Abs 1 SGB VI
herzuleiten, wonach befristete Renten nicht vor Beginn des 7. Kalendermonates nach
Beginn der Minderung geleistet werden (vgl BSG SozR 2200 § 1247 Nr 16). Ob eine
Beeinträchtigung auf nicht absehbare Zeit vorliegt, ist ggf rückschauend zu ermitteln.
Wird festgestellt, dass die Leistungsunfähigkeit tatsächlich länger als 26 Wochen
angedauert hat, so ist der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit sofort bei Beginn der
Leistungsunfähigkeit eingetreten, gleichgültig, ob Aussicht auf Behebung bestand oder
besteht; eine solche Aussicht auf Behebung hat dann nur Bedeutung für die Dauer der
Rente, nicht jedoch für den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls der
Erwerbsunfähigkeit (vgl BSG aaO).
Dass ein entsprechender Versicherungsfall nicht eingetreten war, steht zur Überzeugung
des Senates unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens, insbesondere
unter Berücksichtigung der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. B
(Gutachten vom 13. August 2003 idF vom 9. Oktober 2004) fest.
Dabei ist zunächst einmal festzuhalten, dass Dr B im Gegensatz zu den psychiatrischen
Vorgutachtern das seelische Leiden des Klägers zwar als Dysthymie bezeichnet hat, die
von dieser Bezeichnung abweichenden Formulierungen der vorliegenden
Gesundheitsstörung in den Vorgutachten (chronifizierte Depression, depressives
Syndrom bzw neurotisches Syndrom) in der Sache aber kein anderes Krankheitsbild
beschreiben, sondern nur eine ältere Begrifflichkeit darstellen. Da dies auch von der
Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird, bedarf es keiner Vertiefung.
Abweichend zum Gutachten von Dr C fällt hingegen die Leistungsbeurteilung durch Dr B
aus. Er hat ausgeführt, der Kläger sei noch fähig, vollschichtig körperlich leichte Arbeiten
unter Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen (Ausschluss von Hitze, Kälte,
Feuchtigkeit und Zugluft; Arbeiten nur im Wechsel der drei Haltungsarten oder
überwiegend im Sitzen; Vermeidung einseitiger körperlicher Belastungen sowie von
Arbeiten unter Zeitdruck und Akkord- und Fließbandtätigkeiten; keine Tätigkeiten an
laufenden Maschinen; Beschränkung des Hebens und Tragens von Lasten auf 10 bis 15
Kg; keine Nachtschichten und keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten) zu verrichten.
Der Kläger sei noch in der Lage, einfache geistige Arbeiten zu verrichten. Lese- und
Schreibgewandtheit in deutscher Sprache seien nicht vorhanden, die Auffassungsgabe,
die Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit seien in Bezug auf einfache Arbeiten nicht,
die Lern- und Merkfähigkeit sowie das Gedächtnis seien nicht wesentlich reduziert. Die
Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sei nicht herabgesetzt. Die von ihm als
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Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sei nicht herabgesetzt. Die von ihm als
Gutachter angenommenen Einschränkungen bestünden in der vorliegenden Ausprägung
seit mindestens 1998. Eine wesentliche Änderung sei nach kritischer Bewertung der
nervenärztlichen Gutachten seit 1998 nicht eingetreten.
Diese Leistungsbeurteilung ist nicht nur bezogen auf den Zeitpunkt der Untersuchung
durch Dr B (13. August 2003), sondern auch und gerade mit Blick auf den
angenommenen Zeitpunkt, ab dem sie Gültigkeit beanspruchen soll, überzeugend, denn
sie beruht auf einer fachgerechten Gutachtenerstattung, die eine ausführliche
Anamnese und eine Untersuchung des Klägers umfasste, wobei beides im schriftlichen
Gutachten ausführlich dokumentiert ist. Dabei wird nachvollziehbar, warum der
Gutachter zu der abgegebenen Bewertung kommt.
Gegen die Richtigkeit der von Dr B gewonnenen Überzeugung, es habe aus Sicht seines
Fachgebietes seit 1998 keine wesentliche Veränderung im Leistungsbild des Klägers
stattgefunden, spricht weder das Gutachten des Arztes B noch - entgegen der
Auffassung von Dr B - das Gutachten von Dr C
Das Gutachten des Neurologen und Psychiaters B ist zu der Fragestellung, ob
Veränderungen im beruflichen Restleistungsvermögen des Klägers eingetreten sind,
unergiebig. Zunächst nimmt der Gutachter nicht ausdrücklich dazu Stellung, ob aus
seiner Sicht Änderungen des Gesundheitszustandes und/oder des Leistungsvermögens
im Vergleich zu früheren Begutachtungszeitpunkten eingetreten waren. Aus seiner
sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung lässt sich nicht ablesen, dass er eine solche
Veränderung festgestellt hätte, denn seine Ausführungen sind auf die 6-Stunden-Grenze
bezogen, die im neuen Recht der Erwerbsminderungsrenten entscheidend ist. Sie lassen
mithin nicht erkennen, welche Haltung der Gutachter B zu der nach altem Recht - und
damit auch für eine Aufhebungsentscheidung - entscheidenden Fragestellung einnimmt,
ob (im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr C wie im Zeitpunkt der eigenen
Untersuchung) ein werktägliches Leistungsvermögen von acht Stunden gegeben war
oder nicht.
Dr C hat in seinem Gutachten keine beweiskräftigen Feststellungen getroffen, die das
Ergebnis des Gerichtsgutachtens - unverändertes, rechtlich nicht EU begründendes
Leistungsvermögen seit 1998 - begründet in Frage stellen. Soweit Dr C in seinem
Gutachten vom 04. November 1999 ein nur halb- bis untervollschichtiges
Leistungsvermögen angenommen hat, sind seine Ausführungen nicht überzeugend, da
sie nicht mit psychiatrischen Befunden unterlegt sind, aus denen sich erschließen würde,
warum eine weitgehende quantitative Leistungseinschränkung anzunehmen war, und
weil Dr C auch keinen Begründungsaufwand leistet, aufgrund dessen nachvollziehbar
würde, warum eine fachmedizinische Beurteilung der erhobenen Befunde den Schluss
auf ein zeitlich weitgehend eingeschränktes Leistungsvermögen erlaubte. Im Übrigen
krankt bereits die Befunderhebung daran, dass Dr C sich keines qualifizierten
Dolmetschers bedient hat, sondern insoweit offenbar - und nicht etwa im Rahmen einer
Fremdanamnese - die Tochter des Klägers herangezogen hat. Dass damit kein
überzeugungskräftiges Gutachten mit belastbaren Ergebnissen gelungen ist, spiegeln
auch die formulierten Ergebnisse, wenn Dr C darlegt, das Leistungsvermögen des
Klägers „erscheine noch eingeschränkt“ und einräumt, die Beurteilung sei im Hinblick
auf die wenig ergiebige Anamnese/Untersuchung erschwert und auch die
differenzialdiagnostische Einbeziehung des „früher diskutierten hirnorganischen
Psychosyndroms sei nicht so einfach möglich“. Damit folgt schon aus der
Gegenüberstellung und der Bewertung der jeweiligen Überzeugungskraft der Gutachten
von Dr C und Dr B, dass hier bei der Beurteilung des beruflichen
Restleistungsvermögens des Klägers im Zeitpunkt der Gewährung einer unbefristeten
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die Feststellungen von Dr B zugrunde zu legen sind,
obwohl die Untersuchung von Dr C zeitnäher ist.
Danach ist die Argumentation von Dr B in seiner Rückäußerung vom 09. Oktober 2004
nur noch ergänzend in die Betrachtung einzubeziehen. Soweit Dr B es für
nachvollziehbar gehalten hat, dass Dr C zum Zeitpunkt seiner Untersuchung einen
chronifizierten Verlauf der seelischen Erkrankung des Klägers angenommen und
aufgrund dieser Bewertung des Krankheitsbildes zu der von ihm vorgenommen
Einschätzung der Restleistungsfähigkeit gekommen sei, so hat sich doch im Nachhinein
- wie der Gerichtssachverständige überzeugend, weil nachvollziehbar dargelegt hat - die
damalige Annahme von Dr C als unrichtig erwiesen, wie sowohl der Erfolg der vom 21.
August 2002 bis zum 10. September 2002 durchgeführten Therapie, als auch die
Würdigung des psychiatrischen Befundes (keine mittelschwer bis schwer ausgeprägte
Symptomatik) belegt. Soweit Dr van H in seinem Bericht vom 5. Februar 2003 den
Therapieerfolg bestreitet, wird seine Beurteilung durch den Entlassungsbericht vom 24.
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Therapieerfolg bestreitet, wird seine Beurteilung durch den Entlassungsbericht vom 24.
Januar 2003 widerlegt. Dass ein schweres depressives Syndrom – anders als die Ärzte
Dres M in ihrem Bericht vom 27. Januar 2003 glaubten feststellen zu müssen - zu
keinem Zeitpunkt vorgelegen hat, ergibt sich schon daraus, dass keiner der in dem
Verfahren eingeschalteten Fachgutachter eine solche Diagnose je gestellt hat.
Angesichts dieses Zusammenhangs ist aber das Bestehen von EU ebenfalls
ausgeschlossen, da es - wie dargelegt - nicht auf eine Prognose, sondern auf eine
rückschauende Betrachtung ankommt. Auf das Vorliegen eines zeitlich eingeschränkten
Leistungsvermögens im Zeitpunkt der Dauerrentengewährung kann im Übrigen auch
nicht aufgrund des am 19. November 1998 erstatteten Gutachtens der Nervenärztin G
geschlossen werden. Abgesehen davon, dass dieses Gutachten in Anamnese sowie
Untersuchungs- und Ergebnisdarstellung exakt mit denselben Problemen behaftet ist,
die auch der Überzeugungskraft des Gutachtens von Dr C entgegenstehen
(insbesondere auch hier keine qualifizierte Sprachmittlung stattgefunden hat), misst es
sich selbst nicht die Bedeutung zu, mehr als den aktuellen und keineswegs als
änderungsfest dargestellten sozialmedizinischen Stand zu erfassen. Es trifft damit
insbesondere keine Aussagen zu den medizinischen Voraussetzungen des (Fort-
)Bestehens eines Versicherungsfalls der EU bis zum Dezember 1999.
2. Gemäß § 45 Abs 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er
rechtswidrig ist, unter bestimmten Einschränkungen zurückgenommen werden. Für
Verwaltungsakte mit Dauerwirkung gilt nach § 45 Abs 3 Satz 1 SGB X die Einschränkung,
dass eine Rücknahme grundsätzlich nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach
Bekanntgabe des Verwaltungsakts möglich ist.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil vor Zugang des Aufhebungsbescheides
vom 20. Februar 2002 die seit Bekanntgabe des Bescheides vom 13. Dezember 1999
laufende zweijährige Ausschlußfrist des § 45 Abs 3 Satz 1 SGB X verstrichen war. Wie aus
den weiteren Vorschriften des § 45 Abs 3 SGB X hervorgeht, setzt die Maßgeblichkeit
dieser Frist voraus, dass der durch den rechtswidrigen Bescheid mit Dauerwirkung
Begünstigte guten Glaubens war, dh, dass auf ihn die in § 45 Abs 3 Satz 2 und 3 SGB X
iVm Abs 2 Satz 3 geregelten Ausnahmevorschriften nicht zutrafen. Dies ist hier der Fall.
Unstreitig war der Kläger zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 13.
Dezember 1999 in gutem Glauben, so dass mit Bekanntgabe dieses Bescheides die
Zweijahresfrist des § 45 Abs 3 Satz 1 SGB X zu laufen begann. Es ist auch nicht etwa
dadurch, dass dem Kläger noch vor Ablauf der Zweijahresfrist die Anhörungsschreiben
vom 18. Oktober 2001 und 12. November 2001 zugegangen sind, eine neue Frist,
nämlich die für bösgläubig Begünstigte geltende Zehnjahresfrist (§ 45 Abs 3 Satz 3 SGB
X), in Lauf gesetzt worden. Die Maßgeblichkeit dieser Frist würde voraussetzen, dass die
Tatbestände des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 oder Nr 3 SGB X gegeben waren. Der hier allein
in Betracht zu ziehende Tatbestand des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X (Kenntnis oder
grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des begünstigenden Bescheides)
lag zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor. Denn die frühestens im Moment der
Bekanntgabe des Gutachtens von Dr B vom 13. August 2003 erlangte Kenntnis von der
anfänglichen Rechtswidrigkeit der Bewilligung reicht für die Anwendung des § 45 Abs 2
Satz 3 Nr 3 SGB X nicht aus. Die Bösgläubigkeit hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des
begünstigenden Bescheides muss zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des
Verwaltungsaktes vorgelegen haben (so BSG SozR 3-1300 § 45 Nr 24 S 82 mwN und
SozR 3-1300 § 45 Nr 39; so auch für erst durch die Mitteilung des Leistungsträgers
bewirkte nachträglichen „Bösgläubigkeit": Steinwedel in Kasseler Kommentar, RdNr 41
zu § 45 SGB X).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
I. Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich
vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung
der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen
Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich
beim
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Bundessozialgericht
Postfach 41 02 20
34114 Kassel
Graf-Bernadotte-Platz 5
34119 Kassel,
einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem
Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen
- die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen
von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche
Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem
sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und
die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres
Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten und
die kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind,
- Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im
wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, handeln, wenn
die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der
Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet,
- jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.
Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie private
Pflegeversicherungsunternehmen brauchen sich nicht durch einen
Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils schriftlich zu
begründen.
In der Begründung muss
- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder
- die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts von der das Urteil
abweicht, oder
- ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann,
bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 I
Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz
nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne
hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht
schon durch einen Bevollmächtigten aus dem Kreis der oben genannten Gewerkschaften
oder Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines
Rechtsanwalts beantragen.
Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim
Bundessozialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen
Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und
Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der
Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen
Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen
der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse -
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der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse -
gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die
Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim
Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt
benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht,
einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende
Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die
übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
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